Problemaufriss
Im Bundesrat kommen den Bundesländern entsprechend ihrer Einwohnerzahl unterschiedlich viele Stimmen zu, Art. 51 Abs. 2 GG. Diese Stimmen sind einheitlich abzugeben, Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG. In der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2002 wurden jedoch die Stimmen eines Bundeslandes uneinheitlich abgegeben, woraus sich die Frage ergibt, wie die Stimmabgabe in einer solchen Situation zu bewerten ist. Mittlerweile stellt dies ein beliebtes Problem für Klausuren im Staatsorganisationsrecht dar, da die Rechtslage in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch nach einer einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 3 nicht unumstritten ist.
Effektivität des Bundesrates als Bewertungskriterium?
Der Präsident 4 des Bundesrates hat die Sitzungsleitung (Art. 52 GG; § 29 GOBRat). Palme ist der Ansicht, dass sich hieraus eine Verpflichtung des Bundesratpräsidenten ergäbe, nachzufragen, wie das Land die Stimmen abgeben wolle, um auf eine einheitliche Stimmabgabe hinzuwirken, 5 was der Effektivität der Arbeit des Bundesrates zu dienen bestimmt sei. 6 Ein Fall der Wiederholung liege dabei noch nicht vor, da die Stimmabgabe ja noch nicht beendet gewesen sei. 7
Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden, da die Regelung in § 32 S. 2 GOBRat deutlich ist. Zumindest aber ist die Frage, ob ein entsprechender Widerspruch besteht vom Bundespräsidenten an alle Mitglieder des Bundesrates zu richten, bevor erneut abgestimmt werden kann, wobei dann der vollständige Abstimmungsvorgang zu wiederholen ist.
Einheitliche Stimmabgabe
Die Stimmen eines Bundeslandes sind wie eine Stimme zu behandeln. Dass die verschiedenen Bundesländer verschieden viele Stimmen haben ist eine Frage der Stimmgewichtung. Funktional geht es darum, dass der Stimme eines bevölkerungsreichen Bundeslandes mehr Gewicht zukommen soll als der Stimme eines kleinen Bundeslandes. Dies hat seinen Ausdruck in der missverständlichen Formulierung von mehreren Stimmen pro Land gefunden. Tatsächlich aber geht es nur um eine Frage der Gewichtung der Stimmen. Der Ausdruck im Gesetz ist missverständlich. (In der Klausur sollte aber natürlich auf die gesetzliche Formulierung und daher immer auf die Stimmen (Plural) eines Landes Bezug genommen werden.) Ist eine Stimme einmal abgegeben, so kann sie nicht mehr zurückgenommen und neu vergeben werden. Nichts anderes gilt für die Stimmen eines Bundeslandes, welche nur einheitlich vergeben werden können und mithin einheitlich verstanden werden müssen.
Sind die Stimmen eines Bundeslandes uneinheitlich abgegeben worden, so liegt keine gültige Stimmabgabe vor. Dennoch liegt eine Stimmabgabe vor. Dass diese ungültig war, ändert nichts an der Tatsache, dass die Stimme verbraucht worden ist. Zur besseren Verdeutlichung stelle man sich die Situation des Wählers an der Wahlurne vor: Hat der Wähler den Stimmzet-
3 BVerfG,NJW 2003, 339.
4 Soweit in diesem Text auf die männliche oder weibliche Form Bezug genommen wird, geschieht dies aus Gründen der Lesbarkeit. Soweit sich aus dem Kontext nicht offensichtlich Gegenteiliges ergibt, ist jeweils das andere Geschlecht ebenfalls gemeint.
5 Palme, Jura 2003, 272 (273).
6 Palme, Jura 2003, 272 (273); BVerfG, NJW 2003, 339 (340).
7 Palme, Jura 2003, 272 (273).
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Arbeit zitieren:
Rechtsanwalt Stefan Kirchner, 2011, Das Erfordernis der landeseinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat, München, GRIN Verlag GmbH
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