Abstract
Die Rechtsnachfolge wirft im Verwaltungsrecht zahlreiche Fragen auf. Während zahlreiche verwaltungsprozessuale Fragen durch die Rechtsprechung geklärt worden sind und die NBauO das Thema der Rechtsnachfolge ausdrücklich anspricht, kommt es beispielsweise im Polizeirecht auf ein Verständnis der Grundstrukturen an. Der hier vorgelegte kurze Text ist entstanden als Reaktion auf Anfragen von Studierenden im Rahmen des von mir von 2008 bis 2010 koordinierten Examensvorbereitungskurses im Öffentlichen Recht an der Georg-August-Universität in Göttingen. Gleichzeitig aber soll Praktikern ein schneller Überblick über diese Materie verschafft werden.
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I. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
1. Allgemeine Gesichtspunkte
Die gesetzliche 1 Eintritt des Rechtsnachfolgers in den Prozess, unabhängig davon, ob auf Seiten des Klägers oder des Beklagten, stellt grundsätzlich keine Klageänderung dar. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Rechtsnachfolge weit zu verstehen. So ist Rechtsnachfolger auch der volljährig gewordene Schüler, der an die Stelle der vorher aufgrund ihres Erziehungsrechts 2 klagenden Eltern im Fall der Auskunft über eine Prüfung, 3 ebenso der Insolvenzverwalter, der an die Stelle des Gemeinschuldners in den Prozess eintritt, 4 die Nachfolgegemeinde, der die ursprünglich klagenden 5 Gemeinde einverleibt wurde. 6 Wird eine Straße hochgestuft (beispielsweise wenn eine Kreisstraße zur Landstraße wird) und tritt hierdurch eine Änderung der Straßenbaulast ein, so liegt ebenfalls ein Fall der Rechtsnachfolge vor, 7 die nicht zur Klageänderung führt, 8 auch wenn hier sowohl Gegenstand des Verfahrens (Straße) als auch Partei (Träger der Straßenbaulast) einer Änderung unterworfen sind. Vergleichbar sind Fälle, in denen (eine ausnahmsweise Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips vorausgesetzt) nach einer Änderung der Zuständigkeit während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nunmehr eine neue Behörde verklagt wird. 9
Neben diesen gesetzlichen Fällen der (Gesamt-)Rechtsnachfolge ist auch eine rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge denkbar. Für die
1 Insbesondere nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO, z.B. des Erben anstelle des Erblassers bzw. des Nachlassverwalters statt des Erben für ein Verfahren, welches der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Vollmacht (siehe hierzu I. 9.) des Erben führte (BGH, NJW 1977, 1472; Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rn. 13).
2 Dies betrifft nicht den Fall, dass der bei Klageerhebung minderjährige Schüler selbst Kläger war und nur gesetzlich vertreten wurde. In diesem Fall entfällt mit Erreichen der Volljährigkeit nur die gesetzliche Vertretung durch die Eltern, der Kläger ändert sich jedoch nicht.
3 Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rn. 13.
4 Ebenda.
5 Entsprechendes muss schon aus Gründen der Rechtssicherheit zugunsten des Klägers für eine beklagte Gemeinde gelten, die nach Anhängigkeit der Klage in einer anderen oder neuen (siehe Fn. 6) Gemeinde aufgeht.
6 Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rn. 13. Gleiches gilt dementsprechend, wenn durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden eine neue Gemeinde entsteht und die neue Gemeinde in den Prozess eintritt.
7 BVerwGE 44, 150; BVerwGE 59, 224.
8 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rn. 13.
9 BVerwG, VRspr 27, 859; OVG Saarlouis, DÖV 1975, 644; Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rn. 13.
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Einzelrechtsnachfolge in eine Rechtsposition die durch einen dinglichen VA oder ein sonstiges Recht betroffen ist gelten die §§ 265 f. ZPO nach Maßgabe des § 173 S. 1 VwGO.
2. Urteilswirkung
Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils gilt grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits Beigeladener), 10 (einschließlich etwaiger erfasst aber auch
Rechtsnachfolger. 11 Dies setzt voraus, dass die Pflicht überhaupt rechtsnachfolgefähig ist (also nicht bei höchstpersönlichen Pflichten) 12 und ein gesetzlicher Nachfolgetatbestand erfüllt ist. 13 Dies ist der Fall bei Einzelrechtsnachfolge (sowohl kraft Gesetzes, 14 kraft Rechtsgeschäfts 15 als auch kraft Staatsakts 16 ) sowie bei der Gesamtrechtsnachfolge (häufigste Fälle: Erbgang, § 1922 BGB, Unternehmensübernahme, § 25 HGB).
3. Verwaltungsrechtsweg
Der Rechtsweg für Klagen gegen die Rückforderung einer, nach Ansicht der Behörde, zu Unrecht erlangten staatlichen Leistung wird nach Ansicht der Literatur auch denn durch die Rechtsnatur der Leistung bestimmt, wenn sich der Rückforderungsanspruch gegen den Rechtsnachfolger richtet, 17 beispielsweise wenn die Behörde nicht wusste, dass der Berechtigte verstorben war und die Leistung deshalb versehentlich an den Erben gelangt ist. 18 Die Rechtsprechung, sowohl das BVerwG 19 als auch der BGH 20 und untergeordnete Gerichte, 21 geht hingegen von der Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs aus.
10 Ramsauer, Die Assessorprüfung im Öffentlichen Recht, Rn. 4.19.
11 Ebenda.
12 Ramsauer, Die Assessorprüfung im Öffentlichen Recht, Rn. 40.20.
13 Ebenda.
14 Kopp/Schenke, VwGO, § 121, Rn. 26.
15 BVerwGE 85, 281; BVerwG, NJW 1993, 79 m.w.N.
16 Also z.B. Enteignung und (praktisch wichtiger) Zwangsvollstreckung. VGH Mannheim, NJW 1979, 1565.
17 Kopp/Schenke, VwGO, § 40, Rn. 21.
18 Martens, NVwZ 1993, 27; Maurer, JZ 1990, 863; Kopp/Schenke, VwGO, § 40, Rn. 21.
19 BVerwGE 84, 274.
20 BGHZ 71, 180; BGHZ 73, 202.
21 VGH Mannheim, NVwZ 1989, 892; VGH München, BayVBl. 1989, 610.
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4. Klagebefugnis
Gegen VAe, die gegen einen Rechtsvorgänger erlassen worden sind, bzw. gegen die Ablehnung oder Unterlassung eines vom Rechtsvorgänger beantragten VAs sind Rechtsnachfolger immer klagebefugt, aber auch nur, wenn und soweit der VA bzw. die Ablehnung auch gegenüber ihnen Rechtswirkungen entfaltet. 22
Bei VAen mit höchstpersönlichem Charakter (Fahrerlaubnis, Waffenschein...) ist eine Rechtsnachfolge nicht möglich und damit auch eine Klagebefugnis beispielsweise des Erben ausgeschlossen. 23 Bei personenbezogenen aber vertretbaren 24 Verwaltungsakten, z.B. Abgabenbescheiden 25 ist der Rechtsnachfolger klagebefugt, 26 soweit nicht eine Rechtswirkung gegenüber Rechtsnachfolgern gesetzlich ausgeschlossen ist. 27
Teile der Rspr nehmen eine Klagebefugnis des Rechtsvorgängers auch noch nach Eintritt der Rechtsnachfolge an. 28 Wird eine öffentlich-rechtliche Forderung eines Bürgers von diesem während des Prozesses abgetreten, so ist der neue Forderungsinhaber nur bei Zustimmung des Klagegegners befugt, an Stelle des alten Forderungsinhabers als Partei in den Prozess einzutreten, § 173 S. 1 i.V.m. § 265 II 2 ZPO. 29 Im Falle der Abtretung vor Klageerhebung ist nur der neue Forderungsinhaber klagebefugt. 30 Dies gilt auch dann wenn die Forderung nach Erteilung des Widerspruchsbescheids an den ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde. 31 Eine Analogie zu §
22 Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174; BVerwGE 70, 157; BVerwG, NVwZ 2006, 1072.
23 Von Mutius, VerwA 1971, 83; von Mutius, VerwArch 1972, 87; Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174. Anderes kann u.U. hinsichtlich der Kostenentscheidung gelten, die mit dem gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangenen VA verbunden ist, Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174, dort Fn. 473.
24 OVG Koblenz, DÖV 1980, 655.
25 Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174.
26 Ebenda. Allerdings ist zu beachten, dass, während der Erbe in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB, §§ 239 f., 325 I 727 f. ZPO klagebefugt ist (OVG Köln, DÖV 1980, 655), der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls noch nicht klagebefugt ist (BVerwG, NJW 2001, 2417; Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174), da insofern auch noch keine Rechtsnachfolge gegenüber dem Erblasser eingetreten ist.
27 Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174.
28 BVerwG NJW 1985, 281; OVG Münster, DVBl. 1973, 226; OVG Münster, NJW 1981, 598; OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 406; a.A.: VGH Kassel, NVwZ 1998, 1317; Spannowsky, NVwZ 1992, 430.
29 BVerwG, NVwZ-RR 2001, 406.
30 Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 174.
31 Ebenda.
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Arbeit zitieren:
Rechtsanwalt Stefan Kirchner, 2011, Die Rechtsnachfolge im Verwaltungsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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