Inhaltsverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Das Umwelthaftungsrecht 3
2.1 Gefährdungshaftung 5
2.2 Verschuldenshaftung 6
2.3 Rechtsfolgen 7
2.4 Rückblick 7
3 Ökonomische Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis 8
3.1 Modellprämissen 8
3.2 Gesellschaftlich-Optimales-Sorgfaltsniveau 9
3.3 Ökonomisches Grundmodell des Haftungsrechts 10
3.3.1 Inanspruchnahme bei der Gefährdungshaftung. 11
3.3.2 Inanspruchnahme bei der Verschuldenshaftung 11
4 Fazit 12
Literaturverzeichnis V
Anhang. VI
II
Abkürzungsverzeichnis
EG Europäische Gemeinschaft EuGH Europäischer Gerichtshof GK(x) Grenzkosten GS(x) Grenzschaden i.V.m. in Verbindung mit K(x) Höhe der Gesamtkosten Kg Kilogramm Km Kilometer KOM EU-Kommission RL Richtlinie S(x) Höhe des Schadensersatzes sog. sogenannt/e USchadG Umweltschadensgesetz VK(x) Höhe der Vorsorgekosten x Sorgfaltsniveau x* optimales Sorgfaltsniveau
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Umweltpolitische Instrumente
Abbildung 2: Gefährdungshaftung
Abbildung 3: Verschuldenshaftung
Abbildung 4: Gesellschaftlich-Optimales Sorgfaltsniveau
Abbildung 5: Ökonomisches Grundmodell des Haftungsrechts
IV
1 Einleitung
Immer wieder ist in den Medien von verherrenden Umweltschäden die Rede. Rückblickend lassen sich viele Zwischenfälle aufzählen. Zu diesen gehören beispielsweise die schweren Chemieunfälle in Seveso (Italien) und Basel. Verursacht durch eine Kesselexplosion kam es in Seveso zu einem 3kg Dioxinaustritt. 200 Menschen erkrankten und in der näheren Umgebung wurden 3.300 Tierkadaver gefunden. In Basel kam es 1986 zu einem Großbrand in einer Chemielagerhalle, 1.350 Tonnen verschiedener Chemikalien entflammten dabei. Zwar gelang es der Feuerwehr, den Brand unter Kontrolle zu bringen, allerdings verunreinigte das abfließende Löschwasser den Rhein. Bedingt durch diesen Zwischenfall wurde nachweislich eine gesamte Aalpopuplation in einem 400 km langen Rheinabschnitt ausgelöscht. Ein weiteres Unglück ereignete sich am 24. März 1989. Die Exxon Valdez lief während ihrer Überfahrt von der Ölverladestation der Trans-Alaska-Pipeline gen Süden auf ein Riff und zerschellte. 37.000 Tonnen Rohöl liefen in das empfindliche Ökosystem und verunreinigten 2.000 km der amerikanischen Küste. Unmittelbar nach der Katastrophe kam es zum Sterben von hunderttausend Fischen, Seevögeln und anderen Tieren, noch heute vergiften sich Bewohner dieses Ökosystems über die Nahrungsaufnahme mit noch nicht abgebauten Rohölrückständen. In jüngster Vergangenheit kam es zu zwei weiteren Zwischenfällen mit gravierenden Folgen für das regionale Ökosystem. Im April 2010 verursachte ein Brand auf der Explorations-Ölbohrplattform Deepwater Horizon im Golf von Mexico den späteren Untergang der Plattform. Dabei flossen 800 Millionen Liter Rohöl in den Golf. Wie bei der Exxon Valdez kam es auch bei diesem Zwischenfall zum Massensterben von Flora und Fauna, das bis heute anhält. Ein weiterer gravierender Zwischenfall ereignete sich dieses Jahr im japanischen Fukushima. Dort kam es zu einer Nuklearkatastrophe, die bis zum heutigen Tag anhält. Die weitreichenden Folgen der Katastrophe sind noch nicht absehbar.
Auch wenn sich die Ereignisse auf unterschiedlichste Art und Weise ereigneten, war ihnen eines gemeinsam - der Mensch, repräsentativ für Unternehmen als Verursacher und die Umwelt als Geschädigter. Vergangene Zwischenfälle erfordern einen nachhaltigeren Umgang mit unserer Umwelt. Auf Seiten der Unternehmen muss, während dem Eintreten eines Zwischenfalls als auch präventiv ein besseres Risikomanagement betrieben werden. Das Beispiel Tokyo Electric Power Company (TEPCO) zeigt jedoch die Machtlosigkeit freiwilliger,
privatwirtschaftlicher Präventiv- als auch Interventionsmaßnahmen. Denn zuletzt musste Hilfe vom Staat angefordert werden, da das Unternehmen einem derartigen Zwischenfall nicht gewachsen ist. Aufgrund von Rentabilitätsbestreben wurden Risikoszenarien bewusst ausgeblendet, so dass das Unternehmen für den Ernstfall nicht präpariert war.
Um den rücksichtslosen und rentabilitätsfokussierten Umgang der Unternehmen mit unserem Ökosystem entgegenzuwirken, haben sich die Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft im Zuge der UmwelthaftungsRL 2004/35/EG aus dem Jahre 2004 dazu verpflichtet, Unternehmen auf einen nachhaltigeren Umgang mit unserem Ökosystem zu sensibilisieren, indem sie eine europaweit einheitliche Haftungsnorm geschaffen haben, die Gefährder und Verursacher zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet.
Mit der RL wird das Ziel verfolgt, das Verursacher- und Vorsorgeprinzip zu stärken und einen konsequenten Schadensausgleich im Schadensfall sicherzustellen. Darüber hinaus wird der RL ein Präventivcharakter zugesprochen, der dazu beitragen soll, dem Schadenseintritt von vorneherein vorzubeugen. Wirtschaftsakteure sollen dazu motiviert werden, in Eigeninitiative aktiv zu werden und die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß potentieller Schäden zu reduzieren.
Ziel dieser Ausarbeitung ist es, Aussagen hinsichtlich der Wirksamkeit der Umwelthaftung als umweltpolitisches Instrument im Puncto Umweltschutz treffen zu können. Dazu werden einleitend zwei Arten von Haftungsregeln, die sich aus dem Umwelthaftungsgesetz ergeben, vergleichend gegenübergestellt. Im weiteren Verlauf werden umweltpolitische Instrumente aufgezeigt. Dabei erfolgt eine Kategorisierung der Umwelthaftung. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit staatlicher Eingriffe am Beispiel der externen Kosten dargestellt. Im Zuge einer mikroökonomischen Auseinandersetzung werden aus einer möglichen Inanspruchnahme resultierende Kosten (Schadensersatz) in gleicher Weise gewürdigt wie interne Produktionsfaktoren. Auf Basis von Aussagen dieses Modells sollen Erkenntnisse über Anreizwirkungen der Haftungsnorm für Unternehmen gewonnen werden. Resümierend wird durchleuchtet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Umwelthaftung einen besseren Umweltschutz leisten kann sowie auf Missstände hingewiesen.
Arbeit zitieren:
Thorsten Landsmann, 2011, Umwelthaftungsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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