200.000 Nutzer registriert 6 . Wird an diesen Portalen oft kritisiert, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden 7 , so ist zu bedenken, dass es das Unterordnungsverhältnis zwischen Schülern und Lehrern bzw. Studenten und Professoren schwierig oder gar unmöglich macht offen Kritik zu üben, zumal sich wirksame interne Evaluationsverfahren noch nicht weitläufig durchgesetzt haben. Probleme ergeben sich also nicht per se aus dem anonymen Bewertungssystem, sondern daraus, dass diese Portale zweckwidrig dazu genutzt werden können, ungerechtfertigt schlechte Bewertungen zu vergeben oder abfällige Kommentare zu verfassen.
Zwar liegen in Deutschland noch keine aussagekräftigen Statistiken über Fälle von Cyber-Mobbing an Lehrern und Professoren vor, doch allein die Tatsache, dass vermehrt Leitfäden zum Umgang mit dem Cyber-Bullying 8 herausgegeben und Urteile zu dieser Thematik gesprochen werden, sowie das von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen Forschungsprojekt „Teachers in bullying situations“ 9 , lassen erahnen, wie bedeutsam diese Problematik ist. Aufgrund dieser Entwicklungen meldete sich kürzlich auch der Deutsche Philologenverband zu Wort und forderte Lehrer nicht länger als „digitales Freiwild“ zu behandeln 10 . Der internationale Vergleich zeigt dabei ein ernüchterndes Bild: 17% der Lehrer in Großbritannien waren bereits Opfer von Cyberbullying 11 .
Die Frage, ob Bewertungen in Meinungsportalen dem rechtswidrigen Cyber-Bullying zugerechnet werden können und ob bzw. welche Rechte den Betroffenen gegen Bewertungen im Internet zur Verfügung stehen, soll im Folgenden geklärt werden.
Mit dem Siegeszug des Web 2.0 wächst die Möglichkeit und auch die Bereitschaft Auskünfte über die eigene Person im Internet zu veröffentlichen. Social Community Networks wie Facebook 12 oder StudiVZ 13 weisen beeindruckende Nutzerzahlen und eine ebenso
6 OLG Köln, MMR 2008, S. 101.
7 A. Schilde-Stenzel, „Lehrevaluation“ oder Prangerseiten im Internet: www.meinprof.de - Eine datenschutzrechtliche Bewertung, RDV 2006, S. 104 (106).
8 Vgl. etwa M. Demmer, Wenn Lehrer und Lehrerinnen selbst betroffen sind. Tipps zum Umgang mit Internet-Mobbing (Cyberbullying), 2007 (abrufbar unter: http://www.gew-hb.de/Binaries/Binary5030/md-pk-tipps.pdf).
9 Forschungsprojekt der Leuphana Universität Lüneburg im Auftrag der Europäischen Kommission: http://www.uni-lueneburg.de/zag/proj_teachers.html; Abschlussbericht v. 15.03.08 abrufbar unter http://www.leuphana.de/zag/tibs2008.pdf.
10 Deutscher Philologenverband, Diffamierung von Lehrern im Internet nimmt beängstigende Ausmaße an, Pressemitteilung v. 11.06.2007 (abrufbar unter: http://bildungsklick.de/pm/53485/diffamierung-von-lehrern-iminternet-nimmt-beaengstigende-ausmasse-an).
11 H. Witteriede, P. Paulus, Teachers in bullying situations (Tibs). Final project report., ZAG Forschungs- und Arbeitsberichte des Zentrums für Angewandte Gesundheitswissenschaft - Leuphana Universität Lüneburg, 2008, S. 44 (abrufbar unter: http://www.leuphana.de/zag/tibs2008.pdf)
12 Englischsprachige Social Community für jedermann: http://www.facebook.com.
13 Deutschsprachige Social Community für Studierende: http://www.studivz.net.
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erstaunliche Bereitschaft zur öffentlichen Preisgabe persönlicher Daten auf. Der erhebliche Unterschied der Social Scoring Plattformen besteht zwar darin, dass weit weniger Informationen preisgegeben werden, dies aber nicht durch den Betroffenen selbst, sondern von dritter Seite geschieht. Zu klären ist also auch, ob und in welchem Umfang der Betroffene die Eingabe persönlicher Daten in Meinungsportale dulden muss und welche Rechte ihm gegebenenfalls zur Seite stehen.
II. Funktionsweise
Die Nutzung von besagter Portale ist denkbar einfach: Nach einem kurzen Anmeldevorgang unter Angabe und anschließender Verifikation der E-Mail Adresse kann es losgehen. Eine Überprüfung, ob der Angemeldete wirklich Schüler oder Student ist, findet weder a priori oder a posteriori statt 14 . Der erlangte persönliche Login erlaubt die Nutzung des Bewertungssystems, welches sich von Anbieter zu Anbieter nur im Detail unterscheidet: So ermöglich „Spickmich.de“ eine Bewertung in den Kategorien „guter Unterricht“, „cool und witzig“, „fachlich kompetent“, „motiviert“, „faire Noten“, „faire Prüfungen“, „menschlich“, „gut vorbereitet“, „vorbildliches Auftreten“ und „beliebt“ 15 , wohingegen die Nutzer von „Meinprof.de“ ihre Dozenten in Sachen „Fairness“, „Unterstützung“, „Material“, „Verständlichkeit“, „Spaß“, „Interesse“, „Verhältnis von Note/Aufwand“ und „Weiterempfehlung“ beurteilen. Die zu vergebenden Wertungen folgen dabei einem an Schulnoten angelehnten Punktesystem, welches bei „Spickmich.de“ von der Note 1-6, bei „Meinprof.de“ von 1-5 reicht. Die Durchschnittsnote wird erst ab einer gewissen, aber sehr niedrig und damit nicht sonderlich repräsentativ angesetzten 16 Anzahl abgegebener Wertungen angezeigt. Offensichtlich eindimensionale Wertungen, die ausschließlich aus Einzelbewertungen der Notenstufe 1 oder 6 bestehen, fließen bei „Spickmich.de“ zudem nicht in die Bewertung ein 17 . Auch wird die Zahl der abgegeben Bewertungen angezeigt. Trotz der Registrierung erfolgt die Bewertung - jedenfalls nach außen - vollkommen anonym. Darüber hinaus ermöglicht ein Freitextfeld Kommentare abzugeben oder Zitate der bewerteten Personen einzustellen.
14 Lediglich die Nutzungsbedingungen verlangen vom Bewertenden im Falle von „Meinprof.de“ Studierender oder Doktorand zu sein.
15 Bis September 2007 waren noch die Kategorie „sexy“, „gelassen“ und „leichte Prüfungen“ enthalten, wurden nun jedoch (vermutlich wegen heftiger Kritik) ersetzt.
16 „Spickmich.de“: ab 4 abgegebenen Benotungen (vgl. http://www.spickmich.de/faq/25).
17 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (102).
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III. Social Scoring
Die Vorteile von Bewertungen im Internet gegenüber herkömmlichen Inhouse-Evaluationsverfahren liegen auf der Hand: Der Betroffene kann sich der Bewertung nicht entziehen und die einzelne Meinung bekommt durch das große Publikum und die jederzeitige Abrufbarkeit eine größere Bedeutung - die Gefahr, dass das Evaluationsergebnis nach kurzer Zeit wirkungslos im Aktenschrank verschwindet, wird damit verkleinert. Darüber hinaus wird sich der „Prüfling“ aufgrund des weitaus größeren sozialen Drucks, den die Veröffentlichung im Internet mit sich bringt, womöglich eher dazu veranlasst fühlen, das Ergebnis ernst zu nehmen und gegebenenfalls daraus Konsequenzen zu ziehen, was unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssteigerung - zumindest bei Schulen und Universitäten, die Teil des öffentlichen Interesses sind - zu begrüßen ist.
Nicht verkannt werden darf aber auch, dass gerade diese Faktoren erhebliche Probleme, wie die Gefahr des Missbrauchs der Meinungsmacht etwa in Form des Cyber-Mobbings, heraufbeschwören können. Nicht ganz fernliegend sind daher Befürchtungen, dass die Bewertungsportale lediglich zu einem Ventil für frustrierte Schüler und Studenten avancieren könnten. Zudem besteht ein bedeutsamer wertungsmäßiger Unterschied darin, ob jemand schriftlich - und so erkennbar subjektiv - seine Meinung über eine Person verfasst oder die Meinung in Form einer Note ausdrückt. Letzteres erweckt bei dem an Testberichte gewöhnten User vielmehr den Eindruck einer objektiven und damit richtigen Aussage, sodass es eher an der gebotenen, kritischen Überprüfung der Aussage fehlen wird 18 . Andererseits liegt eine notenmäßige Evaluation schon deshalb nahe, weil der schulische und universitäre Bereich gerade durch derartige Leistungsnachweise geprägt ist 19 . Problematisch ist insbesondere, dass die erfassten Menschen keine Kontrolle und keine Wahl über ihre Eintragung in den Portalen haben. Auf lange Sicht ist sogar denkbar - ob Chance oder Gefahr wird sich zeigen - dass sich Social Scoring Plattformen zu einer Art sozialen SCHUFA entwickeln. So könnten sie etwa dahingehend an Bedeutung gewinnen, dass die Evaluationswerte von Arbeitgebern bei der Einstellung berücksichtigt werden. Der Aussagewert ist dabei in doppelter Hinsicht kritisch zu hinterfragen: Einerseits besteht die naheliegende Möglichkeit die Bewertungsfunktion zum Frustabbau oder zur Ausschaltung missliebiger Kollegen zu gebrauchen 20 , andererseits sind auch ehrliche Bewertungen problematisch: Dadurch, dass alle Wertungen ohne Zeitablauf in dem Gesamtergebnis berücksichtigt werden, entspricht die
18 Ähnlich G. Dorn, Lehrerbenotung im Internet. Eine kritische Würdigung des Urteils des OLG Köln vom 27.11.2008, DuD 2008, S. 98 (102).
19 OLG Köln, MMR 2008, S. 101 (103).
20 So auch Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (106).
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Note möglicherweise nicht mehr der gegenwärtigen Realität. Verbessert sich der Bewertete etwa als Reaktion auf die schlechte Benotung, so wird sich dies unter Umständen gar nicht oder nur marginal in dem Ergebnis widerspiegeln. Es bietet sich also an, die Bewertungen nur zeitlich beschränkt zu speichern, um so das Ergebnis aktuell zu halten. Weiter ist zu bedenken, dass das Internet nicht mit dem Campus oder dem Schulhof vergleichbar ist, wo Äußerungen in einem abgegrenzten und überschaubaren Bereich bleiben. Vielmehr werden die Bewertungen aus dem inneruniversitären bzw. -schulischen Bereich herausgetragen und der gesamten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies macht einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Medium Internet und den persönlichkeitsrelevanten Informationen umso wichtiger, zumal die Scoringportale selbst keine Hobbyprojekte mehr sind, sondernvielleicht auch mit den gespeicherten Daten (Stichwort: Datawarehouse) - Gewinne erwirtschaften wollen. Es sind neben den Chancen also immer auch die Gefahren von Scoring- und Ratingverfahren zu bedenken 21 . Eine Ausdehnung auf weitere bedeutsame Felder des täglichen Lebens wird nicht lange auf sich warten lassen: Eine Plattform zur Bewertung von Finanzberatern ging kürzlich online 22 .
IV. Rechtliche Bewertung
Wie schon ein Blick auf die sehr kontrovers geführte Diskussion, sowie die Gerichtsverfahren rund um das Portal „Spickmich.de“ zeigt, spielt die juristische Bewertung der Meinungsportale eine zentrale Rolle. Daher sollen im Folgenden kurz die rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert werden; die Frage, ob durch Bewertungen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolgt, wird wegen ihrer immensen Bedeutung für alle Normen im Anschluss zentral unter Punkt IV. 4. erörtert.
1. Strafrechtliche Bewertung
Oft werden negative Bewertungen von den Betroffenen als beleidigend und bloßstellend empfunden, sodass zunächst ein Blick auf die strafrechtlichen Normen geboten ist.
a) Strafbarkeit des Äußernden
Der Schutz der Ehre vor Beleidigungen wird durch § 185 StGB gewährleistet. Tathandlung stellt die Beleidigung, also die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung, welche dazu geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen 23 , dar. An die Form der Kundgabe werden
21 Vgl.: R. B. Abel, Rechtsfragen von Scoring und Rating, RDV 2006, S. 108 (113 ff.).
22 Fidor AG - Gemeinsam mehr Geld! (http://www.fidor.de).
23 R. Zaczyk in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Band 2, 2. Auflage, 2005, §185 Rn. 2.
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dabei keine besonderen Anforderungen gestellt, sodass diese auch auf elektronischem Wege erfolgen kann 24 . Da das Grundgesetz dem Einzelnen jedoch grundsätzlich zugesteht seine Meinung frei zu äußern, hängt die Strafbarkeit entscheidend davon ab, ob die jeweilige Aussage auch tatsächlich noch von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG umfasst ist. Es ist also im Einzelfall immer eine
grundrechtsspezifische Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz vorzunehmen, um zu klären ob eine Strafbarkeit bejaht werden kann. Überdies ist ein vorsätzliches Handeln von Nöten.
b) Strafbarkeit des Systembetreibers
Eine Besonderheit im Internet besteht darin, dass der Täter eine Plattform zur Kundgabe ehrverletzender Äußerungen benötigt, die ihm meist von Dritten zur Verfügung gestellt wird. Da diese die Tat also erst ermöglichen, muss der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit sich die Betreiber von Meinungsportalen wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar machen können, wenn ein strafrechtlich relevanter Inhalt vom Nutzer eingegeben wurde.
Da der Systembetreiber eine Schlüsselrolle bei der Ermöglichung weltweiter Kommunikation spielt und ihm deshalb kein zu enges Haftungskorsett angelegt werden darf 25 , finden sich im Telemediengesetz (TMG) ausdifferenzierte gesetzliche Haftungsregelungen, nach denen sich die Verantwortlichkeit des Systembetreibers bemisst. Diese Regelungen wirken dabei wie eine Art Vorfilter 26 , der vor die Normen des Strafrechts, Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts geschaltet ist. Die Bestimmungen der §§ 7-10 TMG repräsentieren ein abgestuftes Modell der Verantwortlichkeit, sodass die Haftung für rechtswidrige Informationen umso größer ist, je näher ein Diensteanbieter den fraglichen Inhalten steht 27 . Die Frage, ob der Betreiber für die Inhalte verantwortlich ist, bemisst sich also nicht allein nach dem Strafrecht. Vielmehr ist vor der Prüfung der fraglichen Tatbestände zu klären, ob der Systembetreiber überhaupt haftbar ist und damit möglicherweise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
24 F. A. Koch, Internet-Recht, 2. Auflage, 2005, S. 621.
25 A. Marberth-Kubicki, Internet und Strafrecht, DRiZ 2007, S. 212 (215).
26 K. Malek, Strafsachen im Internet, 2005, Rn. 72; vgl. auch BT-Drs. 14/6098, 23: sog. Vorfilterlösung; a.A. die h.M.: B. Valerius in: v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StGB, Stand: 01.02.2008, Diensteanbieterhaftung, Rn. 6: sog. Integrationslösung; wiederum a.A. M. Heghmanns, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für illegale Inhalte im Internet, JA 2001, S. 71 (78): persönlicher Strafausschließungsgrund.
27 Valerius (Fn. 26), Diensteanbieterhaftung, Rn 15.
6
Gem. § 7 Abs. 1 TMG besteht für das Bereithalten eigener Informationen (sog. Content
Provider) eine volle Verantwortlichkeit des Systembetreibers nach den allgemeinen Gesetzen.
Eigen sind Informationen, wenn sie entweder vom Anbieter selbst erstellt wurden, oder er
sich diese zu Eigen gemacht hat 28 Zu Eigen gemachte Informationen stammen dabei nicht
vom Provider selbst, sondern von einem Dritten, doch tritt der Einfluss des Dritten dabei
derart in den Hintergrund, dass der Anbieter sich mit diesen identifiziert 29 Bei einem Portal,
welches gerade darauf ausgelegt ist, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
f ür die Kundgabe ganz unterschiedlicher Meinungen zu schaffen, wäre es wirklichkeitsfremd
anzunehmen , dass sich der Provider alle von Nutzern eingestellten Meinungen zu Eigen
machen will 30 Zu bedenken ist ferner, dass es Betreibern großer User-Generated-Content-
Plattformen weder technisch noch wirtschaftlich möglich und zumutbar ist
Pers önlichkeitsverletzungen wirksam zu verhindern 31 Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 TMG
scheidet bei Meinungsportalen also aus 32
Die in Bezug auf Meinungsportale bedeutsamste Haftungsregel stellt § 10 TMG (sog. Host-
Service -Provider) dar. Speichert ein Provider fremde Informationen für einen Nutzer, ist er
nur dann für diese verantwortlich, wenn er positive 33 Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung bzw. Informationen hat. Hierbei ist Kenntnis über die konkrete Fundstelle der
Information erforderlich, sodass das bloße Wissen darum, dass sich irgendwo auf dem zur
Verfügung gestellten Speicherplatz rechtswidrige Inhalte befinden, nicht ausreicht 34 Es
besteht jedoch keine Pflicht zur aktiven Kontrolle, sodass gerade bei Betreibern großer Portale
grunds ätzlich von deren Unkenntnis auszugehen ist 35 Dies führt zwar dazu, dass der
Diensteanbieter dazu verleitet wird sich möglichst unwissend zu halten, um nicht von
rechtswidrigen Inhalten Kenntnis zu erlangen und damit zu einer womöglich
28 BT-Drs. 14/6098, S. 23.
29 F. Schmitz/S. Laun, Die Haftung kommerzieller Meinungsportale im Internet, MMR 2005, S. 208 (210)
30 OLG Düsseldorf, ZU-MRD 2007, S. 237 unhaltbar daher: LG Hamburg, MMR 2007, S. 450 m. abl. Anm.
Meckbach /Weber.
31 F. Braun, Missbrauch der Namen von Lehrkräften, jurisPR-ITR 8/2007 Anm. 4.
32 Schilde-Stenzel (Fn. 7), RDV 2006, S. 104 (107) will den Diensteanbietern dagegen jedenfalls die Top/Flop-
Listen als eigene Informationen zurechnen und sie damit einer vollen Verantwortlichkeit unterstellen, da der
Anbieter hier die Daten auswähle und verändere, sodass es sich nicht mehr um fremde Informationen handle.
Dem ist zu widersprechen: Diese werden lediglich in einem technisch automatisierten Prozess anhand ihrer
Bewertungen in eine bestimmte Anordnung gebracht. Nicht der Betreiber selektiert also die Informationen,
sondern die Darstellung erfolgt anhand der von den von Usern( ) eingegebenen Daten. Der Portalbetreiber hat
also auf die Abfolge keinen wesentlichen Einfluss, sondern stellt nur das technisch-organisatorische Umfeld
bereit.
33 BT-Drs. 14/6098, S. 25.
34 Valerius (Fn. 26), BeckOK StGB, Diensteanbieterhaftung, Rn. 23.
35 Schmitz/Laun (Fn. 29), MMR 2005, S. 208 (211)
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Markus Hecht, 2008, E-Valuation 2.0, München, GRIN Verlag GmbH
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