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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf
dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des
Besoldungs - und des Versorgungsrechtes 5
1. Einleitung 5
2. Obrigkeitliche Aufgabe für Reichsbeamte 6
3. Begründung des Beamtenverhältnisses 6
4. Ungleichbehandlung weiblicher Beamte 7
5. Angleichung der Beamtenbezüge 9
6. Resümee 9
III. Erneuerung des Beamteneides 10
IV. Reichsbürgergesetz 12
V. Reichsdienststrafordnung 14
1. Einleitung 14
2. Änderungen durch die Reichdienststrafordnung 15
a) Adressatenkreis 15
b) Folge bei Entfernung aus dem Dienst 17
VI. Abkürzungsverzeichnis 19
VII. Literaturverzeichnis S 21
- Seite 3 - I.Einleitung
Durch die Nationalsozialisten war bereits vor ihrer Machtergreifung angekündigt worden, dass sie eine große Reinigungsaktion im Beamtenapparat vornehmen wollten. In diesem Zusammenhang waren im Rahmen einer Sofortmaßnahme Säuberungen des Beamtenapparates von politisch untragbaren und fachlich ungeeigneten Beamten empfohlen worden. Ziel sollte die Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere die Straffung und Zusammenlegung der Ressorts werden. 1
Die Nationalsozialisten bedienten sich hierbei insoweit einer allgemeinen in der Weimarer Zeit gewachsenen Vorstellung, dass eine Verwaltungsreform überfällig sei. Bereits am 30. September 1934 sollte das Deutsche Beamtengesetz in einer neuen Fassung verabschiedet werden. Hierzu brauchte es jedoch noch mehrere Jahre, bis sodann am 26. Januar 1937 das Deutsche Beamtengesetz erlassen wurde. 2
Das Deutsche Beamtengesetz trat sodann am 01. Juli 1937 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes traten sowohl das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, als auch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des
1 Denkschrift von Hans Pfundtner in Mommsen, S. 127 ff (127, 131)
2 RGBl. 1937, I, S. 39
- Seite 4 -Besoldungs- und des Versorgungsrechtes außer Kraft. 3 Bis das Deutsche Beamtengesetz sodann im Jahre 1937 erlassen und in Kraft treten konnte, gab es mehrere Verlängerungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. 4
Neben diesen Verlängerungen und Modifikationen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurden Gesetze erlassen und modifiziert, bis sodann das Deutsche Beamtengesetz erlassen war und in Kraft treten konnte.
In der nachfolgenden Ausarbeitung soll sich mit den Gesetzen befasst werden, die wegbereitend vor dem Erlass des Deutschen Beamtengesetzes erlassen wurden.
3 Neef, S. 41 f in amtlicher Begründung zum Deutschen Beamten‐ gesetz: …nachdem diese Gesetze (BBG/BRÄndG) seit mehr als 3 Jahren durchgeführt sind und die Reichsreform weitere Fortschrit‐ te gemacht hat, ist der Zeitpunkt gekommen, ein einheitliches, alle deutschen Beamten umfassendes Gesetz zu erlassen, das die Rechtsverhältnisse der Beamtenschaft des nationalsozialistischen Staates verabschiedend regelt. …
vgl. auch mit weiteren Nachweisen Maack in beiden Textangaben.
4 6. Änderungsgesetz vom 26. September 1934, RGBl. 1934, I, S. 845; davor verlängerte die Novelle zum BBG, RGBl. 1933, I, S. 389, die Frist für die §§ 5 und 6 BGB auf den 31. März 1934; das Ände‐ rungsgesetz, RGBl. 1933, I, S. 655 für anhängige, aber nicht abge‐ schlossene Verfahren auf den 31. März 1934; das 4. Änderungsge‐ setz, RGBl. 1934, I, S. 203 auf den 30. September 1934.
- Seite 5 - II.Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechtes
1. Einleitung
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechtes wurde am 30. Juni 1933 erlassen. 5
Im Gegensatz zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 6 , das primär dahingehend ausgerichtet war, politisch und rassenideologisch missliebige Beamte zu vertreiben, betraf das BRÄndG 7 vornehmlich die Beamten in ihrer Allgemeinheit. 8
5 RGBl. 1933, I, S. 433 ‐ 447; im Folgenden wird dieses Gesetz BRÄndG genannt.
6 Im Folgenden wird dieses Gesetz BBG genannt.
7 Ausnahme war z.B. § 3 BRÄndG, hiernach wurde der § 1a in das Reichsbeamtengesetz eingefügt. Dieser bestimmt in Absatz 3, dass Personen, die nichtarischer Abstammung waren und mit einer solchen verheiratet waren, nicht als Reichsbeamte berufen werden durften. Reichsbeamte arischer Abstammung, die eine Person nichtarischer Abstammung heirateten, waren zu entlassen.
8 vgl. auch Hattenhauer, S. 435
- Seite 6 - 2.Obrigkeitliche Aufgabe für Reichsbeamte
In § 1 BRÄndG wurde bestimmt, dass Reichsbeamte nur eingestellt werden durften, soweit dauernd erforderliche Amtsstellungen für die Wahrnehmung obrigkeitlicher Aufgaben zu besetzen seien. Obrigkeitliche Aufgaben wurden z.B. nicht in der Tätigkeit gesehen, die sich nicht von solchen des allgemeinen Wirtschaftslebens unterschieden sowie bei den Schreib- und Büroarbeiten im Verwaltungsdienst. Das Ziel, die Reduzierung der Beamtenstellen, die durch solch eine Norm erreicht werden sollte, wurde nicht nur für das Reich angestrebt, sondern gem. § 2 BRÄndG auch für die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts.
3. Begründung des Beamtenverhältnisses
Durch § 3 BRÄndG wurde u.a. der § 1 Reichsbeamtengesetz geändert. Hiernach wurde bestimmt, dass zukünftig das Beamtenverhältnis nur durch Aushändigung einer Urkunde begründet werden konnte, in der die Worte „unter Berufung das Beamtenverhältnis“ enthalten sein mussten. Des Weiteren wurde normiert, dass als Reichsbeamter nur berufen werden konnte, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu über- tragende Amt besaß und die Gewähr dafür bot, dass er
- Seite 7 -jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintrat. Hierdurch wurde im Reichsbeamtengesetz verankert, was im BBG festgelegt worden war: Die Parteibuchbeamten der Weimarer Zeit aus ihren Ämtern zu verbannen. Gleichzeitig bot die jetzt gemachte Formulierung die Möglichkeit, eigene Leute in den Positionen zu installieren, die durch die Entfernung von Parteibuchbeamten frei geworden waren.
4. Ungleichstellung weiblicher Beamte
Schließlich wurde durch § 3 BRÄndG hinsichtlich der Änderungseinfügung des § 1a Reichsbeamtengesetz bestimmt, dass weibliche Personen erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres als planmäßige Reichsbeamte berufen werden durften. 9 Hiermit wurde eine Maßnahme hinsichtlich der Un-gleichbehandlung von Frauen im Öffentlichen Dienst vorangetrieben, die bereits im Mai 1932 ihren Anfang genommen hatte und im evidenten Widerspruch zu dem Wortlaut des Artikel 128 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung stand. 10
9 Nach dem Reichsbeamtengesetz durften Männer bereits mit 27 Jahren in das Beamtenverhältnis berufen werden.
10 a.a.O. … Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt. …; im Folgenden wird die Weimarer Reichs‐ verfassung mit WRV abgekürzt.
Arbeit zitieren:
Dr. Matthias Maack, 2011, Gesetzliche Maßnahmen zur Entstehung des Deutschen Beamtengesetzes 1937, München, GRIN Verlag GmbH
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