Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 3
B. Inhalt des US-Cross-Border-Leasing 4
I.! Vertragsstruktur 4
1.! Rahmenvertrag 5
2.! Trust Agreement 5
3.! Darlehensvertrag 6
4.! Hauptmietvertrag 6
5.! Untermietvertrag 6
6.! Defeasance-Verträge 7
II.! Finanzierungsstruktur 8
1.! Zahlungsströme bei Vertragsschluss 9
2.! Zahlungsströme nach Vertragsschluss 9
3.! Barwertvorteil 9
C. Steuerliche Behandlung 10
I.! Historische Entwicklung - Vom Pickle Lease zum Service Contract 10
II.! Kommune 12
1.! Steuerpflicht in Deutschland 12
a) Objektzurechnung - Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum 12
b) Einkommen-/Körperschaftsteuer 14
c) Gewerbesteuer 16
d) Umsatzsteuer 16
e) Grunderwerbsteuer 18
2.! Steuerpflicht in den USA - Quellensteuer 18
III.! US-Eigenkapitalinvestor 18
1.! Steuerpflicht in den USA - Einkommensteuer 19
a) Steuerstundungseffekt und Leveraged Lease 19
b) Hauptmietvertrag 20
c) Untermietvertrag 21
(1) True Lease 22
(2) Service Contract 23
2.! Steuerpflicht in Deutschland - Quellensteuer 24
IV.! Double Dip und Doppelbesteuerungsabkommen 25
D. Wirtschaftliche und rechtliche Analyse 26
I.! Risikoanalyse 26
1.! Transaktionskostenrisiko 27
2.! Finanzwirtschaftliche Risiken 27
a) Insolvenz-/Bonitätsrisiken 27
(1) US-Investor 27
(2) US-Trust 28
(3) Defeasance-Banken 29
(4) Kommune 29
b) Währungs- und Zinsänderungsrisiko 30
(1) Risiko vor Vertragsschluss 30
(2) Risiko nach Vertragsschluss 31
c) Vertragliche Risiken 31
(1) Flexibilitätsverlust 31
(2) Leistungsstörungen 33
(i) Rechtsfolgen - Herausgabe der Anlage vs. Beendigungspreis 33
(ii) Events of Default 34
1
(iii) Events of Loss 34
(iv) Burdensome buyout 35
3.! Rechtsordnungsspezifische Risiken 35
a) Steuerrechtsänderungsrisiko 35
(1) Allgemeines Steuerrechtsänderungsrisiko 35
(2) Quellensteuerrisiko 36
b) Vergaberechtliche Risiken 37
(1) Ausschreibung der Arrangeurleistung 38
(2) Ausschreibung der Investorenleistung 39
(3) Ausschreibung der Defeasance-Leistung 40
c) Kommunalrechtliche Risiken 40
(1) Kommunale Willensbildung 40
(2) Kommunalaufsicht 41
d) Zivilrechtliches Risiko der Anwendbarkeit von § 544 BGB 43
II.! Verwendung des Barwertvorteils 43
1.! Fördermittelrecht 44
2.! Gebühren- vs. allgemeiner Haushalt 44
E. Fazit 47
F. Literaturverzeichnis 49
2
A. Einführung
Angesichts zurückgehender Einnahmen 1 bei gleichzeitig steigendem Ausgabenbedarf haben Kommunen und kommunale Unternehmen 2 seit Mitte der 90er vermehrt alternative Finanzie-rungsformen in Anspruch genommen. Ein solches Instrument stellt auch US-Cross-Border-Leasing dar. Unter Leasing im Allgemeinen versteht man eine in den USA entwickelte Finan-zierungsform mit Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt als Inhalt, 3 die nach den Vertragstypen des BGB zwischen Kauf und Miete anzusiedeln ist, 4 wobei die steuer- und bilanzrechtliche Einstufung je nach konkreter Ausgestaltung als Kauf- oder Mietvertrag erfolgt. 5 Cross-Border-Leasing ist dementsprechend ein Leasinggeschäft, bei dem die Leasingverträge zwischen Vertragspartnern mit Sitz in verschiedenen Ländern geschlossen werden und somit die Leasingraten grenzüberschreitend geleistet werden. Die Einstufung als „US“-Geschäft bedeutet dabei, dass der Vertragspartner der Kommune seinen Sitz in den USA hat. 6 Im Rahmen dieser Untersuchung wird die sog. Lease-in/Lease-out-Struktur behandelt, bei der die Kommune durch einen Hauptmietvertrag ihrem US-Vertragspartner ein langfristiges Nutzungsrecht an einer großvolumigen kommunalen Anlage (z.B. Großmobilien wie Straßenbahnen, Immobilien wie Klärwerke, Messehallen etc.) einräumt, um es in derselben juristischen Sekunde durch einen Untermietvertrag zurückgewährt zu bekommen. Aufgrund von Qualifikationsunterschieden dieser Verträge in den Steuerrechtssystemen kann die US-Seite durch diese Konstruktion einen Steuervorteil in Form einer Steuerstundung erzielen, an dem sie den kommunalen Anlageneigentümer durch eine Einmalzahlung bei Vertragsschluss, den sog. Nettobarwertvorteil, partizipieren lässt.
Dieses Geschäft ist in der Öffentlichkeit heftig umstritten, nicht zuletzt deshalb, weil die Wertschöpfung, d.i. der Nettobarwertvorteil, aus einer reinen Finanztransaktion und nicht aus der Produktion von Gütern und Dienstleistungen resultiert. 7 Kritisiert werden insbesondere die lange Laufzeit der Verträge und damit verbundene „zu hohe“ Risiken 8 sowie der „Ausverkauf“ öffentlichen Vermögens 9 und die Ausnutzung von „Steuerschlupflöchern“ als Bereicherung zu Lasten der Gemeinschaft 10 . Zu diesen Aussagen ist Stellung zu beziehen. Soweit dabei landesrechtliche Aspekte von Bedeutung sind, werden diese exemplarisch anhand des Bayerischen Landesrechts erörtert.
1 Vgl. Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 104.
2 Soweit eine Differenzierung nicht erforderlich ist, wird im Folgenden allgemein von der Kommune, dem kommunalen Anlageneigentümer, noch allgemeiner vom deutschen Vertragspartner oder der deutschen Seite gesprochen.
3 Dedy/Güpner, Cross-Border-Leasing, S. 2.
4 Vgl. zu Kategorisierungsmöglichkeiten von Leasinggeschäften Wilkens, LKV 2002, 169, 169 f.
5 Korten, IWB Nr. 13 vom 10.7.2002, 651, 652.
6 Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 601.
7 Vgl. Sester, ZBB 2003, 94, 94.
8 So etwa Rügemer, Cross Border Leasing, S. 24 ff.
9 Vgl. Rügemer, Cross Border Leasing, S. 17 ff.
10 Vgl. Rügemer, Cross Border Leasing, S. 85.
3
B. Inhalt des US-Cross-Border-Leasing
Das Geflecht der Vertragsbeziehungen ergibt sich aus der folgenden Abbildung: 11
Allen Verträgen gemeinsam ist, dass sie US-amerikanischem Recht unterliegen. 12 Insgesamt besteht das Vertragswerk aus ca. 70 Dokumenten und hat einen Umfang von ca. 1500 Seiten. 13 Dies erklärt sich daraus, dass dem US-amerikanischen Recht die Lückenfüllung sowohl durch ergänzende Vertragsauslegung als auch durch dispositives Gesetzesrecht fremd ist, weshalb gerade im Hinblick auf die Leistungsstörungen möglichst alle Eventualitäten von vornherein umfassend zu regeln sind. 14 Die wichtigsten Verträge werden im Folgenden dargestellt.
11 Die folgende Abbildung ist angelehnt an Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 106.
12 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316.
13 Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299, 1303.
14 Dedy/Güpner, Cross-Border-Leasing, S. 7.
4
1. Rahmenvertrag
Im Rahmenvertrag (Participation Agreement), dem die einzelnen bilateralen Verträge als unselbstständige Anlage beigefügt sind, 15 sind die grundlegenden Rechte und Pflichten aller Transaktionsbeteiligten geregelt. Insbesondere verpflichten sich alle Beteiligten, die zur Durchführung der Transaktion erforderlichen bilateralen Verträge zu schließen, 16 darüber hinaus die deutsche Seite dazu, die übrigen Involvierten von bestimmten Steuernachteilen freizustellen 17 .
Weiter wird der Transaktionsgegenstand detailliert beschrieben. 18 In Betracht kommen nach US-Recht verkehrsfähige, langlebige Wirtschaftsgüter mit einem Transaktionsvolumen von über 100 Mio. US-$; 19 kleinere Objekte können in sog. Poollösungen eingebracht werden. 20 Dieses Mindestvolumen ist aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vor dem Hinter-grund der hohen Transaktionskosten erforderlich. 21 Im Hinblick darauf, dass Kommunen oftmals über entsprechend wertvolle Großmobilien (z.B. Straßenbahnen), Betriebsvorrichtungen (z.B. Kraftwerke, Kläranlagen, Kanalnetze) oder Immobilien (z.B. Messehallen, Verwaltungsgebäude) verfügen, bieten sich die angeführten Objekte für den Abschluss einer US-Cross-Border-Leasing-Transaktion an. 22
2. Trust Agreement
Durch das Trust Agreement errichtet der wirtschaftlich aus der Transaktion Berechtigte, der sog. US-Eigenkapitalinvestor, welcher meistens eine Bank, Versicherung oder ein Industrieunternehmen ist, ein rechtlich selbstständiges Treuhandvermögen, den sog. US-Trust. 23 Aus steuerlichen Gründen geschieht dies regelmäßig auf der Grundlage des Rechts der US-Bundesstaaten Delaware oder Connecticut. 24 Dieser Trust fungiert als Mieter im Hauptmietvertrag sowie als Vermieter im Rückmietvertrag und ist damit unmittelbarer Vertragspartner der Kommune. Im sog. Doppelstockmodell 25 wird aus quellensteuerlichen Erwägungen zusätzlich noch eine Zwischengesellschaft an einem Off-Shore-Finanzplatz (z.B. Cayman Is-lands) gegründet. 26
15 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 106; Bi-agosch/Weinand-Härer, DB spezial 6/1998, 7, 7.
16 Sester, ZBB 2003, 94, 97.
17 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316.
18 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316; Sester, ZBB 2003, 94, 97.
19 Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 601.
20 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 315.
21 Dedy/Güpner, Cross-Border-Leasing, S. 14.
22 Vgl. umfangreiche Darstellung abgeschlossener Leasing-Verträge bei Rügemer, Cross Border Leasing, S. 181 ff.
23 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107.
24 Rügemer, Cross Border Leasing, S. 43 f.
25 Der Begriff erklärt sich daraus, dass zwischen den US-Investor und die deutsche Kommune zwei selbstständige Rechtssubjekte geschaltet werden.
26 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316; Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 602 Fn. 10.
5
3. Darlehensvertrag
Zur Finanzierung der Transaktion nimmt der Trust, je nach Ausgestaltung der Finanzierungsstruktur, ein oder mehrere Darlehen (Loans) bei einer oder mehreren Banken auf, wobei die Tilgungs- und Zinsforderungen der Darlehensgeber allein durch die Abtretung der Mietzah-lungsforderungen und gewisser Gestaltungsrechte (z.B. Wahlrecht zwischen Herausgabe der Anlage und Schadensersatz bei Leistungsstörungen) aus dem Untermietvertrag gesichert werden. 27 Daraus erklärt sich, dass eine erstklassige Bonität des deutschen Anlageneigentümers zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer US-Cross-Border-Leasing-Transaktion ist, weshalb die nach deutschem Recht insolvenzunfähige Kommune 28 aus US-amerikanischer Sicht als Vertragspartner besonders geeignet ist. Die Höhe der Darlehen beläuft sich auf ca. 80% des Transaktionsvolumens. 29
4. Hauptmietvertrag
Durch den Hauptmietvertrag (Head Lease/Lease-in), der üblicherweise New Yorker Recht 30 unterliegt, 31 räumt die Kommune dem US-Trust ein langfristiges Nutzungsrecht am Transak-tionsgegenstand ein. Die Laufzeit beträgt mindestens 130% der nach US-Grundsätzen ermittelten Restnutzungsdauer der Anlage. 32 Konkret bedeutet dies regelmäßig eine Mietzeit zwischen 45 und 99 Jahren. 33 Im Gegenzug verpflichtet sich der US-Trust zur Entrichtung einer bei Vertragsschluss fälligen Einmalzahlung in Höhe des aufgrund eines Wertgutachtens 34 ermittelten Transaktionsvolumens.
5. Untermietvertrag
Im ebenfalls regelmäßig nach New Yorker Recht geschlossenen Untermietvertrag (Sub Lease/Lease-out) wird das unter dem Hauptmietvertrag eingeräumte Nutzungsrecht am Transak-tionsgegenstand simultan und - eine entsprechende Vertragsgestaltung vorausgesetzt - uneingeschränkt an den kommunalen Anlageneigentümer zurückgewährt. 35 Als Gegenleistung sind (halb-)jährlich fällig werdende Mietzahlungen vorgesehen. Die Grundmietzeit des Rückmietvertrages ist kürzer als die Laufzeit des Hauptmietvertrags und beträgt etwa 20-29 Jahre. 36 Am Ende dieser Grundmietzeit hat die Kommune die Option, die restlichen Nutzungsrechte aus dem Hauptmietvertrag zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis zu erwerben. In
27 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107; Shrank, Equipment Leasing, Bd. 2, § 25 S. 30.
28 Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 605.
29 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 108.
30 Grund dafür ist, dass die Verträge auch dann gelten, wenn sie US-Bundesrecht widersprechen, vgl. Wex, Der Goldzauber ist vorbei, in: Frankfurter Rundschau vom 28.6.2004, S. 2.
31 Sester, ZBB 2003, 94, 97.
32 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316.
33 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107.
34 Dieses wird unter Einschaltung von technischen Sachverständigen erstellt, vgl. Fritz, Die Bedeutung des wirtschaftlichen Beraters („Arrangeurs“) bei US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 124, 124.
35 Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316; Sester, ZBB 2003, 94, 97.
36 Vgl. Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107.
6
diesem Fall ist die Transaktion durch das Zusammenfallen von Schuldner- und Gläubigerposition beendet. 37 Sollte die Kommune die Kaufoption nicht ausüben, hat dies abhängig vom Bestehen einer Service-Contract-Struktur unterschiedliche Konsequenzen:
• Liegt eine solche - wie bei bis 1999 geschlossenen Verträge regelmäßig der Fallnicht vor, so ist nach Wahl des US-Trust entweder eine Nutzung durch den Trust selbst, eine Vermietung an einen Dritten oder die Verpflichtung der Kommune zur Verlängerung des Untermietvertrages vorgesehen. 38
• Ist dagegen eine Service-Contract-Struktur vereinbart, so tritt an die Stelle des Mietverhältnisses ein Betreibervertrag. In dessen Rahmen wird der US-Trust als Dienstleister (Service Provider) tätig, betreibt die Anlage entweder selbst oder durch einen Dritten (Operator), 39 während die Kommune zur Abnahme der Leistung gegen bereits bei Vertragsschluss festgesetzte Gebühren 40 verpflichtet ist. 41
6. Defeasance-Verträge
Die Kommune schließt zur Absicherung des US-Trust für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Zahlung der Miete und des Kaufoptionspreises aus dem Untermietvertrag Defeasance-Verträge (Payment Undertaking Agreement) mit mindestens zwei Finanzinstitutionen erstklassiger Bonität. 42
Die Defeasance-Struktur stammt aus dem US-amerikanischen Rechtskreis 43 und ist als Legal Defeasance oder Economic Defeasance denkbar 44 . Die erste Variante ist nach deutschem Zivilrecht vergleichbar mit einer befreienden Schuldübernahme, die zweite mit einer kumulativen Schuldübernahme oder einer Erfüllungsübernahme. Der Unterschied besteht folglich darin, dass im ersten Fall der Schuldner von seiner Verpflichtung frei wird, im zweiten weiterhin für die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch den Erfüllungsübernehmer haftbar bleibt. Um sich den Zugriff auf die insolvenzunfähige Kommune zu erhalten, wird der US-Eigenkapitalinvestor regelmäßig auf der Ausgestaltung als Economic Defeasance bestehen. Die sog. Equity Defeasance Bank verpflichtet sich entsprechend dem Anteil des Eigenkapitals des US-Investors zur Zahlung der Miete und des Optionspreises, die sog. Debt De-
37 Die häufig in der Literatur (vgl. nur Bühner/Sheldon, DB 2001, 315, 316) anzutreffende Aussage, dass eine Konfusion vorliege, ist nicht ganz zutreffend. Zwar findet der der Konfusion zugrundeliegende Rechtsgedanke Anwendung, jedoch ist zu beachten, dass das Rechtsinstitut „Konfusion“ dem deutschen Recht entstammt, die Verträge aber nach US-Recht geschlossen werden, somit nur eine Parallelwertung vorgenommen werden kann, vgl. Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299, 1300 Fn. 7; im Ergebnis auch Dedy/Güpner, Cross-Border-Leasing, S. 3.
38 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 108.
39 Dedy/Güpner, Cross-Border-Leasing, S. 3.
40 Während der Laufzeit des Betreibervertrages können Anpassungen vorgenommen werden, wobei aber die gebührenrechtlichen Normen der Kommunalabgabengesetze zu beachten sind, vgl. Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2003, 1061, 1065 Fn. 37.
41 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107.
42 Sester, ZBB 2003, 94, 98.
43 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 109.
44 Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 605.
7
feasance Bank(en) entsprechend zur Zahlung des Fremdkapitalanteils. Im Gegenzug leistet die Kommune den Barwert der (zukünftigen) Mietzahlungsverpflichtungen und des Kaufoptionspreises. 45 Dieser wird in US-Staatspapieren oder sog. „Guaranteed Investment Certificates“ angelegt. 46
Für das Verhältnis von Debt Defeasance Bank(en) zur Darlehensbank des US-Trust gilt darüber hinaus aus US-steuerlichen Gründen Folgendes: Sind Darlehensbank des US-Trust und Debt Defeasance Bank rechtlich identisch oder wirtschaftlich demselben Konzernver-bund 47 zugehörig, bedarf es bezüglich mindestens 10% des Fremdkapitals einer konzernunabhängigen Darlehensbank und einer weiteren, außerhalb des Konzernverbundes stehenden Debt Defeasance Bank. 48
II. Finanzierungsstruktur
Die Zahlungsströme ergeben sich beispielhaft aus folgender Abbildung: 49
45 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107.
46 Thomas/Wanner, KStZ 2002, 64, 66.
47 Zu verschiedenen Formen der Verflechtung von Unternehmen Sigloch, Rechnungslegung, S. 345 ff.
48 Rügemer, Cross Border Leasing, S. 53.
49 Die folgende Abbildung ist angelehnt an Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 108.
8
1. Zahlungsströme bei Vertragsschluss
Bei Vertragsschluss werden die aufgrund des Hauptmietvertrages vom US-Trust geschuldeten Mieten als Einmalzahlung an die Kommune fällig. 50 Dabei stammen ca. 20% der Mietvorauszahlung aus der Einlage des US-Eigenkapitalinvestors, die übrigen ca. 80% werden über das Fremdkapital der Darlehensbank(en) finanziert. 51 Die Kommune überweist am gleichen Tag diese ca. 80% zur (wirtschaftlichen) Erfüllung des Fremdkapitalanteils der aus dem Untermietvertrag geschuldeten Mietraten und des Kaufoptionspreises an die Debt Defeasance Bank(en). Dasselbe gilt entsprechend für den Eigenkapitalanteil. Da sich der US-Eigenkapitalinvestor aufgrund des durch die Transaktion erzielbaren Steuervorteils während der Rückmietzeit mit einem geringeren als dem Marktzins zufrieden gibt, 52 reichen jedoch ca. 15% aus, um den Eigenkapitalanteil der Mieten und des Optionspreises zu bedienen. Weiterhin sind noch die Transaktionskosten (Kosten für Arrangeure, Berater, Sachverständige etc.) zu begleichen.
2. Zahlungsströme nach Vertragsschluss
Während der Laufzeit des Untermietvertrages leistet die Equity Defeasance Bank auf den Eigenkapitalanteil der Mietraten, die Debt Defeasance Bank(en) auf den Fremdkapitalanteil jeweils an den US-Trust. Dabei entsprechen die Zahlungen auf den Fremdkapitalanteil regelmäßig den Darlehensannuitäten, die der US-Trust an seine Darlehensgeber zu leisten hat. Überschüssige Liquidität des US-Trust wird an den US-Eigenkapitalinvestor ausgeschüttet. Bei Ausübung des Optionsrechtes auf Erwerb der Nutzungsrechte aus dem Hauptmietvertrag durch die Kommune am Ende der Laufzeit des Untermietvertrages zahlt die Equity Defeasance Bank den Eigenkapitalanteil des Kaufoptionspreises, die Debt Defeasance Bank(en) den Fremdkapitalanteil. 53
3. Barwertvorteil
Unter dem Barwert wird allgemein eine auf einen bestimmten Zeitpunkt mit dem entsprechenden Marktzins ab- bzw. aufgezinsten Zahlungsreihe verstanden. 54 Ist Bezugszeitpunkt der Beginn einer Transaktion, so ist der Barwert die Summe aller, auf den Transaktionsbeginn abgezinsten Einzahlungen minus die Summe aller, auf den Transaktionsbeginn abgezinsten Auszahlungen. Ist er positiv, spricht man vom Nettobarwertvorteil (net present value). 55 Konkret auf die hier beschriebene US-Cross-Border-Leasing-Transaktion bezogen ergibt sich, dass eine Diskontierung nicht vorzunehmen ist, da alle Zahlungen, an denen die Kommune
50 Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299, 1300.
51 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 108; Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 603.
52 Sester, ZBB 2003, 94, 96.
53 Vgl. zu diesem Abschnitt Günther/Niepel, DStR 2002, 601, 603.
54 Vgl. nur Büschgen, Bankbetriebslehre, S. 747; Eilenberger, Betriebliche Finanzwirtschaft, S. 158.
55 Sester, ZBB 2003, 94, 95.
9
direkt beteiligt ist, bei Vertragsschluss erfolgen. Somit stellt sich die Berechnung des Bar-wertvorteils (BWV) als einfache Subtraktion der oben beschriebenen Zahlungsströme dar: 56
BWV = Mietvorauszahlung - Defeasance-Zahlungen - Transaktionskosten
Seine Höhe 57 ist zum einen abhängig von Art und Alter des Wirtschaftsgutes, den langfristi-
gen US-Zinssätzen, dem aktuellen US-Dollar-Kurs sowie der angestrebten Eigenkapitalrendite und den Sicherheitsbedürfnissen des US-Eigenkapitalinvestors. 58 Zum anderen sind die von
der Kommune mit der Equity Defeasance Bank vereinbarten Anlagebedingungen maßgeblich. 59
C. Steuerliche Behandlung
I. Historische Entwicklung - Vom Pickle Lease zum
Service Contract
Im Jahre 1954 wurde im US-Bundeseinkommensteuergesetz (Internal Revenue Code (IRC)) zum ersten Mal die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung kodifiziert. Das hatte einen Boom in der Leasingindustrie zur Folge, weil der Eigentümer einer Anlage deren Abnutzungen über einen im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kürzeren Zeitraum aufwandswirksam verbuchen konnte, wobei aufgrund der Degression der Aufwand in den Anfangsjahren entsprechend hoch war. 60 Aufgrund der daraus resultierenden Erfolgsverlagerung in spätere Perioden war der Anlageneigentümer in der Lage, einen Steuerstundungseffekt zu erzielen.
Dies war durchaus im Interesse des US-Fiskus. Die zunächst geringeren Einnahmen des Staates durch die gewährte Steuerstundung führen stets zu einer verbesserte Liquiditätssituation, folglich auch zu einer besseren Investitionslage der US-Unternehmen, was förderlich für das Wachstum der US-amerikanischen Volkswirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich ist. 61
An diesem Steuerstundungseffekt partizipierten jedoch im Rahmen von grenzüberschreitendem Leasing auch solche Personen, die in den USA entweder steuerbefreit (US tax exempt entities) oder schon gar nicht steuerpflichtig (non-US tax payers) waren. Da deren Subventionierung nicht im Interesse des US-Fiskus sein konnte, kam es auf Betreiben des Abgeordneten
56 Vgl. zur spezifischen Barwertbestimmung beim US-Cross-Border-Leasing Sester, ZBB 2003, 94, 95.
57 Beispielhaft wurde bei der Darstellung der Zahlungsströme von 5% ausgegangen. In der Literatur schwanken die Angaben zwischen 3-10% des Transaktionsvolumens, wobei mit der neueren Service-Contract-Struktur nur noch Barwerte im unteren Bereich des genannten Rahmens erzielt werden können.
58 Biagosch/Weinand-Härer, Gestaltung von US-Cross Border Lease-Transaktionen, S. 104, 107; Bi-agosch/Weinand-Härer, DB spezial 6/1998, 7, 8.
59 Dedy/Güpner, Cross-Border-Leasing, S. 4.
60 Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2003, 1061, 1062.
61 Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2003, 1061, 1063.
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Michael Müller, 2004, Kommunales US-Cross-Border-Leasing, München, GRIN Verlag GmbH
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