- II -
INHALTSVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1 Einleitung 1
2 Die Schulverwaltung 2
2.1 Schulverwaltung im materiellen Sinne 2
2.2 Schulverwaltung im organisatorischen Sinne 3
2.2.1 Die Schulaufsicht als oberstes Organ der Schulverwaltung 4
2.2.1.1 Organisatorischer Aufbau und Aufgaben der Schulaufsicht 5
2.2.1.2 Die Schulaufsichtsbehörden - ihr Aufbau und ihre Aufgaben 5
2.2.2 Der Schulträger 8
2.2.3 Die Schulleitung 9
2.2.4 Die Lehrer 10
2.2.5 Die Mitwirkung 11
3 Informationsmanagement 12
3.1 Grundlagen 13
3.2 Gegenstand und Aufgabe des Informationsmanagements 14
3.3 Der Begriff des Informationssystems 15
3.4 Gründe für den Einsatz von Informationssystemen 16
3.5 Klassifikation von Informationssystemen 17
3.6 Managementunterstützungssysteme 18
3.6.1 Managementinformationssysteme 19
3.6.2 Entscheidungsunterstützungssysteme 20
3.6.3 Führungsinformationssysteme 21
4 Darstellung des Data Warehouse-Konzeptes 22
4.1 Die Architektur des Data Warehouse-Konzeptes 23
4.2 Analyse - und Auswertungskonzepte
im Data Warehouse-Konzept 26
4.3 On-Line Analytical Processing (OLAP) 28
- III -
4.3.1 Begriffliches 29
4.3.2 Anforderungen 32
4.3.3 Navigation 34
4.3.3.1 Drill Down und Roll Up 35
4.3.3.2 Slice und Dice 36
4.3.3.3 Rotation 38
4.3.3.4 Drill Across und Drill Through 38
4.3.4 Architekturkonzepte 38
4.3.4.1 Relationales OLAP (ROLAP) 39
4.3.4.2 Multidimensionales OLAP (MOLAP) 40
4.3.4.3 Hybrid OLAP (HOLAP) 40
5 Informationsmanagement in der Schulverwaltung 41
5.1 Gründe für ein Informationsmanagement in der schulinternen
Verwaltung 43
5.2 Rechtliche Grundlagen 44
5.3 Informationssysteme in der Schulverwaltung 46
5.3.1 Amtliche Schuldaten über PC (ASD-P)C 47
5.3.2 SchILD-NRW 51
5.3.3 WinLaufbahn 52
5.3.4 WinPlan 52
5.3.5 Kurs99 54
5.3.6 Auswertung und Kritik 55
6 Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverwaltung 56
6.1 Die Situation 57
6.2 Notwendige Veränderungen innerhalb der Schulverwaltung 59
6.3 Vorgehensweise 61
6.3.1 Vernetzung der Schulverwaltung über das LVN 62
6.3.2 Aufbau eines Intranet-Portals 63
6.3.3 Modellierung eines Data Warehouse - Konzeptes 63
6.3.3.1 Grobarchitektur 64
- IV -
6.3.3.2 Aufbau der Data Marts 67
6.3.3.2.1 Analysephase 68
6.3.3.2.2 Designphase 69
6.3.3.2.2.1 Semantisches Datenmodell 70
6.3.3.2.2.2 Logisches Datenmodell 72
6.3.3.2.3 Implementierungsphase 73
6.3.3.3 Funktionsweise der ROLAP-Engine 74
6.3.3.3.1 Star - Schema 74
6.3.3.3.2 Snowflake - Schema 76
6.3.3.4 Datenbereitstellung 78
6.3.3.5 Export der Daten aus den Data Marts in das zentrale DW
der Schulaufsicht 79
6.3.3.6 Entwicklung eines analytischen Informationssystems 79
6.4 Datenschutz 80
7 Zusammenfassung und Ausblick 83
Literaturverzeichnis VII
- V -
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1: Die Beziehung zwischen Zeichen und Informationen
Abb. 2: Pyramide der betrieblichen Informationssysteme
Abb. 3: Referenzarchitektur des zentralen Data Warehouse
Abb. 4: Multidimensionale Sichtweise im Würfel
Abb. 5: Klassifikationsschema mit einfachen Hierarchien
Abb. 6: Klassifikationsschema mit paralleler Hierarchie
Abb. 7: Drill Down
Abb. 8: Slice
Abb. 9: Dice
Abb. 10: Funktionen des ASD - PC
Abb. 11: Eingabemaske Schnellmeldung KLD 323 in ASD-PC
Abb. 12: Eingabemaske der Schuldaten
Abb. 13: Eingabemaske der Lehrergrunddaten
Abb. 14: DW-Konzept mit zentralem DW in der Schule
Abb. 15: Verteiltes DW in der Schulverwaltung
Abb. 16: Ebenen der Modellierung
Abb. 17: Entitätstypen Lehrerdaten, Klassendaten und Unterrichts-
verteilungsdaten
Abb. 18: Ausschnitt aus dem ERM
Abb. 19: Relationales Datenmodell
Abb. 20: Star-Schema
Abb. 21: Snowflake-Schema
Abb 22: ETL-Prozess im Überblick
ADO Allgemeine Dienstordnung ADV Automatisierte Datenverarbeitung AIS Analytisches Informationssystem ANSI American National Standards Institute ASchO Allgemeine Schulordnung ASD Amtliche Schuldaten ASD-PC Amtliche Schuldaten über PC BASS Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften BBW Zeitschrift des Verbandes der Lehrerinnen und
CIS Chie f Information System DIN Deutsches Institut für Normierung DSG Datenschutzgesetz DSS Decision Support System DW Data Warehouse EDV Elektronische Datenverarbeitung E-Government Electronic Government E-Mail Electronic Mail ERM Entity Relationsship Modell ETL Extraktion Transformation Laden EUS Entscheidungsunterstützungssystem FASMI Fast Analysis of Shared Multidimensional Information FIS Führungsinformationssystem FÜSYS Führungsinformationssystem GG Grundgesetz HOLAP Hybrid OLAP ID Identifikationsnummer IHK Industrie - und Handelskammer IKT Informations - und Kommunikationstechnologie IM Informationsmanagement
- VII - ISDN Integrated Services Digital Network IS Informationssystem IT Informationstechnologie IuK Information und Kommunikation KLD Klassendaten LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik LID Lehrerindividualdaten LOG Landesordnungsgesetz LVN Landesverwaltungsnetz LV NRW Verfassung für das Land Nordrhein - Westfalen MIS Managmentinformationssystem MOLAP Multidimensionales OLAP MSS Management Support System MSWF Ministerium für Schule, Weiterbildung und Forschung MUS Managementunterstützungssystem NRW Nordrhein - Westfalen ODBC Open Database Connectivity OLAP On - Line Analytical Processing OLTP On - Line Transactional Processing PC Personal Computer RdErl. Runderlass ROLAP Relationales OLAP SCD Schülerdaten SchILD Schüler - Individual - und Leistungsdaten - Verarbeitung SchFG Schulfinanzgesetz SchG Schulgesetz SchMG Schulmitwirkungsgesetz SchOG Schulordnungsgesetz SchVG Schulverwaltungsgesetz SQL Structured query language UVD Unterrichtsverteilungsdaten
- VIII - VO-DVI Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten VO-DV II Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 1
1 Einleitung
Fast alle Unternehmen besitzen heutzutage mehrere interne Informationssysteme, die aus verschiedenen Intentionen heraus entstanden sind, und unabhängig von einander existieren. Den Entscheidungsträgern eines Unterne hmens stehen daher nur selten zusammengefasste, bereinigte Informationen zur Verfügung. Um dieses Problem zu beseitigen wurde das Data Warehouse (DW)-Konzept entwickelt, bei dem alle entscheidungsrelevanten Daten in einer relationalen Datenbasis zusammengeführt werden und mit Hilfe vo n geeigneten Anwendungssystemen analysiert werden können.
Dieses Konzept stellt einerseits erhöhte Anforderungen an das Informationsmanagement, andererseits bietet es neuartige Möglichkeiten. Auch innerhalb der öffentlichen Verwaltung, wie der Schulverwaltung, werden interne Informationssysteme mehr oder weniger erfolgreich genutzt, die u. a. zu Planungs-, Entscheidungs- oder Dokumentationszwecken eingesetzt werden. Im Rahmen des Modellvorhabens „Selbstständige Schule NRW“ werden Ziele, wie die Verbesserung des Unterrichts und der schulischen Arbeit oder ein effizienter Einsatz von Personal- und Sachressourcen, gefordert. 1 Durch die bereits gewo nnenen Erkenntnisse des Projektes im Rahmen des Personalmanagements, der Sachmittelbewirtschaftung, der inneren Organisation und Mitwirkung, der Unterrichtsorganisation und -gestaltung und der Qualitätssicherung können diese ermöglicht werden .
Zweifelsfrei müssen moderne Informationssysteme den Anforderungen gerecht werden. Speziell das oben erwähnte DW-Konzept kann hier, und nicht nur im privaten Unternehmen, gute Dienste leisten.
Schon jetzt existieren in den Schulen verschiedene Informationssysteme, die vorwiegend für die Unterrichtsorganisation oder -gestaltung genutzt werden. Die Erhebung der amtlichen Schuldaten, wie den Lehrer- und Schülerdaten für das Personalmanagement, belastet die Arbeit der Schulen sehr. Der dadurch entstehende Aufwand könnte durch ein DW-Konzept minimiert und die Auswertungen verbessert und vereinfacht werden.
1 Vgl. MSWF (2002), o. S.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 2
2 Die Schulverwaltung
„Verwaltung im materiellen Sinne umfasst die Verwaltungstätigkeit ...“ 2 , d. h. die von den Verwaltungsträgern auszuführenden Aufgaben.
„Verwaltung im organisatorischen Sinne besteht aus der Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen.“ 3 , die verschiedene Aufgaben zu bewältigen haben.
Materiell und organisatorisch zusammengefasst werden unter dem Begriff Schulverwaltung „... [alle] verwaltenden Tätigkeiten [durch die verschiedenen Verwal-tungsorgane] im Schulwesen verstanden“ 4 , wobei diese nicht der pädagogischen Bildungsarbeit dienen sollen.
Ihr obliegt die Lenkung, Führung, Leitung, Ausführung und Durchsetzung bestimmter für das Schulwesen relevanter Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. Somit ist die Schulverwaltung als System anzusehen, in dem Aufgaben, Menschen und Mittel einander zugeordnet sind, um ein bestimmtes Ziel, nämlich die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, gem. § 1 Absatz 5 2, 3, 4, 5 Schulordnungsgesetz (SchOG), des gesamten Schulwesens zu erreichen. In den anschließenden Abschnitten soll sowohl auf die Schulverwaltung im materiellen als auch im organisatorischen Sinne eingegangen werden.
2.1 Schulverwaltung im materiellen Sinne
6 Gemäß den von der Schulverwaltung zu erledigenden Verwaltungs tätigkeiten sind, z. B. für die Erstellung von Richtlinien und Lehrplänen und die Festlegung von Ausbildungsgängen und Unterrichtszielen, die einzelnen Bundesländer ver-antwortlich. Diese werden von den jeweiligen Landesministerien vertreten. Für das Bundesland Nordrhein - Westfalen (NRW) ist dies das Ministerium für Schule, Weiterbildung und Forschung (MSWF).
Die kommunalen Schulträger sind für die Schulorganisation, wie der Errichtung und Unterhaltung der einzelnen Schulen, zuständig. Hierbei steht die Haushalts-organisation und die Bereitstellung der Geldmittel oder auch der Deckung des
2 Gampe (1994), S. 27.
3 Ebenda, S. 27.
4 Ebenda, S. 28.
5 Im Folgenden: Abs.
6 Vgl. hierzu und zum Folgenden: Müller et al. (1997), S. 273 f.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 3
Sachbedarfs (Kauf von Lehr- und Lernmitteln, Instandhaltung des Gebäudes, Innenausstattung) im Vordergrund. Einige dieser Aufgaben können auch auf den Schulleiter oder das Schulsekretariat delegiert werden. Der Schulleiter, zusammen mit dem Schulsekretariat, den Lehrern und den Mit-wirkungsorganen in der Schule, kümmert sich um die schulinterne Verwaltung, wobei er allein die Verantwortung für diese trägt. Hierbei verpflichtet er sich nicht nur gegenüber der Schulaufsicht gemäß der Überprüfung der Lehrer in Bezug auf das Erfüllen der pädagogischen Bildungs- und Erziehungsarbeit. Er muss auch den ungestörten organisatorischen Ablauf des Schulbetriebes gewährleisten (z. B. Stundenplan- und Vertretungsplanerstellung). 7
Die Lehrer übernehmen gewisse sonstige Verwaltungsaufgaben, die zu der Erfüllung der pädagogischen Arbeit als Lehrer gehören, wie z. B. das Schreiben von Zeugnissen und Gutachten, das Führen von Klassenbüchern oder auch die Verwaltung der Schüler- und Lehrerbücherei. 8
Grundsätzlich werden die Aufgaben der Schulverwaltung in „innere“ und „äußere“ Schulangelegenheiten unterteilt: Die „inneren Schulangelegenheiten“ umfassen die Inhalte, die die einzelnen Schulformen mit ihren Ausbildungszielen vermitteln sollen, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ausführen zu können. Mit den „äußeren Schulangelegenheiten“ hingegen ist die organisatorische Planung zur Durchführung der inneren Schulangelegenheiten gemeint. Meist sind letztere Aufgaben der Schulträger in enger Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, 9 allerdings nur, wenn ihm diese vom Schulträger zur Erledigung übertragen wurden. 10
2.2 Die Schulverwaltung im organisatorischen Sinne
Die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens besteht aus den Verwaltungsträgern, -organen und -einrichtungen.
Zusammenfassend werden hierbei die Schulträger, Schulaufsicht und die Schule selbst genannt. Die Schule wiederum lässt sich in die schulinterne Verwaltung durch den Schulleiter mit dem Schulsekretariat, die Lehrer und die Mitwirkungs-
7 Vgl. Grimmer (1983), S. 42.
8 Vgl. Müller et al. (1997), S. 274.
9 Vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 SchVG.
10 Vgl. Müller et al. (1997), S. 274.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 4
organe unterteilen, so dass in dieser Arbeit ausschließlich davon werden soll ausgegangen, dass die Schulverwaltung allgemein aus folgenden Organen besteht:
Sie gilt als die organisierte Verwaltung der Schulangelegenheiten. 11 Es sei vorab außerdem kurz anzumerken, dass der Übergang zwischen dem Be griff Schulverwaltung und Schulaufsicht oft fließend ist. Selbst im Abschnitt III. des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG), welcher die Hauptgrundlage des Folge nden bildet, wird nicht ganz ersichtlich, welche Organe der Schulverwaltung zuzu-ordnen sind. Auch in einschlägiger Literatur wird der Begriff der Schulaufsicht mit dem Begriff der Schulverwaltung gleichgesetzt.
In der folgenden Darstellung der einzelnen Organe der Schulverwaltung gilt die o. g. Aufteilung, so dass die Schulaufsicht als ein Teil der Schulverwaltung zählt. 12
2.2.1 Die Schulaufsicht als oberstes Organ der Schulverwaltung
Die Verantwortung des Staates für ein gut funktionierendes Schulwesen mit qualitativen Erfolgen soll durch die schon in Artikel 13 7 des Grundgesetzes (GG) Abs. 1 festgelegte staatliche Schulaufsicht gewährleistet werden: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Laut § 14 Abs. 1 Satz 2 des SchVG vom 1985-01-18, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1999-06-15, erstreckt sich die Schulaufsicht als:
Die folgenden Ausführungen erläutern die Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung der Schulaufsicht, basierend auf den Rechtsgrundlagen für die Schulaufsicht im Bundesland NRW.
11 Vgl. Gampe (1994), S. 28.
12 Vgl. Ebenda, S. 56.
13 Im Folgenden: Art.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 5
Sie sind in den §§ 14 -18 SchVG, in Art. 7 Abs. 1 GG, in § 41 Abs. 1 Schulordnungsgesetz (SchOG), sowie in Art. 8 Abs. 3 der Landesverfassung NRW (LV NRW) und den §§ 12, 13 Landesordnungsgesetz (LOG NRW) zu finden. Die Allgemeine Aufsicht, als „... Staatsaufsicht über die Schulträger...“ 14 soll hier nicht näher beleuchtet werden.
2.2.1.1 Organisatorischer Aufbau und Aufgaben der Schulaufsicht
Die Schulaufsicht wird durch die staatlichen Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Eingebunden wird sie in ein vertikal aufgebautes Verwaltungssystem, welches sich - von Bundesland zu Bundesland, aufgrund seiner vorhandenen Schulformen und historischen Entwicklung, verschieden - entweder ein-, zwei-oder dreistufig darstellt. 15
In NRW ist die Schulaufsicht, neben den Bundeslä ndern Baden - Württemberg, Bayern und Hessen, vertikal - dreistufig organisiert. 16 Diese Organisationsform der Aufsichtsinstanzen hat zur Folge, dass in NRW das MSWF als oberste, die die Schule betreffende Bezirksregierung als obere, sowie das jeweilige Staatliche Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde bestehen. 17 Die Aufgaben umschließen die Rechte und Pflichten des Staates in B ezug auf Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung im Schulbereich. 18 Sie werden durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt. Hierbei können schul- und verwaltungsfachliche Beamte zusammenarbeiten.
2.2.1.2 Die Schulaufsichtsbehörden - ihr Aufbau und ihre Aufgaben
Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung - kurz: MSWF oder auch Kultusministerium, 19 an dessen Spitze der/die Kultusminister/in 20 steht.
14 § 14 Abs. 2 SchVG.
15 Vgl. Müller et al. (1997), S. 438.
16 Vgl. Ebenda, S. 439.
17 Vgl. § 15 Abs. 1-3. SchVG.
18 Vgl. Müller et al. (1997), S. 442.
19 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchVG.
20 Im Folgenden: Kultusminister.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 6
Auf Landesebene obliegt ihm die Wahrnehmung leitender und übergeordneter planerischer Aufgaben des gesamten Schulwesens. 21
Allgemein gesehen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über Schulangelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. 22 Sie erstellt und sichert die Vereinheitlichung der Grundlagen der pädagogischen und organisatorischen Arbeit der Schulen sowie eines leistungsfähigen Schulwesens. 23 So ist sie z. B. für das Erstellen und die Inkraftsetzung von Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht oder die Sicherung eines gleichmäßigen Bildungs- und Abschlussangebotes zuständig.
Hierbei entscheidet sie zudem über die Bildungsrichtlinien, wie z. B. über die Studienordnungen der Lehrerausbildung und setzt die Quoten im Zusammenhang mit dem Lehrereinsatz, bezogen auf die Schülerzahl, fest. 24 Diese werden zunächst auf Grundlage der amtlichen Schuldaten (ASD) global festgelegt, dann jedoch gegebenenfalls durch die Obere Schulaufsichtsbehörde - der Bezirksregierung - geändert oder ergänzt, damit nicht am aktuellen Bedarf vorbei geplant wird. 25
„Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Diese nimmt in ihrem Gebiet die Fachaufsicht über die Schulen wahr.“ 26 Hierbei kontrolliert sie die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen auf das Erreichen der festgelegten Ziele, Inhalte und Methoden und stellt die gleichmäßige Bewertung von Lern- und Prüfungsleistungen auf vergleichbaren Anforderungen sicher. 27 . In NRW teilen sich fünf Bezirksregierungen mit Sitzen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde. 28 Innerhalb der Bezirksregierungen werden die ihnen zugewiesenen Schulaufsichtsangelegenheiten jeweils von der Abteilung vier wahrgenommen, die unter der Führung von zwei Abteilungsle itern steht. Sie wickeln die Schulaufsicht über
21 Vgl. Margies / Roeser (1995), S. 170.
22 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 SchVG.
23 Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 SchVG.
24 Vgl. Hofmann (2001), S. 7.
25 Vgl. Kultusministerium NRW (1991a), S. 3.
26 § 15 Abs. 2 Satz 1und 2 SchVG.
27 Vgl. Kultusministerium NRW (1991a), S. 53.
28 Vgl. hierzu und zum Folgenden: Http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/cat/
SilverStream/Pages/AUFGABEN_abt4.html?, 2002, Abruf am 2002-04-28 und
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/indexn.html, 2002, Abruf am 2002-04-03.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 7
die Schulämter, Studienseminare und Schulen des Bezirks innerhalb von 10 Dezernaten ab.
Untere Schulaufsichtsbehörde für die Schulformen Grundschule, Hauptschule, und Sonderschule - außer der Schulen für Blinde, der Schulen für Gehö rlose - und der Sonderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen ist das Schulamt in den kreisfreien Städten und in den Kreisen. 29 Schulen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden unterliegen der Schulaufsicht der Schulä mter in den Kreisen, zu denen diese Städte gehören. Es besteht aus dem Oberbürgermeister 30 , der sich um die verwaltungsfachlichen, speziell die verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Aufgaben kümmert. Mit den schulfachlichen Angelegenheiten „... insbesondere ... [den] pädagogischen, unterrichtsfachlichen und schul- und unterrichtsorganisatorischen Angelegenheiten ...“ 31 beschäftigt sich der zuständige - früher unter dem Namen Schulrat bekannte - schulfachliche Schulaufsichtsbeamte. Sein Aufgabengebiet umfasst u. a. Unterrichtsbesuche und dienstliche Beurteilungen, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen und Beratung des Seminar- und auch Schulleiters. 32 Eine Aufteilung der Aufgaben nach Schulformen oder Schulstufen kann auch erfolgen. Bei einem großen Schulamtsbezirk wird dieser in mehrere Schulaufsichtsbezirke unterteilt, wobei jeder von einem anderen, im gleichen Schulamt tätigen, schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten betreut wird. 33 Der gemeinsame Dienstbereich wird von dem oder den schulfachlichen Schulaufsic htsbeamten und dem verwaltungsfachlichen Mitglied gleichermaßen erfüllt. Hierzu zählt gem. § 3 Abs. 5 BASS 10 - 32 Nr. 2 die Leitung des Schulamtes und die Aufgaben, die sich im schul- und verwaltungsfachlichen Bereich überschne iden, oder auch solche, die zweifelhaft zuzuordnen sind. Zuständigkeiten, die diesem Bereich angehören, werden von den Mitgliedern des Schulamtes einvernehmlich beschlossen. 34 U. a. gehören dazu: Abordnungen und Versetzungen von Lehrern, Bearbeitung von
29 §§ 15 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 SchVG.
30 Ggf. Oberbürgermeisterin.
31 § 3 Abs. 3 BASS 10 -32 Nr. 2.
32 Vgl. MSWF (1999), S. 18 - 25.
33 Vgl. Margies / Roeser (1995), S. 183.
34 Vgl. § 4 Abs. 2 BASS 10 - 32 Nr. 2.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 8
Elterneingaben und von Schulstatistiken oder auch die Genehmigung von Dienstreisen, Sonderurlaub oder Dienstbefreiungen. 35
2.2.2 Der Schulträger
„Als Schulträger ... gilt, wer den Bau, die Einrichtung der einzelnen Schule sowie deren Unterhaltung und Verwaltung verantwortet und bezahlt.“ 36 Gem. Art. 8 Abs. 3 LV NRW ergibt sich die Verpflichtung des Landes und der Gemeinden, Schulen zu errichten und zu fördern. Auf die einze lnen Anforderungskriterien zur Errichtung einer Schule, wie z. B. der Mindestzügigkeit gem. § 10 a SchVG oder die erforderliche Zahl von Schülern für einen geordneten Schulbetrieb, soll im Weiteren nicht eingegangen werden.
Neben den Pflichten zur Errichtung, Änderung und Auflösung der Schule, 37 ergibt sich gem. § 10 b SchVG die Aufgabe Schulentwicklungspläne aufzustellen, fortzuschreiben und mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen. Sie dienen der Sicherung des umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes. Weiterhin ist der Schulträger für die Bereitstellung und den Unterhalt, der für den ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude und Einrichtungen, zuständig. 38
Hinzu kommt, dass ,gem. § 2 Schulfinanzgesetz (SchFG), der Schulträger die Sachausgaben der Schulen, wie z. B. Lehrmittel oder Schülerfahrtkosten, und die Persona lkosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals, wie die Bezüge oder auch die Kosten für die Hausmeisterdienstwohnung, tragen muss. 39 Außerdem ist er für die Bereitstellung des Verwaltungs- und Hilfspersonals, wie dem Schulsekretariat oder dem Hausmeister, verantwortlich. Im Rahmen des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) muss er mit der Schule zusammenarbeiten, d. h. bei gewissen Entscheidungen, wie z. B. die Teilung, Zusammenlegung, Änderungen und Auflösung der Schule, schulischen Baumaß-
35 Vgl.Gampe (1994), S. 67.
36 Müller et al. (1997), S. 164.
37 Vgl. § 8 Abs. 1 SchVG.
38 Vgl. §§ 3 und 30 Schulgesetz (SchG).
39 Vgl. Hössel (1981), S. 75 f.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 9
nahmen oder auch eine geplante Zusammenarbeit von Schulen, die Schule beteiligen. 40
2.2.3 Die Schulleitung
Jede Schule wird von einem/einer Schulleiter/in 41 geführt, wobei dieser die ganze „ ...Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule.“ 42 trägt. 43
Er ist den Lehrern und dem Hilfspersonal an der Schule der unmittelbare Vorgesetzte und beaufsichtigt deren Diensttätigkeit, jedoch ist er den Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Schulaufsicht unterstellt und vertritt die Schule nach außen.
Dem Schulleiter ist ein ständiger Vertreter unterstellt, der, im Falle seiner Verhinderung, die Aufgaben übernimmt. Auch kann er die Erledigung gewisser Aufgaben an das Hilfspersonal oder die Lehrer übertragen. So entlastet die Schulsekretärin die Schulleitung von manchen Rout ineaufgaben, wie z. B. das Erstellen von Schulbescheinigungen, Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Schülerbeförderung, Schulstatistik, Erstellen von Fotokopien, Schulpflichtangelegenheiten oder auch die Schuletatverwaltung und - überwachung. 44
45 Zu den offiziellen Aufgaben- und Tätigkeitsbereichen des Schulleiters gehören die Schulentwicklung, die Personalführung und -entwicklung, die Organisation und Verwaltung und die Kooperation mit der Schulaufsicht und den Schulträgern sowie den Partnern der Schule. Hierbei bezieht sich die Schulentwicklung auf die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung schulischer Arbeit. Die Personalführung umfasst das Einwirken auf die Lehrer und das sonstige pädagogische und nicht - pädagogische Personal in Bezug auf die Aufgaben und Ziele der Schule (z. B. Unterrichtsbesuche, Durchsicht von Klassenbüchern dienstliche Beurteilungen). Die Aufgaben innerhalb der Personalentwicklung betreffen die individuelle, berufliche Förderung der in der Schule tätigen Personen
40 Vgl. Kienbaum-Gutachten II (1994), S. 21.
41 Im Folgenden. Schulleiter.
42 § 20 Abs. 2 Satz 2 SchVG.
43 Vgl. hierzu und zum Folgenden: § 20 SchVG.
44 Vgl. Müller et al. (1997), S. 274. 45 Vgl. hierzu und zum Folgenden: MSWF (1999), S. 6 ff.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 10
(z. B. Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen und zu Fortbildungswünschen Stellung nehmen).
Die Organisation und Verwaltung umfasst die Organisation von Unterricht und Schulleben, sowie schulische Personalverwaltung und die Ressourcenplanung,verwendung und -kontrolle (z. B. Stunden-, Aufsichts-, Vertretungs- und Raumplanerstellung, Pflege und Bearbeitung der amtlichen Schuldaten, sowie Bestellung neuer Lehrbücher).
Die Kooperation mit der Schulaufsicht und dem Schulträger, sowie anderen Partnern der Schule, wie z. B. andere Schulen, Ausbildungsbetriebe, Hochschulen oder das Arbeitsamt, wird durch den Schulleiter gestaltet und gefördert. Zu den auszuführenden Handlungsfeldern ist der Schulleiter auch Unterrichtender an seiner Schule und ist somit Mitglied des Lehrerkollegiums. 46 Er muss he ute neue und andere Aufgaben als noch vor zwei Jahrzehnten ausführen, wobei diese, entgegen des Gelernten in seiner Grundausbildung zum Pädagogen, Managementfunktionen sind. Somit übernimmt der Schulleiter die Aufgaben eines Betriebsleiters im Rahmen eines modernen Dienstleistungsunternehmens, in dem mit knappen Ressourcen wirtschaftlich umgegangen wird. 47
2.2.4 Die Lehrer
Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind Bedienstete des Landes, sofern sie nicht an Schulen lehren, deren Schulträger gem. § 3 Abs. 2 SchVG eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine Landwirtschaftskammer ist, oder die Kraft Gesetz als öffentliche Schule gilt. In diesen Fällen sind sie Bedienstete des jeweiligen Schulträgers. 48
Lehrer sind, sofern sie die Anforderungen erfüllen, Beamte des Landes, 49 wobei sie auf Lebenszeit angestellt sind.
Hauptaufgabe ist das Erfüllen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Hierbei steht die Erziehung und das Unterrichten in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit i m Vordergrund. 50 Sie planen ihren Unterricht nach den
46 Vgl. Müller et al. (1997), S. 25.
47 Vgl. Ebenda, S. 31.
48 Vgl. § 22 Abs. 2 SchVG.
49 Vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 SchVG.
50 Vgl. § 4 Abs. 1 Allgemeine Dienstordnung (ADO).
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 11
Richtlinien und Lehrplänen des MSWF und sollten ihn möglichst nach- und vorbereiten. 51 Wöchentlich müssen sie dabei eine bestimmte Stundenanzahl unterrichten. 52 Allgemein muss das Stundenpensum eingehalten werden, kann jedoch in konkreten Fällen verkürzt werden, wie z. B. aus Altersgründen oder wegen der Wahrnehmung spezieller Funktionen und Sonderaufgaben oder auch durch Ver-tretungsstunden erhöht werden. 53
Weitere pädagogische Aufgaben eines Lehrers bilden Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler 54 , z. B. in Bezug auf die Berufswahl oder auch ihre eigenen Leistungen. 55 Ferner sind weitere mit dem Unterricht und Erziehung zusammenhängende Aufgaben, wie die Überwachung der Teilnahmepflicht der Schüler, das Beurteilen jeden Schülers, das Korrigieren von Haus- oder Klassenarbeiten, das Erteilen der Noten oder auch das Anfertigen der Zeugnisse auszuführen. Zudem müssen Lehrer an den Schul- und Lehrerkonferenzen teilnehmen und mit dem Lehrerkollegium kooperieren, Prüfungen vorbereiten und durchführen und ggf. bei der Organisation von Schulveranstaltungen mitwirken. 56 Zu den „weiteren Aufgaben“ gem. ADO können auch diverse Verwaltungsaufgaben gehören, die vom Schulleiter auf einzelne Lehrer übertragen werden können, 57 wie z. B. die Stundenplan- und Vertretungsplanerstellung oder die Betreuung der Schulbibliothek, sowie die Pausenaufsicht.
2.2.5 Die Schulmitwirkung
Gemäß dem Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) ist das Hauptziel der Schulmitwirkung die Unterstützung der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit aller an der Schule beteiligten Gruppen und Personen, 58 wobei die Förderung der Eigenverantwortung in der Schule im Vordergrund steht. Hierbei können die einzelnen Organe der Mitwirkung Entscheidungen treffen, Vorschläge
51 Vgl. § 5 ADO.
52 Vgl. Hössel (1981), S. 104.
53 Vgl. Gampe (1994), S. 479.
54 Im Folgenden: Schüler.
55 Vgl. § 8 Abs. 1 ADO.
56 Vgl. § 9 Abs. 1 ADO.
57 Vgl. Schulleiter-Handbuch 72 (1994), S.24 und § 11 Abs. 3 ADO.
58 Vgl. Kienbaum-Gutachten II (1994), S. 25.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 12
machen, Beratungsfunktionen übernehmen oder zu der Klärung bestimmter Themen anregen.
Zu der Mitwirkung in der Schule gehören Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler, sowie sonstige am Schulwesen Beteiligte. 59 Sie können in der Schul-, Lehrer-, Klassen- oder Fachkonferenz, sowie dem Lehrer- und Schülerrat oder der Schul- oder der Klassenpflegschaft, ferner in der Klasse oder im Kurs die o. g. Funktionen wahrnehmen. 60
3 Informationsmanagement
Im Zeitalter der Informationsgesellschaft trägt der Faktor Information maßgeblich zu dem Erfolg eines Unternehmens bei. Das Zusammenwachsen der Weltmärkte und die Verbreitung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, wie z. B. das Internet und E-Mail 61 , hat diese Entwicklung verstärkt. 62 Nahezu jedes Unternehmen verfügt über einen Internetanschluss mit E-Mail. Es werden täglich neue und eine höhere Anzahl von Informationen verarbeitet, bereitgestellt und benötigt, und folglich muss ein erfolgreiches Management der wirklich wertvollen Informationen in jedem Unternehmen existieren, um Wettbewerbsvo rteile ausnutzen zu können, oder überhaupt am Markt bestehen bleiben zu können. Mittlerweile ist der Einsatz computergestützter Informationssysteme zur Bereitstellung, Verarbeitung und Sicherung der Informationen in fast jedem Unternehmen selbstverständlich. 63
Informationsmanagement (IM) umfasst das „... Management von Information, von Informationssystemen (IS) und von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)...“. 64 Einzelheiten hierzu werden in Abschnitt 3.2 erläutert. Hierbei stellt es eine Art Weiterentwicklung der klassischen Informationsverarbeitung in einem Unternehmen dar. 65 Die Verarbeitung der Informationen erfolgt
59 Vgl. § 1 Abs. 3 SchMG.
60 Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchMG.
61 Aus dem Englischen: Electronic Mail, elektronische Post. 62 Vgl. hierzu und zum Folgenden: Fank (1996), S. 3.
63 Vgl. Hoffmann et al. (1996), Vorwort.
64 Krcmar (2000), S. 1.
65 Vgl. Fank (1996), S. 161.
Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverw altung Seite 13
über computerisierte Informationssysteme mit ständig neuen Informations- und Kommunikationstechnologien.
Eine weitere Definition könnte die oben genannten Managementaufgaben umschreiben als „... die wirtschaftliche (effiziente) Planung, Beschaffung, Verarbeitung, Distribution und Allokation von Informationen ...“ 66 . Rationalisierungen im Personalbereich durch den Einsatz von Informationssystemen oder auch Kosteneinsparungen durch den Verzicht z. B. auf Experten stehen auch im wesentlichen Mittelpunkt des Informationsmanagements.
In den folgenden Abschnitten wird nach der Erläuterung der grundlegenden Be griffe auf die Aufgaben und Ziele im Bereich des Informationsmanagements eingegangen. Im Vordergrund sollen die verschiedenen Formen und Funktionen von Informationssystemen stehen.
3.1 Grundlagen
Informationen bilden die Grundlage für Entscheidungen und sind als wesentlicher Produktionsfaktor im Unternehmen anzusehen. Zuvor muss jedoch geklärt werden, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist: Oftmals wird der Begriff „Information“ fälschlicherweise mit dem Verständnis von den Begriffen „Daten“ oder „Wissen“ gleichgesetzt. 67
66 Voß / Gutenschwager (2001), S.70.
67 Vgl. hierzu und zum Folgenden: Krcmar (2000), S. 10 f.
Arbeit zitieren:
Stephanie Hympendahl, 2002, Darstellung und Konzeption eines Data Warehouse in der Schulverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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