Inhaltsverzeichnis
Einleitung 4
I. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung im
Spannungsfeld des § 125 SGB III 7
1. Rente wegen Erwerbsminderung 7
2. Arbeitslosenversicherung 12
II. Die Tatbestandsmerkmale der Nahtlosigkeitsregelung
(§ 125 SGB III) 17
1. „ allein deshalb nicht arbeitslos “ (§125 Abs. 1 S. 1 SGB
III)……………………………………………………………. 18
2. Minderung der Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden wö-
chentlich für mehr als sechs Monate (§125 Abs. 1 S. 1 SGB
III)……………………………………………………………. 19
3. Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den
Rentenversicherungstr äger (§125 Abs. 1 S. 2 SGB III) 23
4. Arbeitslosenmeldung durch einen Vertreter (§ 125 Abs. 1 3
und S. 4 SGB III) 26
5. Aufforderung zur unverzüglichen Antragstellung auf Leistun-
gen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Ar-
beitsleben (§ 125 Abs. 2 S. 1 SGB III) 28
6. Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkungspflichten (§ 125 Abs. 2
S. 3, 4 und S. 5 SGB III) 32
7. Erstattungsanspruch (§125 Abs. 3 SGB III) 33
2
III. Problematische Fallkonstellationen und Lösungen... 36
1. Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich ……………... 36
a) Der Arbeitslose hat eine volle Erwerbsminderung……….. 36
b) Der Arbeitslose hat eine teilweise Erwerbsminderung…… 37
c) Der Arbeitslose hat keine Erwerbsminderung……………. 38
2. Leistungsvermögen über drei Stunden, aber unter sechs Stunden täglich………………………………………………………... 39
a) Der Arbeitslose ist teilweise erwerbsgemindert………...... 39
b) Der RV-Träger verneint eine teilweise Erwerbsminderung
3. Das Leistungsvermögen über sechs Stunden, aber untervollschichtig……………………………………………………… 40
4. Das Leistungsvermögen des Arbeitslosen ist vollschichtig…. 41
Zusammenfassung……………………………………….. 42
Literaturverzeichnis……………………………………... 44
3
Einleitung
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Agentur für Arbeit (AA) und fingiert volle Erwerbstätigkeit für einen Arbeitslosen, der aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der körperlichen Verfassung ist zu arbeiten, bis der Rentenversicherungsträger (RV-Träger) volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. 1
Obwohl das BSG 2 im Jahr 1999 eine Vielzahl an Fragen zur Anwen-
dung der Nahtlosigkeitsregelung geklärt hat, zeigt sich, dass die Verwaltungspraxis von einer hohen Rechtsunsicherheit geprägt ist 3 und
dass die höchstrichterliche Entscheidung bis heute nicht oder nur zögerlich zur Kenntnis genommen wurde. Ein Resultat daraus ist, dass ein Großteil der von der AA ausgestellten Bescheide falsch ist. 4
Dabei handelt es sich wiederholt um die folgende Fallkonstellation: Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wird arbeitsunfähig und wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Während des Krankengeldbezuges wird er von seiner Krankenkasse angeschrieben und dazu auf-fordert, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Jedoch wird der Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine Erwerbsminderung vorliege, woraufhin der Versicherte Widerspruch einlegt. Während das Widerspruchsverfahren noch läuft, endet nach
1 http://www.ra-buechner.de/meldungen/pr_meldungen.php?ID=121, 16. März 2011.
2 BSG, 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R.
3 Geiger, info also, 58 (60).
4 http://www.ra-buechner.de/meldungen/pr_meldungen.php?ID=121, 16. März 2011.
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78 Wochen die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Versicherte wird automatisch aus dem Krankengeldbezug „ausgesteuert“. Auf Empfehlung der Krankenkasse wendet sich der Versicherte an die AA und stellt mit dem Hinweis, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei, einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Daraufhin erteilt die AA einen ablehnenden Bescheid und stützt sich dabei auf den ablehnenden Bescheid des RV-Trägers, obwohl das Widerspruchsverfahren noch läuft. In dem Bescheid der AA wird dem Versicherten mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
In der vorliegenden Hausarbeit sollen die Fragen untersucht werden, wie die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III richtig angewandt werden muss und welche Problemkonstellationen daraus entstehen können. Um die Fragen beantworten zu können, wurde die Arbeit in drei Kapitel aufgeteilt.
Da sich die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III im Spannungsfeld der Renten- und der Arbeitslosenversicherung befindet, sollen im ersten Kapitel die wichtigsten Kriterien der beiden Sozialversicherungen vorgestellt werden. Dazu werden die allgemeinen Kriterien vorgestellt, die erfüllt sein müssen, um Arbeitslosengeld bzw. Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten.
Im anschließenden Kapitel sollen die Tatbestandsmerkmale des § 125 SGB III herausgearbeitet und erläutert werden, um die Anwendung und die Probleme zu verdeutlichen, die mit der Vorschrift einhergehen.
Im letzten Kapitel werden verschiedene problematische Fallkonstellationen und ihre Lösungen vorgestellt, die in enger Verbindung mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers stehen.
5
Am Ende werden die zusammengetragenen Ergebnisse noch einmal zusammenfassend dargestellt.
Ahnatal, den 09.04.2011 Andreas Jordan
6
I. Rentenversicherung und Arbeitslosenversiche-rung im Spannungsfeld des § 125 SGB III
Die Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 SGB III) befindet sich im Spannungsfeld der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Um die Probleme in der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung deutlich zu machen, sollen in diesem Kapitel die allgemeinen Kriterien dargestellt werden, die vorhanden sein müssen, um Arbeitslosengeld (Alg) oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten.
1. Rente wegen Erwerbsminderung
Im Allgemeinen ist die Rente ein sozialrechtliches Instrument der Vorsorge gegen die Risiken des Alters (Altersabsicherung), der Invalidität und des Todes für Arbeitsnehmer und Selbstständige. 5 Soweit
die Rentenversicherung auch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation vorsieht, dient sie auch dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit des Versicherten. 6 Die Abwicklung der Renten erfolgt vorwiegend durch die
öffentlich-rechtlich organisierte gesetzliche Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ist mit Abstand der größte Zweig der Sozialversicherung. Die Finanzierung der Renten beruht auf dem sogenannten Umlageverfahren, das auch als „Generationenvertrag“ bezeichnet wird. Aufgrund von erworbenen Anwartschaften werden die Beiträge der zahlenden Versicherten an die derzeitigen Rentner weitergegeben. 7
5 Eichenhofer, Sozialrecht, Rn. 315.
6 Eichenhofer, Sozialrecht, Rn. 316.
7 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 320-323.
7
a) Bei der Rente wegen Erwerbsminderung verhält es sich anders. Sie stellt eine besondere Form der Rente dar. Mit der Rentenreform vom 16.11.2000 hat sich die Sicherung des Lebensunterhaltes bei Invalidität grundlegend verändert. Die alte Zweiteilung in Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit ist durch ein zweistufiges System (volle und teilweise Erwerbsminderung) ersetzt worden. Neu ist, dass nicht mehr auf die Fähigkeit zur Erwerbsfähigkeit in dem jeweiligen Beruf des Versicherten abgestellt wird, sondern nur noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Somit sollte nicht nur das Invaliditätsrisiko, sondern auch das Arbeitsmarktrisiko abgedeckt werden. 8 Die Einweisungsvor-
schrift für die Rente wegen Erwerbsminderung ist § 23 Abs. 1 Nr. 1b SGB I, die in § 43 SGB VI konkretisiert wird. Nach § 43 SGB VI hat die Rente wegen Erwerbsminderung die Aufgabe, das Invaliditätsrisiko vor dem Erreichen der Altersgrenze (Renteneintrittsalter) abzudecken. Die Anwendbarkeit des § 43 SGB VI berücksichtigt im Gegensatz zu der „normalen“ Rente ausschließlich das gesundheitliche Vermögen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der berufliche Status und die schon erworbenen Anwartschaftszeiten haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Mit dem Gesetz zur Rentenreform vom 1. Januar 2001 ist die Rente wegen Erwerbsminderung an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit getreten. 9 Wie die untere
Abbildung verdeutlicht, unterscheidet § 43 SGB VI eine teilweise und eine volle Erwerbsminderung.
8 Igl/Welti, Sozialrecht, § 34 Rn. 17.
9 Waltermann, Sozialrecht, Rn. 367-368.
8
Abbildung. 1: Teilweise und volle Erwerbsminderung. Eigener Entwurf.
aa) Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nach § 43 Abs. 1 SGB VI gezahlt, wenn der Versicherte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht mehr in der körperlichen Verfassung ist, mindestens sechs Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
bb) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte, die nach § 43 Abs. 2 SGB VI unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Verfassung sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
b) Bei der Abgrenzung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung sieht das Gesetz vor, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist. Doch was heißt das genau?
aa) Bei der jeweiligen Arbeitsmarktlage kommt es auf einen bestimmten Kreis von Tätigkeiten an, die in § 240 SGB VI erläutert werden. Nach dieser Norm muss die (noch) vorhandene Arbeitsfähigkeit des Antragstellers auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Sozialpädagoge Andreas Jordan, 2011, Probleme in der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III, München, GRIN Verlag GmbH
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