Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
Einleitung 5
I. Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und
Jugendlichen i.S.d 1631b BGB 8
1.Gesetzgebungsverfahren…………………………………….... 8
2.Anwendungsbereich…………………………………………... 11
3.Genehmigungsvorbehalt des Familiengerichts (§ 1631 b 1
BGB ) 22
4.Kindeswohlgefährdung (§ 1631 b S. 2 BGB) 24
5.Nachträgliche Genehmigung (§ 1631 b S. 3 BGB) 27
6.Rücknahme der Genehmigung (§ 1696 Abs. 2 BGB) 28
II. Der Antrag auf Unterbringung mit Freiheitsentzug
i.S.d. § 1631 b BGB 31
1.Sorgeberechtigte stellen Antrag 31
2.Sorgeberechtigte sind sich nicht einig 33
3.Sorgeberechtigte sind nicht erreichbar 36
4.Sorgeberechtigte wollen keinen Antrag stellen 39
5.Antrag durch Dritte bei Kindeswohlgefährdung 41
Zusammenfassung 43
Literaturverzeichnis 46
2
Abkürzungsverzeichnis
§ Paragraf §§ Paragrafen Abs. Absatz AmtsG Amtsgericht BeckOK Beck’scher Onlinekommentar BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMI Body Mass Index BT-Drucks Bundestag Drucksache BtG Betreuungsgesetz ff. folgende FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht GAL Grün-Alternative-Liste GG Grundgesetz GUF Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße h.M. herrschende Meinung Hs. Halbsatz
i.S.d. im Sinne des JAmt Das Jugendamt LG Landgericht PsychKG Psychisch-Kranken-Gesetz RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens Rn. Randnummer S. Satz
3
Sozialgesetzbuch SGB Strafgesetzbuch StGB vom v.
Zentralblatt für Jugendrecht ZfJ
4
Einleitung
Für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen kommen in Deutschland zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht. Zum einen die Unterbringungsgesetze der Länder (PsychKG) und zum anderen die zivilrechtliche Vorschrift des § 1631 b BGB. 1 Doch was genau ist der Unterschied zwischen den beiden
Rechtsgrundlagen?
Im Gegensatz zu der zivilrechtlichen Vorschrift des § 1631 b BGB liegt der Schwerpunkt der Unterbringungsgesetze der Länder auf der Abwehr von Gefahren. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass beide Vorschriften neben einander stehen. Diese Annahme ist aber nicht richtig. Die Anwendung des § 1631 b BGB hat für Wille eindeutig Vorrang. Schließlich gehe es in vielen Fällen der geschlossenen Unterbringung nicht um die Abwehr von Gefahren, sondern um die Fürsorge gegenüber dem Kind. Wille stützt sein Argument - § 1631 b BGB habe Vorrang - auf Art. 6 GG. Demnach sei die Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderste Pflicht. Diese Pflicht umfasse auch die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme. Der Staat komme erst an zweiter Stelle. Ihm komme lediglich eine überwachende Funktion zu. Dennoch seien die Unterbringungsgesetze der Länder ein ergänzender Anwendungsbereich, wenn es darum gehe, im Rahmen einer Krisenintervention ein Kind oder Jugendlichen in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Trotz alledem müsse aus rechtsstaatlichen Gründen der Vor-
1 Wille, DAVorm2000, 450 (450).
5
gang in ein Verfahren gemäß § 1631 b BGB überführt werden. Dazu sei auf einen entsprechenden Antrag der Eltern hinzuwirken. 2
In Deutschland wurden im Jahr 2005 genau 7383 Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes geführt und 483 Verfahren auf Verlängerung der Unterbringung. Inwieweit alle Verfahren über einen korrekten Antrag eingeleitet wurden, kann den Zahlen allerdings nicht entnommen werden. Möglicherweise wurden viele Kinder und Jugendliche aufgrund falscher oder fehlender Anträge zu Unrecht in geschlossenen Abteilungen festgehalten. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der Hausarbeit auf der Antragstellung. In der Hausarbeit soll die Frage untersucht werden, welche Personen einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes gemäß § 1631 b BGB stellen dürfen und welche formellen Voraussetzungen damit verknüpft sind. Außerdem sollen die praktischen Schwierigkeiten diskutiert werden, die mit der Antragstellung einhergehen und in vielen Fällen zu einer großen Rechtsunsicherheit führen. Dazu wurde die Arbeit in zwei Kapitel aufgeteilt:
Im ersten Kapitel werden die Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern und Jugendlichen vorgestellt, um einen Überblick über die dogmatischen Probleme im Umgang mit Freiheitsentzug von Kindern und Jugendlichen zu geben. Dazu wurden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1631 b BGB anhand der einschlägigen Literatur untersucht und die aktuellen Meinungsstreitigkeiten herausgearbeitet. Im zweiten Kapitel wird die notwendige Antragstellung i.S.d. § 1631 b BGB und mögliche Probleme untersucht, die im Rahmen der An-
2 Wille, DAVorm2000, 450 (450).
6
tragstellung auftreten können. Zunächst wurden unterschiedliche und problematische Lebenssachverhalte herausgearbeitet, die immer wieder mit einer Antragstellung einhergehen können. Mit Hilfe von unterschiedlichen Büchern, Aufsätzen und Kommentaren wurden mögliche juristische Lösungsmöglichkeiten herausgearbeitet, die es Eltern, Vormündern, Pflegern und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendpsychiatrie erleichtern sollen, einen fehlerfreien Antrag bei dem zuständigen Familiengericht zu stellen. Auch wenn im Verlauf der Arbeit immer wieder die formellen Vorschriften des FamFG gestreift werden, wurde auf eine ausführliche Darstellung des FamFG verzichtet. Am Ende der Arbeit werden die herausgearbeiteten Ergebnisse noch einmal zusammenfassend dargestellt.
Ahnatal, den 10.08.2011 Andreas Jordan
7
I. Grundsätze der Freiheitsentziehung von Kindern
und Jugendlichen i.S.d. § 1631 b BGB
1. Gesetzgebungsverfahren
a) Bis 1980 war es den Sorgeberechtigten möglich, ihre Kinder ohne ein richterliches Genehmigungsverfahren in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen. Am 1.1.1980 trat die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung der elterlichen Sorge in Kraft (§ 1631 b BGB). 3 Die
Neuregelung hatte das Ziel, ein Abschieben von schwierigen Kindern und Jugendlichen durch die personensorgeberechtigten Eltern zu verhindern. Die Entscheidung der Eltern sollte durch eine unabhängige richterliche Kontrolle überprüft und am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Nach Beaucamp verwirklichte die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge sowohl die Bestimmung des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG als auch die formellen Anforderungen für Freiheitsentziehung aus Art. 104 GG. 4 Für
Salgo ist § 1631 b BGB nicht anderes als eine zusätzliche rechtsstaatliche Garantie. Der Genehmigungsvorbehalt soll verhindern, dass Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht missbrauchen. 5
b) Im Herbst 2005 hat die Regierungsfraktion bestehend aus SPD und CDU vereinbart, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die gesetzlichen Vorschriften bei Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere von straffälligen Kindern und Jugendlichen zu erleichtern. Darüber hinaus sollte in dem neuen Gesetzgebungsverfahren eine Möglichkeit ge- 3 Moritz, ZfJ1986, 440 (440).
4 Beaucamp, RdJB 2007, 98 (99).
5 Salgo in: Staudinger § 1631b BGB, Rn. 5.
8
schaffen werden, unkooperativen Erziehungsberechtigte in die Pflicht zu nehmen und zur Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen zu verpflichten. 6
c) Nach einigen Modifikationen, die dem Text von Meysen allerdings nicht entnommen werden können, hat der Bundesrat am 23.05.2008 dem „neuen“ Gesetz für den zivilrechtlichen Schutz von Kindeswohlgefährdung einstimmig zugestimmt. 7
d) Mit der Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften zu gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls verfolgte die Bundesregierung das Ziel, delinquente Jugendliche schneller in eine familiengerichtliche Maßnahme zu bekommen. 8 Das heißt im Klartext
nichts anderes, als dass die damalige Regierung versucht hat, eine Rechtsfigur zu entwickeln, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen sollte, schwierige Jugendliche schnell und effektiv unterzubringen.
aa) Allerdings hat eine wissenschaftliche Studie aus den USA gezeigt, dass die „Kriminalitätskarriere“ von Kinder und Jugendliche eher gefördert wird, wenn zwei Faktoren aufeinander treffen. Einerseits wenn die Kinder in einem antisozialen Umfeld aufwuchsen und andererseits diese zusammen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wurden. Die Amerikaner haben herausgefunden, dass eine gemeinsame Unterbringung unter diesen Voraussetzungen kontraindiziert ist. 9
6 Meysen, JAmt 2008, 233 (233).
7 Meysen, JAmt 2008, 233 (233).
8 Meysen, JAmt 2008, 233 (235).
9 Meysen, JAmt 2008, 233 (235).
9
bb) Dieser Einschätzung der Amerikaner kann man nur zustimmen, wenn man das politische und pädagogische Scheitern der geschlossenen Unterbringungsmöglichkeit in Hamburg betrachtet. Dort gab es bis 2008 die Möglichkeit, besonders auffällige, schwer erziehbare und kriminelle Jugendlichen in einer speziellen Einrichtung (GUF) unterzubringen. Die „geschlossene“ Einrichtung wurde im Januar 2003 von der Jugendhilfe der Stadt Hamburg in Betrieb genommen und befand sich in der Feuerbergstraße. Die ersten Ergebnisse der Akteneinsicht waren schockierend, da sie eine deutliche Zunahme kritischer Situationen und unhaltbarer Zustände verdeutlichten. Auf der Tagesordnung standen Beleidigungen, physischen Angriffen, Widersetzen gegen Einrichtungsregeln, Spucken, Schlagen, Treten, Körperverletzungen sowie Zuhilfenahme von Gegenständen als Waffe, Nötigung und Erpressung. Neben der Zunahme der Gewaltbereitschaft unter den betreuten Jugendlichen und gegenüber den Mitarbeitern herrschte auch ein chronischer Personalmangel. Um den Personalmangel auszugleichen, wurden sogar Sicherheitskräfte eingestellt. Sie übernahmen Aufgaben, für die sie überhaupt nicht qualifiziert waren. 10 Die Veröf-
fentlichung dieses Berichtes hatte zur Folge, dass sich die Fachkräfte und Experten der Jugendhilfe, vertreten in Landes- und Bundesverbänden, für eine Schließung der geschlossenen Unterbringung stark gemacht haben. 11 Die GAL ist zu dem Schluss gekommen, dass die
geschlossene Einrichtung den Jugendlichen nicht hilft, sondern das aggressive Verhalten der Jugendlichen verstärkt. 12 Somit kann man
sagen, dass dieses Ergebnis fast deckungsgleich mit dem Ergebnis der Amerikaner ist.
10 http://www.geschlossene-unterbringung.de/article395.html, 13.05.2011.
11 Ausführliche Argumentation unter http://www.diakonie-
hamburg.de/kd.1126000846.9/ infocontent.html, 13.05.2011.
12 http://www.geschlossene-unterbringung.de/article395.html, 13.05.2011.
10
Arbeit zitieren:
Dipl.-Sozialpädagoge Andreas Jordan, 2011, Die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Antragstellung auf „geschlossene“ Unterbringung im Rahmen des § 1631 b BGB am Beispiel der Kinder- und Jugendpsychiatrie, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht: Die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Antragstellung auf „geschlossene“ Unterbringung im Rahmen des § 1631 b BGB am Beispiel der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht: neuer Titel erschienen: Die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Antragstellung auf „geschlossene“ Unterbringung im Rahmen des § 1631 b BGB am Beispiel der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Andreas Jordan, LL.M. hat einen neuen Text hochgeladen
Psychosomatik - Kinder- und Jugendpsychiatrie als interdisziplinäres F...
XXXI. Kongress der Deutschen G...
Michael Schulte-Markwort
Transkulturelle Kinder- und Jugendpsychiatrie
Grundlagen und Praxis
Renate Schepker, Mehmet Toker
Heilpraktiker Psychotherapie 05. Psychopharmaka, Kinder- und Jugendpsy...
Mein Weg zum Heilpraktiker Psy...
Marcus Mery, Renate Robu
Der Schüler mit psychischer Störung in der Betreuung von Kinder- und J...
Andreas Reichert, Gunter Adams, Norbert Beck, Michaela Holler, Andreas Warnke
0 Kommentare