Zur Aktualität von Kindesvernachlässigung und den Möglichkeiten
der Prävention
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG 3
2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUM THEMA KINDERSCHUTZ 5
3. VERNACHLÄSSIGTE KINDER 7
3.1 Zum Begriff der Kindesvernachlässigung 7
3.2 Ursachen und Häufigkeit von Kindesvernachlässigung 9
3.3 Folgen der Vernachlässigung für Kinder 11
4. MÖGLICHKEITEN DER PRÄVENTION VON KINDESVERNACHLÄSSIGUNG 13
4.1 Einteilung und Ziele der verschiedenen Präventionsmöglichkeiten 13
4.2 Primäre Präventionsangebote für alle Familien 15
4.3 Sozialpädagogische Familienhilfe als sekundäre Prävention für Risikofamilien 17
4.4 Soziale Frühwarnsysteme und die Bedeutung der Kooperation 20
5. RESÜMEE 22
LITERATURVERZEICHNIS 25
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1. EINLEITUNG
In der Berliner Zeitung stand kürzlich folgender Artikel: 1
Das Thema der Kindesvernachlässigung ist nicht neu. Schon im 18. Jahrhundert greifen die Gebrüder Grimm mit ihrem Märchen von „Hänsel und Gretel“ diese Problematik auf. Die Not der Familie drängt die Eltern von Hänsel und Gretel zu der schweren Entscheidung diese im Wald auszusetzen. Hänsel und Gretel sind ganz auf sich allein gestellt, als sie den Gefahren der bösen Hexe begegnen. Trotz der Aussetzung möchten Hänsel und Gretel wieder zu ihren Eltern zurückkehren und finden den Weg nach Hause. 2 Auch heute noch gilt: Trotz wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Fortschritte nimmt die Kindesvernachlässigung in Deutschland zu. 3 Die Öffentlichkeit reagiert
1 Kopietz: Kinder in Kita vergessen in: Berliner Zeitung (20.08.2009)
2 Vgl. Weinmann in: Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e.V.: Fallverstehen und Diagnostik bei Kindesvernachlässigung, S. 36
3 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales/ Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V.: Kindesvernachlässigung, S. 7
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betroffen auf Nachrichtenmeldungen von vernachlässigten Kindern, insbesondere denen mit Todesfolge. Es werden Fragen laut, warum Eltern ihren Kindern das antun, warum das niemand verhindert hat und wer verantwortlich dafür ist. 4 Als Ursache für solche Vernachlässigungsfälle wird oft die Überforderung der Eltern angegeben. Hier fragen sich insbesondere ältere Generationen, was denn an der Erziehung schwieriger geworden sei. Schließlich musste man früher seine Kinder unter ganz anderen Bedingungen groß ziehen (Krieg, Hungersnöte, schwerere Arbeiten im Haushalt, Großfamilie). Aber auch die heutige Elterngeneration hat mit vielfältigen Problemen zu kämpfen. Tschöpe-Scheffler formuliert dazu:
„Traditionsabbruch und Wertepluralismus schlagen sich nicht zuletzt in Orientierungslosigkeit und Unsicherheiten in der Lebensführung nieder. Schnelllebigkeit, Mobilitäts- und Flexibilitätsansprüche führen dazu, dass Kinder und Erwachsene gleichermaßen Lebenskompetenzen erlangen müssen, um sich in der immer rascher verändernden Welt zurechtzufinden. *…+ Durch die Pluralisierung von Lebensstilen gibt es kaum noch etwas, auf das sich Eltern berufen und an das sie anknüpfen können. *…+ Hinzu kommen gesellschaftliche Strukturveränderungen und erhöhter Druck in der Berufswelt, Angst um den Arbeitsplatz und Unsicherheiten bezüglich der Lebensgrundlagen.“ 5
Wie genau kommt es nun zur Vernachlässigung? Und wie kann man diese präventiv verhindern? Das sind die beiden zentralen Fragen, mit denen ich mich in meiner Arbeit beschäftige. Dazu gehe ich zunächst auf einige gesetzliche Aspekte ein. Es gibt die vielfältigsten Gesetzengrundlagen für den Kinderschutz. Trotzdem reichen diese Gesetze anscheinend nicht aus zur Verhinderung von Kindesvernachlässigung. Deswegen erläutere ich in einem nächsten Schritt nicht nur den Begriff der Vernachlässigung, sondern auch dessen Ursachen und Folgen. Anschließend beschreibe ich die Möglichkeiten der Prävention anhand ausgewählter Beispiele. Wie man konkret diagnostizieren kann, ob eine Vernachlässigung vorliegt oder nicht, ist nicht Thema dieser Arbeit, auch wenn in der Praxis oft Unklarheit darüber herrscht. Abschließend ziehe ich noch ein Resümee. Wenn ich in meiner Arbeit von Eltern spreche, meine ich die tatsächlichen Fürsorge- und Erziehungsberechtigten. Der Einfachheit halber benutze ich zudem nur die männliche Form, welche die weibliche Form mit einschließt.
4 Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 15
5 Tschöpe-Scheffler in: Bastian/ Diepholz/ Lindner: Frühe Hilfen für Familien und soziale Frühwarnsysteme, S. 60
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2. GESETZLICHE GRUNDL AGEN ZUM THEMA KINDERSCHUTZ
Rechtliche Regelungen zum Thema Kinderschutz finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzesbüchern. Ganz allgemein beschreibt Art. 2 Abs. 2 GG, dass „jeder *…+ das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit *hat, C.P.+.“ 6 Das schließt Kinder natürlich mit ein. Der Art. 6 Abs. 2 GG spezifiziert nun, dass Eltern nicht nur das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben, sondern auch die Pflicht. Über dessen Ausführung wacht der Staat. 7 Grundlage dieser Regelung ist, dass die Kindesentwicklung in der Familie generell am Besten ist. Dennoch gibt es auch Ausnahmen. 8 Dieser Umstand macht es erforderlich den Staat in die Eltern-Kind-Beziehung mit einzubeziehen. Das staatliche Wächteramt wird insbesondere durch das Familiengericht und das Jugendamt vertreten. 9 Aber auch Polizei, Gesundheitsämter, Strafjustiz, Schule oder Jugendschutzbehörden sind Vertreter des staatlichen Wächteramtes. 10
Die Aufgaben des staatlichen Wächteramtes werden im BGB in den §§ 1666 und 1666a konkretisiert. Der § 1666 Abs. 1 BGB legt fest, dass das Familiengericht, bei aktueller physischer oder psychischer Gefährdung des Kindeswohls, einschreiten muss, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage oder nicht gewillt sind. 11 Das jedoch nur, wenn die Schädigung des Kindes gravierend ist oder sich mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt. Es ist unwichtig, ob die Kindeswohlgefährdung bewusst oder unbewusst von den Eltern herbeigeführt wird, die Eltern keine Schuld trifft oder die Gefährdung durch das Verhalten dritter Personen hervorgerufen wird. 12 Das Familiengericht kann folgende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen: Ermahnungen der Eltern, Gebote (z.B. Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen, für die Einhaltung der Schulpflicht sorgen), Verbote (z.B. Kontaktaufnahme mit dem Kind) oder teilweise bzw. vollständige Eingriffe in die elterliche Sorge. 13 Das Familiengericht muss immer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Entscheidungen treffen, d.h. dass z.B. Erziehungshilfen einer Inobhutnahme vorzuziehen sind, wenn sich dadurch auch die Gefahr abwenden lässt. Der § 1666a BGB beschreibt weiterhin, dass eine Trennung des Kindes von seiner Familie immer die letztmögliche Maßnahme sein muss. Die Gefährdung durch die Inobhutnahme darf nicht größer als die eigentliche Gefährdung sein. 14 Nach § 1696 BGB muss das Familiengericht seine getroffenen Entscheidungen in gewissen zeitlichen Abständen überprüfen und ggf. modifizieren, auch wenn ursprünglich keine
6 Grundgesetz in: Beck-Texte, S. 15
7 Vgl. ebd., S. 16
8 Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 16
9 Vgl. Heilmann/ Salgo in: Jacobi: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 425, 428f
10 Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 18
11 Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch in: Beck-Texte, S. 351
12 Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 21f
13 Vgl. Heilmann/ Salgo in: Jacobi: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 432; Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 36
14 Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch in: Beck-Texte, S. 351
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Maßnahme festgeschrieben wurde. Das ist wichtig, um auch zukünftig auf Kindeswohlgefährdungen aufmerksam zu werden. Hat das Jugendamt einmal das Familiengericht angerufen, weil es eine Gefährdung vermutete, was vom Familiengericht aber nicht bestätigt werden konnte, sehen sich die Eltern als Gewinner. Einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt stehen die Eltern nun sehr kritisch gegenüber und verweigern diese zuweilen. Fälle von Kindeswohlgefährdung würden dann ohne die nochmalige Kontrolle durch das Familiengericht vielfach unentdeckt bleiben. 15
Die Pflicht des Jugendamtes das Familiengericht anzurufen, wenn die Eltern eine Kindeswohlgefährdung nicht abwenden wollen oder können, ist in § 8a Abs. 3 KJHG festgeschrieben. Dazu zählt auch, wenn die Eltern eine Risikoabschätzung durch das Jugendamt ablehnen. Kann eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf das Jugendamt auch selbst in die elterliche Sorge eingreifen, um akute Gefahren abzuwenden. Das Familiengericht muss dann schnellst möglich darüber informiert werden. 16 Die §§ 27 ff. KJHG regeln die Bereitstellung von Erziehungshilfen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen oder diese abzuwenden. 17 Dazu zählen ambulante und teilstationäre Leistungen wie Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und sozialpädagogische Tagesgruppe, sowie stationäre Leistungen wie Vollzeitpflege, Heimerziehung bzw. betreutes Wohnen und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. 18 Weitere Leistungen, die Eltern freiwillig in Anspruch nehmen können, sind Angebote der Familienbildung, Beratungen in allgemeinen Erziehungsfragen, Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Personensorge und des Umgangsrechts (§§ 16 ff. KJHG). 19 Bezüglich der Beratungen legt § 8 Abs. 3 KJHG fest, dass auch Kinder und Jugendliche eine Beratung in Anspruch nehmen können, ohne dass die Eltern davon wissen. 20 Der § 42 Abs. 1 KJHG gestattet dem Jugendamt das Recht der Inobhutnahme, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet oder eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. 21 Zur Aufdeckung und Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl ist man oft auf Kooperationen der verschiedenen Stellen angewiesen, die im Sinne des staatlichen Wächteramtes handeln müssen. Die Weitergabe von Informationen und Datenschutzbestimmungen muss nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen. So dürfen Informationen an das Jugendamt weitergeleitet werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und der Erfolg der eigenen Maßnahme dadurch nicht eingeschränkt wird (§ 64 Abs. 2 KJHG). Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Meldung gegen den Willen der Eltern die Vertrauensbeziehung erheblich stört, sowohl zu der meldenden Stelle als auch zum Jugendamt. Deswegen sollte die meldende Stelle immer versuchen, dass Einverständnis der Eltern zur Weitergabe von Daten und
15 Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 37f
16 Vgl. ebd., S. 29f
17 Vgl. Heilmann/ Salgo in: Jacobi: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 427
18 Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 20
19 Vgl. Marbuger: SGB VIII, S. 60f
20 Vgl. ebd., S. 57
21 Vgl. ebd., S. 72
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Informationen zu bekommen. 22 „Gelingt dies nicht und reichen die eigenen Hilfeangebote undleistungen nicht (mehr) aus, die Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, müssen die Fachkräfte auch gegen den Willen der Eltern das Jugendamt informieren (§ 8a Abs. 2 *…+ *KJHG, C.P.+).“ 23 Die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Informationsweitergabe gelten auch, wenn das Jugendamt eine Meldung an andere Funktionsstellen des staatlichen Wächteramtes macht (§ 8a Abs. 4 KJHG). 24
Schließlich finden sich im StGB Gesetze, die der Bestrafung von Tätern in Fällen der Kindeswohlgefährdung dienen. Hier spielen insbesondere der § 170d StGB (Verletzung der Fürsorge-oder Erziehungspflicht) und der § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) eine Rolle. Im Allgemeinen macht das StGB aber keine Unterschiede zwischen Kindern und Erwachsenen als Opfer, was häufig kritisiert wird. 25
All diese gesetzlichen Bestimmungen zielen auf die Sicherung oder Wiederherstellung des Kindeswohls ab, indem man unterstützende Angebote für alle Familien, für Familien in schwierigen Lebenssituationen und für Familien, die das Kindeswohl nicht gewährleisten können, bereitstellt (bis hin zu Eingriffen in das Elternrecht). 26 Der gesetzliche Begriff der Kindeswohlgefährdung ist bewusst offen gehalten. Vorteil ist, dass mit einem unbestimmten Rechtsbegriff jeglicher Fall von Kindeswohlgefährdung erfasst werden kann. Nachteil ist, dass dieser offene Begriff in grenzwertigen Fällen von Kindeswohlgefährdung interpretationsabhängig ist. 27
3. VERNACHLÄSSIGTE KIND ER
3.1 ZUM BEGRIFF DER KINDESVERNACHLÄSSIGUNG
Kindesvernachlässigung ist eine Form der Kindesmisshandlung. Weitere Formen der Kindesmisshandlung sind körperliche Misshandlung, seelische Misshandlung und sexueller Missbrauch. Körperliche Misshandlungen umfassen u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergiftungen und führen unter Umständen zum Tod des Kindes. Seelische bzw. emotionale Misshandlung bezieht sich auf entwicklungsschädigende Formen wie Ablehnen, Verängstigen, Terrorisieren oder Isolieren aber auch übermäßiges Behüten oder frühes Drängen in Erwachsenenrollen des Kindes. Sexueller
22 Vgl. Meysen in: Ziegenhain/ Fegert: Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung, S. 32
23 Ebd., S. 32
24 Vgl. ebd., S. 33
25 Vgl. Heilmann/ Salgo in: Jacobi: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 423, 441
26 Vgl. Vgl. Meysen in: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V.: Vernachlässigte Kinder besser schützen, S. 20
27 Vgl. Heilmann/ Salgo in: Jacobi: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 431
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Pädagogin Claudia Prietzel, 2009, Zur Aktualität von Kindesvernachlässigung und den Möglichkeiten der Prävention, München, GRIN Verlag GmbH
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