Gliederung
1. Einleitung
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Das freie Mandat
2.2. Fraktionsdisziplin
2.3. Fraktionslose Abgeordnete
3. Spannungsfeld zwischen Fraktionsdisziplin und freiem Mandat
4. Fazit
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1. Einleitung
Erst kürzlich bekam die hessische SPD-Landtagsabgeordnete Dagmar Metzger die Bedeutung der Fraktionsdisziplin zu spüren, als sie sich weigerte ein rotrotes Regierungsbündnis unter der hessischen SPD-Chefin Andrea Ypsilanti zu unterstützen. Die Weigerung Metzgers führte nicht nur zu einer großen medialen Aufmerksamkeit, sondern löste auch viel innerparteiliche Kritik an Metzger aus, da sie sich der allgemeinen Tendenz der hessischen SPD nicht beugte. 1 Obwohl sich dieses Beispiel auf Landesebene vollzog, zeigt es wie außergewöhnlich es ist, dass sich ein Politiker öffentlich gegen die Meinung seiner Partei zu entscheidenden Themen ausspricht. Gleichermaßen bewegt die Diskussion über einen möglichen Parteiausschluss Wolfgang Clements (SPD) die Gemüter. Die Diskussion kam auf, weil sich Clement öffentlich gegen die Wahl Ypsilantis aussprach. 2
Diese Vorkommnisse führen zu der Frage, warum sich die Abgeordneten immer wieder der Fraktionsdisziplin beugen und in welchem Rahmen diese überhaupt zulässig ist. So entsteht doch oft der Anschein von Fraktionszwang, der juristisch gesehen durch das freie Mandat unzulässig ist. Abgesehen davon ist es auffällig, dass unter 612 Abgeordneten des aktuellen Bundestags nur zwei fraktionslose zu finden sind, die zudem jeweils erst nach der Wahl aus der Fraktion ausschieden. 3 Die aktuelle Verteilung der Abgeordneten auf die Fraktionen zeigt, dass ein Kandidat ohne Partei wohl gar keine Chance hätte in den Bundestag einzuziehen und somit immer für eine Partei kandidieren muss. Es besteht also eine große Abhängigkeit der Abgeordneten gegenüber den Fraktionen. Daher wäre es in diesem Zusammenhang auch interessant zu untersuchen, inwieweit ein Abgeordneter überhaupt an der Parlamentsarbeit und Entscheidungsfindung teilhaben kann, wenn er sich von seiner Fraktion trennt. Im Rahmen dieser Hausarbeit werde ich mich allerdings auf die Untersuchung der Diskrepanz zwischen freiem Mandat und Fraktionsdisziplin beschränken und nur einen kleinen Einblick in die Rechte von fraktionslosen Abgeordneten geben.
1 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,556857,00.html: aufgerufen am 20.08.08
2 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,569207,00.html : aufgerufen am 22.08.08
3 http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/sitzverteilung/1541_16.html: aufgerufen am 20.08.08
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Im Folgenden möchte ich die rechtlich relevanten Grundlagen für das freie Mandat, die Fraktionsdisziplin und fraktionslose Abgeordnete anführen und anschließend aufzeigen inwiefern die Möglichkeit der Fraktionsdisziplin das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten einschränkt
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Das freie Mandat
Die Grundlage für die Stellung und die Arbeit der Bundestagsabgeordneten ist im Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der das freie Mandat vorschreibt, verankert, die Abgeordneten sind somit „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Abgeordnete vertreten somit weder nur eine bestimmte Berufs- oder Interessengruppe, noch eine Konfession oder eine politische Partei, sondern repräsentieren das gesamte Volk. Natürlich heißt dies nicht, dass ein Abgeordneter nicht trotzdem Interessen einzelner Gruppen vertreten kann. Jedoch muss er dabei immer als Vertreter des ganzen Volkes agieren, d.h. er darf die Interessen des Volkes nicht aus den Augen verlieren und muss mit Blick auf das Gemeinwohl handeln. Da die Abgeordneten nur ihrem Gewissen unterworfen sind, können sie ihre Arbeit frei ausüben, Partei, Staat oder Interessengruppen können sie also rechtlich nicht dazu verpflichten ihr Mandat auf eine bestimmte Weise auszuüben. Jede schriftliche Vereinbarung, in der ein Abgeordneter unter bestimmten Umständen sein Mandat niederlegen muss, ist unwirksam, da sie gegen das Prinzip des freien Mandats verstoßen. Ein Abgeordneter muss sein Handeln auch nicht zwingend erklären, da er immer die Möglichkeit hat sich auf sein Gewissen zu berufen. 4 Die Geschäftsordnungen der Fraktionen bzw. die GOBT haben sich dementsprechend nach dem Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 zu richten. Es bleibt zu erwähnen, dass alle Abgeordneten einander rechtlich gleichgestellt sind. Verfassungsrechtlich ist dies in Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegt, der vorschreibt, dass die Wahl unter anderem gleich sein muss. Die
4 Schwegmann, Friedrich G.: Abgeordnete, Die Stellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Berlin
2004, S. 10
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Arbeit zitieren:
Luisa Friederici, 2008, Zwang ist verboten - Disziplin nicht, München, GRIN Verlag GmbH
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