Inhalt
1. Einleitung 03
2. Forschungsüberblick 05
3. Entwicklung des Landtages vom Tübinger Vertrag bis zum Regierungsantritt
Herzogs Karl Eugen 1737 07
4. Der Konflikt unter Herzog Karl Eugen 10
4. 1. Beginn des Konflikts 10
4. 2. Konfliktinhalte und -verlauf 12
4. 3. Die Rolle des Reichshofrats 14
4. 3. 1. Reichshofrat - kaiserlicher Gerichtshof 14
4. 3. 2. Die Behandlung des Konflikts durch den Reichshofrat 15
4. 4. Die Beendigung des Konflikts 17
5. Schlussbetrachtung 18
6. Quellen- und Literaturverzeichnis 20
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1. Einleitung
Im Rahmen des Hauptseminars „Das Alte Reich als Rechtssystem“ im WS 07/08 am Institut für Geschichte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, ist die vorliegende Arbeit entstanden, in der das Thema „Der württembergische Ständekonflikt und der Reichshofrat“ dargestellt und erläutert werden soll. Dem württembergischen Ständekonflikt unter Herzog Karl Eugen 1 lag zunächst das Militärwesen zugrunde. Die für das Zeitalter des Absolutismus übliche Überzeugung des Herzogs, ein stehendes Heer sei auch in Friedenszeiten für die Repräsentation seiner Macht notwendig, veranlassten ihn Anfang der 50er Jahre des 18. Jahrhunderts die finanziellen und personellen Militärlasten auf Kosten seines Landes zu erhöhen. 2 Unter Berufung auf den Tübinger Vertrag wurde ihm die Zustimmung zu seinen Forderungen durch die Landschaft verweigert. 3 Der Ausbruch des Siebenjährigen Krieges 1756 wirkte sich, hinsichtlich des Konflikts, nachteilig für die Landschaft aus. Als Subsidienpartner Frankreichs, als Reichsfürst und Bundesgenosse nahm Herzog Karl Eugen am Krieg gegen Friedrich den Großen teil und konnte sich so der Unterstützung des Kaisers gegen den Widerstand der Landstände zu höheren Militärlasten sicher sein. 4 Während der Kriegsjahre gelangte der Engere Ausschuss 5 zu der Erkenntnis, dass ein künftiger Prozess vor dem Reichshofrat unausweichlich sein werde und aus dem Konflikt um höhere Militärlasten, also um höhere Abgaben und Steuern, die das Land zu leisten hatte, erwuchs die Beschwerde des Missachtens der Landesverfassung durch den Herzog. 6 Am 31. Juli 1764 wurde dem Kaiser die Klage der Landschaft gegen ihren Landesherren unterbreitet und erst mit dem Erbvergleich 1770 endete endgültig der württembergische Ständekonflikt.
1 Karl Eugen war von 1737 bis 1793 Herzog von Württemberg.
2 Grube, Walter, Der Stuttgarter Landtag 1457-1957, Stuttgart 1957, 428.
3 Grube, Walter, Stände in Württemberg, in: Landeszentrale für politische Bildung Baden-
Württemberg (Hrsg.), Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament, Stuttgart 1982,
46 f.
4 Vgl. Anmerkung 2, 429.
5 Im 16. Jahrhunderts entstanden der Engere und der Große Ausschuss, wobei der Engere Ausschuss
alsbald das Selbstergänzungsrecht besaß. So konnte er nach Gutdünken der Ausschussherren jederzeit
zusammengerufen und auch aufgelöst werden im Gegensatz zum Landtag, der ausschließlich vom
Landesherrn einberufen werden konnte. So stellt der Engere Ausschuss den eigentlichen Machtapparat
der Landschaft, insbesondere wohlhabender bürgerlicher Familien dar. Weitere Informationen in
Kapitel …
6 Haug-Moritz, G., Württembergischer Ständekonflikt und deutscher Dualismus, in:
Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe
B, Bd. 122, Stuttgart 1992, 52.
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Im Folgenden soll geklärt werden, was die Stände veranlasste sich an den Reichshofrat zu wenden, wieso es nicht möglich war, eine außergerichtliche Vereinbarung mit dem Herzog zu treffen und warum bzw. inwiefern der Konflikt zu einem überregionalen Fall werden konnte.
Zunächst werden die Grundlagen erarbeitet, die zum Verständnis des württembergischen Ständekonflikts beitragen sollen. Angefangen beim Tübinger Vertrag soll die Entwicklung des Landtags bis zum Regierungsantritt Herzogs Karl Eugens dargestellt werden.
Danach folgt im Detail der Konflikt, im Einzelnen der Konfliktbeginn, die Konfliktbereiche und die Rolle des Reichshofrats bis zum Erbvergleich 1770. Abschließend soll geklärt werden, ob es sich lediglich um einen Verfassungsbruch seitens des Herzogs handelt, ob dieser Konflikt aus einem ständisch-herzoglichen Machtkampf heraus entstanden ist oder ob nicht beides zutrifft. Dem schließt sich die Frage an, ob ständische Konflikte in der Frühen Neuzeit die Norm waren oder ob der Konflikt unter Herzog Karl Eugen die Ausnahme bildete.
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2. Forschungsüberblick
Dem württembergischen Ständekonflikt wird hauptsächlich durch die Landesgeschichts-forschung Beachtung zuteil. Hier sei besonders Walter Grube zu nennen, der sich intensiv
mit den Ständen und dem württembergischen Landtag auseinandergesetzt hat. 7 Er stellt detailliert die Entwicklung der Landstände und des Landtages in Württemberg dar, angefangen bei den politischen Strukturen seit dem Ende des Mittelalters, über die hervorzuhebenden Wendepunkte, wie Tübinger Vertrag, die Neuordnung des Ständewesens unter Herzog Christoph und die Landstände im Zeitalter des Absolutismus unter
Herzog Karl Alexander. 8 Des Weiteren befasst er sich intensiv mit dem siebenjährigen Landtag unter Herzog Karl Eugen (1763-1770). 9 Problematisch bei W. Grubes
Ausführungen ist, dass er sich zu sehr der landschaftlichen Sicht der Dinge widmet und so den Konflikt einseitig darstellt. Eine Betrachtung aus dem Blickwinkel des Herzogs findet nicht statt.
Zu Landständen im Allgemeinen seien die Werke von Gierke aus der Zeit des preußischen Verfassungskonflikts, Brunner und Hintze für die 20er Jahre des 20. Jahrhunderts und für die Zeit nach `45 Vierhaus und Walz zu nennen. 10 Außerhalb der Landesgeschichte jedoch erfährt der Ständekonflikt kaum Interesse, obwohl
er Dimensionen angenommen hatte, die weit über Württembergs Grenzen hinausreichen.
Und auch die Behandlung des Konflikts durch den Reichshofrat erfährt in der Forschung wenig Beachtung. Hier hervorzuheben sei Gabriele Haug-Moritz, die sich ausführlich
dieser Thematik widmet. 11 Die Rolle des Reichshofrats, speziell die Interessen des Kaisers hinsichtlich des Konflikts, aber auch der Einfluss der Garantiemächte; diese Aspekte
7 Grube, 1957; 1982.
8 Grube, 1982, 31-50.
9 Grube, 1957, 428-449.
10 Einen ausführlichen Forschungsüberblick gibt Haug-Moritz, Gabriele, Württembergischer
Ständekonflikt und deutscher Dualismus, in: Veröffentlichungen der Kommissionen für
geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 122, Stuttgart 1992.
5
werden von ihr beleuchtet. Daher hilft ihr Werk, die territorial beschränkte Sichtweise des Ständekonflikts zu erweitern und auf dessen Wirkung im gesamten Reich, besonders hinsichtlich des Dualismus von Preußen und Österreich aufmerksam zu machen. Außerdem stellt sie sowohl die Seite der Landschaft als auch die des Herzogs dar und erreicht somit beim Leser Verständnis für die Reaktionen und Handlungen beider Konfliktparteien zu ermöglichen. Die Erforschung des Reichshofrats ist besonders durch die Werke von O. v. Gschließer und E. Bussis in Gang gekommen. 12
Das Interesse der Forschung, speziell der rechtsgeschichtlichen, galt vorwiegend dem Reichskammergericht. Womöglich liegen die Gründe dafür in der Betrachtung des Reichshofrates als kaiserliches Machtinstrument, das Reichskammergericht hingegen als Symbol für Recht und Freiheit des deutschen Volks. 13 Die Akten des Reichshofrats sind als geschlossener Bestand erhalten geblieben und befinden sich im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv.
11 Haug-Moritz, G., Die Behandlung des württembergischen Ständekonflikts unter Herzog Carl Eugen
durch den Reichshofrat (1763/64-1768/70). In: Bernhard Diestelkamp (Hrsg.), Die politische Funktion
des Reichskammergerichts, Köln/ Weimar/ Wien 1993.
12 Sellert, Wolfgang, Projekt einer Erschließung der Akten des Reichshofrats, in: Sellert, W. (Hrsg.),
Reichshofrat und Reichskammergericht - Ein Konkurrenzverhältnis, Köln/ Weimar/ Wien 1999.
13 Sellert, 199 f.
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Arbeit zitieren:
Alexandra Nowak, 2009, Der württembergische Ständekonflikt und der Reichshofrat , München, GRIN Verlag GmbH
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