I
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung - 1 -
2. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - 2 -
2.1 Wohnsitzprinzip/ Quellenprinzip - 3 -
2.2 Welteinkommenprinzip - 4 -
2.3 OECD - 4 -
2.4 Anwendungsbeispiel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz - 5 -
3. Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland - 7 -
4. Besteuerung in der Schweiz - 10 -
Literaturverzeichnis - 13 -
Internetverzeichnis ............................................................................................................................ - 15 -
1. Einleitung
Seit dem 19. Jahrhundert zählen Steuern zur staatlichen Haupteinnahmequelle. 1 Die Verfügbarkeit von Steuermitteln entscheidet darüber, was der Staat tun kann und was nicht, zum Beispiel wie viele Beamte der Staat beschäftigen, wie viele Dienstleistungen der Staat anbieten, wie maßvoll oder unbescheiden der Staat seine Ziele definieren und wie durchsetzungsstark der Staat nach außen und innen tätig werden kann. Durch die Steuereinnahmen wird der Staat zum eigentlichen Staat. In der heutigen Globalisierung und damit der weltweiten Verflechtung in allen Bereichen (Wirtschaft, Politik, Kultur, Umwelt, Kommunikation etc.) sowie durch die Öffnung der Grenzen hat die nationale Steuerautonomie jedoch abgenommen. Es findet eine sogenannte länderübergreifende Intensivierung der globalen Beziehungen auf der Ebene von Individuen, Gesellschaften, Institutionen und Staaten statt. Die unterschiedliche länderübergreifende Steuerpolitik trägt jedoch nicht den Gedanken eines gemeinsamen Binnenmarktes im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AGV (gemeinsamer Markt) Rechnung. Aus diesem Grund hat der europäische Gerichtshof oft eine Unvermeidbarkeit der nationalen Regeln mit dem EG-Vertrag feststellen müssen. Die Doppelbesteuerungsabkommen von Deutschland und der übrigen Mitgliedsstaaten leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes und damit zur Vereinbarkeit des EG-Vertrages. Ein wesentlicher Bestandteil dafür ist das OECD-Abkommen, welches zur Vermeidung von Doppelbesteuerung beschlossen wurde. Die Schweiz hingegen musste dem OECD-Abkommen Zugeständnisse eingestehen, um nicht auf die „schwarze Liste“ der Steueroasen gesetzt zu werden. 2
Die Steuerpolitik der einzelnen Länder befindet sich damit im ständigen Wettbewerb. Auf-grund ihrer Steuerpolitik hat die Schweiz Wettbewerbsvorteile und es legen viele vermögende Privatkunden ihr Geld in der Schweiz an. Nach Aussage der Schweizer Bankiervereinigung werden rund ein Drittel der grenzüberschreitend angelegten Privatvermögen von der Schweiz aus verwaltet. Dass ein beträchtlicher Teil dieser Gelder unversteuert bleibt, ist ein offenes Geheimnis. Durch die Vielzahl von Steuerflüchtigen in die Schweiz leiden Entwicklungsländer (22 Milliarden Euro Steuerverlust-Stand 2008-), die Vereinigten Staaten von Amerika, die Nachbarländer der Schweiz sowie weitere Länder. In der Bundesrepublik Deutschland verstecken bis zu 100. 000 Deutsche ihr Geld in der Schweiz vor dem deutschen Fiskus. Einer Schätzung zu Folge handelt es sich um etwa 23 Milliarden Euro. Mit dem Kauf Schweizer
1 Vgl. Garett, Geoffrey (2004), S. 2.
2 Vgl. Kuchenbecke, Tanja (2010), S. 3.
Daten, auf denen mutmaßliche deutsche Steuersünder dokumentiert sind, soll die Bundesregierung möglicherweise 100 Millionen Euro nachträglich einnehmen. 3 Dabei handelt es sich nur um ein Bruchteil des in der Schweiz verwalteten deutschen Vermögens. Vielen Ländern, darunter vor allem die Bundesrepublik Deutschland und die USA, ist die „Steueroase“ Schweiz ein Dorn im Auge, weil sie durch die Steuerhinterziehung einen beachtlichen Steuerverlust erleiden. Steuerhinterziehung ist in der Schweiz nicht strafbar, womit Rechts- und Amtshilfe für andere Länder durch die Schweiz nicht erfolgt und ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Länder vorherrscht. 4
• Vorgehensweise
• Ziel
2. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Bestandteil der staatlichen Souveränität ist die Finanzhoheit eines jeden Staats. Der Staat hat damit das Recht Steuern zu erheben. 5 Eine Doppelbesteuerung ist gegeben, wenn der steuerliche Sachverhalt folgende Merkmale aufweist:
Besteuerung durch mindesten zwei Staaten,
Steuerobjektidentität, Gleichartigkeit der erhobenen Steuer, Steuersubjedktidentität, Periodenidentisch.
Demnach bedeutet Doppelbesteuerung, dass mehrere selbstständige Steuerhoheitsträger (Staaten) aufgrund desselben Steuertatbestandes dieselben Steuerpflichtigen für einen gleichen Zeitraum zu einer gleichartigen Steuer verpflichten. Die Begriffbestimmung für Doppelbesteuerung ist kein verbindlicher Rechtsbegriff. 6 Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung können Reglungen auf verschieden staatlichen Ebenen getroffen werden:
Unilaterale Maßnahmen
(Souveräne Reglungen im nationalen Staat) Bilaterale Maßnahmen
(zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen zwei Staaten)
3 Vgl. RP Online (2010), erster Abschnitt im Hauptframe (siehe Internetverzeichnis).
4 Vgl. Missbach, Abreas (2009), Hauptframe (siehe Internetverzeichnis).
5 Vgl. Bühler Ottmar ( 2001), S. 7.
6 Vgl. Loncarevic, Branka (2004), S 12 ff.
Multilaterale Maßnahmen
(mehrseiteige allgemeine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) Supranationale Maßnahmen
(Maßnahmen wie Steuerhamonisierung im Rahmen supranationaler Organisationen -EU-)
Staatsübergreifende Besteuerung wird in der Regel durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) zwischen zwei Staaten, und daher durch bilateral Maßnahmen, begrenzt.
Das Abkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Es soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, doppelt versteuert werden. In der vorliegenden Arbeit wird überwiegend auf bilaterale Maßnahmen eingegangen. Zur Gestaltung eines Doppelbesteuerungsabkommen werden drei Prinzipien herangezogen, auf welche im folgenden näher eingegangen wird. 7
2.1 Wohnsitzprinzip/ Quellenprinzip
Nach dem Wohnsitzprinzip unterliegt eine natürliche Person in demjenigen Land oder derjenigen Region der unbeschränkten Steuerpflicht, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§1 Abs. 1 EstG) pflegt. Für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen gilt der Sitzstaat (der Sitz der Gesellschaft). Die Besteue-rungsgrundlage für unbeschränkt steuerpflichtige ist damit unabhängig in welchen Land die Einkünfte erzielt werden, denn das gesamte Welteinkommen (Abschnitt 2.2) des Steuerpflichtigen ist zu berücksichtigen. Liegt hingegen eine beschränkte Steuerpflicht gemäß §1 Abs. 4 EstG (keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) vor, ist vom Quellenprinzip die Rede. Das Quellenprinzip wird auch Territorialprinzip genannt. Der Staat ist demnach berechtigt, auf alle in sein Territorium verwirklichten Tatbestände, Steuern zu erheben. Im Gegensatz zu der Betrachtung des Welteinkommens wird die steuerliche Erfassung der Inlandsaktivitäten des Steuerausländers, unmittelbar beim Entstehen eines steuerpflichtigen Tatbestandes am Ort des Entstehens bzw. bei der steuerpflichtigen Person erhoben. 8 Werden Einkünfte auch in anderen Ländern als dem Wohnsitzland erzielt und versteuert, wird in
7 Vgl. Kußmaul, Heinz (2006), S. 637 ff.
8 Vgl. Keuthen, Marcus (2009), S. 31 ff.
Arbeit zitieren:
M.A. Thomas Fleck, 2010, Das System der Steuerhinterziehung am Standort Schweiz bezogen auf deutsche Steuerpflichtige und das zur Ratifizierung anstehende neue Doppelsteuerabkommen , München, GRIN Verlag GmbH
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