Betrachtet man die Strukturen und Gruppierungen der mittelalterlichen Gesellschaft, so merkt man schnell, dass diese meistens eine große innere Heterogenität aufweisen. Eine Verallgemeinerung ist für die bäuerlichen Lebensbedingungen daher ebenso wenig möglich wie für Kaufleute oder Handwerker. Dennoch gibt es im Leben der Bauern eine zentrale Instanz, die gewissermaßen den Lebensrahmen für deren Existenz bildete, auch wenn sie in ihrer Intensität variieren konnte. Die Grundherrschaft nahm jedoch nicht nur diese alltagsbestimmende Rolle ein sondern bildete im Zusammenspiel mit dem Lehnswesen auch die Grundlage für die Organisation und Strukturierung der Agrarwirtschaft und Agrargesellschaft 1 . Wie bei allen hierarchisierten Organisationsmodellen stellt sich nun auch bei der Grundherrschaft die Frage nach dem Verhältnis der beteiligten Personen oder der beteiligten Personenverbände. Kann eine einseitig dominierte Agrarstruktur, die für die Hörigen mit Abgabenpflicht und Frondiensten gleichzusetzen war, ein Treue-Schutz-Verhältnis zum Ergebnis haben? Treffen hierarchische Strukturen zwangsläufig auf Abneigung oder besteht bei der hierarchisch untergeordneten Bevölkerung die Möglichkeit diese Strukturen als lebensbedingende Konstituenten zu akzeptieren und gutzuheißen? Vereinfacht ein strikt organisiertes Abgabensystem eventuell sogar den Alltag der hörigen Bauern? Oder handelt es sich bei der Grundherrschaft eventuell gar nicht um ein hierarchisch strukturiertes Gebilde sondern vielmehr um ein System mutueller Übereinstimmung, dass das Resultat jahrzehnte- und jahrhunderterlanger Entwicklungen ist? Und welche Rolle nehmen Treue und Schutz eigentlich wirklich ein? Sind es nicht viel mehr die Vorteile auf Seiten der Grundherrn oder die Alternativlosigkeit auf Seiten der Hörigen, die Menschen in dieses Abhängigkeitsverhältnis treiben?
Wie sich den aufgeworfenen Fragen entnehmen lässt, ist der Beziehungsaspekt der Grundherrschaft unter vielen verschiedenen Aspekte zu analysieren. Ich werde versuchen mich in meinen Ausführungen auf die Unterscheidung zwischen Treue-Schutz-Verhältnis und Zweckgemeinschaft zu konzentrieren. Es wird dabei jedoch wohl unvermeidbar bleiben zur Klärung dieser Fragestellung auch andere Aspekte zu Rate zu ziehen, die die Aussagekraft meiner Argumentation unterstützen können. Als Ausgangspunkt für meine Überlegungen soll zunächst die Frage nach der Hierarchisierung der Grundherrschaft dienen, da sich im Rahmen dieser
Goetz, H.-W.: Leben im Mittelalter, S.115/116 1
Untersuchung bereits einige mögliche Ausprägungen der grundherrschaftlichen Organisation andeuten lassen.
Die Frage nach einem hierarchischen Ordnungsprinzip der Grundherrschaft lässt sich recht eindeutig beantworten. Allein die Namensgebung und Unterteilung in “Grundherrn” und “Hörige” beinhaltet die Idee eines Machtgefälles innerhalb dieser Institution. Zusätzlich kann man sich hier auch mittels der Etymologie das Abhängigkeitsverhältnis verdeutlichen. Im frühen Mittelalter wurde das Verhältnis zwischen Grundherr und Hörigen oft als “potestas”, “dominatio” oder “dominium” bezeichnet 2 . Diese lateinischen Bezeichnung sind eindeutige Zeugnisse der Machtstellung des Grundherrn, die sich jedoch nicht nur auf wirtschaftliche Aspekte begrenzte. Hans-Werner Goetz definiert die Position des Grundherrn wie folgt: “Für den hörigen Bauern bildete er meist die Ordnung, Zwangsgewalt und Obrigkeit schlechthin.” 3 . Hier werden verschiedene Möglichkeiten der Machtausübung angedeutet, die sich durch die Vielfalt der Herrenrechte leicht belegen lässt. Durch die Abgabenpflicht der Bauern und die Verpflichtung zu Frondiensten tritt neben den wirtschaftlichen Aspekt der Grundherrschaft auch ein sozialer, einer Unterscheidung, die auch Goetz vollzieht. Hinzu kommt die Gerichtsherrschaft des Grundherrn über seine Hörigen und seine grundlegende Funktion als Mittelsmann zwischen König und Bauerntum. Hier wird die omnipräsente Machtausübung des Grundherrn deutlich 4 . Die Hierarchisierung des Systems der Grundherrschaft wird auch nicht durch die spätern entstehenden Hofrechte aufgehoben, in denen der Grundherr die Verhältnisse zwischen ihm selbst und den Hörigen rechtlich fixieren ließ und deren Forderungen nach gerechterer Behandlung entgegenkam 5 . Allerdings stellt sich hier die Frage ob dies aus reinem Wohlwollen den Hörigen gegenüber oder doch eher aus Eigeninteresse geschah. Der Grundherr war jederzeit bemüht die Zahl seiner Hörigen zu erhöhen oder wenigsten beizubehalten und die im 12.Jahrhunder eintretende Landflucht abzuwenden 6 .
Das hierarchische Gefälle der Grundherrschaft ist also unbestritten. Welche Konsequenzen ergeben sich nun daraus für das Verhältnis zwischen Grundherr und
Lexikon des Mittelalters „Grundherrschaft“ 2
Goetz, H.-W.: Leben im Mittelalter, S.122 3
Rösener, W.: Grundherrschaft des Adels, S.158 4
Goetz, H.-W.: Leben im Mittelalter, S.125 5
Verhulst, A.: Grundherrschaftsentwicklung des Hochmittelalters, S.16 6
Hörigem? Das Machtgefälle in Kombination mit den zu leistenden Pflichten und Abgaben impliziert die Annahme, dass es unter den Hörigen große Unzufriedenheit gegeben haben muss. Falls diese Annahme zutreffen sollte, so ist es höchstwahrscheinlich, dass es unter den Bauern auch zu Äußerungen dieser Unzufriedenheit oder gar zu Revolten gekommen sein muss. Hans-Werner Goetz verneint diese Annahme. Er spricht der entstandenen Herrschaftsform zwar ein gewissen Potential an sozialen Konflikten zu, betont jedoch zugleich, dass sie diese lediglich in Form von passivem Widerstand äußerten 7 . Werner Rösener hingegen deutet auch offene Konflikte an 8 . Die DDR-Geschichtsschreibung spricht in diesem Zusammenhang sogar vom “Klassenkampf” 9 , wenngleich der Begriff der “Klasse” im Mittelalter absolut verfehlt erscheint. Natürlich ist die DDR-Geschichtsschreibung, unter Anbetracht der vorherrschenden politischen Ideologie, kritisch zu hinterfragen, allerdings finden sich auch hier Aspekte, die in diversen anderen wissenschaftlichen Arbeiten ebenfalls auftauchen. So wird zum Beispiel auch der passiv Widerstand, den Goetz erwähnt, angeführt. Auch das, unter dem Aspekt der Hierarchie abgehandelte, Entgegenkommen mancher Grundherrn als Präventionsmaßnahme einer möglichen Landflucht wird hier wieder aufgegriffen. Es ist jedoch anzumerken, dass die Machtposition der Bauern bei Stern und Gericke stark überbewertet wird. Die Ausübung der Herrenrechte war für die Grundherrn sicher das bevorzugte Mittel wenn es um die “Einigung” mit widerspenstigen Hörigen ging. Auch die Landflucht wird in diesem Zusammenhang zu sehr an politisch-ideologische Ansichten gebunden, indem man auch sie ausschließlich als Form der Widerstands ansieht. Die Auflösung der Villikationsverfassung wird somit als Errungenschaft der Bauern betitelt. Es besteht hier jedoch ebenfalls die Möglichkeit sich in das andere wirtschafts-ideologische Extrem zu stürzen. Das Städtewachstum und der wirtschaftliche Aufschwung können ebenfalls als Beweggründe für die Landflucht des 12.Jahrhunderts gesehen werden 10 . Man kann der Bauern somit auch kapitalistisches Denken unterstellen und das Streben nach eigener sozialen und wirtschaftlichen Aufwertung.
Die verschiedenen Einschätzungen bezüglich der Intensität von sozialen Konflikten
Goetz, H.-W.: Leben im Mittelalter, S.125 7
Rösener, W.: Grundherrschaft im Wandel, S.28 8
Stern, L. u. Gericke, H.: Deutschland in der Feudalepoche, S.61 9
Goetz, H.-W.: Leben im Mittelalter, S.121 10
Arbeit zitieren:
Lukas Kroll, 2009, Das System der Grundherrschaft - Treue-Schutz-Verhältnis oder standardisierte Zweckgemeinschaft?, München, GRIN Verlag GmbH
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