1. EINLEITUNG 3
2. DEFINITION 3
3. GRÜNDUNG 3
4. RECHTSVERHÄLTNIS DER GESELLSCHAFTER UNTEREINANDER 4
4.1. GESCHÄFTSFÜHRUNG 4
4.2. GESELLSCHAFTSVERMÖGEN 4
4.3. GEWI-NN UND VERLUSTBETEILIGUNG. 5
4.4. WETTBEWERBSVERBOT 5
5. RECHTSVERHÄLTNIS DER GESELLSCHAFTER GEGENÜBER
DRITTER 6
5.1. VERTRETUNG 6
5.2. HAFTUNG DER OHG 6
5.3. HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER 7
6. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT, AUSSCHEIDEN VON
GESELLSCHAFTERN UND FORTSETZUNG DER GESELLSCHAFT
DURCH ERBE 8
6.1. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT 8
6.2. AUSSCHEIDEN VON GESELLSCHAFTERN 8
6.3. GESELLSCHAFTER DURCH ERBE 8
7. LIQUIDATION DER GESELLSCHAFT 9
8. UNTERNEHMEN, FÜR DIE DIE OHG BESONDERS GEEIGNET IST 10
9. KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG) ALS SONDERFORM DER OHG 10
9.1. DEFINITION 10
9.2. MERKMALE DER KG 11
9.3. GRÜNDUNG 11
9.4. RECHTSSTELLUNG 11
9.4.1. Komplementär 11
9.4.2. Kommanditist 11
9.5. GEWI-NN UND VERLUSTVERTEILUNG FÜR DEN KOMMANDITIST 12
9.6. HAFTUNG DES KOMMANDITIST 12
9.7. TOD DES KOMMANDITIST 12
9.8. UNTERNEHMEN, FÜR DIE DIE KG BESONDERS GEEIGNET IST 12
10. QUELLENNACHWEIS 13
2 Jana Welcker
1. Einleitung
Diese Hausarbeit befasst sich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und deren Sonderform, der Kommanditgesellschaft (KG), welche beide Formen der Personengesellschaften sind. Die OHG ist eine Unterform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Zu Beginn meiner Hausarbeit werde ich die OHG und deren Entstehungsbedingungen erläutern und die Rechtsverhältnisse inner- und außerhalb der Gesellschaft darstellen. Danach folgend erkläre ich die Gründe und Vorraussetzungen für die Auflösung einer OHG und die Liquidation nach Beendigung einer Gesellschaft.
Da die meisten Regeln und Maßnahmen der OHG ebenfalls auf die KG entfallen, werde ich im zweiten Teil nur die Unterschiede der KG hervorheben. Jegliche unerwähnten Punkte bei der KG decken sich somit mit der OHG und müssen nicht ein weiteres Mal erwähnt werden.
2. Definition
„Die offene Handelsgesellschaft ist eine Sonderform der Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wobei alle Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haften.“ 1 Die entsprechenden Gesetzestexte für die offene Handelsgesellschaft befinden sich im Handelsgesetzbuch in den §§105 bis 160.
3. Gründung
Eine offene Handelsgesellschaft (folgend als OHG bezeichnet) ist besonders für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, in denen die Gesellschafter selbst mitarbeiten. Der Firmenname einer OHG kann, laut § 19 HGB, sich sowohl auf eine Person bzw. Sache beziehen oder auch einen Phantasienamen tragen, wobei immer die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ im Firmennamen auftauchen muss. Gesellschafter einer OHG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Eine Gesellschaft, die einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb hat, kann sowohl durch die Eintragung in das Handelsregister als auch durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages als OHG geltend gemacht werden, wobei ein Kleingewerbe oder eine „Vermögensverwaltung“ nur mit der Eintragung in das Handelsregister zur OHG wird. Vorher gilt diese weiterhin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Eintragung in das
1 Ernst R. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, 8. Auflage, Verlag Vahlen München, 2006, S. 369 Jana Welcker 3
Handelsregister ist für alle Gesellschaften Pflicht. Bei der Anmeldung zum Handelsregister müssen alle Gesellschafter anwesend sein und alle mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen werden. Des Weiteren muss bei der Anmeldung die Firma der Gesellschaft, dessen Sitz und die Vertretungsmacht der Gesellschafter angegeben werden. 2
4. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
4.1. Geschäftsführung
Generell sind alle Gesellschafter für die Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, es sei denn einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern wurde die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag übertragen. Dann sind die restlichen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind, so darf, laut § 116 HGB, jeder von ihnen alleine und unabhängig Handlungen ausführen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Sollte allerdings ein geschäftsführender Gesellschafter der Handlung widersprechen, muss die Handlung unterlassen werden. Sollte im Vertrag bestimmt sein, dass alle geschäftsführenden Gesellschafter nur gemeinsam handeln dürfen, so muss dies auch eingehalten werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn Gefahr im Verzug ist, womit eine nicht sofortige Reaktion zur Gefährdung der Personen oder der Gesellschaft führt. In diesem Fall haben auch die normalerweise unbefugten Gesellschafter das Recht, in die Handlung einzugreifen.
Um einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis entziehen zu können, ist nicht nur, wie in der GbR, ein Beschluss der restlichen Gesellschafter, sondern auch, laut §117, ein gerichtlicher Beschluss notwendig. Bei der Vornahme von handelsuntypischen Geschäften, der Erteilung von Prokura, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters oder Änderungen des Gesellschafsvertrages müssen alle Gesellschafter mit einbezogen werden. Hierbei müssen die Entscheidungen einstimmig bestimmt werden, es sei denn, dass ein Mehrstimmenbeschluss im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurde.
4.2. Gesellschaftsvermögen
Bei einer OHG werden das Gesellschaftsvermögen eines Gesellschafter von dessen Privatvermögen getrennt. „Der Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters ist nach
2 § 116 II HGB Jana Welcker 4
Arbeit zitieren:
Jana Welcker, 2008, Offene Handelsgesellschaft (OHG) und deren Sonderform, die Kommanditgesellschaft (KG), München, GRIN Verlag GmbH
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