Der Begrif f des Eigentums 2
bei Georg W ilhelm Friedrich Hegel
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Begriffliche Einordung vom Eigentum 2
3 Besitz und Eigentum 4
4 Der Unterschied zwischen Privat- und
Gemeineigentum 6
5 Theorie des Eigentums 7
6 Fazit 10
Quellenverzeichnis 11
Anhangverzeichnis 12
Der Begrif f des Eigentums 1
bei Georg W ilhelm Friedrich Hegel
1 Einleitung
„Hegel has contributed to the formation of concepts and modes of thought which are indispensable if we are to see our way clear through certain modern problems and dilemmas” (Charles Taylor, Hegel and modern society, 1979, xi).
In dieser Arbeit wird der Begriff des Eigentums bei Georg W ilhelm Friedrich Hegel (in folgendem nur Hegel) näher betrachtet. Es wird auf die Fragestellung eingegangen, welche Bedeutung das Eigentum in Hegels Theorie der Freiheit innerhalb seiner »Grundlinien der Philosophie des Rechts« hat. Dazu wird die Hypothese aufgestellt, ob für Hegel das Eigentum eine ganz bestimmte W eise seiner Theorie der Freiheit darstellt.
Die Ausarbeitung beginnt nach der Einleitung mit der begrifflichen Einordnung von Eigentum. Anschließend wird der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz dargestellt. Dabei werden auf die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Gemeineigentum eingegangen. Darauffolgend wird die Theorie des Eigentums erläutert, in der die Dreiteilung des Eigentums beschrieben wird. Die Ausarbeitung schließt mit einem Fazit ab, in der auf die hier formulierte Fragestel- lung und Hypothese eine Antwort gegeben wird.
Der Begrif f des Eigentums 2
bei Georg W ilhelm Friedrich Hegel
2 Begriffliche Einordung vom Eigentum
Hegel stellt seine Theorien in einem Erklärungsmodell in Form eines Dreiecks dar. Das abstrakte Recht besteht dabei aus den Bereichen Eigentum, Vertrag und Recht-Unrecht (vgl. Anhang 1). Im Folgenden wird der Bereich des Eigentums näher betrachtet.
Das abstrakte Recht ist „der an und für sich freie W ille, wie er seinem abstrakten Begriffe ist, ist der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit“ (§34). Den Ausgangspunkt stellt dabei die Rechtsfähigkeit der Person dar. In diesem Zusammenhang bedeutet Rechtsfähigkeit, dass die Person frei ist, wenn sie im Recht der Verfügung über Sachen und im rechtlichen Verhältnis zu anderen freien Personen steht (vgl. Ritter, Joachim 1997: 3).
Des W eiteren wird im abstrakten Recht entwickelt, unter welchen Bedingungen die Person das folgende Rechtsgebot verwirklichen kann: „sei eine Person und respektiere die anderen als Personen“ (§ 36)
Der Begriff des Eigentums wird im abstrakten Recht als Ausdruck der Freiheit der Person verstanden. Eine Sache im Eigentum einer Person ist vollkommen von der W illensmacht der Person abhängig. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass Person und Sache sich im Verhältnis zueinander bestimmen lassen. Die Person kann sich bestimmen, weil sie sich von der Sache unterscheidet und die Sache kann nur als Sache gelten, weil sie von der Person gesetzt wird (vgl. Cobben, Paul 2006: 382). Im römischen Reich waren die Kinder Sachen für den Vater und außerdem war er der Besitzer seiner Kinder. Aber er stand auch im sittlichen Verhältnisse zu ihnen, hiermit spricht man über die Liebe des Vaters zu seinen Kindern. Im Grunde gesehen fand hier eine Vereinigung der beiden Bestimmungen von Sache und Nicht-Sache statt (vgl. § 43). Der Mensch ist der Herr aller Dinge, weil er frei ist und die Dinge sind dagegen nicht frei, sie sind nicht zu res- pektieren für den Geist und nicht substantiell. W enn das Individuum
Der Begrif f des Eigentums 3
bei Georg W ilhelm Friedrich Hegel
die Dinge zu den seinigen macht, so gibt er die höchste Bestimmung deren sie fähig sind (vgl. Ilting, K.-H. 1974: 184). Alle Dinge können das Eigentum des Menschen werden, jeder hat das Recht seinen W illen zur Sache zu machen oder andersrum, und zwar die Sache zu seinem W illen, weil die Sache als Äußerlichkeit keinen Selbstzweck hat. Der Mensch kann in die Sache einen anderen Zweck legen, als sie hatte, oder dem Lebendigen eine andere Seele, nämlich seine Seele geben. Als Beispiel dafür, eine Nuss, die man isst, kann nicht mehr zu einer neuen Pflanze keimen. Aber es ist wichtig zu erwähnen, dass die Dinge nicht absolut selbstständig sind. Ein Beispiel dafür ist ein Tier, das die Dinge aufzehrt. Es beweist dadurch, dass diese Dinge nicht von allein kaputt gehen können, sondern nur mit der Hilfe von außen (vgl. § 44).
Nach Hegel muss sich die Person eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein (vgl. § 41). Es stellt sich die Frage, welches Interesse der Mensch hat sich ein Eigentum zu geben. Die Ant-wort hierauf lautet, dass für einen Mensch das Eigentum die Befriedigung seiner Bedürfnisse darstellt. Nach Hegel liegt das Interesse der Menschen Eigentum zu besitzen darin, dass im Eigentum die Freiheit sich Daseins liegt. Das bedeutet dass, die wahrhafte Stellung darin liegt, „dass vom Standpunkte der Freiheit aus das Eigentum als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich ist“ (§ 45). Demnach kann gefolgert werden, dass jedes Individuum als Person nach Eigentum strebt. Denn erst durch Eigentum ist die Person als Ver- nunft (vgl. § 41).
Arbeit zitieren:
Rushena Abduramanova, 2011, Der Begriff des Eigentums bei Georg Wilhelm Friedrich Hegel, München, GRIN Verlag GmbH
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