I
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Einleitung 1
§ 2 Die Verfassungen Deutschlands und Japans unter dem
Eindruck des Zweiten Weltkrieges. 2
I. Zur Historie der deutschen und japanischen
Nachkriegsverfassung 2
II. Art. 9 JV und dessen Auslegung. 3
III. Das Friedensgebot im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland 6
§ 3 Verfassungsentwicklung in Japan und Deutschland. 7
I. Verfassungsrechtliche Vorgaben 7
II. Die Rolle der Gerichte 8
1. Wichtige Urteile des OGH. 8
2. Wegweisende Rechtsprechung des BVerfG 11
§ 4 Die Debatte um eine Verfassungsrevision in Japan im
Vergleich zum deutschen Streitkräfteverständnis 14
I. Rolle der Selbstverteidigungsstreitkräfte in Japan 14
II. Die Meinung der japanischen Bevölkerung zu einer möglichen
Revision des Artikels 9 JV 17
III. Bundesdeutsches Streitkräfteverständnis 18
§ 5 Schlussbetrachtung 19
Derichs, Claudia, Kleine Einführung in die Politik und das politische System Japans, Duisburg, 1996.
Dreier, Horst, Grundgesetz Kommentar, Tübingen, 2. Auflage 2006, Band II.
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III
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IV
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V
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1
§ 1 Einleitung
Kriegsverzicht im Japanischen Verfassungsrecht: Wie kam es dazu und ist Japan verglichen mit der Bundesrepublik Deutschland insoweit etwas Besonderes?
Japan ist zusammen mit Costa Rica das einzige Land der Erde, welches mit Art. 9 JV 1 per Verfassung den Verzicht auf Militär, auf Kriegsmittel sowie auf das Kriegsführungsrecht festschreibt. 2 Art. 9 JV wird aufgrund dieser eindeutigen Friedensproklamation auch als sog. „Friedensartikel“ bezeichnet. 3
Bereits kurze Zeit nach seinem Inkrafttreten am 03.05.1947 war Art. 9 JV erstmals Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung und politischer wie gesellschaftlicher Diskussion. Letztere hat nach dem Ende des Kalten Krieges erneut Auftrieb erhalten. Um die Diskussion um Artikel 9 JV verstehen und nachvollziehen zu können ist es nötig, die historischen Entwicklungen um Artikel 9 JV im Besonderen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu erörtern.
Nach einem historischen Abriss über die Umstände der Entstehung der japanischen und der bundesdeutschen Nachkriegsverfassung werden die Ursprünge und Auslegung des Artikels 9 JV sowie der korrespondierenden bundesdeutschen Vorschriften dargestellt.
1 Art. 9 JV lautet: (1) In aufrichtigem Streben nach einem auf Gerechtigkeit und
Ordnung gegründeten internationalen Frieden verzichtet das japanische Volk für alle
Zeiten auf den Krieg als ein souveränes Recht der Nation und die Androhung oder
Ausübung von militärischer Gewalt als ein Mittel zur Regelung internationaler
Streitigkeiten. (2) Zur Erreichung dieser Zwecke des Absatzes 1 werden Land-,
See-, und Luftstreitkräfte sowie andere Kriegsmittel nicht unterhalten. Ein
Kriegführungsrecht des Staates wird nicht anerkannt.
(vgl. http://www.fernuni-hagen.de/japanrecht/verfassung/verzicht_auf_krieg
(abgerufen am 06.01.2011); englische Übersetzungen des japanischen Originaltextes
finden sich unter
http://www.japaneselawtranslation.go.jp/law/detail/?ft=1&re=02&dn=1&x=0&y=0
&co=01&ky=constitution&page=16 (abgerufen am 06.01.2011) sowie unter
http://www.kantei.go.jp/foreign/constitution_and_government_of_japan/constitution
_e.html (abgerufen am 06.01.2011)).
2 Schulze, Auf dem Weg zu einem „normalen Staat“? Die Revision des Artikels 9
der Japanischen Verfassung, 2007, S. 4; Nabers, 60 Jahre japanische
"Friedensverfassung", Japan aktuell 03/2007, 38, wonach es zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der japanischen Verfassung lediglich in der Verfassung der
Philippinen von 1935 einen Antikriegsartikel gegeben haben soll.
3 Schulze, a.a.o., S. 4; Graf, Eine andere Welt eine friedliche Welt ist möglich, Zeit-
Fragen Wochenzeitung für freie Meinungsbildung, Ethik und Verantwortung für die
Bekräftigung und Einhaltung des Völkerrechts, der Menschenrechte und des
Humanitären Völkerrechts, Nr. 24 vom 18.06.2007.
2
Daraufhin wird auf die Rolle der beiden Verfassungen selbst sowie der Rechtsprechung der Gerichte in Japan im Vergleich zu jener des BVerfG in der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Zuletzt wird der gesellschaftlichen Debatte um die japanischen
Selbstverteidigungsstreitkräfte ein besonderes Augenmerk zu Teil.
§ 2 Die Verfassungen Deutschlands und Japans unter dem
Eindruck des Zweiten Weltkrieges
I. Zur Historie der deutschen und japanischen Nachkriegsverfassung
Am 7.5 und am 8.5.1945 kapitulierte die deutsche Wehrmacht vor den Siegermächten. 4 alliierten Mit Unterzeichnung der
Kapitulationsurkunde am 2.9.1945 endete knapp vier Monate später formal auch für Japan der Zweite Weltkrieg. Verbunden hiermit war die Anerkennung der von den USA, England und China am 26.7.1945 verfassten sog. Potsdamer Erklärung, welcher am 9.8.1945 auch die Sowjetunion beigetreten war. 5
Im Anschluss erarbeitete der Stab des US-Generals Douglas MacArthur (1880-1964), der als "Supreme Commander for the Allied Powers" (SCAP) die Besetzung Japans leitete, einen Entwurf einer neuen Japanischen Verfassung. Der japanischen Version dieses Verfassungsentwurfs stimmten am 3.11.1946 beide Kammern des japanischen Parlamentes beinahe einstimmig zu. 6
4 Mußgnug, in: Isensee/Kirchhof, HStR I 3 , § 8, Rn. 2.
5 Kley et al., Überblick über die Verfassungsgeschichte Japans
(http://web.archive.org/web/20070519022239/http://www.cx.unibe.ch/~ruetsche/jap
an/Japan4.htm#1. Übersicht, abgerufen am 25.12.2010); Yozo, Die japanischen
Selbstverteidigungsstreitkräfte von der Gründung bis zur Gegenwart, in: Maul,
Militärmacht Japan? Sicherheitspolitik und Streitkräfte, S. 66.
6 Eine japanische Version dieses Entwurfs wurde nach nur zehntägiger Beratung, am
6.3.1946 von der japanischen Regierung als eigene Leistung veröffentlicht. Da die
US-amerikanische Besatzmacht jedoch entscheidend mitformulierte, wird die
Verfassung manchmal auch als „MacArthur-Verfassung“ bezeichnet (vgl.
Marutschke, Einführung in das japanische Recht, S. 48).
Arbeit zitieren:
LL.M. Markus Gascha, 2011, Der Kriegsverzicht im Japanischen Verfassungsrecht – Hintergründe und aktuelle Diskussion zu Art. 9 JV, München, GRIN Verlag GmbH
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