Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Struktur und Geschichte der Volksversammlung 2
a) allgemeine Charakteristika 2
b) comitia curiata 3
c) comitia centuriata 4
d) comitia tributa 5
e) contiones 6
III. Das Volkstribunat 7
IV. Die Krise der Republik von den Gracchen bis Sulla 8
V. Die Neuordnung durch Sulla 10
a) Die Neuordnung 10
b) Die Nachwirkungen 12
VI. Schluss 13
I. Einleitung
Die drei bestimmenden politischen Institutionen der römischen Republik waren der Senat, die Magistratur und die Volksversammlung. Aber während die Magistratur und der Senat in der Literatur zur römischen Republik und Verfassung meist ausgiebig beschrieben und von allen Seiten betrachtet werden, erhält die Volksversammlung wenig Raum, so bspw. in Theodor Mommsens Standardwerk „Römisches Staatsrecht“. 1 Die Volksversammlung scheint die unwichtigste der drei großen Institutionen gewesen zu sein, kontrolliert und instrumentalisiert durch die Senat und Magistratur beherrschende Nobilität. War die Volksversammlung also nur eine stets den Einflüsterungen und Anordnungen der Nobilität folgende zustimmende Akklamationsversammlung oder „an unparalleled generator of power and change“, die von Senat und Magistraten zum Wohle des ganzen Staates kontrolliert wurde? 2 Auf jeden Fall schien es dem Diktator Sulla zu Beginn des 1.Jh. v.Chr. wichtig zu sein, ihre Macht (und die des eng mit der Volksversammlung verwobenen Volkstribunats) radikal zu beschränken. Diese Hausarbeit wird untersuchen, warum Sulla sich überhaupt gezwungen sah ihren Einfluss zu beschränken, wie Sulla versuchte dies zu erreichen und ob seine Maßnahmen erfolgreich waren. Hierzu wird zunächst die Geschichte und Struktur der drei Typen der römischen Volksversammlung, der comitia curiata, comitia centuriata und comitia tributa sowie den informellen Versammlungen, den contiones dargestellt. Daran anschließend folgt eine kurze Darstellung des Volkstribunats, da die beiden Institutionen Volksversammlung und Volkstribunat, nur wenn sie gemeinsam agierten, die Republik (und die kollektive Herrschaft der Nobilität) destabilisieren konnten und auch gemeinsam von Sulla bekämpft wurden. Es schließt sich an ein historischer Abriss der Krisenzeit der Republik bis zu Sulla, beginnend mit den Gracchen; Sulla und seine Politik sind nur zu verstehen aus der Erfahrung der ihm vorangegangenen fünfzig Jahre. Anschließend wird die von Sulla geschaffene Verfassung dargestellt und daraufhin analysiert, welche Maßnahmen er zur Eindämmung der Volksversammlung traf. Zu den wichtigsten antiken Quellen gehören natürlich Cicero sowie Gellius zur Staatsordnung; zur Zeit der späten Republik besonders Sallust, Appian sowie Dionysius von Halicarnassus. Aus der modernen Literatur sind zur römischen Volksversammlung Mommsens Staatsrecht ebenso wie
1 bei Mommsen werden der Senat und die Magistratur in mehreren Bänden erläutert, während es für die
Volksversammlung nur knapp 100 Seiten sind
2 vgl. Lintott 2003, S. 64
1
die Werke von Lily Ross Taylor und Andrew Lintott hervorzuheben; zu Sulla und der Krise der Republik besonders Christian Meier sowie Theodora Hantos.
II. Struktur und Geschichte der Volksversammlung
Der Begriff „römische Volksversammlung“ ist genau betrachte eine grobe Vereinfachung, denn „die“ römische Volksversammlung gab es nicht. Anders als im klassischen Griechenland, wo sich alle Bürger einer Polis in einer Versammlung zusammenfanden und über alle anstehenden Angelegenheiten diskutierten und abstimmten, versammelte sich der populus romanus in seinen jeweiligen Stimmeinheiten, je nachdem was für ein Thema zur Beschlussfassung anstand und welches comitium dafür zuständig war. Die drei comitia unterschieden sich teilweise erheblich in Zusammensetzung, Struktur und Abstimmungsprozedur, daher ist eine genaue Beschreibung notwendig.
a)allgemeine Charakteristika
Trotz der großen Unterschiede waren allen römischen Stimmversammlungen einige Charakteristika gemeinsam, die hier kurz vorgestellt werden. Erstens musste jede Versammlung mindestens drei Markttage vorher öffentlich angekündigt werden ebenso mussten ihr mehrere contiones vorangehen (s. unten). Zweitens waren alle Versammlungen in eine gewisse Anzahl an Stimmkörpern aufgeteilt; die jeweilige absolute Mehrheit in einem Stimmkörper bestimmte die Entscheidung des Stimmkörpers. Für die Gesamtentscheidung war die absolute Mehrheit der Stimmkörper notwendig, nicht die der anwesenden Stimmberechtigten insgesamt (besonders deutlich wird dies bei den Zenturiatkomitien). Drittens wurden vor allen Versammlungen (außer dem concilium plebis) Auspizien durchgeführt, die bei einem negativen Omen auch zur Vertagung einer Versammlung führten; ebenso begannen alle Versammlungen mit einem Gebet. 3 Außerdem mussten die Bürger in den Versammlungen stehen, ganz im Unterschied zu Griechenland. 4 Viertens wurden die Abstimmungen ursprünglich namentlich und öffentlich durchgeführt, so dass die einfachen Bürger während der Abstimmung stark beeinflusst (oder bedroht) werden konnten, bspw. von ihren Patronen. Um dies zu unterbinden, wurden zwischen 137 und 106 Gesetze beschlossen, die für alle Abstimmungen den Stimmzettel, also geheime
3 Cic. Mur. 1
4 Cic. Flacc. 15-17
2
Wahlen einführten 5 ; außerdem wurde ein neuer Straftatbestand der Wählerbestechung, ambitus, geschaffen. Gezählt, überwacht und mitgeteilt wurden die Stimmen von Beamten, den custodes. 6 Stattfinden konnten Versammlungen an einem der dafür vorgesehenen Tage, ca. einem Drittel des Jahres; für Wahlen gab es allerdings feste Termine (meist im Sommer). 7 Als wichtigstes gemeinsames Charakteristikum bleibt festzuhalten, dass die Volksversammlungen zwar große Rechte hatten, aber nur die Magistrate Versammlungen einberufen, Kandidaten zulassen und Ergebnisse verkünden konnten. Eine Volksversammlung ohne Einbindung der Magistratur (und damit der Senatsaristokratie) war nicht möglich, solange die Senatoren und Magistrate als Kollektiv handelten waren die Versammlungen also praktisch nicht in der Lage gegen den Willen der Nobilität zu opponieren. 8 Trotzdem wäre es den Römern nie in den Sinn gekommen die Volksversammlung abzuschaffen, sie bildete einen unverzichtbaren Teil des römischen Staats- und Werteverständnisses. 9
b)comitia curiata
Die comitia curiata sind der älteste Teil der Volksversammlungen, möglicherweise schon in der mythisierten Zeit der Stadtgründung 10 , auf jeden Fall aber in der Königszeit existierend; gleichzeitig sind sie aber in der späten Republik (mit der sich diese Hausarbeit primär befasst) die unwichtigste Versammlung. Sie setzten sich zusammen aus dreißig curiae, davon jeweils 10 aus den alten Familienverbänden der Tities, Ramnes und Luceres entsandt. In der Königszeit waren die Curiatkomitieneinberufen vom König- wohl die wichtigste Versammlung mit allumfassenden Kompetenzen (außer Kriegserklärungen), ihre Bedeutung schwand aber in der Republik schnell, 11 ihre Kompetenzen wurden schrittweise erst auf die Centuriat-, dann auf die Tributkomitien übertragen. Seit ungefähr 218 versammelten sich die Bürger nicht mehr selbst, sondern wurden durch Liktoren vertreten (einer pro Kurie), so dass viele Bürger nicht mehr wussten, welcher Kurie sie überhaupt angehörten. 12 Die Curiatkomitien hatten in der Republik erstens eine Akklamationsfunktion; jedes Jahr beschlossen sie die lex curiata, die das imperium der neuen Magistrate bestätigte und schwor ihnen die
5 Lintott 2003, S. 46
6 Cic. Planc. 14
7 Bleicken 1995, S. 131
8 Lintott 2003, S. 43
9 Bleicken 1995, S. 212-216
10 Dion. Hal. ant. 2,12,14
11 Mommsen 1952, S. 306-317
12 Taylor 1966, S. 4
3
Arbeit zitieren:
Ivo Sieder, 2006, Die römische Volksversammlung und ihre Reform unter Sulla, München, GRIN Verlag GmbH
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