Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
2. Der Nürnberger Kriegsverbrecherprozess 1945/46 3
2.1 Die Rahmenbedingungen 3
2.2 Die Ergebnisse und die Bedeutung. 7
2.3 Die Kritik am Prozess und der Forschungsstand. 9
3. Das Verhandlungsbeispiel Albert Speer 12
3.1 Die Anklage und die Verteidigung Speers 12
3.2 Das Urteil. 15
3.3 Die Bewertung 16
4. Zusammenfassung. 19
5. Verzeichnis 21
1. Einleitung
„Leider bedingt die Art der hier verhandelten Verbrechen, daß in Anklage und Urteil siegreiche Nationen über geschlagene Feinde zu Gericht sitzen. [...] Entweder müssen also die Sieger die Geschlagenen richten, oder sie müssen es den Besiegten überlassen, selbst Recht zu sprechen." 1 In diesem Kommentar des Hauptanklagevertreters der USA beim Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, der vom 14. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 stattfand, wird die Problematik in Bezug auf die Frage nach objektiver Rechtssprechung der Alliierten über das besiegte Hitler-Deutschland deutlich.
Die Relevanz, die dieses historische Ereignis auch über 60 Jahre nach dem Ende des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg (IMT) genießt, wird an der Vielzahl an Publikationen in den 1990er Jahren und zu Beginn des neuen Jahrtausends sowie an Verfilmungen deutlich. Dabei existieren verschiedene Tendenzen in der Beurteilung des Prozesses, die im weiteren Verlauf dargelegt werden.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in zwei große Themenkomplexe. Im ersten Teil wird der Prozess an sich behandelt. Hierbei liegt der Fokus auf den allgemeinen Ausgangsbedingungen des IMT und dessen Rechtsgrundsätzen. Darauf folgt die Benennung der Urteile, deren Bedeutung für das allgemeine Völkerrecht und die Debatte um die Rechtmäßigkeit des Gerichtshofs. Der aktuelle Forschungsstand und die verschiedenen Ansichten seitens der Historiografie werden am Ende des ersten Hauptteils dargelegt.
Der zweite Komplex der Arbeit widmet sich dem Anklagten Albert Speer. Das Beispiel des Lieblingsarchitekten und Rüstungsminister Hitlers soll die schwierige Beurteilung der historischen Schuld des Angeklagten durch die vier Richter der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs verdeutlichen. Zum einen beging Speer mit dem Zwangsarbeiterprogramm Verbrechen, die nach dem Willen der Alliierten bestraft werden mussten. Zum anderen sabotierte er Hitlers "Nero-Befehl" und plante ein Attentat auf den Diktator. Zuletzt erfolgt eine Bewertung des IMT, die die Umstände des Zustandekommens des Gerichts berücksichtigt und versucht eine Beurteilung unabhängig von den verschiedenen Positionen in der Geschichtsschreibung in Bezug auf das Thema abzugeben. Im Folgenden soll untersucht werden inwiefern der Nürnberger Prozess ein Ausdruck willkürlicher Siegerjustiz durch die Alliierten war. Hieraus ergeben sich verschiedene Fragestellungen, die wie folgt lauten: Standen die Urteile schon von Anfang an fest? Wurden rechtsstaat-
1 Müller,Ingo: Der Nürnberger Prozeß. Die Anklagereden des Hauptanklagevertreters der Vereinigten
Staaten von Amerika Robert H. Jackson. Weinheim 1995, Müller S. XVIII.
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liche Prinzipien während des Prozesses gewahrt? Welche Wirkung auf die internationale und deutsche Öffentlichkeit zeitigten die Gerichtsverhandlungen? Und wurde das IMT bewusst als Mittel zur Entnazifizierung durch die Alliierten genutzt?
Die erschienene Literatur zum Thema Nürnberger Prozesse kann als umfassend und zahlreich bezeichnet werden. Besonders hervorzuheben ist das Werk von Klaus Kastner (Die Völker klagen an. Der Nürnberger Prozess 1945-1946.), welches übersichtlich den Verhandlungsverlauf darstellt und individuell auf jeden Angeklagten eingeht. Außerdem wird die Problematik der Siegerjustiz thematisiert und die vielen Illustrationen veranschaulichen den Inhalt. Peter Reichels Buch (Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute.) bietet einen guten Einstieg in die Thematik, gibt einen kurzen Gesamtüberblick über den Prozess und geht gesondert auf Speer sowie auf die Vergangenheitsbewältigung der Deutschen ein. Als Primärquelle sticht besonders der fotomechanische Nachdruck des IMT hervor, der in mehr als zwanzig Bänden die gesamten Verhandlungen beinhaltet. Auszüge aus diesem Werk lassen sich bei Ingo Müller (Der Nürnberger Prozeß. Die Anklagereden des Hauptanklagevertreters der Vereinigten Staaten von Amerika Robert H. Jackson.) finden, der die Anklagereden Jacksons wiedergibt und die Bedeutung des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher für das Völkerrecht erläutert. Hinzu kommt noch die Darlegung des Verhandlungsverlaufs durch Telford Taylor (Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht.), der Assistent Jacksons und später Hauptankläger bei den Nürnberger Nachfolgeprozessen war.
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2. Der Nürnberger Kriegsverbrecherprozess 1945/46
2.1 Die Rahmenbedingungen
Bereits während des Zweiten Weltkriegs besaßen die Alliierten den Willen nach Kriegsende der deutschen NS-Elite den Prozess zu machen - Form und Umfang waren allerdings ungeklärt. Dabei gingen die Vorstellungen in der Anti-Hitler-Koalition weit auseinander. Stalin favorisierte Schauprozesse, wie sie bereits in den 1930er Jahren in der UdSSR durchgeführt worden waren oder Massenexekutionen. Die Briten bevorzugten standgerichtliche Exekutionen und die USA hatten noch keine einheitliche Position gefunden. Im Verlauf des Jahres 1944 entwickelten sich die Meinungen in Washington und Moskau hin zu einer korrekten gerichtlichen Aburteilung der Kriegsverbrecher Hitler-Deutschlands. 2 Mit dem Regierungsantritt Harry S. Trumans 1945, der von Berufswegen Anwalt war, veränderte sich der Standpunkt der Vereinigten Staaten dahingehend, dass ein internationales Militärtribunal einberufen werden sollte, welches über das Schicksal der NS-Führung ordentlich zu verhandeln hatte. 3 Dabei standen die Briten in der Frage standgerichtlicher Exekutionen international isoliert da, denn im letzten Kriegsjahr hatten Stalin und de Gaulle dem Vorschlag des US-Präsidenten zugestimmt. Durch den Tod Hitlers und Mussolinis verlor für London das Thema der Exekutionen an Brisanz, sodass ein ordentliches Prozessverfahren gegen die NS-Eliten befürwortet wurde. 4
Auf der Konferenz von Jalta 1945 einigten sich die Alliierten auf eine gerechte und schnelle Bestrafung der deutschen Kriegsverbrecher. Nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht wurde dieser Grundsatz dahingehend verwirklicht, indem Militärstreifen das besetzte Deutschland auf der Suche nach Kriegsverbrechern und Mittätern durchstreiften. 5 Am 8. August 1945 erfolgte die Unterzeichnung des „Londoner Viermächteabkommens über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ sowie ein
2 Vgl. Kettenacker, Lothar: Die Behandlung der Kriegsverbrecher als anglo-amerikanisches Rechts-
problem. In: Ueberschär, Gerd (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse
gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943-1952. Frankfurt(Main 1999, S. 22f.
3 Truman schuf vollendete Tatsachen indem er Robert H. Jackson zum Chefankläger und Vertreter
der USA ernannte, mit der Aufgabe „Anklagen wegen Grausamkeit und Kriegsverbrechen vorzuberei-
ten und zu verfolgen und zwar gegen diejenigen Führer der europäischen Achsenmächte …, denen
nach übereinstimmender Ansicht der USA und der Vereinten Nationen der Prozeß vor einem interna-
tionalen Gerichtshof gemacht werden sollte." (Truman zitiert nach Müller, a.a.O., S. XI).
4 Vgl. Kettenacker, a.a.O., S. 28f.
5 Vgl Steinbach, Peter: Der Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher. In: Ueberschär,
Gerd (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und
Soldaten 1943-1952. Frankfurt/Main 1999, S. 34.
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„Statut für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg“. 6 Somit wurde die Frage geklärt, ob es ein rechtsstaatliches Verfahren oder einen Schauprozess der Diktaturen geben würde.
Vor Prozessbeginn musste zudem der Verhandlungsort festgelegt werden. Die Sowjets be-standen auf Berlin oder London als Sitz des IMT; die Briten hingegen favorisierten München. Die USA bevorzugten jedoch Nürnberg, da diese Stadt hohen Symbolcharakter besaß und für die 1935 beschlossenen Rassegesetze und die Reichsparteitage stand. Somit sollte eine Abrechnung mit dem Nationalsozialismus auf dem Boden seiner öffentlichkeitswirksamen Masseninszenierungen stattfinden. 7
Nürnberg war zwar wie andere deutsche Großstädte völlig zerstört worden, verfügte aber über einigermaßen intakte Justizgebäude denen ein Gefängnis angeschlossen war, in dem die Angeklagten untergebracht werden konnten. 8 Bei der Wahl des Prozessortes kam es zu einem Kompromiss zwischen den beiden Supermächten. Die Sowjets hatten immer auf Berlin als Verhandlungsort bestanden, weshalb die ehemalige Reichshauptstadt zum Sitz des IMT erklärt und das Verfahren dort eröffnet wurde. Der Prozess an sich lief aber im Sinne der Amerikaner in Nürnberg ab. 9
Das Militärtribunal verfolgte vorrangig vom Standpunkt der US-Amerikaner aus gesehen zwei wesentliche Ziele. Zum einen sollte die deutsche und die Weltöffentlichkeit durch die Prozessermittlungen und die Sicherstellung von Beweismitteln über die Verbrechen des Nationalsozialismus aufgeklärt werden, was im Kontext der alliierten Demilitarisierung-, Denazifizierung- und Demokratisierungspolitik in Deutschland stand. Zum anderen zielte das internationale Gericht in Nürnberg auf die Bestrafung der Hauptverantwortlichen für den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs in Europa und der Kriegsverbrecher ab. Dazu sollte Anklage gegen ausgewählte Personen des NS-Staates erhoben und diese verurteilt werden. Dabei schwang die Intention der USA mit, den Angriffskrieg nachhaltig zu ächten, was bereits mit dem Briand-Kellogg-Pakt formal vor dem Krieg geschehen war. 10
Der am 27. Januar 1929 abgeschlossene Briand-Kellogg-Pakt, der von 15 Staaten unterzeichnet worden war, darunter das Deutsche Reich, hatte den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Konflikte verurteilt und ein universales Kriegsverbot ausgesprochen. Allerdings
6 Vgl. Müller, a.a.O., S. XIV.
7 Vgl. Reichel, Peter: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-
Diktatur von 1945 bis heute. München 2001, S. 42.
8 Vgl. Müller, a.a.O., S. XIV.
9 Vgl. Kastner, Klaus: Die Völker klagen an. Der Nürnberger Prozess 1945-1946. Darmstadt 2005, S.
37.
10 Vgl. Reichel, a.a.O., S. 42.
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konnten sich die Unterzeichnerstaaten auf keine allgemeinen Sanktionsmaßnahmen im Falle eines Vertragsbruchs einigen, sodass Aggressoren gegen den internationalen Frieden in den 1930er Jahren, z.B. Italien 1935 und Japan 1931 sowie 1937, nicht kollektiv bestraft wurden. Jedoch beruhte in Nürnberg der zweite Anklagepunkt - die Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges - auf den Vorgaben des Briand-Kellogg-Paktes. 11 Besonders die Westalliierten hatten ihre Lehren aus dem Umgang Deutschlands mit den eigenen Kriegsverbrechern nach dem Ersten Weltkrieg gezogen. Nach Artikel 227 des Vertrags von Versailles sollte der 1918 abgedankte deutsche Kaiser öffentlich angeklagt werden. Dazu sollten Wilhelm II. und Personen, die gegen das Kriegsrecht verstoßen hatten an die Alliierten ausgeliefert werden. Der preußische Monarch entzog sich durch sein Asyl in den Niederlanden dem Zugriff der Siegermächte. Was jedoch die Verurteilung anderer deutscher Kriegsverbrecher betraf, so wurde per Gesetz durch die deutsche Nationalversammlung festgelegt, dass nur vor dem Reichsgericht solche Fälle verhandelt werden würden, woraufhin die Alliierten auf die Auslieferung verzichteten. 12
Die Hoffnung Frankreichs und Großbritanniens auf eine strafrechtliche Aufarbeitung der Ver-antwortung der Verbrechen der Eliten des Kaiserreichs und ihrer Untergebenen wurde allerdings enttäuscht. 13 In den Leipziger Prozessen zeigte die deutsche Gerichtsbarkeit wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung der eigenen Militärs. Die Richter wollten die Schuld Deutschlands als Hauptverantwortlicher am Ausbruch des Weltkriegs nicht anerkennen und kein Ausführungsorgan der Alliierten sein, sodass sehr milde Urteile gesprochen wurden. Allein die geringe Anzahl von zwölf Verfahren mit sechs Verurteilungen machen dies recht deutlich. 14
Aus diesem Grunde wollten die Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg die Verfolgung von Kriegsverbrechern unter keinen Umständen deutschen Nachkriegsgerichten überlassen. Stattdessen sahen sich die Staaten der Anti-Hitler-Koalition dazu berufen unter der Führung eines internationalen Gerichts einen Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher zu initiieren. 15 Die deutsche und die Weltöffentlichkeit spielten eine bedeutende Rolle bei den Überlegungen der Alliierten in Bezug darauf, wie der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verlaufen
11 Vgl. Kastner, a.a.O., S. 17f.
12 Vgl. Schirmer, Gregor: Die Nürnberger Prinzipien - ein Umbruch im Völkerrecht. In: Bulletin für
Faschismus- und Weltkriegsforschung. Heft 27. Berlin 2006, S. 1f.
13 Vgl. ebd., S. 2.
14 Vgl. Eser, Albin: Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg aus deutscher Perspektive. In:
Reginbogin, Herbert; Safferling, Christoph (Hrsg.): Die Nürnberger Prozesse. Völkerstrafrecht seit
1945. Internationale Konferenz zum 60. Jahrestag. München 2006, S. 122.
15 Vgl. ebd., a.a.O., S. 2.
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Stefan Rudolf, 2011, Der Nürnberger Kriegsverbrecherprozess 1945/46, München, GRIN Verlag GmbH
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