nahezu ausgeschlossen. 1 Ob internationale Kreditgeber einspringen werden scheint angesichts der gescheiterten Sparanstrengungen Sócrates mehr als fraglich.
Eine Insolvenzordnung für Staaten?
Wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige Staaten wie Portugal in Anlehnung an das deutsche Regelinsolvenzverfahren, das bisher nur auf natürliche und juristische Personen, jedoch nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts angewandt werden kann, denkbar?
Auch wenn momentan noch keine völkerrechtlich verbindliche Rechtsordnung existiert, die die Insolvenz von Staaten und ein damit in Zusammenhang stehendendes Insolvenzverfahren regelt, hat es wiederholt Versuche gegeben, solche Verfahren zu entwickeln. 2 Der Ausgangspunkt der hier dargestellten Überlegungen, soll hauptsächlich in den Insolvenzverfahrensbestimmungen des deutschen Insolvenzrechtes bestehen, jedoch soll an geeigneter Stelle auf einige international bereits diskutierte Vorschläge zur Regelung einer Staateninsolvenz rekurriert werden.
Die Bestimmungen zum nationalen Insolvenzrecht in Deutschland, das ein Rechtsgebiet des Zivilrechts darstellt und sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält, finden sich zum einen in der Insolvenzordnung, zum anderen im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung und der EG-Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), letztere sollen im Folgenden jedoch in den Hintergrund treten. Den Überlegungen zu einer rechtlichen Regelung staatlicher Insolvenzen sei die grundsätzliche Bemerkung vorangestellt, dass eine solche Regelung grundsätzlich nicht auf der Ebene des nationalen Rechts, sondern zwingend auf der Ebene des internationalen Rechts
1 Schmoll, Thomas/Schäder, Barbara 2011: Ratingagenturen erklären Portugal für so gut wie pleite, in: Financial Times Deutschland Online, 24.03.2011, URL: http://www.ftd.de/finanzen/maerkte/marktberichte/:eu-schuldendebakel-ratingagenturen-erklaeren-portugal-fuer-so-gut-wie-pleite/60030530.html (aufgerufen am: 31.03.2011).
2 Vgl. hierzu u.a. der Sovereign Debt Restructuring Mechanism, ein rechtlich geordnetes Insolvenzverfahren für Staaten, das 2002 vom Internationalen Währungsfond vorgestellt wurde, dessen Umsetzung und weitere Ausgestaltung in der Folgezeit jedoch ins Stocken geriet (Vgl.: International Monetary Fund 2002: The Design of the Sovereign Debt Restructuring Mechanism—Further Considerations, o.O.; Kämmerer, Jörn Axel 2005: Der Staatsbankrott aus völkerrechtlicher Sicht, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), 65, S. 651-676, hier: 668ff.).
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zu erfolgen hätte; ein wirksamer Schutz der Gläubiger und eine wirksame Überwachung und Kontrolle des Schuldners könnten anderenfalls nicht gewährleistet werden.
Einleitung/Zulässigkeit des Verfahrens
In Anlehnung an das deutsche Insolvenzrecht wäre die Einleitung eines Insolvenzverfahrens für Staaten bei Vorliegen von Insolvenzgründen denkbar, im Falle von staatlicher Insolvenz könnten diese bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit und nicht erst bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit gegeben sein. Wie auch im deutschen Insolvenzrecht ergibt sich auch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Staaten die Frage, wie das Vorliegen der einzelnen Insolvenzgründe objektiv erfasst werden kann. 3
Zur Wahrung der Souveränität des Schuldnerstaates und aufgrund der Vielzahl der staatlichen und nichtstaatlichen Gläubiger im Falle einer Staateninsolvenz kommt bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens für Staaten vermutlich nur der betreffende Staat selbst als Antragsteller in Betracht; ihm würde zugleich die Beurteilung der eigenen finanziellen Situation und die Prüfung des Vorhandenseins von Insolvenzgründen obliegen. Gleichzeitig wäre aufgrund der Freiwilligkeit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner das Problem des Eingriffs in staatliche Souveränität weitestgehend beseitigt. 4
Ziel/Zweck des Verfahrens
Schon bei der Betrachtung der Ziele des Insolvenzverfahrens im deutschen Insolvenzrecht zeigen sich erste Hindernisse auf dem Weg einer möglichen Übertragung auf die Zahlungsunfähigkeit von Staaten. Dient das Insolvenzverfahren im deutschen Recht der Verwirklichung der Vermögenshaftung des Schuldners und der Erfüllung der Forderungen der Gläubiger (§1 InsO), müsste bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei einem insolventen Staat, neben der Befriedigung der Gläubiger, die Erhaltung und (Wieder-)
3 Zur Problematik mangelnder objektiver Feststellbarkeit von Überschuldung bzw. Insolvenz bei Staaten vgl.: Busch, Berthold/Jäger-Ambrozewicz, Manfred/Matthes, Jürgen 2010: Wirtschaftskrise und Staatsbankrott - Sind auch die Industrieländer bedroht?, Köln, S. 6ff.; Grandt, Michael 2010: Der Staatsbankrott kommt! Hintergründe, die man kennen muss, 2. Aufl., Rottenburg, S. 99ff.; Lang, Eva/Koch, Walter A. 1980: Staatsverschuldung - Staatsbankrott?, Würzburg/Wien, S. 56ff.
4 Die staatliche Souveränität ist nach allgemeiner Auffassung einschränkbar, sofern der betreffende Staat, einen Eingriff in seine Souveränität freiwillig einräumt. (Vgl. Vgl. Ohler, Christoph 2005: Der Staatsbankrott, in: Juristenzeitung, Bd. 60, Nr. 12, S. 590-598, hier: 591).
3
Herstellung der Wirtschaftlichkeit und damit der staatlichen Handlungsfähigkeit in den Mittelpunkt rücken, ähnlich wie dies bei der Unternehmensinsolvenz im Zuge des Insolvenzplanverfahrens ermöglicht werden soll. 5
Verfahrensbeteiligte
Ist die Frage der Verfahrensbeteiligten im deutschen Insolvenzrecht zumeist unproblematisch 6 , offenbart die gleiche Frage im Falle einer Staateninsolvenz zahlreiche Schwierigkeiten. Als problematisch erweist sich bei der Staateninsolvenz insbesondere die Einschränkung der staatlichen Souveränität des von der Insolvenz betroffenen Staates. Die Vollmacht zur Einschränkung dieser und die Aufgabe der Überwachung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des insolventen Staates müsste an eine neutrale und internationale Instanz übertragen werden. In der Vergangenheit hat diese Aufgabe in der Regel der IWF übernommen. Denkbar und seit kurzem auch entsprechend kodifiziert wäre im Falle der Insolvenz eines Euro-Landes auch eine Beteiligung der Europäischen Kommission bzw. des Europäischen Rates. 7 Werden im nationalen Insolvenzrecht grundsätzlich alle Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben 8 , stellt sich im Falle eines Staatsbankrotts die Frage, ob nur staatliche oder auch private Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt werden können. 9
5 Vgl. Ohler 2005, 591f.
6 Insolvenzverwalter, Schuldner, Gläubiger, Insolvenzgericht (Vgl. §§38, 56, 58 InsO).
7 Vgl. Ehrlich, Peter 2011: Deutschland schultert ein Viertel der Euro-Rettung, in: Financial Times Deutschland Online, 21.03.2011, URL: http://www.ftd.de/finanzen/maerkte/:schuldenkrise-deutschland-schultert-ein-viertel-der-euro-rettung/60029054.html (aufgerufen am: 04.04.2011); Gammelin, C. 2011: Deutschland muss 22 Milliarden Euro zahlen, in: Süddeutsche Zeitung, 21.03.2011, URL: http://www.sueddeutsche.de/geld/euro-rettungsschirm-milliarden-euro-aus-deutschland-1.1075343 (aufgerufen am: 04.04.2011).
8 Vgl. § 38 InsO.
9 Der Europäische Stabilisierungsmechanismus (ESM), der 2013 in Kraft treten soll, eröffnet neben der Nutzung der staatlich finanzierten Kredite des ESM grundsätzlich auch die Beteiligung privater Gläubiger zur Refinanzierung der überschuldeten Staaten. (European Council 2011: Conclusions 24/25 March 2011, Brussels, Annex II - Term Sheet on the ESM, URL: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata /en/ec/120296.pdf (aufgerufen am: 04.04.2011).
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Arbeit zitieren:
Nils Müller, 2011, Können Staaten pleitegehen?, München, GRIN Verlag GmbH
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