1.) Inhaltsverzeichnis:
1) Inhaltsverzeichnis Seite 2
2) Hinführung Seite 3
3) Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung Seite 5
4) Can.335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes Seite 6
5) Gründe für die Vakanz des Heiligen Stuhls unter Berücksichtigung von Can. 332 Seite 7
6) Can. 19 - Umgang mit Gesetzeslücken im CIC/1983 Seite 10
7) Gesetzesanalogie zur Lösungsfindung: Can. 412 unter Berücksichtigung von Can. 413 Seite 12
8) Die Rolle des Kardinal-Camerlengo und der übrigen Kardinäle Seite 14
9) Zusammenfassung Seite 16
10) Literatur- und Quellenverzeichnis Seite 18
11) Eigenständigkeitserklärung Seite 19
2
2.) Hinführung
Keine andere Person ist weltweit in ähnlicher Weise als moralische und ethische Autorität anerkannt wie der Papst. Das Oberhaupt der römischkatholischen Weltkirche gilt - selbst unter Kritikern - als besonnener und nach Frieden trachtender Mann. Seine Macht, durch die Möglichkeit der Promulgation unfehlbarer Entscheidungen gestärkt, ist schier unantastbar; seine Verantwortung für Kirche und Welt kaum in Worte zu fassen. Zahlreiche Ehrentitel vom „Pontifex Maximus“ bis hin zum „Stellvertreter Christi auf Erden“ wagen den Versuch der Verbalisierung, wobei ein Ehrentitel - wie kaum ein anderer - deutlich macht, dass hinter dem so mächtigen Mann ein Mensch steht: So wird der Papst doch auch als „Diener der Diener Gottes“ bezeichnet.
Als solcher „Diener“, ein Wort, geprägt von Bescheidenheit und Menschlichkeit, - eben als Mensch - ist der Heilige Vater der Vorsehung des Allmächtigen unterworfen.
Der Tod bleibt auch ihm nicht erspart. Unfälle, körperliche und geistige Krankheiten können dem Papst das Ausüben seines Amtes erschweren oder gar unmöglich machen.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das häufig als Martyrium bezeichnete Leiden des Johannes Paul II. zum Ende seiner Tage auf Erden hin. Ein von Parkinson und Arthritis geschwächter Papst, der aufgrund der Unfähigkeit zu sprechen, geschweige denn zu schreiben, seine Amtsgeschäfte nicht mehr ausführen konnte prägte das durch die Medien entsprechend publizierte und einerseits Mitleid erregende, andererseits die Frage nach einer adäquaten Führung aufwerfende Bild des Oberhirten der Weltkirche. Als Johannes Paul II. am 2. April 2005 verstarb, ging dem Tod eine gut zweimonatige Phase der auf das äußerste eingeschränkten Handlungsfähigkeit der katholischen Kirche voraus, da ihr Oberhaupt kaum mehr in der Lage war, sich mündlich oder schriftlich 1 zu äußern. Dennoch mussten die Amtsgeschäfte weitergeführt werden, insbesondere auch in der Osterzeit vor dem Tod des Papstes.
Wobei in der Presse häufiger über letzte „Zettelbotschaften“ des Papstes berichtet wurde.
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Dem steht Canon 335 des CIC von 1983 gegenüber
Can. 335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind. 2
Lag ihm Falle des Johannes Paul II. schon eine „völlige Behinderung vor“? Wie ist diese „völlige Behinderung“ zu definieren? Ab wann muss sie als solche erkannt werden? Und: wer hat die Macht über den mächtigsten Mann der Weltkirche zu sagen, dieser sei nun völlig behindert und im Zuge seines Zustandes unfähig die notwendigen Führungsaufgaben wahrzunehmen? Darüber hinaus: Was sind die speziellen Gesetze, die beachtet werden müssen, in einem solchen Fall? 3
Über all dies gibt der Canon und auch die übrigen Canones des CIC/1983 keine Auskunft. Der frühere Chefredakteur des wöchentlich erscheinenden, katholischen Magazins „America“, der Jesuitenpater Thomas J. Reese, bezeichnet dies in seinem - aus Anlass der damals aktuellen Krankheitssituation bei Johannes Paul II. - am 28. Februar 2005 im Internet veröffentlichten Artikels als schwerwiegendes Vakuum im Recht der Kirche. 4 Die vorliegende Hauptseminar-Hausarbeit versucht einen schlüssigen Beitrag zur Lösung des schwierigen Problems, das im Lichte der aufgezeigten Ereignisse um das Sterben des letzten Papstes an aktueller Notwendigkeit kaum zu überbieten ist.
vgl. PROVOST, James H.: What if the pope became disables? http://www.americamagazine.org/content/article.cfm?article_id=4041
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3.) Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung
Gemäß Can. 335 bedarf die Zeit der völligen Behinderung des Heiligen Stuhls oder der Vakanz besonderer Regeln, um sicherzustellen, dass der Weg der katholischen Kirche in dieser Zeit ohne echte Führung dennoch ohne schwerwiegende Folgen für ihre Zukunft beschritten werden kann. So hat Johannes Paul II. in seiner apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ festgelegt, dass während der Vakanz des apostolischen Stuhls dem Kardinalskollegium „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“ 5 zukommen. Wer dennoch, beispielsweise als Kardinal, irgendwelche ausschließlich dem Papst zustehende Handlungen vollzieht, handelt gegen die apostolische Konstitution und die Handlungen sind somit ungültig. 6
Johannes Paul II. stellt gleichermaßen dar, dass in der Zeit der Vakanz lediglich die Angelegenheiten erledigt werden dürfen, die keinen Aufschub dulden und zur Vorbereitung der Papstwahl notwendig sind. Außerdem sei es nicht gestattet, dass während der Vakanz durch das Kardinalskollegium Gesetze, die von den Päpsten erlassen wurden, in irgendeiner Weise geändert würden. Gleichzeitig bindet Johannes Paul II. hier einen Spielraum ein: sollten Zweifel über die Vorschriften in der Konstitution und „die Art und Weise der Durchführung“ entstehen, so dürfen die Kardinäle mit einfacher Mehrheit ein Urteil darüber fällen, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist. 7 Diese durch das kanonische Recht eingeräumte Freiheit ist wichtig als Grundvoraussetzung derjenigen Freiheit, die der vorliegenden Hausarbeit als Grundlage ihrer Überlegungen dient.
Dennoch sind die Überlegungen Johannes Pauls II. nur bedingt hilfreich für die Schließung der Gesetzeslücke im Can. 335 bezüglich des fehlenden Spezialgesetzes bei völliger Behinderung.
vgl. Johannes Paul II, UDG, Kapitel I,1.
vgl. Johannes Paul II, UDG, Kapitel I,1.
7 vgl. Johannes Paul II, UDG, Kapitel I, 2, 4 und 5.
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Arbeit zitieren:
Marc Weyrich, 2009, Reflexionen über die Schließung der Gesetzeslücke in Canon 335 CIC/1983, München, GRIN Verlag GmbH
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