Inhaltsverzeichnis:
Einf ührung Seite 3
Begriffsdefinition Seite 5
a) aktive Sterbehilfe Seite 5
b) passive Sterbehilfe Seite 6
c) indirekte Sterbehilfe Seite 7
Hilfe zum Sterben oder Hilfe im Sterben? Seite 7
Positionen in Geschichte, Gesellschaft und Kirche Seite 8
Ein Versuch der Lösungsfindung Seite 11
Literaturverzeichnis Seite 16
Seite 2
Einführung
Mit dem 1. April 2002 trat in den Niederlanden ein Gesetz in Kraft, das die aus Patientensicht freiwillige und aus Ärztesicht aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid neu regelte. Damit wurde ein bedeutsamer Schritt in die Richtung unternommen, dass die aktive Sterbehilfe Teil der medizinischen Praxis werden konnte. 1
Unter Einhaltung bestimmter Bestimmungen konnten in den Niederlanden von diesem Zeitpunkt an Ärzte, durch die Gabe eines todbringenden Medikamentes, das Leben eines Patienten aktiv beenden, ohne, dass er dafür bestraft werden musste. 2
Ein halbes Jahr später, nämlich im September 2002, trat ein ähnliches Gesetz in Belgien in Kraft. 3 Grundsätzlich entspricht das belgische Gesetz der niederländischen Regelung, allerdings wird Wert darauf gelegt, dass es die Frucht eigenständiger Überlegungen sei. 4 Auch in der Schweiz setzen die Gesetzgeber, bzw. die Jurisdiktion Freiheitsstrafen nach erfolgter aktiver Sterbehilfe auf Bewährung aus, bzw. stellen die Verfahren ein. 5
In Deutschland löste der Erlass der Sterbehilfe- und Euthanasiegesetze in den drei Nachbarländern eine kontroverse Debatte aus, immer wieder angeheizt durch Kampagnen des Schweizer Vereins Dignitas, der Freitodbegleitung und passive Sterbehilfe anbietet - und 2005 eine Dependance in Hannover eröffnete. 6
Kirchen und - nicht nur - konservative politische Parteien lehnen eine aktive Sterbehilfe durch Berufung auf Bibel, Grundgesetz und den Eid des Hippokrates konsequent ab. 7
1 SCHÄTZLE et al, Sterben in Würde, 235
2 SCHÄTZLE et al, Sterben in Würde, 238
3 SCHÄTZLE et al, Sterben in Würde, 251
4 ebd.
5 SCHÄTZLE et al, Sterben in Würde, 262
6 www.dignitas.ch vom 20.03.2008, 13:48
7 Zitiert nach www.uni-heidelberg.de/institute/fak5/igm/g47/bauerhip.htm um 13:53 „Ich werde niemandem, nicht einmal auf ausdrückliches Verlangen, ein tödliches Medikament geben, und ich werde auch keinen entsprechenden Rat erteilen; ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel aushändigen.“
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Gibt es jedoch nicht ein Recht des Menschen auf einen Tod in Würde - im Zweifel durch die künstliche Herbeiführung des Todes zur Vermeidung unwürdigen Leidens? Was ist unwürdiges Leiden? Konterkariert die Tötung eines Menschen nicht in anderer Weise mit Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ - auf den in Bezug auf das mutmaßlich würdigere Sterben eines euthanasiewilligen Menschen verwiesen wird? 8
Was bedeutet nun Tod in Würde? Kann der gesunde Mensch sich erlauben, darüber zu urteilen, ob das Leiden des Sterbenden durch die Möglichkeiten der Palliativmedizin in einem Maß gelindert werden kann, das den Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung des Lebens unnötig macht? Oder ist es gar unmoralisch, wenn sich Kirche, Moraltheologen und Ärzte Behauptungen anmaßen, dass die Möglichkeiten der Palliativmedizin und der liebevollen Betreuung Sterbender ausreichend sind und Sterbehilfe nicht gefordert zu werden braucht. 9 Kann man als gesunder Mensch das Leiden eines Todkranken tatsächlich adäquat beurteilen - oder spielt man in einer solchen Rolle in ähnlicher Weise Gott, wie auch ein Arzt, der einem Todkranken das todbringende Medikament verabreicht? Gehen wir von einem christlichen Weltbild aus, so muss sich auch die Frage aufdrängen, ob nicht - im Sinne der vieldiskutierten Theodizee-Frage und der Annahme, dass der Herr uns eigene Entscheidungsmöglichkeiten im Rahmen seiner Schöpfung, beispielsweise durch die Schöpfung des Menschen mit den Möglichkeiten seines Verstandes - der Mensch eben auch von Gott gegeben nicht nur die Freiheit, sondern medizinisch eben auch die Möglichkeit zu töten hat; mindestens in bestimmten Situation?
Oder legen wir die Theologie zu Grunde, dass Gott das Leben eines jeden Menschen lenkt und führt: Führt er dann nicht auch im Zweifel die Hand des Arztes, der die todbringende Spritze setzt, oder die Todespille verabreicht? Wäre dann nicht Sterbehilfe auch ein Teil des Werkes Gottes, bzw. Teil des göttlichen Planes eines jeden Menschen?
8 DREIER, Grundgesetz, 5
9 Vgl. WEYRICH, 0700Nighttalk - Sterbehilfe, Sendung vom 13. November 2005, 22:00 - 0:00 Uhr, bigFM / KiP-Radio, Stuttgart
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Die folgende Hausarbeit soll unter Beachtung der Gesichtspunkte einer theologisch-ethischen Entscheidungsfindung erläutern, ob und unter welchen Bedingungen Sterbehilfe in Deutschland möglich - und nötig - wäre.
Begriffsdefinitionen
Vor der eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage nach der ethischen Vertretbarkeit der Legalisierung aktiver Sterbehilfe bzw. Freitodhilfe in Deutschland, sollten einige grundsätzlich für die Diskussion des Themas wichtige Grundlagen geschaffen werden. Dazu gehört eine Erklärung der Begrifflichkeiten
a) aktive Sterbehilfe b) passive Sterbehilfe c) indirekte Sterbehilfe.
a) aktive Sterbehilfe 10
Was im Volksmund häufig als „Sterbehilfe“ bezeichnet wird, meint eigentlich die „aktive“ Sterbehilfe; und damit die bewusste, durch einen anderen Menschen, zum Beispiel einen Arzt, ausgeführte Tötung eines todkranken Menschen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das todbringende Medikament direkt durch einen Arzt oder einen Angehörigen verabreicht wird. 11 Gleichbedeutend mit dem Begriff „aktive“ Sterbehilfe ist der Begriff der „direkten“ Sterbehilfe. 12
Unterschieden wird ebenfalls zwischen aktiver Sterbehilfe, die grundsätzlich das Verabreichen todbringender Medikamente meint und der Begriff der „Tötung auf Verlangen“, der den ausdrücklichen Wunsch des Todgeweihten voraussetzt. 13 Anders als in den Niederlanden, seit dem Jahr 1994, ist die aktive Sterbehilfe in Deutschland als Tötungsdelikt strafbar. Hierbei findet §§ 211, 212 des StGB Anwendung. Im Falle des „ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Opfers
§ 216 StGB. 14
10 Der Begriff „Sterbehilfe“ im Zusammenhang mit der aktiven Tötung eines Todkranken (zur semantischen Ebene des Begriffs Sterbehilfe folgt ein eigenständiger Gedanke in dieser Hausarbeit) findet erst seit den 1970er-Jahren Verwendung. Zuvor wurde der Begriff „Euthanasie“ gebraucht. In Hinblick auf die Verunglimpfung des Begriffs „Euthanasie“ durch die NAZI-Schergen in Bezug auf Tötung von nach Nazi-Auffassung „unwerten Lebens“ wird heutzutage das Wort „Euthanasie“ vermieden. Vgl. auch: ESER, Medizin, Recht, 1086
11 HUNOLD, Lexikon der christlichen Ethik, 1703
12 ebd.
13 ebd.
14 HUNOLD, Lexikon der christlichen Ethik, 1704
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Arbeit zitieren:
Marc Weyrich, 2008, Möglichkeiten zur Legalisierung der Sterbehilfe in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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