Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?

Stand 2003


Seminararbeit, 2003

34 Seiten, Note: 14 Punkte - gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Gutachten

A) Einleitung

B) Die Voraussetzungen der U- Haft
I) formelle Voraussetzungen
II) materielle Voraussetzungen

C) Entstehungsgeschichte des § 112 Abs. 3 StPO
I) Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 bis 1933
II) Die Entwicklung in der Zeit des Nationalsozialismus
III) „Die Nachkriegs- StPO“
IV) Reformbemühungen in den 70‘er und 80‘er Jahren
V) Die aktuelle Fassung

D) Empirische Untersuchung
I) Häufigkeit der U-Haft in Deutschland
II) Internationaler Vergleich
III) Verteilung der einzelnen Haftgründe
IV) Häufigkeit des Haftgrundes der Tatschwere
V) Fazit

E) Kriminalpolitische, rechtsdogmatische und verfassungsrechtliche Fragen
I) Die kriminalpolitische Diskussion
1) Ein Haftgrund für Kapitalverbrechen (Tötungs- und Terroristendelikte)
2) Die pro – contra – Argumentation
a) Die Tatschwere und der „Volkszorn“
b) Terrorismusbekämpfung und Symbolisches Strafrecht
c) Missbrauchsgefahr und die Affinität zu nationalsozialistischer Gesetzgebung
d) Apokryphe Haftpraxis
e) Zweckentfremdung der U-Haft und Funktionslosigkeit des Haftgrundes
f) Die inhaltliche Bestimmtheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzips
g) Stellungnahme
3) Die Vermischung von Vergeltung und Abschreckung
II) Die Tatbestandsstruktur
1) Die tatbestandsmäßige Konstruktion und Konzeption
2) Verfassungsrechtliche Restriktion
a) Beschluss des OLG Hamburg
b) Allgemeine Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung
c) Verfassungskonforme Auslegung
d) Kritik

F) Alternative Vorschläge und Fazit
I) Gänzliche Streichung des Haftgrundes der Tatschwere
II) Minimallösung unter Berücksichtigung des BVerfG
III) Stellungnahme

Korrekturbemerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 3 StPO - ein problematischer Haftgrund ?“

A) Einleitung

Die Untersuchungshaft (nachfolgend: U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Sie gilt als das wohl schärfste Zwangsmittel der StPO[1] oder - wie es von Hassemer formuliert wurde - ist die U- Haft eine „Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen“[2]. Den Zweck der U- Haft beschreibt der Gesetzgeber ausdrücklich in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO. Danach soll sie die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, indem der Beschuldigte sicher verwahrt wird.[3] Die U- Haft ist Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und zur Gewährleistung der sich dem Verfahren u. U. anschließenden Strafvollstreckung.

Dieser Ziel- und Zwecksetzung stehen aber tiefe Einschnitte in die Rechte des Beschuldigten gegenüber. Die vollständige Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt greift erheblich in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und stellt eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Daher erfordert die Anordnung der U- Haft eine strenge Einzelfallabwägung der jeweils betroffenen Rechte im Verhältnis zum erstrebten Zweck.

Die Anordnung von U- Haft erfordert gem. § 112 Abs. 1 S.1 StPO das Vorliegen eines Haftgrundes. Einen solchen stellt u. a. der seit jeher umstrittene § 112 Abs. 3 StPO dar. Die nachfolgende Arbeit soll sich daher mit den Problemen des „Haftgrundes der Tatschwere“[4] beschäftigen, indem die historische Entwicklung dargestellt, sowie rechtsdogmatische und kriminalpolitische Fragen erörtert werden, ferner eine empirisch vergleichende Kurzdarstellung aufgezeigt wird, sowie letztlich alternative Lösungsansätze herausgearbeitet werden. Zunächst erfolgt eine Kurzdarstellung der Dogmatik des U-Haft Rechts, um die richtige Verortung der Problematik gewährleisten zu können.

B) Die Voraussetzungen der U- Haft

Die Voraussetzungen der „U- Haft-“ sind in den §§ 112 ff. StPO geregelt.

I) formelle Voraussetzungen

Die schriftliche Anordnung der U- Haft erfolgt mittels Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Richter bzw. bei Nichterreichbarkeit der Staatsanwaltschaft und Gefahr im Verzuge von Amts wegen, vgl. §§ 114, 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 S. 2 StPO (formelle Voraussetzung). Die Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls folgt aus § 125 Abs. 1 (§ 169) StPO. Danach ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter zuständig, in dessen Bezirk der Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält. Nach Klageerhebung hingegen ist das mit der Sache befasste Gericht gem. § 125 Abs. 2 StPO zuständig.

II) materielle Voraussetzungen

Die sachlichen Voraussetzungen regelt § 112 Abs. 1 StPO, wonach die U- Haft nur angeordnet werden kann, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind.

1) Der Beschuldigte muss gem. § 112 Abs.1 S.1 StPO der Tat dringend verdächtig sein, wobei unter dem dringenden Tatverdacht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten oder seine Teilnahme (§§ 25 ff. StGB) verstanden wird.[5] Die Tat muss dabei nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sehr wahrscheinlich rechtswidrig und schuldhaft begangen bzw. versucht worden sein, sofern es sich um einen strafbaren Versuch handelt (§§ 23 I, 12 I StGB).[6]
2) Ferner darf die Anordnung der U- Haft gem. § 112 Abs.1 S.2 StPO zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis stehen. Die U-Haft muss damit nach den allgemeinen Regeln der Verhältnismäßigkeit geeignetes, erforderliches und zugleich angemessenes Mittel darstellen, um den mit ihr angestrebten Erfolg zu erreichen. Erforderlich ist die U- Haft, wenn sie unter mehreren gleichgeeigneten Mitteln die am geringsten belastende Maßnahme darstellt. Mildere Mittel könnten etwa die Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls nach § 116 StPO oder die freiwillige Inkaufnahme von Beschränkungen durch den Beschuldigten sein.[7] Die Angemessenheitsprüfung erfordert eine Zweck- Mittel- Abwägung (Verhältnismäßigkeit i. e. S.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat in § 112 Abs.1 S.2 StPO eine besondere gesetzliche Ausformung des allgemeinen verfassungsimmanenten Grundsatzes (vgl. Art.19 III GG) erfahren. Die Norm hat damit nicht nur lediglich deklaratorische Bedeutung,[8] sondern konkretisiert das Übermaßverbot durch die Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Rechtsfolgenerwartung in seiner negativen Formulierung als Haftausschließungsgrund.[9] Schließlich hat das BVerfG ergänzt, dass die Anordnung der U- Haft nur dann verhältnismäßig sei, „wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann, als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen“[10]. Hier ist § 113 StPO einzuordnen. Nach dessen Abs. 1 darf die U- Haft bei „Bagatellkriminalität“ von vornherein nicht angeordnet werden (Ausschlusstatbestand) bzw. bei bestehender Fluchtgefahr i. S. v. § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO eingeschränkt unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 StPO angeordnet werden.
3) Schließlich muss ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Die Haftgründe sind in den §§ 112, 112 a StPO abschließend aufgezählt, wobei zwischen Flucht und Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StPO), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) und Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) unterschieden wird. Da der Haftgrund der Tatschwere wegen seines präventiven Charakters und seiner „System- Inhomogenität“ zu erheblichen Diskussionen geführt hat, wird sich die Arbeit hiermit ausgiebig beschäftigen.
4) Bei kumulativen Vorliegen der o. g. Voraussetzungen kann ein Haftbefehl ergehen und die U- Haft angeordnet werden, wobei die Entscheidung im Ermessen des Ermittlungsrichters bzw. des Gerichts liegt.[11] Der Grundsatz der Subsidiarität der U- Haft ist Ausfluss Verhältnismäßigkeitsprinzips und konkretisiert lediglich die Frage der Erforderlichkeit.[12] Eigenständige Bedeutung erlangt der Subsidiaritätsgrundsatz in § 72 JGG, wonach die U- Haft nur im Ausnahmefall angeordnet werden darf, wenn die besondere Belastungssituation durch eine Freiheitsentziehung berücksichtigt wurde, also nur, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist.

C) Entstehungsgeschichte des § 112 Abs. 3 StPO

Um die Problematik des § 112 Abs. 3 StPO zu verstehen und den Vorwurf zu klären, dem sich dieser Haftgrund ständig ausgesetzt sieht, nämlich dass er typisch nationalsozialistisches Gedankengut verkörpere, soll ein kurzer historischer Abriss der Entwicklung bei der Auslegung des Tatbestandes helfen (historische Auslegung). Es soll dabei mit der RStPO von 1877 als erstem Gesamtregelungswerk des Strafverfahrens im „reformierten Strafprozess“ begonnen.

I) Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 bis 1933

Schon die Reichsstrafprozessordnung vom 01.02.1877[13] enthielt umfassende Regelungen zum Zwangsmittel der Untersuchungshaft in den §§ 112, 113 RStPO. Diese sind im Vergleich zu den aktuellen Regelungen strukturell ähnlich, wenngleich lediglich die Haftgründe der Flucht- und Kollisionsgefahr hierin Eingang gefunden haben.[14] Man könnte zwar daran denken, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung: „Verbrechen als Gegenstand der Untersuchung“ in § 112 Abs. 2 Nr.1 RStPO an die Schwere der Rechtsfolge des Delikts anknüpfen wollte. Allerdings ergeben die Gesetzesmaterialien etwas anderes.[15] Man muss vielmehr i.S.d. Wortlauts davon ausgehen, dass hier „nur“ eine gesetzlich fixierte Vermutung für die Fluchtgefahr und gerade kein neuer Haftgrund der „Tatschwere“ entstanden ist. Einzig Regelungen des Partikularrechts enthielten bzgl. etwaiger Verhaftungen Anknüpfungspunkte an die Straferwartung.[16] Diese Regelungen wurden aber nicht in die RStPO aufgenommen.

Auszug aus der RStPO vom 01.02.1877

§ 112 RStPO

Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu entziehen. Diese Thatsachen sind aktenkundig zu machen.

Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung:

1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet;
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher oder nicht im Stande ist, sich über seine Person auszuweisen;
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Folge leisten werde.

Bis zum Ende des Deutschen Kaiserreichs wurden die Haftgründe nicht verändert.

II) Die Entwicklung in der Zeit des Nationalsozialismus

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden umfangreiche Änderungen - insbesondere bei „überflüssigen“ formalen Regelungen - vorgenommen. Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28.06.1935 wurde die RStPO um den Haftgrund der „Schwere der Tat und Erregung der Öffentlichkeit“ erweitert.[17] Ein Problem ergab sich schon aus der „uferlosen“ Formulierung: „Erregung der Öffentlichkeit“, da eine solche weitestgehend willkürlich angenommen werden konnte.[18] Eine derartige Formel war damit „Einfallstor“ für die jederzeitige Verhängung der U- Haft.

Auszug aus der RStPO geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28.06.1935[19]

§ 112 RStPO

Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen oder daß er die Freiheit zu neuen strafbaren Handlungen mißbrauchen werde oder wenn es mit Rücksicht auf die schwere der Tat und die durch sie hervorgerufene Erregung der Öffentlichkeit nicht erträglich wäre, den Angeschuldigten in Freiheit zu lassen. Die Tatsachen sind aktenkundig zu machen.

Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung:

1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet;
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder nicht imstande ist, sich über seine Person auszuweisen;
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und begründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteile Folge leisten werde.

Laut der amtlichen Begründung sei der Gesetzgeber durch die Änderung der Auffassung über den Zweck des Strafrechts zur Erweiterung der Haftgründe gezwungen gewesen.[20] Die Staatsnotwendigkeit könne es u. U. verbieten, dass der Beschuldigte in Freiheit bleibe, wenn weder Fluchtgefahr noch die begründete Vermutung einer Fluchtgefahr wegen der Strafhöhe bestehe, es sich aber dennoch um eine ausgesprochen schwere Tat handele. Sofern die Erregung der Öffentlichkeit hinzukomme, sei es dem Volk unverständlich, wenn der Rechtsbrecher auf freiem Fuß bliebe.[21] Der neue Haftgrund sollte damit dem „völkischen Rechtsdenken“ bzw. „Rechtsempfinden des Volkes“ Rechnung tragen.[22] Daher bezeichnete Bader den Haftgrund der Tatschwere hinsichtlich des zur Begründung herangezogenen Gedankens auch zutreffend als „Haftgrund der kochenden Volksseele“.[23] Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit erfordere, dass die Gemeinschaft vor künftigen Rechtsbrüchen bewahrt werde.[24] Diese neuen, vom Sicherungsgedanken und „Volksempfinden“ geprägten, präventiven Aspekte waren dem U- Haft- Recht bislang fremd. Sie sind aber in engem Zusammenhang mit der parallelen Entwicklung des polizeilichen Verhaftungsrechts („Schutzhaft“ und Vorbeugehaft) bis hin zu dessen Eskalation (d.h. von „politischer Schutzhaft“ bis hin zur „Deportation in Konzentrationslager“) zu sehen.[25]

III) „Die Nachkriegs- StPO“

Nach dem Ende der nationalsozialistischen Vorherrschaft begann eine mit der Entnazifizierung einhergehende Reformierung und Liberalisierung des Strafprozessrechts durch die Besatzungsmächte.[26] Hinsichtlich des Haftgrundes der „Schwere der Tat und Erregung der Öffentlichkeit“ verlief die Entwicklung in den Besatzungszonen unterschiedlich.[27] Während der Haftgrund in der amerikanischen, französischen und britischen Besatzungszone vollständig gestrichen wurde,[28] blieb er in der sowjetischen Besatzungszone zunächst mangels ausdrücklicher Regelung erhalten.[29] Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.09.1950[30] schuf man im Wesentlichen den Zustand von 1926.[31]

Mit der „Reinkarnation“ des Haftgrundes der „Schwere der Tat“ im Zuge der kleinen Strafprozessreform hat das StPÄG vom 19.12.1964[32] das Recht der Untersuchungshaft zentral geändert, wobei das Primärziel die Einschränkung der Zahl der Verhaftungen darstellte.[33] Durch die Einführung des § 112 Abs. 4 StPO konnte aber nunmehr schon bei bloßem Vorliegen von dringendem Tatverdacht eines Verbrechens gegen das Leben U- Haft angeordnet werden.

Auszug aus der StPO geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19.12.1964

§ 112 StPO

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Absätze 2 und 3) besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist,

a) Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseitezuschaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen,
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einzuwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten zu veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, daß er die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 173 Abs. 1 oder §§ 174, 175 a, 176 oder 177 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung ein weiteres Verbrechen der bezeichneten Art begehen werde, und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist.

(4) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens wider das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr.1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht.

Der Einführung dieses Haftgrundes (§ 112 Abs.4 StPO) ging eine lange Diskussion um die Vermeidung apokrypher Haftgründe voraus, d.h. es sollte einer gewissen Eigendynamik der „Verschleierung des wahren Haftgrundes“ entgegengewirkt werden. Es ergingen all zu oft Verhaftungen wegen Verbrechen gegen das Leben unter dem Deckmantel der bestehenden Haftgründe (Flucht, Fluchtgefahr), da bei Verbrechen kein Begründungszwang bestand.[34] Durch die ersatzlose Streichung der Haftgründe im Zuge der Entnazifizierung sind nach h. M. zudem Gesetzeslücken und systematische „Ungereimtheiten“ entstanden. Ziel der Einführung des „neuen“ Haftgrundes der Tatschwere war es damit, diese Lücken zu schließen. Wie die Ausgestaltung des Tatbestandes erkennen lässt (Haftgrund bei Straftaten gegen das Leben nach §§ 211, 212, 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) war die besondere Achtung und der Respekt gegenüber dem menschlichen Leben ein Leitmotiv bei der Gesetzesbegründung.[35] Aber auch das Gerechtigkeitsempfinden bei schweren Delikten und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege wurden wiederum als Begründungsansätze sowohl der Legislative als auch der Rechtsprechung herangezogen. Es sei für das „Rechtsempfinden aller rechtlich denkenden Menschen unerträglich, wenn der Beschuldigte sich einer Verfolgung wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens entziehen würde“[36].

Schließlich hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs. 4 StPO im Jahre 1965 bestätigt, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend berücksichtigt würde.[37] Das Gericht hat aus rechtsstaatlichen Bedenken § 112 Abs. 4 StPO verfassungskonform ergänzt und ausgeführt, dass der dringende Verdacht der genannten Taten nur im Zusammenhang mit einem der Haftgründe aus § 112 Abs. 2 StPO (Flucht- und Verdunklungsverdacht) die Verhängung der U- Haft erlaube. Allerdings seien diesbezüglich geringere Anforderungen zu stellen, d.h. es genüge eine geringere Intensität in der Form, dass eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.[38] Man dürfe jedenfalls den Zweck der U- Haft nicht aus den Augen verlieren. Auch die Argumente der „Erregung der Bevölkerung bei frei herumlaufenden Mördern“ (o.ä.) oder die Schwere des zur Last gelegten Vorwurfes, die Schwere der Tat oder der (eben gerade noch nicht festgestellten) Schuld könnten die Verhängung der U- Haft allein nicht rechtfertigen (Argument: Unschuldsvermutung). Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit ist damit unumgänglich. Erforderlich seien stets Umstände, die die Gefahr begründeten, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die baldige Aufklärung oder Ahndung gefährdet werden könnte.

IV) Reformbemühungen in den 70‘er und 80‘er Jahren

Die Reformbemühungen in den 70‘er Jahren, denen diverse Diskussionen um die Umgestaltung und „Neukatalogisierung“ der verweisenden Haftgründe vorangingen[39], bedeuteten mit dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 07.08.1972[40] im Ergebnis eher einen Rückschritt.[41] Die Anforderungen an die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr wurden gelockert und für die Verdunklungsgefahr eine Begründungserleichterung geschaffen. Weiterhin wurde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus dem § 112 StPO ausgegliedert und in dem darauffolgenden § 112 a StPO eingegliedert, dessen Verfassungsmäßigkeit schon kurz darauf im Mai 1973 bestätigt wurde.[42] Es erfolgte eine umfangreiche, inhaltliche und strukturelle Überarbeitung. Durch die Ausgliederung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verschob sich der Haftgrund der Tatschwere hin zum § 112 Abs. 3 StPO. Dabei ist zum einen das Fundament des Haftgrundes, nämlich der Straftatenkatalog erweitert worden, sowie die auf „Verbrechen wider das Leben“ verweisende Formulierung gestrichen worden. Die Subsidiarität des Haftgrundes bezog sich nunmehr ausschließlich auf die in § 112 Abs. 2 StPO genannten Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr.

Die späteren Entwicklungen Ende der 70‘er und in den 80‘er Jahren haben im Wesentlichen nur geringfügige Änderungen erbracht. So wurde mit dem - „im Zeichen des Linksterrorismus stehendem“[43] - Änderungsgesetz vom 18.08.1976[44] der Katalog des § 112 Abs. 3 StPO entgegen zahlreicher vorangegangener Formulierungsvorschläge[45] um die Straftat des § 129 a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) erweitert. Weitere Gesetzesänderungsvorschläge in der Folgezeit blieben ohne nennenswerte, einschneidende Auswirkungen.[46]

V) Die aktuelle Fassung

Im Zuge der Einführung des OrgKG vom 15.07.1992[47] wurde u.a. geplant, den neu geschaffenen § 30 a BtMG als Katalogverbrechen mit in § 112 Abs. 3 StPO aufzunehmen, was sich aber im Ergebnis nicht durchsetzte.[48] Das Verbrechensbekämpfungsgesetz (VBG) vom 28.10.1994[49] ergänzte den Haftgrund der Tatschwere um die §§ 225, 307 StGB. In der Begründung wurde u.a. aufgeführt, dass „zur Verfolgung schwerster Gewaltdelikte und dem Anliegen dieser strafprozessualen Norm (§ 112 Abs. 3 StPO) entsprechend der Gefahr begegnet werden sollte, dass gerade besonders gefährliche Täter sich der Bestrafung entziehen“.[50] Letztlich erfolgte mit dem sechsten Strafrechtsreformgesetz lediglich eine Neunummerierung der §§ und mit dem Gesetz zur Einführung eines Völkerstrafgesetzbuches der Verweis auf das Verbrechen des Völkermordes.

Auszug aus der StPO – aktuell geltende Fassung

geändert durch Gesetz vom 07.08.1972[51], durch Gesetz vom 18.08.1976[52] ; durch (OrgKG) Gesetz vom 15.07.1992[53], durch (VBG) Gesetz vom 28.10.1994[54], durch Gesetz vom 26.-01.1998[55], durch Gesetz vom 26.06..2002[56]

§ 112 StPO – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs.1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder nach den §§ 211, 212, 220 a Abs. 1 Nr. 1, 226, 306 b oder 306 c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

§ 112 a StPO – Haftgrund der Wiederholungsgefahr

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 des Strafgesetzbuches oder
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125 a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306 c oder § 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29 a Abs.1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs.1 des Betäubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. l, 2 nicht gegeben sind.

D) Empirische Untersuchung

Wie o. g. hat der Gesetzgeber die U- Haft- Anordnung an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Sie unterliegt zusätzlich einer Verpflichtung zur ständigen Überprüfung der Notwendigkeit (vgl. § 117 StPO), so dass die U-Haft gerade keine „vorweggenommene Sanktion“ darstellen soll. Das Zwangsmittel wird insgesamt vergleichsweise häufig angeordnet.[57] Nach Angaben des StBA war 1997 fast jeder Dritte (29,3 %) in deutschen Justizvollzugsanstalten ein Untersuchungshäftling.[58] Gleichwohl sei bemerkt, dass die Aussagekraft statistischer Daten sehr begrenzt ist. Sie hängt insbesondere davon ab, in welchem Kontext man sie stellt.[59] Ferner können die polizeiliche Verfolgungsintensität, die Anzeigebereitschaft der Bevölkerung und die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften, sowie apokryphe Haftgründe, ein nicht erfasstes Dunkelfeld und sonstige Mängel der Strafverfolgungsstatistik die nachfolgende Darstellung erheblich verzerren.[60]

I) Häufigkeit der U- Haft in Deutschland

Wie sich aus zahlreichen Strafverfolgungsstatistiken ergibt, waren die absoluten Zahlen der in U-Haft verbrachten Personen über die Jahre hinweg deutlichen Fluktuationen ausgesetzt.[61]

Die U-Haft- Quote stieg ab 1970 merklich an, was dahingehend zu deuten ist, dass die U- Haft komplementär für die Strafhaft eingesetzt wurde.[62] Das Absinken der Untersuchungshaftzahlen in den 80‘er Jahren wurde oftmals mit der damals zurückhaltenden Anordnungspraxis begründet.[63] Nach einem Tiefpunkt in den Jahren 1989 / 90 stiegen die Zahlen der U- Häftlinge stetig an, was teilweise mit der Amnestie von Gefangenen der ehemaligen DDR, der Grenzöffnung und der damit für die U-Haft in Betracht kommenden, reisenden Täter zu begründen versucht wurde.[64] Schon 1987 wurden die Schwachstellen des U- Haftrechts kritisiert und Befürchtungen laut, dass die U- Haft zu einer „ausufernden Praxis“[65] führen oder als „Instrument der Krisenintervention“ bzw. als „kriminalpolitische Geheimwaffe“ missbraucht werden könnte.[66] Nach Angaben des StBA Wiesbaden scheinen die Absoluten Zahlen der Untersuchungshäftlinge entgegen der Befürchtungen seit Mitte der 90‘er wieder zu sinken.[67]

II) Internationaler Vergleich

Im europäischen Vergleich der Untersuchungshaftquoten liegt Deutschland nicht mehr so ungünstig, wie in den 70‘er und zu Beginn der 80‘er Jahre, jedoch ähnlich wie Österreich auf einem mittleren Platz. Nach einer Studie des Europarates von 1990 hatten die skandinavischen Länder, sowie Irland und die Niederlande weniger U- Häftlinge pro 100.000 Einwohner.[68] Auch eine Strafvollzugsstudie aus dem Jahre 1995 ergibt kein anderes Bild.[69] Einige europäische Nachbarn [insbesondere Belgien (35,2); Frankreich (36,7); Italien (38,2); Luxemburg (38,6) und als „Ausreißer“: Rumänien (93,7) und die Tschechische Republik (80,0)] wiesen im Vergleich zu Deutschland (mit 28,5) deutlich höhere Untersuchungsgefangenenraten[70] auf. Jedoch kommen andere Länder wiederum mit deutlich niedrigeren Häufigkeitszahlen aus, wie dies insbesondere die Skandinavier [Finnland (6,2); Norwegen (12) und Schweden (12,3)], sowie Irland (5,2), Island und Slowenien (je 2,2) und schließlich Dänemark (16,6) eindrucksvoll beweisen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III) Verteilung der einzelnen Haftgründe

Unter den Haftgründen der §§ 112, 112 a StPO nimmt der Haftgrund der Tatschwere den geringsten Teil ein. Je nachdem welcher empirischen Untersuchung man - unter Berücksichtigung der o.g. möglichen Fehlerquellen von Statistiken – folgt, ergeben sich verschiedene Häufigkeitszahlen. Zudem folgt aus der Mehrfachnennung von Haftgründen bei der Erhebung der Daten ein verzerrtes Bild, d.h. die Summe der prozentualen Verteilung ergibt einen Wert über 100 %.

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IV) Häufigkeit des Haftgrundes der Tatschwere

Die Anzahl der Verhängung von U-Haft aufgrund der Tatschwere blieb über die Jahre hinweg relativ konstant.

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Ein Tiefpunkt wurde 1990 mit einem Quotienten von 218 erreicht (Untersuchungsgefangenenrate bzgl. des Haftgrundes § 112 Abs. 3 StPO). Die bedeutsamsten Delikte waren dabei der Intention des Gesetzgebers entsprechend die Tötungsdelikte (§§ 211, 212 StGB).[74] Meist werden weit über Zweidrittel (je nach Erhebung 68 % - 94,8 %) aller auf § 112 Abs. 3 StPO gestützten Verhaftungen aufgrund von Tötungsdelikten veranlasst.[75] Damit scheint sich die Praxis entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben[76] bei Tötungsdelikten eines gewissen Automatismus zu bedienen.[77] Allerdings blieb eine exzessive Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO durch den im Jahre 1976 eingeführten § 129 a StGB entgegen den Befürchtungen der Wissenschaft aus.[78]

V) Fazit

Wie bereits erörtert, unterliegt die Zahl der Personen in Untersuchungshaft in Deutschland starken Schwankungen. Der Anteil der Untersuchungsgefangenen an der gesamten Vollzugspopulation (Freiheitsstrafe + Abschiebehaft + Jugendstrafe + sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen) ist dabei mit ca. 33 % der Männer und ca. 40 % der Frauen (bezugnehmend auf StBA: Einsitzende U-Häftlinge, Stichtag 31.12.1994) relativ hoch.[79] Weiterführende Untersuchungen ergaben zudem, dass Personen mit Untersuchungshaft anschließend fast durchweg zu Freiheitsentzug verurteilt wurden.[80] Diese faktische Präjudizwirkung der U-Haft für den späteren Freiheitsentzug ist aber hinsichtlich des rein verfahrenssichernden Zwecks des Zwangsmittels problematisch. Scheinbar messen die anordnenden Gerichte der U-Haft contra legem punitive Zwecke bei und sind wenig geneigt, nach verbüßter U-Haft auf nicht freiheitsentziehende Sanktionen zu erkennen.[81] Der Haftgrund der Tatschwere nimmt entgegen seiner in der Gesetzgebungsgeschichte immer wieder betonten Notwendigkeit mit statistisch- empirischen Schwankungen zwischen 0,8 – 4,8 % der U-Haft- Begründungen eine eher untergeordnete Rolle ein. Der häufigste Anwendungsbereich des Haftgrundes der Tatschwere ist der Bereich der Tötungsdelikte.

[...]


[1] Kühne, § 25 Rn. 415 .

[2] Hassemer, StV 1984, 38 (40) .

[3] BGHSt 34, 362 = StV 1987, 283 .

[4] Von Beulke auch als „Verdacht eines Kapitaldelikts“ bezeichnet: vgl. Beulke, Rn.211, 214 .

[5] K / M-G, § 112 Rn. 5 .

[6] BGH NStZ 1981, 94; zum Versuch BGH 28, 355; zur Beihilfe OLG Hamm NJW 1965, 2118 (2119); K / M-G, § 112 Rn. 6 .

[7] K / M-G, § 112 Rn. 10; Boujong in KK-StPO, § 112 Rn. 50 .

[8] So etwa die Auffassung von Kühne, § 25 Rn. 416 .

[9] Boujong in KK-StPO, § 112 Rn. 44 .

[10] BVerfGE 20, 144 (147); 19, 342 (347 f.); 32, 87 (93) .

[11] BVerfGE 19, 342 (349); BVerfG NJW 1966, 243 (244) .

[12] Boujong in KK-StPO, § 112 Rn. 43 .

[13] RGBl. 1877, 253 (273 f.) .

[14] Schloth, S. 29 .

[15] Hahn, Materialien zur StPO, Bd. I, S.130 .

[16] §§ 208, 209 preußische Criminal-Ordnung; vgl. Hahn, aaO S.390, 411 f.

[17] Werle, S. 22 .

[18] Bader aaO; Gruchmann, S. 1065 f.; Hornhardt, ZRG 106 (1989), 239 f.

[19] RGBl. I (1935), S. 839, (844, 847) .

[20] Löwe / Hellweg / Rosenberg, S. 25 f.

[21] Löwe / Hellweg / Rosenberg, aaO .

[22] Dörfler, S. 265 .

[23] Bader, FS- Pfenninger, S. 1, 5 .

[24] Dörfler, S. 265, 268 .

[25] Schloth, S. 35 f; Werle, S. 726 ff.

[26] Hornhardt, ZRG 106 (1989), 239 .

[27] Bader, FS- Pfenninger, S.1 ff.; Hornhardt, ZRG 106 (1989), 239 (246 ff .) .

[28] Gesetzgebungsübersichten in NJ 1947, 44 ff und 110 ff; ferner SchlHA 1946, 15 f.

[29] OLG Dresden NJW 1949, 234; a.A. OLG Gera NJ 1947, 221.

[30] BGBl. I (1950), S. 455 .

[31] Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 4 .

[32] BGBl. I (1964), S. 1065 (1067) .

[33] Roxin, S. 410 .

[34] BT-Drs. IV / 1020, S.1 ff ; zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Schloth, S. 40 ff.

[35] BT-Drs. IV / 1020, S.2

[36] OLG Hamburg NJW 1961, 1881 (1882) .

[37] BVerfGE 19, 342 ff .

[38] BVerfGE 19, 342 (350 ff.) .

[39] Vgl. BT-Drs. V/3631, BT-Drs. VI/2558; BT-Drs. VI/3248, BT-Drs. VI/3561; sowie die Gesetzesentwürfe des Bundesrates: BR-Drs. 490/71 und 504/71 .

[40] BGBl. I (1972), S. 1361 .

[41] Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 5 .

[42] BVerfGE 35, 185 ff.

[43] Vgl. Begründung BT-Drs. 7/3729, S.7 und BT-Drs. 7/4005, S.11.

[44] BGBl. I (1976), S. 2181 .

[45] BT-Drs. 7/3661, S.3 ff; BT-Drs.7/4004, S.4; BT-Drs. 7/5401, S.6 f.; sowie BR-Drs.291/75; BR-Drs.381/75.

[46] BT-Drs.8/996; BT-Drs. 11/688; BT-Drs.11/2181 .

[47] BGBl. I (1992), S. 1302 .

[48] BR-Drs. 74/90, S. 114 ; vgl. auch BT-Drs. 12/731; BT-Drs. 12/1367 .

[49] BGBl. I (1994), S. 3186, 3116 .

[50] BT-Drs. 12/6853, S. 18, 32 .

[51] BGBl. I (1972), S. 1361 .

[52] BGBl. I (1976), S. 2181 .

[53] BGBl. I (1992), S. 1302 .

[54] BGBl. I (1994), S. 3186, 3116 .

[55] BGBl. I (1998), S. 164, 186 .

[56] BGBl. I (2002), S. 2254, 2858 .

[57] Vgl. Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, (Vergleichszahlen1976-1995; s.a. Schöch in Lackner- FS, S. 991 ff; Kühl StV 1988, 355.

[58] Pressemitteilung des StBA in Wiesbaden vom 17. Juni 1998, online unter: http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm1998/p1770101.htm (abgerufen am 07.03.03) .

[59] Hassemer StV 1984, 38 (39) .

[60] Hassemer aaO; Pfeiffer/Strobel, s. 107 ff.

[61] Zu den Zahlen vgl. Strafverfolgungsstatistik des StBA in Wiesbaden, entnommen Schloth S.72 ; vgl. auch Kunz, § 25 Rn.81-83 .

[62] Hassemer aaO.

[63] Dünkel StV 1994, 610 (611 f.); Brüssow, AnwBl. 1983, 115 f.

[64] Gebauer StV 1994, 622 (623); Dünkel aaO S.610 .

[65] Schöch in Lackner- FS 1987, S. 991 (1006) .

[66] Dünkel StV 1994, 610 (S.612 bzw. S.616) .

[67] Pressemitteilung des StBA in Wiesbaden vom 17. Juni 1998, online unter: http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm1998/p1770101.htm (abgerufen am 07.03.03) ; s.a. Schöch in Lackner- FS 1987, S. 991 (1006).

[68] Council of Europe (ED), Prison Information Bulletin No 15/16, Straßburg 1990; ähnliche Angaben nach Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 6 .

[69] Council of Europe: SPACE (Council of Europe Annual Penal Statistic), 1995 Survey, Strasbourg 1997; vgl. auch Zahlen entnommen aus Kunz, § 25 Rn.71 .

[70] Untersuchungsgefangenenrate = U-Häftling pro 100.000 der Wohnbevölkerung .

[71] Gebauer, Rechtswirklichkeit der U-Haft, S. 230 Tabelle 51 .

[72] Volk, S. 97 f.

[73] Schloth, S.77 Tabelle 2 .

[74] Schloth, S.83 .

[75] Bei Schloth ca. 68,1 % (Schloth, aaO Fn. 395); bei Volk ca. 80 % (Volk, S. 160); bei. Gebauer sogar 94,9 % (Gebauer, Rechtswirklichkeit der U-Haft, S. 242 f.) .

[76] Vgl. BVerfGE 119, 342 (350) .

[77] Deckers AnwBl. 1983, 420 (422); sowie Deckers in AK-StPO, § 112 Rn.30 , teilweise zustimmend Gebauer, Rechtswirklichkeit der U-Haft, S. 242 f.

[78] Anagnostopoulos, S.120, Folgen für die Praxis (3.1.1.) .

[79] StBA Statistisches Jahrbuch 1997, 15.17 und 15.18, s.a. Kunz, § 25 Rn.81 .

[80] Hassemer StV 1984, 38 (39).

[81] Kunz § 25 Rn.82 .

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?
Untertitel
Stand 2003
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Institut für juristische Weiterbildung)
Veranstaltung
Wahlstation Strafrecht für Referendare
Note
14 Punkte - gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
34
Katalognummer
V18104
ISBN (eBook)
9783638225175
ISBN (Buch)
9783638842198
Dateigröße
648 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Untersuchungshaft, StPO, Haftgrund, Wahlstation, Strafrecht, Referendare
Arbeit zitieren
Dr. Veit Busse-Muskala (Autor:in), 2003, Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18104

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