Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung - Stände, Volksrepräsentation und Volkssouveränität 2
2 Staatsreform von „oben“? -
Sachsen auf dem Weg zur Konstitutionellen Monarchie 4
3 Elemente der politischen Teilhabe in der Sächsischen Verfassung von 1831
3.1 Die Ständeversammlung als Organ der ständischen „Volksrepräsentation“ 8
3.2 Die Städteordnung von 1832 und
das Recht der kommunalen Selbstverwaltung 11
4. Ein Exklusives Wahlrecht 13
5. Resümee 15
6. Quellenverzeichnis 17
7. Literaturverzeichnis 17
1
1 Einleitung - Stände, Volksrepräsentation und Volkssouveränität
Mit der Verfassungsgebung von 1831 wurde in Sachsen der Grundstein für einen umfangreichen Reformprozess gelegt, der in der Geschichte Sachsens bis dato wohl die größten Veränderungen brachte. Dieser Prozess fand nach Karlheinz Blaschke seinen Abschluss mit der Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit im Jahr 1856 und der Gewerbefreiheit 1861. 1 Die Bewertung dieser von oben gegebenen Reform sieht bei Blaschke wie folgt aus:
„In diesem Schriftstück lief wie in einer Sammellinse alles das zusammen, was sich an Wünschen Hoffnungen, Forderungen und Notwendigkeiten in Richtung auf die Neuordnung der öffentlichen Verhältnisse aufgestaut hatte, und es ermöglichte von nun an die Durchführung aller jenen Maßnahmen, die für den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt notwendig waren.“ 2 Der Euphemismus mit dem Blaschke die Vollständigkeit der Reformmaßnahmen beschreibt, muss unweigerlich die eigene Skepsis wecken. Als wäre das gegebene Verfassungswerk das Beste, was jemals für diese Situation hätte geschrieben werden können. Verstärkt durch die Tatsache, dass von anderen Autoren diese Verfassung vielmehr als Kompromiss oder eine „Verständigung zwischen der Krone und den Ständen“ 3 bewertet wird. Ein Kompromiss zwischen den Herrschenden, in dem alle „Wünsche, Hoffnungen, Forderungen und Notwendigkeiten“ Berücksichtigung fanden? Was in einer zurückschauenden Perspektive vielleicht wie „Fortschritt“ aussieht, besonders dann wenn man mit dem Fortschritts-Begriff ein bestimmtes gesellschaftliches Bild vor Augen führt, kann zu der vorschnellen Annahme von Kontinuität verleiten. Alles was dann nicht auf dieses Kontinuum des „Fortschritts“ passt, fällt an den Seiten ab und droht vergessen zu werden. Damit wäre der ordentlichen Geschichtsschreibung wenig Gutes getan. An dieser Stelle soll uns die politische Teilhabe näher interessieren, denn sie gehörte zu einer der fundamentalsten und gleichzeitig innovativsten Forderungen, welche die Verfassungsgebung begleiteten. Der Wunsch nach politischer Partizipation ging besonders von denen aus, die vorher nicht an der Politik teilhaben konnten. Daher ist die Öffnung des politischen Systems für bestimmte Gruppen, Schichten oder Stände einer der Punkte, wofür die politische Führungselite die größte Überwindungskraft aufbringen musste, denn mit der Teilhabe anderer Bevölkerungsteile an der Politik schwindet auch die eigene Macht, beziehungsweise die Macht eines bisher dominierenden Standes. Die tatsächlichen Forderungen nach politischer Teilhabe schwanken, wie im nächsten Kapitel noch gezeigt wird, zwischen Volksrepräsentation und Volkssouveränität. Daher soll uns die vorangestellte Definition dieser beiden Begriffe dazu dienen, die Veränderungsprozesse an diesen Begriffen zu bewerten. Ergänzend dazu wird auch der Begriff der Stände expliziert, da von ihm ausgehend, das Verständnis von politischer Herrschaft ergründet werden muss.
2 Ebenda.
3 Mester 2003: 63.
2
Der Begriff der Volksvertretung beziehungsweise Volksrepräsentation bezieht sich in erster Linie auf ein politische Institution, in der die Interessen des Volkes gegenüber der politischen Führung vertreten werden. Heute heißen diese Organe der Volksvertretung Parlamente und können einen mehr oder minder großen Einfluss auf die Regierungen ausüben. Zumeist waren und sind diese Organe des Volkes auch unmittelbar an den politischen Entscheidungen wie Gesetzgebung und Haushaltsplanung beteiligt, weswegen sie als Legislative bezeichnet werden können. Legislative und Volksvertretung sind aber keine deckungsgleichen Begriffe, denn in die Legislative kann mitunter die Regierung einbezogen sein, so wie das in Deutschland der Fall ist. Auch werden legislative Kompetenzen nicht mit dem Begriff der Volksvertretung impliziert, sondern resultieren aus der notwendigen Einflussnahme auf die Regierungstätigkeit. Hier ist die Gesetzgebung und die Haushaltsführung einer der wichtigsten Handlungsfelder, über die eine Kontrolle der politischen Führung erfolgen kann. Ein weiterer, eher idealtypischer Anspruch an ein Organ der Volksrepräsentation ist, dass sich in ihm alle gesellschaftlichen Gruppen, Schichten und Minderheiten wiederfinden, wie sie auch in der Gesellschaft vertreten sind. Die Volksvertretung steht also auch für ein möglichst proportionales Abbild der Vielfalt einer Gesellschaft. Das dem nie ganz Rechnung getragen werden kann, scheint offensichtlich. 4
Der Begriff der Volkssouveränität beleuchtet hingegen die Legitimation eines politischen Systems. Während der Absolutismus sich durch eine gottgewollte Ordnung legitimiert, verpflichtet sich die Volkssouveränität der demokratischen Legitimation. Die Kernaussage der Volkssouveränität, dass alle Staatsgewalt auf Dauer vom Volke ausgehe, setzt voraus, dass auch die Regierung demokratisch gewählt wird. Daher sind monarchische Herrschaft und Volkssouveränität zwei unvereinbare Modelle, da mit dem Schwenk auf eine demokratische Legitimation direkt auch die traditionelle Legitimation des Monarchen in Frage gestellt wird. 5
Der Begriff der Stände verweist grob verallgemeinert in seiner politischen Dimension auf die an der Herrschaft beteiligten gesellschaftlichen Großgruppen, die sich in einer hierarchisch gegliederten Gesellschaft bewegen. Verbindendes Merkmal der Mitglieder eines Standes waren unter anderem soziale und rechtliche Gemeinsamkeiten. Speziell für die sich entwickelnde europäische Staatlichkeit im 19. Jahrhundert waren Stände „meist die 'ganz oben in der Hierarchie' angesiedelten, 'privilegierten' Zusammenschlüsse von Körperschaften gleicher Art, denen, zusammen mit dem Fürsten die allgemeine Leitung der Angelegenheiten der Gemeinschaft“ 6 oblag. Alle Stände haben gemein, dass sie sich entweder durch ihre „sozio-ökonomische“ Potenz auszeichneten oder sie entsprangen den „autonomen lokalen Gewalten des Landes“, oder beides. Auf jeden Fall gab es für die Herrschenden gute Gründe, ihre Kommunikation mit diesen einflussreichen Gruppen zu verdichten und sie in die Politik einzubeziehen. Daraus formte sich
4 Vgl.: Holtmann 2000: 341. Hierzu auch vgl. die Definition von „Volksvertretung“ aus dem Brockhaus (2001).
5 Vgl.: Ismayr 2000: 748.
6 Bömelburg 2010: 825.
3
über die Jahrhunderte die ständische Organisation des Staates, wie sie für die europäische Neuzeit prägend war. 7
2 Staatsreform von „oben“? - Sachsen auf dem Weg zur Konstitutionellen
Monarchie
Erste Rufe nach einer Homogenisierung des sächsischen Staatsgebietes wurden bereits auf den Landtagen von 1793, 1799 und 1805 geäußert, wobei die Forderungen nach einer Staatsreform ebenso die komplizierte und ineffektive Verwaltungsgliederung betraf. Aber auch die Forderung nach Steuergerechtigkeit, die sich primär gegen die Privilegierung des Adels richtete, war eines der zentralen Themen auf den Landtagen. Begleitet wurden diese Versammlungen der Stände durch eine rege Publikation von Druckschriften, in denen über die auf den Landtagen geäußerten Reformvorschläge heftigst gestritten wurde. Offensichtlich wurden die Mängel im Staatswesen dann mit der Eingliederung Sachsens in den Rheinbund im Jahr 1806 und der Beteiligung an den Napoleonischen Kriegen. Dies gab einer breiten Reformbewegung aus Adel, Beamten und städtischen Bürgern den Anlass, ihre Kritik in die Öffentlichkeit zu tragen und sich Gedanken über eine Staatsreform zu machen. Auch der Landtag von 1811 wurde von einer vermehrten Veröffentlichung von Denkschriften begleitet. Ein ehemals preußischer Hauptmann und sächsischer Staatsbediensteter formulierte seine Kritik 1814 an den König und forderte die Reform des Staatswesens, die ordentliche Repräsentation des Volkes und die Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit. Allerdings versperrte er sich gegen die Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung, ob direkt oder durch dessen Vertreter. In weiteren Schreiben wird an diesen Punkten Anschluss gefunden, wobei auch die steuerrechtliche Bevorteilung des Adels angeprangert wurde. Aber niemand sprach sich für die Souveränität des Volkes aus. Niemand zweifelte am König als dem souveränen Oberhaupt des Staates, dem als einzigen die Staatsgewalt und die Gesetzgebungskompetenzen zugesprochen wurde 8 . In dieser Position war der König „unverletzlich“ und „heilig“, wie es später in der Verfassung unter §4 festgehalten wurde. Jedoch musste sich der König vor der Verfassungsgebung die Gesetzgebung noch nicht mit der Ständeversammlung teilen. Obwohl nun vom Landtag 1811 Anfangs große Erwartungen an eine Erneuerung ausgingen, konnte man sich bis zum Ende auf keine beschlussfähigen Reformen verständigen. 9
Diese Apathie gegenüber Neuerungen im Staatswesen brach sich im besonderen an den zwei wichtigsten Personen im Land, dem „konservative[n] Traditionalist“ König Friedrich August I. und dem ihm seit 1813 als Kabinettsminister zur Seite stehendem konservativen Detlef Graf von Einsiedel. Weder der König noch sein Kabinettsminister sahen die Notwendigkeit, die Einheit des
7 Vgl.: Bömelburg 2010: 824f.
8 Vgl.: Mester 2003: 54.
9 Vgl.: Gross 2008: 140f., dazu auch Müller 2008: 190f.
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Sächsischen Staates durch eine Verfassungsgebung herbeizuführen. Dazu kam, dass Einsiedel seine faktische Macht ausbauen und seinen Einfluss auf den König vergrößern konnte. Dies geschah 1817 durch die Abstufung des Geheimen Konsilium zum beratenden Gremium. Nun Geheimer Rat genannt. Oberste Verwaltungsinstanz im Staats wurde das Geheime Kabinett, in dem Einsiedel zwei der drei Ressorts führte - das Außen- und das Innenministerium. 10 Während sich die Staatsregierung offen gegen eine Staatsreform aussprach, die Gründe hierfür müssen auch in der schwierigen außenpolitischen Lage Sachsens nach den Napoleonischen Kriegen gesucht werden, schritt die technische und ökonomische Entwicklung in Sachsen so rasant wie in keinem anderen Staat des Rheinbundes voran 11 . Diese Diskrepanz zwischen politischer Stagnation und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung wurde noch in die folgenden Jahre verschleppt, ehe eine neu politische Führung die notwendigen Reformen angehen sollte. Im November 1819 wurden die Karlsbader Beschlüsse, die einstimmig im Frankfurter Bundestag angenommen wurden, im Königreich Sachsen in Kraft gesetzt. Damit einher ging die Einführung einer Zensur, dem Verbot von Burschenschaften und die staatliche Aufsicht über die einzige sächsische Universität in Leipzig. Ziel dieser Maßnahmen war die Niederhaltung oppositioneller Kräfte. Trotz dieses Überwachungssystems, das in Sachsen wie in anderen Ländern des Rheinbundes aufgebaut wurde, kam es im Königreich zu keinen vergleichbaren Demagogenverfolgungen wie in manchen Nachbarländern. 12 Während sich der Unmut über die Rückständigkeit des Staatswesens notgedrungen aufstaute, wurden nur zaghaft Reformvorschläge geäußert, wie zum Beispiel vom Leipziger Handelsstand der empfiehlt, dass die Landtagsfähigkeit weniger vom Grundbesitz, sondern von der „Höhe der Besteuerung von Städtischem Gewerbe“ 13 abhängen solle.
Im Jahr 1827 stirbt dann König Friedrich August I. und sein Nachfolger wird der bereits 71-jährige Anton, der schnell klar machen kann, die Politik seines Vorgängers, mit welcher er sehr zufrieden war, fortzusetzen. König Anton galt als unselbstständiger König, dem jede Regierungs- oder Verwaltungserfahrungen fehlten. Er musste sich auf den erfahrenen Einsiedel verlassen, den er nach seiner Amtsübernahme in der Regierung behielt. Dies war nach außen alles andere als ein Zeichen des Aufbruchs. Doch hinter den Kulissen wurden auch hohe Staatsämter mit jüngeren und fähigen Beamten besetzt, die über die Probleme des Landes Bescheid wussten und gewillt waren, Reformen herbeizuführen. 14
Im selben Jahr (1827) erscheint zum ersten mal die Zwickauer Wochenzeitung „Die Biene“, die sich zum Ziel gemacht hatte, lokale Missstände durch öffentliche Kritik aufzudecken. Ihre Prinzipien orientierten sich an den Werten der Aufklärung: persönliche Freiheit, Glaubens- und Meinungsfreiheit, gerechte Lastenverteilung, Gleichheit vor dem Gesetz und eine ordentliche Volksvertretung. Ihr Herausgeber, der Theologe Karl Ernst Richter forderte von einem aufgeklärten
10 Vgl.: Fellmann 2000: 62,; Gross 2007: 191 und dazu auch Müller 2008: 190.
11 Müller 2008: 181, und ausführlicher zu den Gründen der wirtschaftlichen Dynamik Sachsen bei Müller 2008: 196-197.
12 Vgl.: Gross 2007: 192, dazu auch Naumann 1998: 183.
13 Müller 2008: 199.
14 Vgl.: Gross 2007: 195f., dazu auch Mester 2003: 55.
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Arbeit zitieren:
Tobias Döring, 2011, Die Sächsische Verfassung von 1831 - Zwischen Konstituierung der monarchischen Herrschaft und Öffnung des politischen Systems, München, GRIN Verlag GmbH
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