Einleitung
In der vorliegenden Hausarbeit werden die rechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen eines Mutter-Kind Vollzuges in einer Justizvollzugsanstalt formuliert. Zudem wird in der Arbeit auf den Verlauf der Haftstrafe eingegangen, was unter anderem die Beschreibung der Problemlagen und die Lebenslage inhaftierter Frauen beinhaltet, ebenso wie die Darstellung der finanziellen und personellen Rahmenbedingungen der Einrichtung. Im Abschluss dieser Arbeit werden die alternativen Unterbringungsmöglichkeiten vorgestellt. Zu den Aufgaben von Sozialarbeitern gehört unter anderem die Betreuung und Aufsicht von Klienten, die Hilfe und Unterstützung bei ihrer Lebensführung benötigen. Im Fokus stehen Kinder, Jugendliche aber auch Personen mit einer Behinderung oder Straffälliggewordene, denen diese Unterstützung angeboten wird, um wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Wenn Frauen straffällig werden stellt sich die Frage was mit der Betreuung ihrer Kinder passiert. Können sie vom Vater betreut werden? Gibt es andere Angehörige, die die Erziehung für den Zeitraum der Haft übernehmen? Oder ist eine andere Unterbringungsmöglichkeit die beste Variante während der Inhaftierung? Abgesehen von einer gemeinsamen Unterbringung wird also, wenn es Familienangehörige oder Bezugssysteme gibt, in denen das Kind leben kann oder die entsprechenden Vorrausetzungen nicht erfüllt werden können. Im Jahre 1986 gab es in der gesamten Bundesrepublik sieben Mutter-Kind Einrichtungen, in denen verurteilte Mütter ihre Haftstrafe gemeinsam mit ihren Kindern antreten konnten. Die Anzahl der Einrichtungen ist bis heute nicht erweitert worden. In den sieben Einrichtungen sind maximal 90 Haftplätze für Mütter vorhanden. Darüber hinaus können bis zu 75 Kinder aufgenommen werden (vgl. Kiffmeier, 2010). Die meisten Plätze befinden sich im offenen Vollzug, aber auch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ist möglich, wie beispielsweise in Vechta, Frankfurt und Aibach. In den vergangenen Jahren verdoppelte sich die Anzahl der weiblichen Inhaftierten in den bayrischen Vollzugsanstalten, was jedoch keine Kapazitätsprobleme darstellte (http://www.br-online.de). Die Gefängnisse müssen sich dennoch umstellen, nicht nur die Baustruktur muss verändert werden, auch eine Veränderung der Sozialstruktur ist gefordert, um die Frauen wie im Gesetz vorgeschrieben unterzubringen (vgl. § 142 StVollzG).
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1. Rechtliche Grundlagen für eine Aufnahme und Unterbringung im Mutter- Kind Vollzug
Am Stichtag des 30. Novembers 2010 wiesen die Vollzugsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland eine Belegungsfähigkeit von 77994 Plätzen auf, davon 4496 für Frauen (vgl. Statistisches Bundesamt, 2011: 5). Da der Anteil der Frauen in Europa in der Gesamtpopulation des Strafvollzuges unter 5% liegt, werden straffällig gewordene Frauen meistens in getrennten Abteilungen von Männergefängnissen untergebracht. Daher gestaltet sich die Umsetzung der Inhalte der genannten geschlechtsspezifischen Paragraphen in der Praxis häufig als schwierig. Es gibt in der gesamten Bundesrepublik nur fünf eigenständige Haftanstalten für Frauen, diese befinden sich in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen. Eine geringe Anzahl an straffälligen Frauen führt in naher Zukunft dazu, dass es keinen weiteren Ausbau von Strafanstalten für Frauen geben wird (vgl. Junker, 2011:90).
1.1 Rechtliche Besonderheiten zur Aufnahme
In wenigen Paragraphen des Strafvollzugsgesetzes ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von Frauen geregelt, was zur Folge hat, dass in der Praxis die Bestimmungen des StVollzG auch für Frauen angewendet werden. Innerhalb der Extraregelungen sind Art und Form des Vollzuges (§§ 140, 142 StVollzG) festgehalten, aber auch die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen die die Frauen individuell betreffen (§ 76-80 StVollzG), wie Schwangerschaft, Geburt und die Zeit nach der Entbindung eines Kindes (vgl. Junker, 2011: 67). Laut des so genannten Trennungsgrundsatzes (vgl. § 140 Abs. 2 StVollzG) sollten Frauen, wie im Strafvollzugsgesetz standardisiert, in getrennten Frauenanstalten untergebracht werden. In Absatz 1 des § 140 StVollzG ist die Haftart normiert, in dem die Trennung des Vollzuges von Freiheitsstrafe und Sicherheitsverwahrung beschrieben wird. Während in Absatz 2 lediglich der Trennungsgrundsatz nach Geschlecht festgehalten ist. In einer Mutter-Kind Einrichtung können inhaftierte Frauen mit ihren nicht schulpflichtigen Kindern untergebracht werden, wenn sie die bestimmten Vorrausetzungen dafür erfüllen. Die Unterbringung sowie der Aufenthalt bei einer Altersgrenzenüberschreitung, spätestens mit der Schulpflicht des Kindes, ist nicht möglich (vgl. § 80 StVollzG).
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1.2 Voraussetzungen zur Unterbringung
Die Belegung der Haftplätze bedarf einer langfristigen Planung. Wenn Verurteilte Interesse an einer Unterbringung haben, müssen sie selbstständig eine Anfrage an die Einrichtung stellen, bei der sie die erforderlichen Informationen zum Aufenthalt erhalten. Um sich für einen Platz bewerben zu können, müssen sie die nötigen Vorrausetzungen, wie beispielsweise die Haftart und Dauer der zu verbüßenden Haftstrafe, erfüllen. Nicht jede zum Haftantritt geladene Mutter kann gemeinsam mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind Einrichtung untergebracht werden.
In nahezu allen Einrichtungen gibt es einen Mindestaufenthalt für Mütter und ihre Kinder, dieser ergibt sich aus der Haftzeit, was die Aufnahme von Untersuchungshaftgefangenen und Abschiebungshaftinhaftierten schwierig, jedoch nicht ausschließlich macht (vgl. Junker, 2011: 223). Die Aufenthaltsdauer ist von der Einrichtung abhängig und variiert von mindestens vier Wochen bis zu sechs Monaten. Das hat zur Folge, dass die Aufnahme von Müttern die zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurden, nicht möglich ist. Alle anderen Haftstrafen können verbüßt werden (vgl. Junker, 2011: 49). Zur Aufnahmevorrausetzung gehört die schriftliche Genehmigung der Kostenübernahme und eine Stellungnahme durch das Jugendamt, ebenso wie der aktuelle Jugendhilfeplan zum Wohl des Kindes (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.12.2002 zu 5 C 48.01). Entscheidende Voraussetzung ist das gemeinsame Zusammenleben von Mutter und Kind vor der Inhaftierung und auch die Aussicht darauf, dass nach der Entlassung eine gemeinsame Lebensführung geplant ist, damit die bestehende Bindung erhalten bleibt. Ebenso muss der Krankenversicherungsschutz des Kindes geklärt sein. Vor dem Einzug benötigt das Kind zusätzlich ein Gesundheitszeugnis was nicht älter als drei Tage sein darf. Sowie eine gesundheitliche Untersuchung von Mutter und Kind vom Arzt der Anstalt gemäß § 5 Abs. 3 StVollzG. Es ist nicht möglich behinderte oder kranke Kinder in den Vollzug aufzunehmen, da die Einrichtung in der Regel keine angemessene Hilfe und Versorgung darstellen kann. Vorrausetzung ist weiterhin, dass die Mutter die Fähigkeit besitzt, sich in das Gemeinschaftsleben zu integrieren und anzupassen (vgl. http://www.jva-fuer-frauen.niedersachsen.de/live/live.php%3fnavigation_id=24017&article_id=89798&_psman d=179). Die Erziehungsfähigkeit und die damit einhergehende Gewährleistung des
Kindeswohles sollten physisch und psychisch gegeben sein, so dass bei der Mutter keine Suchtproblematik oder andere Abhängigkeit besteht. Der häufigste Grund warum Kinder mit ihren Müttern abgelehnt werden ist die mangelnde Erziehungsfähigkeit was in den meisten Fällen mit einer Alkohol- und Drogensucht einhergeht. Das Aufnahmegespräch
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mit der Heimleitung beinhaltet eine Vorstellung der Hausordnung und Regelungen innerhalb des Vollzuges und eine Unterzeichnung des Hilfeplanes. Die Beurteilung bei der Aufnahme durch das Personal besteht weiterhin aus der Abwägung zwischen den schädlichen Folgen die durch eine Trennung von Mutter und Kind entstehen können und den Auswirkungen die durch die Unterbringung in einem Mutter-Kind Vollzug zu erwarten sind. Dieses Verfahren ist somit eine Einzelfallentscheidung und hängt von den beteiligten Individuen ab (vgl. Junker, 2011: 229). Die Kriterien werden unter Berücksichtung der Situation nachfolgend abgehandelt: Gesundheitszustand des Kindes, Erziehungsfähigkeit der Mutter, Mutter-Kind Beziehung und externe Unterbringungsmöglichkeiten. Weiterhin wird die Unterbringung eines Kindes an die Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechtes geknüpft. Dies ist ein Teil des elterlichen Sorgerechtes in Form der Personensorge (vgl. § 1631 BGB). Bei einer Ehe-Schließung und der anstehenden Unterbringung muss der Vater des Kindes dem Aufenthalt zustimmen. Bei einem nichtehelichen Kind ist die Zustimmung des Vaters erforderlich, wenn Mutter und Vater gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Wurde entweder der Mutter oder beiden Sorgeberechtigten das Sorgerecht wegen Kindeswohlgefährdung entzogen, ist eine Zustimmung des Vormundes oder Pflegers erforderlich. Ist diese Prüfung erfolgt, ist vor dem Antritt noch die Kapazität und Belegung der Anstalt zu prüfen, bevor der Einzug erfolgen kann (vgl. Junker, 2011: 143)
1.3 Unterbringungsbedingungen
Die Rahmenbedingungen in der jeweiligen Einrichtung müssen so angemessen sein, dass die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und die Sicherheit im Mittelpunkt stehen, damit eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erfolgen kann. Die Umsetzung und Erfüllung dessen und die damit einhergehende fachliche Qualität der Einrichtung, wird regelmäßig anhand von vorgegebenen Standards durch das Jugendamt geprüft und kontrolliert, damit eine Anerkennung als Jugendhilfeeinrichtung erfolgt (vgl. Junker, 2011: 246). Genaue Vorschriften für die Ausführung in der jeweiligen Einrichtung sind nicht vorhanden, da die Konzepte von der jeweiligen Einrichtung selbständig erstellt werden und aus diesem Grund minimal voneinander abweichen können (vgl. Birtsch et.al, 1988: 38). Allerdings gibt es gesetzliche Vorgaben die von besonderer Wichtigkeit sind, diese bestimmen in jeder Haftanstalt den Alltag und müssen eingehalten werden. Die Sicherheitsvorkehrungen in einer Mutter-Kind Einrichtung sind jedoch fast identisch zu dem Maßregelvollzug in dem die männlichen Insassen untergebracht werden: Bewegungsmelder, Scheinwerfer und Gitter aus speziellem Stahl sichern die Einrichtung ab. Jedoch haben die weiblichen
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Arbeit zitieren:
Victoria Vogel, 2011, Rechtliche Voraussetzungen und Grundlagen eines Mutter-Kind Vollzuges in einer Justizvollzugsanstalt, München, GRIN Verlag GmbH
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