3
„O Preußen! Großmacht! Nicht einmal imstand, Nur einen wildgeword´nen Leutenant Respekt vor dem Gesetz zu lehren! Du mußt es sehn und dulden Tag um Tag, Daß er dein Ansehn schädigt Schlag auf Schlag, Und darfst dich gegen ihn nicht wehren!
So liegst im Staube du vor dem Popanz, Den du dir selber schufst, und bist so ganz Der Hoheit bar! Du läßt dich narren, In jeglichem Begriff von Recht verwirrt, Weil irgendwo ein Leutnantssäbel klirrt Und ein paar Offiziere schnarren.“
Peter Schlemihl, Simplicissimus vom 15.12.1913
4
Inhaltsverzeichnis
A Einleitung 5
B Hauptteil 6
I Das Reichsland Elsass-Lothringen 6
1.1 Die Anfänge des Reichslandes 6
1.2 Das Reichsland unter der „Zivildiktatur“ 1871-1874 8
1.3 Der Landesausschuss - Das Reichsland auf dem Weg zur Autonomie? 10
1.4 Reformierung des Reichslandes 1879 - Die Statthalterverfassung 11
1.5 Die Verfassungsreform von 1911 12
1.6 Die Beziehung der reichsländischen Bevölkerung zum Deutschen Reich 14
II Die Zabern-Affäre 17
2.1 Der Kasernenhofskandal 17
2.2 Der Flaggenvorfall 19
2.3 Die Lage eskaliert 19
2.4 Die Zabern-Affäre im Reichstag 21
2.5 Forstner und Reuter auf der Anklagebank 22
III Folgen und Bewertung der Zabern-Affäre 25
3.1 Auswirkungen auf Elsass-Lothringen 25
3.2 Auswirkungen auf das Reich 26
3.3 Zabern als Verfassungskrise des Kaiserreiches 26
3.4 Zabern als Parlamentarisierungschance des Kaiserreiches 28
C Schluss 31
D Anhang 32
1. Bild- und Quellenanhang zur Hausarbeit 32
2. Abkürzungsverzeichnis 45
3. Quellen- und Literaturverzeichnis 46
5
Einleitung
Das am Anfang des 20. Jahrhunderts etwa 9000 Einwohner umfassende Städtchen Zabern (franz. Saverne) am Fuße der Vogesen gelegen, keine zwei Stunden Bahnfahrt von Straßburg
entfernt, war im Kaiserreich außerhalb des Elsass nahezu unbekannt 1 . Dieser Ort sollte einem Vorfall den Namen geben, der ihn ins Rampenlicht der nationalen und internationalen politischen Bühne am Vorabend des Ersten Weltkrieges katapultieren sollte. Diese als „Zabern-Affäre“ bekannt gewordenen Vorgänge hätten sich auch an anderer Stelle des Deutschen Reiches ereignen können, gewannen aber besonders deshalb an Brisanz, weil sie sich in einer besonders heiklen politischen Peripherieregion, nämlich dem erst 1871 „zurückgekehrten“ Reichsland Elsass-Lothringen, abspielten.
Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel zunächst den Weg dieses „Krisenherdes“ 2 nach Deutschland und dessen verfassungspolitische Entwicklung ab 1871 zu skizzieren, um die Sonderposition zu verdeutlichen, in der sich die Bewohner Elsass-Lothringens befanden. Danach soll sich die Darstellung der Ereignisse und Auswirkungen von Zabern anschließen, die Lenin im November 1913 zu folgender Aussage veranlassten:
„Es gibt in der Politik Vorfälle, durch die das Wesen einer bestimmten Ordnung der Dinge irgendwie schlagartig, aus einem verhältnismäßig geringfügigen Anlass, mit ungewöhnlicher
Wucht und Deutlichkeit zutage tritt.“ 3
Ob der Zabern-Affäre wirklich eine solch modellhafte Bedeutung zukommt wird zu klären sein. Des Weiteren soll überprüft werden, ob die fast ausschließlich resignierende Bewertung der Geschichtsschreibung angebracht ist oder ob sich nicht auch positive, auf eine zunehmende Parlamentarisierung am Ende des Kaiserreiches hinweisende Aspekte finden lassen. Die zeitgenössische Sicht auf die Vorfälle in Zabern und die Rolle des Militärs in der Gesellschaft sollen abschließend die im Bildanhang zur Verfügung gestellten Karikaturen verdeutlichen.
1 Schenk, Erwin, Der Fall Zabern (Beiträge zur Geschichte der nachbismarckischen Zeit und des Weltkrieges hrsg. von Fritz Kern), Stuttgart 1927, S. 4ff.
2 Vgl. vertiefend dazu Wehler, Hans-Ulrich, Das "Reichsland" Elsaß-Lothringen 1870-1918, in ders., Krisenherde des Kaiserreichs 1871-1918, Göttingen 1979, S. 17ff.
3 Lenin über Zabern vgl. Werke Bd. 19 (März-Dezember 1913), Berlin 1971, S. 409-411.
6
I. Das Reichsland Elsass-Lothringen
1.1 Die Anfänge des Reichslandes
Mit dem Frieden von Frankfurt vom 10.05.1871 wurde ein staatsrechtlicher Schlussstrich
unter den Deutsch-Französischen Krieg 4 gezogen. Einer der zentralen Punkte war der Übergang Elsass-Lothringens 5 an das neu gegründete Deutsche Reich, welches sich nun vor dem Problem sah, wie es mit dem neuen Territorium verfahren sollte.
Eine Eingliederung in das preußische Staatsgebiet galt nicht zuletzt deswegen als realistische Option, weil Preußen im Lauf der Geschichte wiederholt seine integrative Kraft unter Beweis gestellt hatte. So argumentierte beispielsweise von Treitschke, dass „dieser [preußische] Staat die Preussen selber dem Polnischen Wesen, die Pommern dem Schwedischen, die Ostfriesen dem Holländischen [und] die Rheinländer dem Französischem Wesen entrissen“ habe. Für die elsass-lothringische Bevölkerung hätte diese Variante den Vorteil geboten, sofort als gleichwertige Mitglieder in das Deutsche Reich integriert zu werden. Gegen diese Lösung
sprach jedoch das in erster Linie konfessionell motivierte Misstrauen 6 der überwiegend katholischen Bevölkerung der dann neuen Provinz gegenüber dem mehrheitlich
protestantischen Mutterland. 7 So sprach sich auch Bismarck gegen diese Variante aus, da sich seiner Meinung nach „die Elsässer [leichter] mit dem Namen der ‚Deutschen’ assimilieren als mit dem Namen der ‚Preußen’“. Zudem wäre mit dem Widerstand der übrigen Bundesstaaten zu rechnen gewesen, die eine weitere Gewichtsverschiebung durch zusätzliche Stimmen für
Preußen im Bundesrat befürchtet hätten. 8
Die geographische Lage hätte nahe gelegt, Lothringen dem Königreich Bayern 9 zuzuschlagen und das Elsass an Baden anzugliedern. 10
4 Juli 1870-Mai 1871 - endete mit dem Sieg Preußens und seiner deutschen Verbündeten. Neben dem Verlust großer Teile des Elsass und Lothringens musste Frankreich fünf Milliarden Francs Kriegsentschädigung zahlen.
5 Die beiden Gebiete gehörten kulturell und geschichtlich keineswegs unmittelbar zusammen und wurden künstlich zusammengefasst vgl. vertiefend dazu: Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 71. Wehler weist darauf hin, dass das Deutsche Reich bereits am 2. März 1871 mit der Ratifikation des Versailler Präliminarfriedens völkerrechtlicher Besitzer von Elsass-Lothringen wurde, vgl. Wehler, Hans-Ulrich, Das "Reichsland" Elsaß-Lothringen 1870-1918, in ders., Krisenherde des Kaiserreichs 1871-1918, Göttingen 1979, S. 30.
6 Kettenacker, Lothar, Rezension zu Hiery, H., Reichstagswahlen im Reichsland. Ein Beitrag zur Landesgeschichte von Elsaß-Lothringen und zur Wahlgeschichte des Deutschen Reiches 1871 - 1918, Düsseldorf 1986, in: Archiv für Sozialgeschichte Bd. 28 (1988), S. 747.
7 Konfessionen: E/L 1910 = 76,2 % katholisch, 21,7 % evangelisch; Preußen 1900 = 35,1% katholisch, 63,2 % evangelisch, Zahlen nach http://www.verwaltungsgeschichte.de (05.03.2011, 17:56 Uhr).
8 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 47-60. Hier auch die wörtlichen Zitate von Treitschke (S. 53) und Bismarck (S. 54).
9 Die Pfalz gehörte 1871 zum Königreich Bayern vgl. dazu die Karte im Anhang auf Seite 30.
10 Oder E/L ganz an Bayern oder Baden anzugliedern was ebenfalls diskutiert wurde.
7
Diese Begünstigung einiger Fürsten ohne Ausgleich für die nicht bedachten Landesherren hätte aber Unruhe erzeugen und damit den Zusammenhalt des neu entstandenen Deutschen Reiches gefährden können. Außerdem hätte eine Stärkung der süddeutschen Staaten den Widerstand Preußens heraufbeschworen.
Der Status eines gleichberechtigten Gliedstaates mit eigener Verfassung wurde zunächst nicht ernsthaft erwogen, da es keinen rechtmäßigen fürstlichen Landesherren gab und die Einwohner des neuen Gebietes unmittelbar nach Ende des Deutsch-Französischen Krieges
nicht genügend „Reichstreue“ aufzuweisen gehabt hätten. 11
Eine letzte Alternative 12 wäre die Schaffung eines neutralen Staates auf dem Gebiet Elsass-Lothringens gewesen. Aus militärischen Gesichtspunkten entsprach dies aber keinesfalls den Interessen des Deutschen Reiches, wie aus einer Rede Bismarcks vor dem Reichstag vom
02.05.1871 hervorgeht: „Es wäre dann eine Kette von neutralen Staaten 13 hergestellt […] von der Nordsee bis an die Schweizer Alpen, die es uns allerdings unmöglich gemacht haben würde, Frankreich zu Lande anzugreifen […]; keinesfalls aber würde Frankreich […] gehindert sein, gelegentlich seine Flotte mit Landungstruppen an die Küste zu schicken […] und bei uns einrücken zu lassen. Frankreich hätte einen schützenden Gürtel gegen uns bekommen, wir aber wären, solange unsere Flotte der Französischen nicht gewachsen ist, zur See nicht gedeckt gewesen“. Darüber hinaus war man sich in Deutschland der frankophilen Grundhaltung der frisch von Frankreich abgetrennten Gebiete bewusst, wodurch berechtigte Zweifel angebracht waren ob sich Elsass-Lothringen in einem erneuten Krieg neutral verhalten würde. Da außerdem eine regierende Fürstenfamilie für das Gebiet nicht existierte, wäre nach Einführung der Republik in Frankreich das monarchische Prinzip in Europa noch
weiter erschüttert worden. 14
Die Entscheidung fiel daher auf die Neuschaffung eines „Reichslandes“, also eines Territoriums welches dem Reich als Ganzem zugeordnet wurde. Gleichzeitig sollte durch die gemeinsame Verantwortung aller Gliedstaaten eine festigende Wirkung auf den deutschen
Nationalstaat erzielt werden. 15
11 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 56ff.
12 Abgesehen von der Belassung von E/L im französischen Staatsverbund bei gleichzeitiger Schleifung der Festungen in E/L, die zwar diskutiert aber bald wieder verworfen wurde.
13 Anspielung auf die neutralen Beneluxländer. Die permanent im Kaiserreich vorhandene Erwartung eines neuen Krieges wird durch das Zitat deutlich.
14 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 58ff. Hier auch das wörtliche Zitat Bismarcks (S. 58).
15 Wehler, Hans-Ulrich, Das "Reichsland" Elsaß-Lothringen 1870-1918, in ders., Krisenherde des Kaiserreichs 1871-1918, Göttingen 1979, S. 30.
8
Die Verfassung war allerdings für die Situation, dass das Reich eine unmittelbare, einheitliche, jedoch keine bundesstaatliche Herrschaft über ein Gebiet führen sollte, nicht ausgelegt. Vielmehr setze der Bund aus souveränen Fürstenstaaten und freien Städten selbstständige, mit eigener Staatshoheit ausgestattete Staatswesen voraus. Vom Grundgedanken eines „Vereinstatus“ der Mitgliedstaaten wich das neu gegründete Deutsche
Reich daher durch die Schaffung eines Reichslandes ab. 16
1.2 Das Reichsland unter der „Zivildiktatur“ 1871-1874
Dieser prinzipielle Widerspruch machte das verfassungsergänzende „Vereinigungsgesetz“ vom 09.06.1871 nötig. Hierin wurde eine besondere legislative Gewalt für Elsass-Lothringen bestimmt, die von Bundesrat und Kaiser ausgeübt wurde. Die Mitwirkung des Reichstages war dagegen nur bei der Aufnahme von Anleihen oder einer Garantieübernahme für das Reichsland vorgesehen. Die Staatsgewalt ging also auf die im Bundesrat vertretenen, zum Reich vereinten Bundesstaaten über und wurde vom Kaiser ausgeübt. Der Reichskanzler
wurde mit dem Gegenzeichnungsrecht betraut und trug die konstitutionelle Verantwortung. 17 Das Vereinigungsgesetz definierte den als Provisorium gedachten Reichsland-Status Elsass-Lothringens gegenüber dem Reich, ließ jedoch die innere Verwaltung unberücksichtigt. Diese Regelung wurde am 30.12.1871 durch das „Reichsgesetz betreffend die Einrichtung der
Verwaltung in Elsaß-Lothringen“ nachgeholt. 18 Demnach unterstanden alle Behörden der neuen Gebiete dem Reichskanzler, dem die Leitung der Verwaltung oblag, die in der Abteilung für Elsass-Lothringen im Reichskanzleramt in Berlin ihre höchste Behörde besaß.
Gegenstand des Reichsgesetzes war weiterhin der sogenannte „Diktaturparagraph“ 19 , der es der Verwaltung erlaubte, jederzeit ein Verbot von Versammlungen, Vereinen und Zeitungen zu verhängen. Die Einteilung des Landes in Bezirke und Kreise wurde abgeschlossen und das Amt des Oberpräsidenten als oberste Verwaltungsbehörde in Elsass-Lothringen mit Sitz in
Straßburg wurde eingeführt. 20 Dieses Amt, welches unmittelbar dem Reichskanzler unterstellt war, wurde bis zu seiner Aufhebung im Jahr 1879 von Eduard von Möller 21 ausgefüllt.
16 Wehler, Hans-Ulrich, Das "Reichsland" Elsaß-Lothringen 1870-1918, in ders., Krisenherde des Kaiserreichs 1871-1918, Göttingen 1979, S. 31.
17 Wehler, Das "Reichsland" Elsaß-Lothringen 1870-1918, S. 31ff.
18 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 73ff.
19 Vertiefend: Preibusch, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918, S. 132-143.
20 Ebd. S. 80ff.
21 Lebensdaten: 1814-1880, vertiefend vgl. Wippermann, Karl, Art. Eduard von Möller, in: ADB Bd. 22, Leipzig 1885, S.132-140.
9
Das Vereinigungsgesetz sah das Inkrafttreten der Reichsverfassung für Elsass-Lothringen
zum 01.01.1874 vor. 22 Das Recht zur Gesetzgebung lag bis 1874 allein beim Kaiser (mit Zustimmung des Bundesrates). Der zugrunde liegende Gedanke war der, dass wenn das Reichsland dem Reich als Ganzem unterstellt ist, dort auch nur Reichs- und nicht Landesgesetzgebung stattfinden kann. Im Gegensatz zu den Bundesstaaten fielen in Elsass-Lothringen also Reichs- und Landesgesetzgebung zusammen, was eine Ebene der gesonderten Landesgesetzgebung unnötig machte. Der Reichstag wurde aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgelassen, um möglichst schnell auf Entwicklungen im Reichsland reagieren zu können. Eine verbindliche reichsländische Beteiligung war nicht
vorgesehen, was von unterschiedlichsten Abgeordneten immer wieder kritisiert wurde. 23 Dieser kurze Überblick über das Vereinigungsgesetz und das Reichsgesetz vom Dezember 1871 zeigt deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt das „Reichsland ein weitgehend unmündiger
und rechtloser Befehlsempfänger des Reiches war“ 24 . Es war die einzige Region des Deutschen Reiches, in der der Kaiser landeshoheitliche Rechte als Vertreter des Reiches ausübte. Diese „Reichsvormundschaft“ bildete Preibusch zufolge keine gute Ausgangsposition für die Erlangung größerer Selbstständigkeit.
Durch die Stärkung des elsässischen Partikularismus jedoch, hoffte Bismarck, die Anbindung an das Reich zu intensivieren. Als Gegenmodell zum zentralisierten französischen Staat versuchte Bismarck, Elsass-Lothringen durch einen hohen Grad an kommunaler und individueller Freiheit für sich zu gewinnen. Obwohl ein grundsätzlicher Widerspruch zwischen der Stärkung des Partikularismus auf der einen und dem Vereinigungsgesetz auf der anderen Seite bestand, war er überzeugt, dass auf diesem Wege ein stärkeres Zugehörigkeitsgefühl erreicht werden könne:
„Die Elsässer haben sich in ihrer zweihundertjährigen Zugehörigkeit zu Frankreich ein tüchtiges Stück Partikularismus nach guter deutscher Art konserviert, und das ist der Baugrund, auf dem wir […] mit dem Fundamente zu beginnen haben werden […]. Fühlen sie sich erst vollständig als Elsässer, so sind sie zu logisch, um sich nicht gleichzeitig als
Deutsche zu fühlen.“ 25
22 Einige Teile wurden jedoch schon früher durch kaiserliche Verordnungen unter Zustimmung des Bundesrates eingeführt, z.B. Bestimmungen über das Zoll-, Handels-, Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- und Kriegswesen.
23 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 83ff.
24 Preibusch, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918, S. 84.
25 Ebd. S. 86ff., dort auch das wörtliche Zitat Bismarck (S. 86).
10
1.3 Der Landesausschuss - Das Reichsland auf dem Weg zur Autonomie?
Mit dem Inkrafttreten der Reichsverfassung ging die Gesetzgebungsgewalt auf die von der Verfassung vorgesehenen Organe Bundesrat und Reichstag über. Seit den Reichstagswahlen 1874 konnten die Elsass-Lothringer Abgeordnete in letzteren entsenden, die dort die Belange der Bevölkerung geltend machen konnten. Dies war ein eindeutiger Fortschritt, da deren Vertreter jetzt auf parlamentarischem Wege gehört werden mussten und Mitbestimmungsrechte bei Reichsangelegenheiten erhielten. Auf Landesebene trat mit der Schaffung des Landesausschusses vom 29.10.1874 eine wichtige Neuerung ein. Die dreißig indirekt gewählten Mitglieder setzten sich aus je zehn Vertretern der drei Bezirkstage des Reichslandes zusammen. Die Beteiligung an der Landesgesetzgebung war jedoch nur konsultativ und die Beratungen nicht öffentlich. Hier wurde also nur ein erster zaghafter Schritt in die Richtung der Heranziehung einer elsasslothringischen Landesvertretung zur Gesetzgebung gewagt. Der Landesausschuss unterstützte in den folgenden Jahren in dem ihm möglichen Maße die Bestrebungen, ein weitgehend selbst verwaltetes Reichsland zu schaffen, welches mit eigenen Organen ohne Einmischung des Reiches agieren konnte. Dabei befand sich die Institution in einer kritischen Lage. Solange der Landesausschuss allein aus kaiserlicher Verordnung hervorging, konnte er auf diesem Wege auch wieder beseitigt werden. Er war in seinen Äußerungen und Beschlüssen daher stets um ein empfindliches Gleichgewicht bemüht. Einerseits reklamierte er Selbstverwaltungsrechte, andererseits durfte er diese nicht so vehement vortragen, dass in
Berlin der Eindruck von Aufmüpfigkeit entstand. 26 Der erste große Schritt in Richtung Autonomie wurde mit dem Gesetz über die Landesgesetzgebung vom 02.05.1877 gemacht, welches die Befugnisse des Landesausschusses deutlich erweiterte.
Er blieb nicht mehr auf seine konsultative Funktion begrenzt, sondern erhielt konstitutive Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung für das Reichsland. So lautete §1, dass „Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des jährlichen Landeshaushalts-Etats, mit Zustimmung des Bundesraths vom Kaiser erlassen [werden], wenn der […] Landesausschuß denselben zugestimmt hat“. Da die Regierung aber noch immer am Landesausschuss vorbei ein bestimmtes Landesgesetz (durch die Reichsgesetzgebung oder
26 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 119ff.
11
das kaiserliche Notverordnungsrecht) erlassen konnte, verlor das Gesetz vom Mai 1877 an
autonomieschaffender und damit integrierender Effektivität. 27
Zuvor (1875/1876) wurde bereits der Oberpräsident von Möller auf eigenen Wunsch als einer der siebzehn preußischen Bundesratsvertreter in eben diesen entsandt. Dort befasste er sich in
erster Linie mit reichsländischen Anliegen 28 , obwohl er verfassungsrechtlich ein Vertreter Preußens war. Damit war Elsass-Lothringen zumindest in Person seines Oberpräsidenten im
Bundesrat vertreten, in dem es zuvor nicht einmal mit beratender Stimme repräsentiert war. 29
1.4 Reformierung des Reichslandes 1879 - Die Statthalterverfassung
Im Jahr 1879 kamen erneut Punkte der Verwaltungsreform und verfassungsrechtliche Anliegen auf die Agenda. Diese waren aufgrund einer uneffektiven Verwaltung und durch die bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Fortgeltung französischer Gesetze in Elsass-
Lothringen notwendig geworden. 30
Als wichtigste Neuerungen, die das Gesetz vom 04.07.1879 mit sich brachte, bleiben festzuhalten: Das Initiativrecht für den Landesausschuss, durch welches er selbst notwendige Gesetzgebungsverfahren initiieren konnte; die Möglichkeit, drei Kommissare in den Bundesrat zu entsenden, die dort konsultativ in Angelegenheiten des Reichslandes gehört
werden sollten und die Einrichtung des Statthalteramtes. 31 Dem Statthalter konnten nach §1 landesherrliche Befugnisse, die ihn zur Ausübung der Staatsgewalt berechtigten, vom Kaiser übertragen werden. Seinen Sitz hatte er in Straßburg. Der Umfang der an den Statthalter übertragenen Befugnisse wurde durch kaiserliche Verordnung bestimmt, weiterhin wurde er
vom Kaiser ernannt und konnte jederzeit wieder durch diesen abberufen werden. 32 Dadurch, dass alle dem Reichskanzler in elsass-lothringischen Angelegenheiten zugesprochenen Rechte sowie die Aufgaben des Oberpräsidenten auf den Statthalter übergingen, nahm dieser teils fakultative landeherrliche, teils obligatorische ministerielle Befugnisse wahr. Das Gegenzeichnungsrecht und damit die parlamentarische Verantwortung
27 Preibusch, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918, S. 168ff.
28 Er setze beispielsweise einen Zuschuss in Höhe von 400 000 Mark für die Reichsuniversität Straßburg durch.
29 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 145.
30 Preibusch, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918, S. 177ff.
31 Die Statthalterverfassung trat zum 01.10.1879 in Kraft.
32 Preibusch, Sophie, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsaß-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? Berliner Juristische Universitätsschriften Bd.38, Berlin 2006, S. 192-206.
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