Christopher Krause, FHDW, WRE, Anfechtung Seite 2 von 13
Inhaltsverzeichnis
Seite 3
1.0 Einleitung Grundlagen
2.0 Die drei Irrtumsfälle laut § 119 BGB (Anfechtungsgründe)
Seite 4
2.1 Inhaltsirrtum Beispiele
Seite 5
2.2 Erklärungsirrtum Beispiele
Seite 6
2.3 Eigenschaftsirrtum Beispiele
Seite 7
3.0 Anfechtungserklärung laut § 143 BGB
Seite 8
4.0 Anfechtungsfrist laut § 121 BGB
5.0 Konsequenzen bei erfolgreicher Anfechtung
Seite 8
5.1 Nichtigkeit laut § 142 BGB
Seite 8
5.2 Schadensersatzpflicht laut § 122 BGB
6.0 Anhang
Seite 10
6.1 Auflistung Zitierung aller relevanten BGB - Paragraphen
Seite 11
6.2 Gesprächsnotiz mit Juristin Astrid Leisbrock
7.0 Quellenverzeichnisse
Seite 12
7.1 Endnoten
Seite 12
7.2 Literaturverzeichnis
Christopher Krause, FHDW, WRE, Anfechtung Seite 3 von 13
1.0 Einleitung & Grundlagen
Diese Arbeit befasst sich mit einem grundlegenden Themengebiet der Jurisprudenz, der Anfechtung. Ich werde strenggenommen den Schwerpunkt der drei Irrtumsfälle des § 119 BGB 1 und den damit verbundenen rechtlichen Umständen und Folgen behandeln. Diese Ausarbeitung soll einen möglichst weitreichenden Überblick über den komplexen Sachverhalt geben, jedoch ist eine gesamte Betrachtung aller vorkommenden Sonderfälle nicht gewährleistet.
Um näher auf die folgenden, möglichen Irrtumsfälle einzugehen, müssen erst ein paar Grundlagen erläutert und nötige Grundvoraussetzungen bestimmt werden. Eine Anfechtung ist eine einseitige Willenserklärung, die bei Erfolg zur Nichtigkeit eines rechtsgültigen Vertrags führt und beseitigt somit alle rechtlichen Auswirkungen der zuvor abgegebenen Willenserklärung. Sie ist zudem ein Gestaltungsrecht, was einzig den Beteiligten eines Rechtsgeschäfts zur Verfügung steht. Aus dieser Definition 2 ist ableitbar, dass es zwingend notwendig ist, ein gültiges Rechtsgeschäft geschlossen zu haben. Es ist folglich nicht möglich, von vornherein nichtige Rechtsgeschäfte anzufechten. Aus diesem Grund unterstelle ich einfachheitshalber für den Rest der Arbeit, dass die Grundlage jeglicher Erarbeitungen, Erklärungen und Beispiele ein rechtsgültiger Vertrag ist, um sich wiederholende Fallunterscheidungen auszuschließen.
Auf der Basis dieser Voraussetzung kann man sagen, dass jede Willenserklärung nun anfechtbar ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine empfangsbedürftige, ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung handelt.
Die pauschale Antwort darauf, wann ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, lautet, wenn es basierend auf einem im Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Wissensmangel zu Stande gekommen ist. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Anfechtungsgründe wegen Irrtums (§ 119 BGB), arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) zu nennen, wobei nun das einzige Augenmerk auf den Irrtumsfällen liegt.
Generell liegt ein Irrtum vor, wenn Erklärung und Wille des Gesagten 3 ungewollt auseinanderfallen und der Erklärende dies nicht weiß. Jedoch führt eine Divergenz der Erklärung und des Willens nicht automatisch zur Nichtigkeit. Die Wirksamkeit der unrichtigen Willenserklärung muss erst angefochten werden, ansonsten bleibt sie, wie zuvor vorausgesetzt, rechtsgültig.
Christopher Krause, FHDW, WRE, Anfechtung Seite 4 von 13
2.0 Die drei Irrtumsfälle laut § 119 BGB (Anfechtungsgründe) 2.1 Inhaltsirrtum & Beispiele
Unter dem Inhaltsirrtum versteht man den Irrtum über den Inhalt einer Erklärung. Dieser ist im § 119 Absatz 1, 1. Alternative festgehalten. In diesem Fall weiß der Erklärende, was er sagt, irrt sich jedoch über die Bedeutung des Gesagten. Der Erklärende will also etwas zum Ausdruck bringen, was objektiv 4 anders verstanden wird, als er es meint. Infolgedessen lassen sich zwei verschiedene Fallgruppen unterscheiden, den Verlautbarungsirrtum und den Identitätsirrtum. Der Verlautbarungsirrtum betrifft die typischen Fälle des Inhaltsirrtums, denn der Erklärende irrt hierbei über den Sinn, der dem Erklärungsmittel objektiv zukommt. Zu nennen sind beispielhaft der falsche Gebrauch von Fremdwörtern, Fachausdrücken oder die unrichtige Verwendung von Begriffen einer (fremden) Sprache, wie z.B.: 10 Gros Stücke Papier, die fälschlicherweise als 10 große Stücke Papier angenommen werden. Der Identitätsirrtum umfasst hingegen solche Sachverhalte, bei denen sich die Erklärung auf eine bestimmte Person, einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Geschäftstyp bezieht, aber dieser Bezug nach dem objektiven Erklärungswert vom Erklärungsempfänger anders verstanden wird, als der Erklärende meint. So entsteht entweder
- der Irrtum über die Person des Geschäftsgegners (error in persona), denn der Erklärende meint eine andere Person als tatsächlich erklärt, z.B.: die versehentliche Verwechslung des befreundeten Malermeisters Müller im Telefonbuch mit seinem Namensvetter, der auch Malermeister ist;
- der Irrtum über die Identität des Geschäftsgegenstandes (error in objecto), denn dem Erklärenden fehlt die Vorstellung über die Identität oder den Umfang des gekauften Gegenstandes, z.B.: die fälschliche Annahme beim Kauf des Nachbarnhundes, dass es ein Schäferhund sei, obwohl der aufgrund seines Todes durch einen Labrador ersetzt wurde;
- oder der Irrtum über die Geschäftsart (error in negotio), denn der Erklärende weiß nicht genau, was er unterzeichnet, z.B.: Abschluss eines Leasingvertrags aufgrund eines Schaufensterangebots eines Autos mit dazugehöriger Leasingrate, obwohl der Käufer annimmt, dass dies die monatlichen Raten eines Ratenkaufs seien und das Auto ihm somit am Ende der Laufzeit gehört.
Arbeit zitieren:
B.Sc. Christopher Krause, 2008, Anfechtung - Die drei Irrtumsfälle laut § 119 BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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