Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Deutscher Corporate Governance Kodex 3
3. Vorstand 4
3.1. Rechtsstellung 4
3.1.1. Geschäftsführung 5
3.1.2. Vertretung. 5
3.2. Bestellung und Abberufung 6
3.3. Aufgaben 7
3.4. Pflichten 7
3.5. Haftung 8
4. Aufsichtsrat 8
4.1. Gesetzliche Grundlagen 8
4.2. Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates 9
4.3. Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder 11
4.4. Aufgaben und Rechte 12
4.5. Amtszeit und Auflösung der Aufsichtsratsmitglieder 13
5. Quellenverzeichnisse 14
5.1. Literaturverzeichnis (Christopher Krause) 14
5.2. Literaturverzeichnis (Jan Reiter) 15
- II -
Aktiengesellschaft - Vorstand und Aufsichtsrat
Krause , Christopher Reiter, Jan
Stand : Mittwoch, 5 Mai 2010
1. Einleitung
Diese Ausarbeitung befasst sich mit dem Thema „Aktiengesellschaft“. Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt wird, die von natürlichen Personen erworben werden können. Sie strukturiert sich im Wesentlichen in drei Organe: Diese sind zum Einen der Vorstand - er wird als das leitende Organ beschrieben, zum Anderen existiert die Hauptversammlung - sie ist das beschließende Organ. Zuletzt ist der Aufsichtsrat zu nennen, der das überwachende Organ darstellt.
Diese Ausarbeitung legt den Fokus auf den Vorstand und den Aufsichtsrat. Die grundlegenden Funktionen der Organe inklusive deren Rechten und Pflichten werden in dieser Ausarbeitung dargestellt und erläutert. Zunächst wird zusätzlich der Kodex deutscher Aktiengesellschaften vorgestellt.
2. Deutscher Corporate Governance Kodex
Corporate Governance ist kein eindeutiger Rechtsbegriff, sodass sich seit der erstmaligen Verwendung im Jahr 1990 vielfältige Umschreibungen bildeten. Eine weit verbreitete, sehr treffende und anerkannte Ausprägung ist folgende: „Corporate Governance umfasst die Rechte, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesellschaftlichen Organe (Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat), der Anteilseigner, der Mitarbeiter und darüber hinaus der übrigen Interessensgruppen („Stakeholders“), also derjenigen, die von der Leistung oder vom Erfolg eines Unternehmens profitieren oder durch dessen Misserfolg Verluste erleiden.“ 1 Corporate Governance bezeichnet also die verantwortungsvolle, ethisch einwandfreie Führung eines Unternehmens. Diese Art der Unternehmensführung gewinnt immer mehr an Bedeutung, weshalb das Bundesministerium für Justiz bereits im Jahr 2001 eine Regierungskommission ins Leben rief, die mit der Ausarbeitung eines „Deutschen Corporate Governance Kodexes“ (DCGK) beauftragt wurde. Der Kodex wurde Anfang 2002 mit dem Ziel der Transparenz- und Vertrauensschaffung bei Aktiengesellschaften das erste Mal veröffentlicht und wird seitdem von der Regierungskommission einmal jährlich an die aktuelle Gesetzeslage und neuen Praxisentwicklungen angepasst. Er beinhaltet als kompaktes Regelwerk die wesentlichen Regelungen aus dem
1 Langebucher, G. & Blaum, U. (1994): Audit Committees - Ein Weg zur Überwindung der Überwachungskrise?, in: DB 47/1994, S. 2197 Seite 3 von 16
Aktiengesellschaft - Vorstand und Aufsichtsrat
Aktiengesetz (AktG), empfehlende Soll-Vorschriften und anregende, freiwillige Kann-Vorschriften für börsennotierte Gesellschaften.
Jedes Jahr müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft gemeinsam laut §161 AktG eine sogenannte Entsprechungserklärung abgeben, in der sie öffentlich erklären, „dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der
„Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht“ 2 , wodurch der DCGK fast so bedeutend wie das Aktiengesetz wird.
3. Vorstand
3.1. Rechtsstellung
Der Vorstand bildet nach den §§76 ff. des Aktiengesetzes das Leitungsorgan einer Aktiengesellschaft, das eigenverantwortlich das Unternehmen führt. Der Vorstand bildet sich dabei aus mindestens einer natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Person bis hin zu mehreren Personen, die jeweils zuständig für ein bestimmtes Unternehmensressort sind, z.B. Finanz-, IT- und Personalressort. Alle Mitglieder des Vorstandes tragen dann die gemeinsame Verantwortung für die Leitung des Unternehmens und besitzen somit alle dieselben Pflichten und Rechte. Wenn der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, was ab einem Grundkapital von drei Millionen Euro gesetzlich vorgeschrieben ist (außer die Satzung der Gesellschaft bestimmt das Gegenteil), ist es üblich, dass der Aufsichtsrat laut §84 Abs. 2 AktG einen Vorstandsvorsitzenden aus den Reihen der Vorstandsmitglieder ernennt, der die Arbeit der Vorstandsmitglieder untereinander koordiniert/leitet und als offizieller Ansprechpartner der Aktiengesellschaft nach außen fungiert (beispielsweise auf Geschäftsbriefen 3 ). Meist steht ihm bei Vorstandsgrößen ab drei Mitgliedern zudem das Recht des Stichentscheids bei Meinungsverschiedenheiten zu, sodass sein Einfluss gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern zunimmt.
Die rechtliche Basis der gesamten Vorstandsarbeit bildet sich hauptsächlich aus zwei Kategorien, der Gesetzgebung und den Unternehmensvorgaben. Alle deutschen,
2 o.A. (2010): Aktiengesetz & GmbH-Gesetz, 42. Auflage. Beck-Texte im Deutschen Taschenbuch Verlag, München, S. 73
3 vgl. §80 Abs. 1 S. 2 AktG Seite 4 von 16
Aktiengesellschaft - Vorstand und Aufsichtsrat
relevanten Gesetze, wie z.B. Aktiengesetz, Mitbestimmungsgesetz, öffentliches Recht und Gesellschaftsrecht bilden den rechtlich korrekten Rahmen der Vorstandsarbeit. Dieser wird maßgeblich durch die Satzung des Unternehmens, der Geschäftsordnung des Vorstands und durch die Beschlüsse 4 der Hauptversammlungen auf die einzelne Aktiengesellschaft individualisiert.
Da die Vorstandsmitglieder keine Arbeitnehmer, sondern Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind, entfallen für sie also die Pflichten und Rechte eines Angestellten eines Unternehmens in Deutschland, wie z.B. der Entfall der Rentenversicherungspflicht. Außerdem sind im Aktiengesetz die Grundsätze der Festsetzung von Bezügen der Vorstandsmitglieder festgelegt, sodass die Vorstandsvergütung leistungsbezogen, angemessen und auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet erfolgen muss. 5
3.1.1. Geschäftsführung
Die Leitung der Aktiengesellschaft ist im Paragraphen 77 des Aktiengesetzes näher erläutert und beschreibt das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft. Hier wird festgeschrieben, dass der Vorstand nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt ist, es sei denn, dass die Satzung des Unternehmens oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass Beschlüsse des Vorstands grundsätzlich per einfacher Stimmmehrheit gefasst werden.
Zur Erleichterung der geschäftsführenden Tätigkeit kann sich der Vorstand selber eine Geschäftsordnung geben und jederzeit anpassen, außer diese Aufgabe übernimmt durch eine dementsprechende Satzungsanweisung der Aufsichtsrat. Der Erlass sowie die gegebenenfalls weiteren Änderungen der Geschäftsordnung benötigen jedes Mal einen einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand führt das Unternehmen soweit eigenverantwortlich wie die Satzung, der Aufsichtsrat, die Beschlüsse der Hauptversammlungen und die Geschäftsordnung es erlaubt. 6
3.1.2. Vertretung
Die Vertretung beschreibt die Repräsentation der Aktiengesellschaft im Außenverhältnis durch den Vorstand und wird in §78 AktG geregelt. Die
4 vgl. §83 Abs. 2 AktG
5 vgl. §87 AktG
6 vgl. §82 Abs. 2 AktG Seite 5 von 16
Aktiengesellschaft - Vorstand und Aufsichtsrat
Arbeit zitieren:
B.Sc. Christopher Krause, Jan Reiter, 2010, Aktiengesellschaft – Vorstand und Aufsichtsrat, München, GRIN Verlag GmbH
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