Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 3
2 Geschichtlicher Abriss. 4
2.1 Handschriftenzeitalter (Antike/Mittelalter) 4
2.2 Frühdruckzeit (15./16. Jahrhundert) 5
3 Die Entwicklung des Urheberrechts im Untersuchungszeitraum
17. und frühes 18. Jahrhundert. 8
3.1 Grundsätzliche Entwicklungen. 8
3.2 Lehre vom Verlagseigentum. 10
3.3 Lehre vom geistigen Eigentum. 12
3.4 Parallele Entwicklungen im englischsprachigen Raum. 13
4 Weitere Entwicklungen ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 14
5 Zusammenfassung. 16
Abbildungsverzeichnis. 18
Abk ürzungsverzeichnis. 18
Literaturverzeichnis. 19
Anhang. 21
2
1 Einleitung
Das Urheberrecht ist „die vom Recht anerkannte und geschützte Befugnis des Urhebers eines Geistesprodukts, ausschließlich und beliebig über dessen Vervielfältigung und Veröffentlichung zu verfügen.“ 1 Es blickt auf eine lange Entstehungszeit zurück. Erste Überlegungen dazu finden sich schon in der Antike, doch bis zur Herauskristallisierung dessen, was wir heute unter dem juristischen Begriff Urheberrecht verstehen, war es ein langer Entwicklungsprozess 2 . Das Urheberrecht geht nicht auf ein altes germanisches Stammesrecht oder das antike römische Zivilrecht zurück 3 , sondern „entwickelte sich aus den Rechtsvorstellungen der Aufklärung, speziell aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Übergang vom Privileg des Verlags und dem ‚ewigen Verlagsrecht’ zum geistigen Eigentum des Autors.“ 4
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die grundlegenden Entwicklungen im Untersuchungszeitraum 17. und frühes 18. Jahrhundert, für den die Quellenlage schwer zu überblicken ist, da es sich um eine Auf- und Umbruchszeit handelt, in der weder Buchhandel und Buchdruck institutionalisiert, noch die politische Situation deutschlandweit übersichtlich waren.
Die Abhandlung ist chronologisch gegliedert, die dem Untersuchungszeitraum vorhergehenden und nachfolgenden Entwicklungen werden ergänzend in verkürzter Form aufgeführt.
1 Kapp 1886, S. 736.
2 Vgl. Keiderling 2008, S. 1.
3 Vgl. Gehring 2007, S. 1.
4 Estermann 2003, S. 509.
3
2 Geschichtlicher Abriss
Der folgende geschichtliche Abriss dient als Hinführung zum Untersuchungszeitraum 17. und frühes 18. Jahrhundert. Grundsätzliche Entwicklungen aufgrund zeitlicher - z.B. philosophischer, gesellschaftlicher und politischer - Rahmenbedingungen und technischer Innovationen sollen mit der Entstehung des Urheberrechtsgedankens in Verbindung gebracht werden. In Punkt 2.1 wird die Ära der Handschriften fokussiert, in Punkt 2.2 rückt die Frühdruckzeit und die dadurch hervorgerufene Entwicklung im technischen und juristischen Bereich in den Vordergrund 5 .
2.1 Handschriftenzeitalter (Antike/Mittelalter)
In Antike und Mittelalter war noch kein Urheberrechtsgedanke entwickelt. Die handschriftliche Produktion war eine 1:1-Buchproduktion. Bücher wurden ausgeliehen und die Inhalte gelesen oder kopiert, dies war selbstverständlich. Jedoch war der Großteil der Überlieferung mündlich geprägt, Werke wurden aufgeführt, gesungen oder vorgelesen und auf diese Weise meist über Jahrhunderte hinweg tradiert, bis sie eventuell aufgeschrieben wurden. Wenn man dann überhaupt noch nachvollziehen konnte, wer der Urheber eines Werkes war, dachte man aber gar nicht an besondere Rechte, um ihn (bzw. seine Arbeit) zu schützen. Die weitergegebenen Inhalte wurden zu Allgemeingut 6 .
Das lateinische Wort „plagiarius“, das ursprünglich einen Menschenräuber bezeichnete, tauchte unter dem Aspekt des geistigen Diebstahls 7 erstmals in der Antike beim Dichter Martial auf, dessen Geschichte ein gewisser Fidentinus als seine eigene ausgegeben hatte 8 . Teilweise herrschte eine kritische Betrachtung von Werken, die aus anderen übernommen wurden, z.B. war in der Renaissance das plagium literarium eine nicht kenntlich gemachte Übernahme fremder Gedanken (bzw. Texte) 9 .
Die Handschriftenkultur kümmerte sich nicht um den Schutz der Rechte der Urheber 10 . Erstens wurden viele Texte anonym überliefert und somit war die
5 Diese Gliederung ist angelehnt an Gieseke 1957.
6 Vgl. Gieseke 1957, S. 15.
7 Vgl. Keiderling 2008, S. 2.
8 Vgl. Gieseke 1957 und Junker 2001.
9 Vgl. Gieseke 1995, S. 115.
10 In der Regel herrschte die Auffassu ng, dass die Texte von Gott diktiert wurden und daher ihre Rechtmäßigkeit bekamen. Teilweise rechtfertigten sich die Autoren dafür, überhaupt zu schreiben, da ja alles schon gesagt worden sei (in der Bibel). Zentren der Buchproduktion waren Klöster, die für den Eigengebrauch, aber auch im Auftrag von Herrschern oder reichen Adligen produzierten.
4
Frage nach einem Urheberrecht nicht relevant, zweitens waren die Menschen der Auffassung, dass allein die Nennung des Namens des Autors zu dessen Ruhm und Unsterblichkeit führen konnte 11 . Jedoch galt das Verfälschen von Werken als Problem. Daher versuchten z.B. die mittelalterlichen Dichter ihre Werke durch Flüche zu schützen. Dies tat auch der Verfasser des Sachsenspiegels Eike von Repgow Anfang des 13. Jahrhunderts 12 . Er wünschte denen, die sein Werk verfälschten Aussatz, und Hölle 13 .
Die an mittelalterlichen Universitäten (meist nur im europäischen Ausland wie Frankreich und Italien) ansässigen stationarii und librarii verliehen Manuskripte gegen Geld 14 . In diesen - im Mittelalter entstandenen - weltlichen Bildungseinrichtungen wurde das über die Schrift vermittelte Wissen nicht mehr wie zuvor in den Klöstern als Gottesgeschenk, sondern als Gebrauchsgegenstand angesehen 15 . Schon in der Antike wurden von einem Magister geprüfte Texte zur Abschrift freigegeben.
Im 12. Jahrhundert entwickelte sich allmählich ein Bewusstsein für die Autorenrolle, was dazu führte, dass zunehmend Autornamen in Kopien und Kommentare auftauchten 16 . Jedoch gab es keine rechtlichen Überlegungen, es ging primär um ideelle Interessen.
2.2 Frühdruckzeit (15./ 16. Jahrhundert)
Mitte des 15. Jahrhunderts erfolgte eine Zäsur im Buchhandel, die auch einschneidend für die weitere Entwicklung des Urheberrechtsgedankens war 17 . Die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern legte die Weichen für eine schnellere und preiswertere Buchproduktion und neue Vertriebsarten - „Der neuen Technik stand eine im Zuge der Renaissance gewachsene Nachfrage nach Ausgaben klassischer und moderner Schriftwerke gegenüber“ 18 . Auch die Reformation stellte die Weichen für eine weitere Entwicklung: „Mit Beginn der Reformation trat die gelehrte humanistische und scholastische Literatur mehr und mehr in den Hintergrund, um den zeitgenössischen Werken Platz zu machen.“ 19
11 Vgl. Keiderling 2008, S. 2.
12 Vgl. Gieseke 1957 und Junker 2001.
13 Interessant hierbei ist, dass Eike von Repgow Verfasser eines Gesetzbuchs war und sich daher mit Recht und Gesetz auseinander setzte.
14 Durch das sog. „Pecia-System“ wurde die Arbeit verschiedener Kopisten an einem Werk gewährleistet. Vgl. Rautenberg/Wetzel 2001, S. 67.
15 Vgl. Gehring 2007, S. 2.
16 Vgl. Gehring 2007, S. 1.
17 Vgl. Keiderling 2008, S. 4.
18 Gehring 2007, S. 1.
19 Keiderling 2008, S. 5.
5
Hohe Auflagen, Verschuldungen, fehlende Kalkulationsmöglichkeiten - im Fokus der neuen Situation stand das Überleben der Druckerverleger, der ökonomische Aspekt. Die Änderungen der Buchproduktion führten zunächst nicht zu einer Herbeiführung eines Urheberrechtsgedankens, es galt nach wie vor der Grundsatz der Vervielfältigungsfreiheit 20 . Und aufgrund des Nord-Südgefälles im deutschen Buchhandel 21 fand nur wenig Austausch der Werke auf Messen stattdie süddeutschen Verleger blieben auf ihren Titeln sitzen, während die norddeutschen ihre gefragteren Werke nicht gegen die süddeutschen Titel tauschen wollten. Darauf reagierten die süddeutschen Druckerverleger, indem sie die angesagten Titel nachdruckten und in ihrem Gebiet vertrieben.
Erst allmählich, nachdem die Verbesserung der Drucktechnik und die dadurch ermöglichten größeren Auflagen, die rasche Vermehrung der vorhandenen Druckereien und schließlich auch die größer werdende Zahl neuer Werke lebender Autoren Druckunternehmungen zu einem Wagnis werden ließen, begann man, auf die Problematik des Nachdrucks aufmerksam zu werden. 22
Sebastian Brant, dessen Narrenschyff gleich nach Erscheinen 1494 nachgedruckt wurde, ging es bei der Diskussion um seine Ehre als Urheber seines Werkes 23 , die er aufgrund der Nachdruckproblematik in Gefahr sah. Andere Beweggründe hatten die Drucker und Verlegersortimenter: Ihr Absatz und somit ihre Existenz wurde durch Nachdruck gefährdet, der bis dahin noch als natürlicher Konkurrenzkampf galt und als Kavaliersdelikt angesehen wurde 24 . Da die Nachdrucker weder hohe Kosten für Textbeschaffung (z.B. durch Bezahlen eines Au-tors), noch für die textkritische Bearbeitung aufbringen mussten, konnten sie auch billiger produzieren 25 .
Im 16. Jahrhundert klagten z.B. Martin Luther und Erasmus von Rotterdam mehrfach über den Nachdruck 26 , durch den ihre Werke verunstaltet und dadurch falsche Inhalte an die Menschen vermittelt wurden 27 . Hier erkennt man schon ein Verlangen nach einem persönlichen Schutz der Autoren 28 . Durch die öffentliche
20 Vgl. Gieseke 1957, S. 20.
21 Im reformierten mittel- und norddeutschen Raum, vor allem in den Buchhandelszentren Leipzig und Berlin, wurden nationalsprachliche Novitäten und namhafte Autoren (z.B. Martin Luther und Erasmus von Rotterdam) verlegt, während im katholischen Süden weiterhin religiöse Titel wie Erbauungsbücher und geistliche Literatur gedruckt wurde. Vgl. Wittmann 1999, S.100-102.
22 Gieseke 1957, S. 21.
23 Vgl. Gieseke 1957, S. 20-21.
24 Vgl. Keiderling 2008, S. 4.
25 Vgl. Gieseke 1957, S. 23.
26 Vgl. Kapp 1886, S. 737 und Pohlmann 1961, S. 14.
27 Vgl. Gieseke 1957, S. 39.
28 Vgl. Kapp 1886, S. 737.
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Arbeit zitieren:
Cornelia Reinhardt, 2010, Die Grundlagen des Urheber- und Verlagsrechts in Deutschland im 17. und frühen 18. Jahrhundert, München, GRIN Verlag GmbH
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