Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 1
2. Medizinische Grundlagen der nosokomialen Infektionen 2
3. Die bisherige rechtliche Regelung der Krankenhaushygiene 3
4. Gang des Gesetzgebungsverfahrens 4
5. Die zentralen Neuerungen des Krankenhaushygienegesetzes 5
6. Stellungnahmen zum Krankenhaushygienegesetz 8
6.1 Die Opposition - Uneinigkeit in der Politik 8
6.2 Die praxisnahen Verbände - Hauptsache die eigenen Interessen 11
7. Eine eigene Perspektive auf das Gesetz 13
8. Schlussbemerkungen 15
9. Literaturverzeichnis 17
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1. Einführung
Nach Schätzungen einer Studie des Instituts für Umweltmedizin und Hygiene der Charite - Universitätsmedizin in Berlin aus dem Jahr 2008, auf die sich auch das Bundesgesundheitsministerium beruft, treten pro Jahr etwa 400 000 bis 600 000 nosokomiale Infektionen in Deutschland auf, die bei etwa 10 000 bis 15 000 Patienten tödlich verlaufen, wobei davon ausgegangen wird, dass 20 bis 30 % der gesamten Fälle vermeidbar sind (vgl. Gastmeier & Geffers 2008). Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene hingegen geht sogar davon aus, dass mindestens 700 000 Menschen jedes Jahr nosokomiale Infektionen in Deutschland erwerben und mit 30 000 Toten jährlich gerechnet werden muss (vgl. Exner et al. 2011). Nach § 2 Nr. 8 IfSG ist eine nosokomiale Infektion „eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand“ (Hart 2009, 320).
Obwohl noch keine Studie genaue Zahlen bezüglich der Prävalenz, Inzidenz und Letalität nosokomialer Infektionen geben konnte, wird doch klar, dass es sich bei dieser Komplikation der medizinischen Behandlung um ein Problem handelt, das mit großen Auswirkungen auf die Gesellschaft verbunden ist. So kommt es auf persönlicher Ebene zu weiteren körperlichen Beeinträchtigungen durch die Infektion, zusätzlichen Eingriffen in die Privatsphäre und die sozialen Beziehungen sowie unter Umständen sogar zu finanziellen Beeinträchtigungen durch lange Arbeitsunfähigkeit oder vorzeitige Berufsunfähigkeit (vgl. Dudek-Hodge 2005). Es kommt jedoch nicht nur zu längeren Behandlungszeiten und den gerade genannten Beeinträchtigungen, sondern auch zu erhöhten Kosten im Gesundheitswesen, die bei strengerer Umsetzung der, vom Robert-Koch Institut empfohlenen, Hygienerichtlinien zu einem großen Teil vermeidbar sind, sodass das Thema der nosokomialen Infektionen über eine hohe Public Health Relevanz verfügt (vgl. Bundesgesundheitsministerium 2011).
Da es sich bei nosokomialen Infektionen um ein Problem handelt, das, wie später noch dargelegt wird, im Zusammenhang mit dem Fortschritt des Gesundheitssystems
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(u.a. Zunahme an invasiven Eingriffen) an Bedeutung gewinnt, rückte es vermehrt in den Blickwinkel der Politik, sowie durch einige Berichte über Hygienemängel in verschiedenen Krankenhäusern auch in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Am 8.7.2011 wurde dann das Gesetzgebungsverfahren zu dem in der Öffentlichkeit als Krankenhaushygienegesetz bekannten Gesetz zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze praktisch durch die Zustimmung des Bundesrates beendet und trat dann endgültig am 4.8.2011 in Kraft. In dieser Arbeit soll es um eine kritische Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten des neuen Gesetzes gehen, sowie dem Diskurs in der Politik und dem zwischen ihr und der Praxis. Auch soll der Frage nachgegangen werden, ob es überhaupt alleinige Aufgabe der Politik sein kann und muss die Hygiene in medizinischen Einrichtungen zu verbessern. Zu diesem Zweck werden zuerst einführende Informationen zu nosokomialen Infektionen (Kapitel 2) und zum Gesetzgebungsverfahren bei diesem Gesetz (Kapitel 3) gegeben. Anschließend werden die bisherigen rechtlichen Regelungen der Krankenhaushygiene und dann in einem weiteren Schritt die zentralen Punkte der neuen gesetzlichen Regelungen dargelegt. Den Schwerpunkt der Arbeit stellt dann das Kapitel 6 dar, in dem es um die Auseinandersetzung mit verschiedenen Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf geht, auf die aufbauend eine eigene kritische Bewertung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze in Kapitel 7 erfolgt.
2. Medizinische Grundlagen der nosokomialen Infektionen
Zum besseren Verständnis sollen hier allgemeine medizinische Informationen zu nosokomialen Infektionen gegeben werden. Wie schon erwähnt sind nosokomiale Infektionen, Infektionen, die im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen stehen, sodass prinzipiell alle Infektionen nosokomial sein können. In der Praxis konnte allerdings festgestellt werden, dass Harnwegsinfekte (40 %), Atemwegsinfekte (25%), postoperative Wundinfektionen (15 %) und die Sepsis (8 %) die größten Anteile an diesen Infektionen ausmachen, wobei sich die Reihenfolge je nach Fachrichtung ändert (vgl. Daschner et al. 2006). Auch bei der Vielzahl der Erregermöglichkeiten lässt sich eine Häufung bestimmter Mikroorganismen erkennen, wobei besonders Escheria Coli (22 %), Enterokokken (14,8 %) und Staphylokokkus aureus (11,1 %) auffällig sind (vgl. Marre et al. 2008). Ein besonders
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großes Problem sind hierbei Erreger, die gegen Antibiotika Resistenzen gebildet haben und somit schwer behandelbar sind. Ein Erreger, der dabei immer wieder in Erscheinung tritt, ist zum Beispiel der multiresistente Staphylokokkus aureus (MRSA), der in Deutschland mittlerweile einen Anteil von knapp 20 % an allen Stapphylokokkus aureus Stämmen hat, sodass man laut Hochrechung davon ausgehen müsste, dass MRSA für 2 -3 % aller nosokomialen Infektionen verantwortlich ist, wobei der Anteil an MRSA Stämmen stetig am steigen ist (vgl. Sauer 2008). Wichtig zu verstehen ist auch, dass es schon immer Infektionen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen gab und auch geben wird, wobei allerdings auch davon ausgegangen wird, dass ca. ein Drittel der Fälle vermeidbar wäre, da sie nicht immer Folge von Behandlungsfehlern oder Fehlverhalten des medizinischen Fachpersonals sind, da die Risikofaktoren umfangreich sind (vgl. Geffers et al. 2002). Selten lässt sich dabei klären, was für den Ausbruch ursächlich war, sodass auch die Prävention verschiedenste Ansätze verfolgt. Bei den Patientenfaktoren sind das Alter (hohes und sehr junges Alter, da Immunsystem schwach ist) und prädisponierende Erkrankungen (z.B. Diabetes, immunsupressive Therapie oder Bewusstlosigkeit) mit einem hohen Infektionsrisiko assoziiert (vgl. Kramer et al. 2001). Mangelnde Hygiene sowie invasive Maßnahmen, wie Operationen, Blasenkatheter und Beatmung, sind weitere Faktoren, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind. Bei der Ätiologie unterteilt man in endogene Faktoren, bei denen die Erreger von der Hautflora des Patienten stammen und exogene Faktoren, bei denen die Erreger von außerhalb, beispielsweise der Hautflora des medizinischen Personals, stammen (vgl. Bach 2010).
3.Die bisherige rechtliche Regelung der Krankenhaushygiene Bisher lassen sich die rechtlichen Regelungen der Krankenhaushygiene auf zwei Normsysteme aufteilen, die Hygieneverordnungen der Länder und die Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch Instituts, wobei letztere keine unmittelbare rechtliche Geltung haben, im Falle von zivil- oder strafrechtlichen Klagen aber als Stand der Wissenschaft angesehen werden. Rechtlich verbindlichen Charakter haben also hauptsächlich die Hygieneverordnungen der einzelnen Bundesländer, die durch zahlreiche Nebengesetze, wie beispielsweise im
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Infektionsschutzgesetz des Bundes oder dem Krankenhausgesetz/-verordnung der Länder ergänzt werden (vgl. Popp 2001).
Problematisch ist dabei allerdings, dass nur 7 der 16 Bundesländer eine solche Hygieneverordnung erlassen haben, die anderen also die Krankenhaushygiene nur im Rahmen der Krankenhausgesetze geregelt haben. Dass diese uneinheitliche Regelung möglich ist, liegt an Streitigkeiten über die Kompetenz zur Gesetzgebung im Gebiet der Krankenhaushygiene, worunter im folgenden auch die Hygiene in anderen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen verstanden wird, zwischen Bund und Ländern. Während das Krankenhauswesen nach Artikel 70 Absatz 1 GG einen Kompetenztitel für die Länder darstellt, ist nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG der Infektionsschutz ein Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung, sodass der Bund auf dem Gebiet der Hygiene die Kompetenz zur bundesgesetzlichen Regelung hat. Nach Meinung gängiger Literatur erweist sich dieser Streit aber als unbegründet, da der Bund die Krankenhaushygiene als Annexkompetenz regeln kann. Ein Beispiel für einen ähnlichen Sachverhalt stellt unter anderem die Bundespolizei dar (Bundeskompetenz), da der Bund die Eisenbahnen regelt und als Annex auch die Bundespolizei, obwohl eigentlich die Länder die Kompetenz zur Gefahrenabwehr und somit der Polizei haben.
Zusätzlich spricht das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Internetseite von weiteren Maßnahmen, die durch die Bundesregierung umgesetzt wurden, wobei kritisch angemerkt werden sollte, dass es sich bei Maßnahmen wie „Aktion Saubere Hände“ oder dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System lediglich um freiwillige Optionen handelt und somit die Politik nicht lenkend eingeschritten ist.
4. Gang des Gesetzgebungsverfahrens
Am 16.3.2011 hat die Bundesregierung, als Kollegialorgan mit Initiativrecht nach Artikel 65 GG und Artikel 76 Absatz 1 GG den Gesetzesentwurf für das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen und so den Weg geebnet für neue hygienerechtliche Maßstäbe im medizinischen Bereich. Gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG wurde diese Vorlage dann dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, der am 15.4.2011 eine 30 Seiten umfassende Stellungnahme beschlossen hat (vgl. Drucksache 150/11B 2011). Nach Berücksichtigung der
Arbeit zitieren:
Andres Luque Ramos, 2011, Nosokomiale Infektionen und die Rolle der Politik - Eine kritische Auseinandersetzung mit dem neuen Krankenhaushygienegesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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