Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Kinderbildungsgesetz - Vom Entwurf bis zur Verabschiedung 3
2.1 Ziele 3
2.2 Finanzierungsstruktur und Personaleinsatz 4
2.2 Frühkindliche Bildung im Gesetz 6
2.3 Frühkindliche Bildung in der pädagogischen Theorie 7
2.4 Ansatz der frühkindlichen Bildung in der Praxis 8
3. Umsetzung und Perspektiven des KiBiz in Kindertageseinrichtungen 11
3.1 Aufgaben des Personals 11
3.2 Evaluation als Element des Qualitätsmanagements zur Sicherung der
fr ühkindlichen Bildung 12
3.3 Chancen und Risiken 14
4. Fazit 17
Literaturverzeichnis 18
Abbildungsverzeichnis 20
Anhang 1: Gruppenformen 21
Anhang 2: Gelsenkirchener Entwicklungsbegleiter 22
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1. Einleitung
Als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin wird einem schnell bewusst, dass man im Rahmen der gegebenen Strukturen gegen gewachsene Wiederstände kämpft. Viele staatliche Projekte und Maßnahmen setzen im Leben der Betroffenen zu spät an. Dann ist sprichwörtlich „Hopfen und Malz verloren“. Aus diesem Grund ist das eingeführt Kinderbildungsgesetz, im folgenden kurz KiBiz, ein Grund zur Hoffnung, da dieses in der Frühpädagogik zum Einsatz kommt und Tageseinrichtungen für Kinder neu gestaltet.
Vor der Einführung des Gesetzes wurden bereits Bedenken geäußert. In der Praxis hört man in vielen Angelegenheiten negative Stimmen: „Das ist wegen KiBiz so.“ Dies ist ein Grund, um sich mit dem Thema zu befassen und zu überprüfen, ob die getroffenen Entscheidungen der Träger tatsächlich auf das KiBiz zurückzuführen sind.
Zweieinhalb Jahre nach der Einführung des Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und somit kurz vor der offiziellen Überprüfung durch das Land versucht diese Hausarbeit einen Einblick in die Umsetzung des Gesetzes zu geben. Konkretisiert wird dieser Einblick anhand einer Kindertagesstätte im Bergischen Land.
Zu Beginn dieser Hausarbeit wird die Einführung des KiBiz erläutert. Zudem werden Begriffe wie Bildung und im speziellen Fall die Bildung von Kindern definiert. Dies soll zum einem auf der Grundlage des SGB VIII erfolgen, dem ersten Artikel des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, und zum anderen auf einschlägige Definitionen aus dem pädagogischen Umfeld. Desweiteren sollen die Kernziele des KiBiz beleuchtet werden, um diese im Folgenden mit der Realität abzugleichen.
Im dritten Kapitel stehen dann die Umsetzung und die Perspektiven des Gesetzes im Vordergrund. Hier werden auch die Anforderungen an das Personal diskutiert. Außerdem steht das Qualitätsmanagement in diesem Kapitel als Möglichkeit der Steuerung und somit als weitere Verbesserung der Kinderbildung im Fokus. Abgerundet wird das Kapitel durch eine Chancen- und Risikoanalyse. Im Fazit werden dann alle erarbeiteten Ergebnisse zusammengefasst, um daraus Bilanz zu ziehen und eventuell weitere Diskussionspunkte zu nennen.
Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird die weibliche Schreibweise verwendet, gemeint sind ausdrücklich beide Geschlechter.
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2. Kinderbildungsgesetz - Vom Entwurf bis zur Verabschiedung
Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern oder auch Kinderbildungsgesetz, ersetzt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder. Das KiBiz besteht aus zwei Kapiteln mit insgesamt 28 Paragraphen und wurde zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erlassen. Das erste Kapitel befasst sich mit den allgemeinen Bestimmungen. Im zweiten Kapitel, das die Überschrift „Finanzielle Förderung“ trägt, wird eine Unterteilung in fünf Abschnitte vorgenommen: Rahmenbedingungen, Förderung in Kindetageseinrichtungen, Förderung in Kindertagespflege, Finanzierung und allgemeine Verfahrensvorschriften.
2.1 Ziele
Das KiBiz dient der Verbesserung der frühkindlichen Bildung und dem Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Um Kindern einen guten Start ins Leben zu schenken, spielt die frühkindliche Förderung eine große Rolle, indem sie individuell auf die Bedürfnisse der Kinder eingeht und diese Entwicklung fördert. Daher wurde die frühkindliche Bildung im KiBiz zum ersten Mal gesetzlich verankert. Im Gegensatz zum alten Gesetz steht beim KiBiz das Interesse des einzelnen Kindes im Vordergrund. Dies macht sich zum einen im Bildungsauftrag und zum anderen in der Finanzierungsstruktur bemerkbar. Der Ausbau von U3-Plätzen soll die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie ermöglichen und somit dem Kinderwunsch vieler Paare nachkommen. Daher hat sich die Landesregierung vorgenommen die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen von ca. 11800 Plätzen im Jahr 2005 bis 2013 auf 144000 Plätze zu erhöhen. Zudem wurde bereits ein Rechtsanspruch für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr ausgesprochen.
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Die folgende Grafik soll den Ausbau der Betreuungsplätze verdeutlichen.
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an MGFFI NRW, 2008:9
Ein weiteres grundlegendes Ziel der Gesetzesänderung ist die stärkere Gewichtung der Bildung, die bereits im Kindesalter ansetzen soll. Durch den gesellschaftlichen Wandel spielt der Bildungsbegriff auch im Alltag von Kindertageseinrichtungen zur Stärkung von Fähigkeiten und Entwicklungsfelder der Kinder eine immer entscheidendere Rolle. Neben dem großen Ziel der Bildungssicherung spielen auch andere Schwerpunkte eine Rolle in der Zielsetzung. So wird unter anderem an dem Übergang zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule gefeilt, der Sprachförderung als Grundlages des Lernens ein hoher Stellenwert eingeräumt oder auch an der Bedarfsanpassung der Öffnungszeiten gearbeitet (vgl. Göppert & Leßmann, 2009:29f.).
2.2 Finanzierungsstruktur und Personaleinsatz
Basierend auf den o.g. Kerngedanken ist die Finanzierungstruktur mit Inkrafttreten des KiBiz grundlegend überarbeitet worden. Fördergelder werden nun in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Kinder gezahlt. Die Kindpauschalen sind von der Gruppenform und der wöchentlichen Betreuungszeit abhängig. Man unterscheidet zwischen der wöchentlichen Betreuungszeit von 25, 35 und 45 Stunden. Es wird in drei verschiedene Gruppen unterschieden. Bei den nun aufgeführten Gruppenformen handelt es sich um Soll-Vorgaben zur Berechnung der Kinderpauschalen.
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Die jeweilige Gruppenform bestimmt die Höhe der Förderung, da grundsätzlich für die Betreuung jüngerer Kinder eine höhere Pauschale vom Landesjugendamt gezahlt wird.
In der Praxis muss die Gruppeneinteilung nicht starr umgesetzt werden. So kann bspw. ein 10-monatiges Kind auch in einer Gruppe für ältere Kinder betreut werden und die Kindertagesstätte trotzdem die volle Förderung für die entsprechende Altersgruppe dieses Kindes beziehen. Eine Einhaltung der vorgegebenen Gruppenbildungen sollte nichts desto trotz angestrebt werden, damit die zur Verfügung gestellten Mittel auch den Personalbedarf decken bzw. rechtfertigen. Eine Abweichung kann allerdings auch durch höhere Vergütungen für langjährig erfahrenes Personal entstehen. Zur Berechnung der Altersgrenze für die Gruppeneinteilung ist laut § 19 Abs. 4 der 1. November maßgebend. Aus Zeiten der alten Gesetzgebung ist die Überschreitung der Gruppengröße um zwei Kinder zulässig. Diese Überschreitung geht zu Lasten der Qualität, da i.d.R. trotz zusätzlicher Finanzmittel keine Personalausweitung stattfindet.
Die Gruppenform I bezieht sich auf Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung, wobei die Anzahl der Kinder im Alter von zwei Jahren mindestens vier aber nicht mehr als sechs betragen soll. In dieser Gruppenform sollen nicht mehr als 20 Kinder betreut werden. Nach Überlegungen des Gesetzgebers wird diese Gruppenform in Zukunft zur meistgewählten Gruppenform werden, da das Einschulungsalter in NRW derzeit schrittweise verringert wird und zudem immer mehr zweijährige Kinder in die Kindertagesstätten aufgenommen werden. Diese Gruppenform soll die regelmäßige Aufnahme von zweijährigen ermöglichen. Die notwendige Betreuung für diese Gruppenform unterscheidet sich insbesondere durch die altersspezifischen Bedürfnisse dieser Gruppen von den Betreuungsanforderungen anderen Gruppen.
Die Gruppenform II fand im alten Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder keine Anwendung. Diese Form bezieht sich auf Kinder im Alter von unter drei Jahren. Die empfohlene Gruppengröße beträgt zehn Kinder. Sie sollte in einer Tageseinrichtung immer mit den Gruppenformen I und III zur Sicherstellung einer breiten Altersstruktur kombiniert werden. Durch diese Kombination wird den Kindern der Wechsel in eine andere Einrichtung bei Überschreitung einer bestimmten Altersgrenze erspart.
Die Gruppenform III ist vergleichbar mit der damaligen Kindergartengruppe, die das Alter von drei Jahren bis zur Einschulung und älter abdeckt. Somit können zu Betreuungszwecken auch Kinder aufgenommen werden, die bereits eingeschult sind.
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Arbeit zitieren:
Linda Blankenstein, 2011, Einführung des Kinderbildungsgesetzes in NRW, München, GRIN Verlag GmbH
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