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Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung 2
2. Die Nachkriegsjahre 1945-1949. 3
2.1 Juristische und historische Voraussetzungen. 3
2.2 Typische Verfahren. 4
3. Die junge Bundesrepublik 1950-1954. 5
3.1 Neue juristische Gegebenheiten. 5
3.2 Veränderungen in der Strafverfolgung. 6
4. Die Phase der schleichenden Verjährung 1955-1960. 7
4.1 Tiefgreifende Ereignisse. 7
4.2 Intensivere Verfolgung. 8
5. Die NS-Kriegsverbrecherprozesse in den Augen der
Öffentlichkeit. 9
5.1 Die Öffentliche Meinung in den Jahren 1945-1949. 9
5.2 Die Stimmung in der Bevölkerung in den Jahren
1950 - 1954. 11
5.3 Die öffentliche Sichtweise der NS-Prozesse in den Jahren
1955 - 1960. 12
6. Die NS-Kriegverbrecherprozesse in der Kritik des
Auslandes. 14
7. NS-Kriegverbrecherprozesse: Ein willkommener Beitrag
zum Neuanfang? 15
Literaturverzeichnis 17
NS-Kriegverbrecherprozesse: Bei diesem Wort gehen wohl jedem von uns die verschiedensten, in aller Regel zwiespältigen, Gedanken durch den Kopf. Man denkt an grausame nationalsozialistische Verbrechen, an den Unrechtsstaat, an wehrlose Opfer in millionenfacher Anzahl aber auch an gebrechliche Greise auf der Anklagebank, an kleine Mitläufer oder an kollektive Schuldzuweisungen an eine ganze Generation.
Die NS-Kriegsverbrecherprozesse sind nicht nur in der heutigen Zeit ein umstrittener politischer oder auch juristischer Sachverhalt, sondern sie waren es bereits seit der deutschen Kapitulation und dem Zusammenbruch des NS-Staates im Jahre 1945. Besonders interessant waren dabei die NS-Kriegsverbrecherprozesse vor deutschen Gerichten, da diese nicht nur von der deutschen Bevölkerung, sondern auch vom Ausland immer wieder kritisch betrachtet wurden.
Aber wie stand die deutsche Bevölkerung eigentlich wirklich zu diesen Prozessen? Waren sie in den Augen der Öffentlichkeit ein gerechtes Mittel zur Vergangenheitsbewältigung oder sah man die Prozesse vielleicht kritisch? Und welche Meinung hatte das Ausland über die deutschen Prozesse? Waren sie ein willkommener Beitrag zum Neuanfang oder hatte man eher Zweifel am deutschen Willen mit der NS-Vergangenheit zu brechen?
Mit diesen beiden Fragen möchte ich mich in der hier vorliegenden Hausarbeit beschäftigen. Dabei möchte ich vor allem auf die Zeit von 1945 bis 1960 eingehen, da, wie wir noch sehen werden, im Jahre 1960 die Verjährung die Fortführung oder die Aufnahme vieler ungeklärter NS-Verbrechen unmöglich machte und man dieses Jahr daher zu recht als eine Schnittstelle in der Geschichte der deutschen NS-Kriegsverbrecherprozesse bezeichnen kann.
Damit wir uns aber mit den beiden oben gestellten Fragen näher beschäftigen können, ist es zunächst nötig, die juristischen und historischen Umstände der erwähnten Zeitperiode zu betrachten, da ansonsten auch eine Aussage über die Einstellung der Bevölkerung oder des Auslandes nur sehr schwer verständlich wäre. Daher habe ich
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die Zeitperiode 1945-1960 anhand zweier charakteristischer geschichtlicher Wendepunkte in die Abschnitte 1945-1949 (Kapitel 2), 1950-1954 (Kapitel 3) und 1955-1960 (Kapitel 4) eingeteilt, um so in den Kapiteln 2-4 die erwähnten Grundlagen zur Beantwortung unserer Frage zu beleuchten. Im Kapitel 5 werde ich mich unserer ersten Frage zuwenden: Wie gestalteten sich die NS-Kriegsverbrecherprozesse in den Augen der Öffentlichkeit, bevor ich im 6. Kapitel den Standpunkt des Auslandes näher betrachten werde. Das 7. und letzte Kapitel dient dazu, um mit Hilfe der in den Kapiteln 5 und 6 gewonnen Erkenntnisse, unsere Fragestellungen aufzuklären. 2. Die Nachkriegsjahre 1945 - 1949
Um uns im Hinblick auf unsere Fragestellung ein Bild von den Umständen der Jahre 1945 bis 1949 machen zu können, möchte nun im Kapitel 2.1 zunächst auf die juristischen und historischen Voraussetzungen eingehen, bevor ich anschließend die damaligen Verfahren typisierend darstellen möchte (Kapitel 2.2).
2.1 Juristische und historische Voraussetzungen
Das Ende der nationalsozialistischen Herrschaft war von wirtschaftlicher Not, politischer Orientierungslosigkeit und von Entsetzen geprägt. Als im April des Jahres 1945 britische Truppen das Konzentrationslager Bergen-Belsen befreiten, sahen sie die Folgen schlimmster nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Tausende Häftlinge waren vor ihrer Ankunft an Seuchen, Hunger und Terror gestorben (vgl. Steinbach 1984, S. 15). Angesichts dieser Erlebnisse wundert es nicht, dass die Besatzungsmächte schnell auf ein strafrechtliches Verfahren gegen die Verantwortlichen für diese Verbrechen drängten.
Auch das deutsche Gerichtswesen sollte innerhalb von wenigen Monaten unter neuen juristischen Grundlagen weiterarbeiten können. So trat am 30. November 1945 das Kontrollratsgesetz Nummer 4 in Kraft, dass den deutschen Gerichten die Zuständig- keit für alle Zivil- und Strafsachen übertrug, bei denen Deutsche durch andere Deut-
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sche geschädigt worden waren (vgl. Rückerl 1971, S.33). Mit dem Kontrollratsgesetz Nummer 10 vom 20. Dezember 1945 wurde der deutschen Justiz ausdrücklich die Zuständigkeit für die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“ übertragen (Bauer 1965, S. 303). Allerdings durften auch hier wiederum nur diese Verbrechen von deutschen Gerichten behandelt werden, bei denen es sich um ein Delikt eines Deutschen gegen einen anderen Deutschen handelte. Fälle bei denen ein Angehöriger der Alliierten zu Schaden gekommen waren, durften vor deutschen Gerichten nicht verhandelt werden (vgl. Rückerl 1984, S. 72).
Verfahren kamen in diesen Jahren hauptsächlich durch Anzeigen von Geschädigten zustande, die sich gegen genau identifizierte Beschuldigte richteten, deren Aufent-haltsort bekannt war. Das Verfahren beschränkte sich in aller Regel dann auch auf die in der Anzeige genannten Personen und wurde nicht auf andere an der Tat beteiligte Personen ausgeweitet (vgl. Rückerl 1984, S. 73). Die Gründe für die starke Zurückhaltung der deutschen Verfolgungsbehörden lag vor allem an Unzulänglichkeiten der deutschen Strafprozessordnung, die vorsah, dass für den Fall, dass eine Straftat im Ausland verübt wurde oder der Täter unbekannt war, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das zuständige Gericht bestimmen musste. Dafür hätte aber eine Zuständige Stelle dem Bundesgerichtshof den Fall vorlegen müssen, was nur sehr selten geschah (vgl. Bauer 1965, S. 304).
2.2 Typische Verfahren
Die typischen Verfahren der frühen Jahre waren Verhandlungen gegen Angehörige der SA anlässlich der Machtübernahme, Verbrechen aus der „Kristallnacht“ und Verfahren gegen Täter, die an der Ermordung geistig behinderten Menschen in deutschen Anstalten beteiligt waren (vgl. Bauer 1965, S.304).
Typische Straftaten waren vor allem diejenigen, die unter die Bezeichnungen „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ bezüglich des Kontrollratsgesetzes Nummer 10 fielen. Dies waren insbesondere Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung, Miss-
Arbeit zitieren:
Markus Baldus, 2003, Die NS-Kriegsverbrecherprozesse vor deutschen Gerichten zwischen 1945 und 1960 aus der Sicht der deutschen Öffentlichkeit und des Auslandes, München, GRIN Verlag GmbH
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