„Je korrupter der Staat, desto mehr Gesetze braucht er.“
Mit Platz 15 (von 178 untersuchten Ländern) gehört Deutschland im weltweiten Maßstab zu den korruptesten Ländern. Wer korrumpiert wird, muss damit rechnen, gleich gegen mehrere Delikte gleichzeitig zu verstoßen.
Die vorliegende Arbeit zeigt relevante Gesetzesüberschneidungen bei passiver Korruption auf. Sie dient sowohl als wissenschaftliche Arbeit als auch dem praktischen Umgang in Unternehmen, da leitende Angestellte zumeist nicht alle Gesetze und internen Richtlinien der Unternehmung selbst kennen.
Korrumpierte berufen sich meist auf ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein, da oft nicht bekannt ist, ab wann sich der Angestellte strafbar macht. Die Übergänge von der Grauzone ins Illegale können so fließend sein, dass der Korrumpierte sich dessen gar nicht bewusst ist.
In der vorliegenden Arbeit sollen die Grauzonen sowie Gesetzesverstöße und -überschneidungen dargelegt werden. Ebenfalls wird aufgezeigt, was die Dax-30 Unternehmen bereits für Maßnahmen getroffen haben, um ihre Mitarbeiter aufzuklären.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Die Problematik des Phänomens der Korruption
1.2 Gang und Methodik der Untersuchung
2 Begriffe und Abgrenzungen der passiven Korruption
2.1 Der Begriff der Korruption
2.2 Definitionen verschiedener Wissenschaftszweige
2.2.1 Die moraltheologische Sichtweise
2.2.2 Die soziologische Sichtweise
2.2.3 Die sozialpsychologische Sichtweise
2.2.4 Die politikwissenschaftliche Sichtweise
2.2.5 Die rechtswissenschaftliche Sichtweise
2.2.6 Die wirtschaftswissenschaftliche Sichtweise
2.3 Eigene Definition für Zwecke dieser Arbeit
2.3.1 Unterscheidung in aktiver und passiver Bestechung
2.3.2 Prinzipal - Agent Theorie
3 Erscheinungsformen der Angestelltenbestechung
3.1 Vorfelderscheinungen der Korruption
3.1.1 Die Funktion des sog. Anfütterns
3.1.2 Die Funktion von Vermittlern
3.2 Besonders betroffene Branchen
3.3 Gefährdete Wirtschaftsbereiche und -positionen
3.3.1 Einkauf bzw. Auftragsvergabe
3.3.2 Vertrieb eigener Waren bzw. Leistungen
3.4 Grundformen der Korruption
3.4.1 Spenden / Sponsoring
3.4.2 Geschenke
3.4.3 Bonusprogramme
3.4.4 Kick-Back Zahlungen
3.4.5 Schmiergeldzahlungen
4 Schäden durch passive Korruption
4.1 Untemehmensinteme Schäden
4.1.1 Materielle Schäden
4.1.2 Immaterielle Schäden
4.2 Unternehmensexterne Schäden
4.2.1 Materielle Schäden
4.2.2 Immaterielle Schäden
5 Rechtliche Rahmenbedingungen der Korruption
5.1 § 299: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
5.1.1 Entstehungsgeschichte
5.1.2 Geschütztes Rechtsgut
5.1.3 Tatbestand der passiven Bestechung
5.1.4 Ausländischer W ettbewerb
5.1.5 Vollendung und Rechtfertigung
5.1.6 Strafmaß
5.1.7 Kritik am § 299 StGB
5.2 Überschneidungen der Straftatbestände
5.2.1 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit
5.2.2 Betrug
5.2.3 Untreue
5.2.4 Erpressung und Nötigung
5.2.5 Unterschlagung
5.2.6 Urkundenfälschung
5.2.7 Geheimnisverrat
5.2.8 Steuerhinterziehung
5.2.9 Einwirkung auf Submissionsverfahren
5.2.10 Amtsträgerbestechung
5.3 Unterschiede und Parallelen zwischen § 299 und §§ 331 ff. StGB
5.4 Internationale Gesetzgebungen mit Risiken für deutsche Unternehmen
5.5 Überblick über mögliche Überschneidungen bei passiver Korruption...
6 Empirische Untersuchung zu Verhaltenskodizes der Dax-30 Unternehmen
6.1 Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien
6.2 FairerWettbewerb
6.3 Umgang mit Informationen
6.4 Einschaltung von Vermittlern
6.5 Interessenskonflikte
6.6 Zuwendungen
6.6.1 Spenden / Sponsoring
6.6.2 Geschenke / Einladungen
6.7 Checkliste zur Einhaltung der Grundsätze
6.8 Besonderheiten
7 Maßnahmen aus Unternehmenssicht
7.1 Bedeutsamkeit von internen Maßnahmen
7.2 Organisatorische Prinzipien und Empfehlungen der ICC
7.3 Das Überwachungs- und Steuerungssystem
7.3.1 Steuerungsfunktion
7.3.2 Überwachungsfunktion
7.4 Korruption als Aspekt des Risikomanagements
7.5 Compliance Maßnahmen
7.5.1 Hinweisgebersystem (Whistleblowing)
7.5.2 Kommunikation nach innen: Verhaltenskodizes
7.5.3 Kommunikation nach außen und strafrechtliche Maßnahmen
8 Resümee und Bewertung der Arbeitsergebnisse
9 Literaturverzeichnis
10 Anhang
10.1 Entwicklung der Korruptionsstraftaten in der Privatwirtschaft
10.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Korruption
10.2.1 § 299 Abs. 1 StGB: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
10.2.2 Zur Kritik am Gesetzeswortlaut des § 299 StGB
10.2.3 § 300 StGB: Besonders schwere Fälle
10.2.4 § § 276 - 282 StGB: Urkundenfälschung
10.2.5 Internationale Gesetzgebungen mit Risiken für deutsche Unternehmen
10.3 Liste der Dax-30 Unternehmen
Integrity Compliance: Interne Verhaltensrichtlinie zum Umgang mit Einladungen, Geschenken und anderen Zuwendungen
10.4 Prinzipien des UN Global Compact
10.5 Beispiele für Daten mit Geheimnischarakter
10.6 Tabellarische Aufstellungen der Fallrecherche
10.6.1 Jüngste und bereits abgeurteilte Fälle
10.6.2 Verdachtsfälle bzw. abweichendeAnklagepunkte (wie 10.5.1 nur vor demUrteil)
10.6.3 Jüngste, noch nicht abgeurteilte / nicht bewiesene Fälle (Verdachtsfälle)
10.6.4 Zivilrechtliche Ansprüche der Unternehmen gegen den Verurteilten.
10.7 Fallrecherche bzgl. Zuwendungen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prinzipal-Agent Beziehung: Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 2: Vierecksverhältnis der Prinzipal-Agent Theorie
Abbildung 3: Durch Kick-Back verursachter Rückvergütungsrabatt
Abbildung 4: Indirekte Schäden durch Wirtschaftskriminalität
Abbildung 5: Taugliche Täter der passiven Korruption
Abbildung 6: Mögliche Gesetzesüberschneidungen mit § 299 Abs. 1 StGB
Abbildung 7: Schnittstelle zwischen Bestechlichkeit & Betrug
Abbildung 8: Schnittstelle zwischen Bestechlichkeit & Untreue
Abbildung 9: Schnittstelle zwischen Bestechlichkeit & Nötigung/Erpressung
Abbildung 10: Schnittstelle zwischen Bestechlichkeit & Unterschlagung
Abbildung 11: Schnittstelle zwischen Bestechlichkeit & Urkundenfälschung
Abbildung 12: Schnittstelle Bestechlichkeit & Geheimnisverrat
Abbildung 13: Schnittstelle Bestechlichkeit & Steuerhinterziehung
Abbildung 14: Schnittstelle Bestechlichkeit & Submissionsverfahren
Abbildung 15: Schnittstelle Bestechlichkeit, Untreue, Betrug und Steuerhinterziehung
Abbildung 17: Schnittstelle zwischen Bestechlichkeit, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung
Abbildung 18: Checkliste zur Einhaltung der Grundsätze
Abbildung 18: Anteil der Deliktruppen in Prozent in 2009
Abbildung 19: Anteil der Schäden durch Wirtschaftskriminalität in 2009
Abbildung 21: Überwachungs- und Steuerungssystem
Abbildung 22:Übersicht über ein umfassendes Regelsystem
Abbildung 23: Achtsamkeitsregeln zum Umgang mit Zuwendungen
Abbildung 24: Entwicklung der Straftaten der §§ 299, 300 StGB von 2005 bis 2009 XXV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Überschneidung der Straftatbestände 64
Tabelle 2: Dax-30 Unternehmen
Tabelle 3: Prinzipien des UN Global Compact
Tabelle 4: Beispiele für Daten mit Geheimnischarakter
Tabelle 5: Abgeurteilte Fälle
Tabelle 6: Nicht nachgewiesene Anklagepunkte
Tabelle 7: Verdachtsfälle bzw. noch nicht abgeurteilte Fälle
Tabelle 8: Zivilrechtliche Ansprüche des Unternehmens
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Je korrupter der Staat, desto mehr Gesetze braucht er.“[1] Mit Platz 15 (von 178 untersuchten Ländern) gehört Deutschland im weltweiten Maßstab zu den korruptesten Ländern.[2] Wer korrumpiert wird, muss damit rechnen, gleich gegen mehrere Delikte gleichzeitig zu verstoßen.
Die vorliegende Arbeit zeigt relevante Gesetzesüberschneidungen bei passiver Korruption auf. Sie dient sowohl als wissenschaftliche Arbeit als auch dem praktischen Umgang in Unternehmen, da leitende Angestellte zumeist nicht alle Gesetze und internen Richtlinien der Unternehmung selbst kennen.
1.1 Die Problematik des Phänomens der Korruption
Durch Korruption entstehen der Bevölkerung und der Wirtschaft immense Schäden. Nach Angaben der Weltbank mussjeder Mensch rund 7 % seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen.[3] PricewaterhouseCoopers (PWC) ermittelte, dass allein 2009jedes der in Deutschland befragten Unternehmen im Durchschnitt über 1,5 Millionen Euro für Korruptionsschäden aufwenden musste.[4]
Bislang erfuhr jedoch verstärkt die Korruption im staatlichen Bereich Aufmerksamkeit, was nicht nur an der hohen Anzahl der aufgedeckten Fälle liegt, sondern vor allem daran, dass die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an deren Aufklärung hat.
Korruption in der Privatwirtschaft bleibt der Öffentlichkeit zumeist verborgen, da die betroffenen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Imageverlust) nicht an einer öffentlichen Aufklärung interessiert sind, sondern das Problem vielmehr intern lösen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Korruption in der Privatwirtschaft kein Ausnahmefall ist, sondern einen stetigen Anstieg verzeichnet.[5] Während die Straftaten für Korruption 2005 noch bei 982 Fällen sowie 263 besonders schwere Fälle der Bestechung/Bestechlichkeit lag, hat sich die Zahl bis 2009 verdoppelt.
Damit rückt die Angestelltenbestechung immer mehr in die öffentliche Wahrnehmung, weshalb der Gesetzgeber die Delikte der Angestelltenbestechung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§12 UWG) in das Strafgesetzbuch (§ 299 StGB) verlagert hat.
Allerdings weist das Gesetz auch einige Anwendungs- und Abgrenzungsprobleme auf, da die Praxis gezeigt hat, dass Korruption nicht nur in Form von Bestechung bzw. Bestechlichkeit auftritt, sondern vielmehr mehrere Begleitdelikte wie Betrug und Untreue gleichzeitig auftreten. Jedoch haben Angestellte eines Unternehmens häufig ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, da sie weder die zahlreichen Erscheinungsformen des Phänomens der Korruption noch die geltenden Gesetze oder internen Richtlinien ihres Unternehmens kennen.
Trotz dieser Problematik existieren bislang keine geeigneten Lehrwerke, die systematisch eine Überschneidung von mehreren Gesetzen bei passiver Korruption darstellen und zugleich den betriebswirtschaftlichen Hintergrund beleuchten. Die vorliegende Arbeit zeigt deshalb Überschneidungen der Tatbestände bei passiver Korruption auf, die sich durch die Tat des Angestellten ergeben. Gleichzeitig entstehen den betroffenen Unternehmen dadurch horrende Schäden, die ebenfalls untersucht werden. Zu guter Letzt widmet sich diese Arbeit den möglichen Maßnahmen, die sowohl der Staat als auch Unternehmen ergreifen können, um Korruption wirksam vorzubeugen.
1.2 Gang und Methodik der Untersuchung
Die Untersuchung wird mit der Definition zur Korruption eingeleitet (vergl. Kapitel 2.1). Anhand einer eigenen Definition folgt der Zusammenhang zwischen der Prinzipal-Agent Theorie und der Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Korruption (vergl. Kapitel 2.2 und 2.3). Dieser Zusammenhang ist maßgeblich für das Verständnis dieser Arbeit.
In Kapitel 3 wird das Phänomen der Korruption anhand seiner verschiedensten Ausprägungs- und Erscheinungsformen ausgearbeitet.
Kapitel 4 beleuchtet die betriebswirtschaftliche Sichtweise, indem auf Schäden eingegangen wird, die in Folge der Korruption für das betroffene Unternehmen sowie für konkurrierende Unternehmen auftreten.
In den Kapiteln 2-4 wird hierzu auf sozial- und rechtswissenschaftliche sowie ökonomische Lehrwerke, Dissertationen, sowie Fach- und Zeitungsartikel zurückgegriffen.
Kapitel 5 stellt das Kernelement der Arbeit dar und beleuchtet vor allem die juristische Sichtweise. In Kapitel 5.1 werden die Grundlagen für das Verständnis der Bestechlichkeit geschaffen, sodass in Kapitel 5.2 Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Tatbeständen erläutert werden können. Anhand von Beispielen, Grafiken, Gerichtsurteilen, juristischen Lehrwerken, Gesetzeskommentaren sowie Fach- und Zeitungsartikeln werden die Gesetze erörtert.
Das 6. Kapitel fußt auf einer empirischen Untersuchung zu Verhaltenskodizes der Dax-30 Unternehmen. Damit wird die ökonomische Sichtweise geklärt und ergänzendes Material neben vorhandenen Gesetzen dargestellt. In der Vergangenheit haben Unternehmen vermehrt über gesetzliche Vorschrift hinaus eigene interne Richtlinien formuliert. Diese dienen insbesondere als Leitfaden für Führungskräfte und zeigen auf, worauf Unternehmen besonderen Wert legen. Dazu wurden Geschäftsberichte der Dax-30 Unternehmen herangezogen, wobei die meisten Unternehmen eigene Berichte in Form von Verhaltenskodizes veröffentlicht haben.
Nachdem in Frage kommende Gesetze und Richtlinien von Unternehmen dargestellt wurden, können mit dem 7. Kapitel Maßnahmen erläutert werden, die insbesondere Unternehmen ergreifen sollten, um Korruption aktiv vorzubeugen. Hierzu wird vor allem auf Lehrwerke zurückgegriffen.
Kapitel 8 fasst die Ergebnisse dieser Arbeit schließlich zusammen.
Zu beachten ist, dass viele Einzelheiten nicht in der Arbeit selbst erläutert werden, jedoch für ein tieferes Verständnis sinnvoll sind. Diese Details sind im Anhang ausführlich dargestellt. Dasselbe gilt für Begriffe im Text, die kursiv hervorgehoben wurden. Im Anhang werden sie im Detail erläutert und danach im weiteren Verlauf der Arbeit als bekannt angenommen.
2 Begriffe und Abgrenzungen der passiven Korruption
Um Straftatbestände bei passiver Korruption aufzeigen und damit Abgrenzungen und Überschneidungen darlegen zu können, wird zunächst der Begriff der Korruption näher detailliert.
2.1 Der Begriff der Korruption
Seinen Ursprung findet das Wort Korruption im lateinischen „corrumpere“, was mit „bestechen, verführen, fälschen, zerbrechen, verderben, zugrunde richten, vernichten“ übersetzt wird.[6] Als weitere Übersetzung findet sich im Duden die Erklärung „Bestechlichkeit, Bestechung, das Verderben, (Sitten-)verfall, Verderbnis“.[7] Weit verbreitet ist auch die Definition von Transparency International (TI), die Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil definiert.[8]
Dieses Verständnis von Korruption scheint jedoch zu unspezifisch und unscharf formuliert. Im weitesten Sinn wird der Begriff der Korruption als Sittenverfall definiert, während er im engeren Sinn als Bestechung und Bestechlichkeit aufgefasst wird. Zwischen diesen beiden engeren Bedeutungen existieren jedoch verschiedene Variationen, weshalb sich eine genauere Abgrenzung von Korruption in den Wissenschaften empfiehlt.
2.2 Definitionen verschiedener Wissenschaftszweige
Die Korruptionsproblematik kann im multifaktoriellen Sinn als interdisziplinärer Forschungsgegenstand verstanden werden. Deshalb hängt eine Definition auch immer von ihrer jeweiligen Disziplin ab. Im Folgenden seien die wichtigsten Definitionen vorgestellt.
2.2.1 Die moraltheologische Sichtweise
Rennstich[9] erklärt die theologische Sichtweise zur Begriffsfindung der Korruption damit, dass jegliche Form von Korruption einen Vertrauensbruch darstelle und somit auch immer etwas mit Religion zu tun habe. Vertrauen gehört zum Wesen der Religion, da sie die Wurzel des Glaubens darstellt. Deshalb kann Korruption als eine Herausforderung an den Glauben angesehen werden.
Rotter[10] betrachtet Korruption im umfassenden Sinn als ein Phänomen, bei dem der Eigennutzen höher gestellt wird, als das Interesse des Gemeinwohls. Dies begründet er damit, dass der Mensch kein sittlich vollkommenes Wesen, sondern von Sünde und Erbsünde geprägt sei.
In der älteren Theologie findet sich ebenfalls eine Begriffsdefinition zur Korruption wieder. Dort wurde der Begriff Erbsünde durch das lateinische Wort „corruptio“ benutzt, das die Verderbnis der menschlichen Natur beschreiben soll. Die Verderbnis, die angeboren ist und die Lust zum Bösen darstellt, wird auch als Erbsünde beschrieben. Die Erbsünde als ein eigenverantwortliches Laster des Menschen ist nach der Apologie ein Mangel am Guten und Hang zum Bösen. Korruption war somit „eine traditionsgefühlte Konzeption“.[11]
2.2.2 Die soziologische Sichtweise
Im Vordergrund der soziologischen Perspektive stehen ethisch-moralische Standards, die durch ein abweichendes Verhalten in einem sozialen System verletzt werden. Der Korrupte verschafft sich meist durch den Missbrauch einer geeigneten Funktion einen Vorteil und verstößt damit gegen formelle bzw. informelle Verhaltensvorschriften[12].
Die meistzitierte Definition von Nye in den Sozialwissenschaften lautet daher:
„Korrupt nennt man ein Verhalten, das von den formalen Pflichten einer öffentlichen Rolle (in die man gewählt oder zu der man genannt wurde) abweicht, um sich privat orientierte (persönliche, familiäre, einer privaten Clique zugute kommende) finanzielle Vorteile oder Statusgewinne zu verschaffen; oder das Regeln gegen bestimmte Arten der privat orientierten Einflussnahme verletzt.“[13]
In diesem Zusammenhang wird zwischen einer subjektivistischen Perspektive und einem strukturfunktionalistischen Ansatz unterschieden. Deren theoretische Definitionsversuche heben entweder stärker subjektive oder objektive Systemeigenschaften hervor.
Die subjektivistische Perspektive fußt auf moralische Verhaltensstandards, die Nye in seiner Definition bewusst ausgrenzt. Diesen Verhaltensstandards liegt ein Verstoß gegen positive gesetzliche Normen zugrunde. Dabei wird untersucht, ob dem Verstoß ein Unrechtsbewusstsein obliegt.
Der strukturfunktionalistische Ansatz betrachtet Korruption oft mit einem funktionalen Erfordernis. Dabei geht es um strukturelle gesellschaftliche und objektive Bedingungen, in der sich der Einzelne befindet. Die soziologische Sichtweise ist sich jedoch auch gewisser Grenzen bewusst, die durch die moralische Integrität der Akteure gesetzt werden.[14]
2.2.3 Die sozialpsychologische Sichtweise
„hnlich wie die soziologische Perspektive geht die Sozialpsychologie von einer von der Norm abweichenden Verhaltensweise aus. Es werden persönliche Vorteile auf Kosten der Öffentlichkeit erzielt. Diese werden typischerweise geheim gehalten und verschleiert, damit die Öffentlichkeit von diesen Vorgängen nichts erfährt und durch deren Vertrauen die Möglichkeit einer Fortsetzung korrupter Praktiken besteht.[15]
Korruption wird aus diesem Blickwinkel als ein Verhalten verstanden, dass zwischen einem Einzelnen als Täter und einer zugehörigen Gruppe stattfindet. Dabei nimmt sich der Täter Vorrechte heraus, die von moralischen und normierten Standards abweichen, jedoch für die Gruppe weiterhin gelten. Dies wird darin begründet, dass der Einzelne im Zuge seiner Selbstwerdung aus der Fremdbestimmung der Gruppe herauswächst, um zur Eigenbestimmung überzugehen.[16]
Hacker[17] sieht als Rechtfertigung für solch moralverletzende Handlungen das Staatsinteresse oder das Profitmotiv, Gruppenloyalität oder Prinzipientreue und weist damit auf die kognitive Dimension der Korruption hin.
2.2.4 Die politikwissenschaftliche Sichtweise
Aus diesem Blickwinkel wird der Korruptionsbegriff im umfassenden Sinne („Sittenverfall“) abgelehnt, da dies nicht nur zu einer uferlosen Begriffsanwendung kommen würde, sondern sich auch nicht auf den öffentlich-staatlichen Bereich begrenzen ließe.[18]
Inwieweit das politikwissenschaftliche Verständnis definiert ist, hängt von der Intensität der Betrachtung des Gegenstandes ab. Für grundsätzliche Überlegungen spricht man von Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit den einschlägigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches.[19] Im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung liegt der Schwerpunkt hingegen auf der politischen Korruption.
Politische Korruption wird als eine Form der Interessenverfolgung in einer Machtsituation oder auch als Interessendurchsetzung im politischen Prozess verstanden.[20]
Im engeren Sinn ist sie vor allem ein „Missbrauch öffentlicher Macht zur Erzielung privaten Profits“,[21] der auf Kosten der Öffentlichkeit erzielt wird.[22] Politische Korruption kann dabei als ein Austausch von Belohnungen zwischen zwei oder mehreren Parteien interpretiert werden.[23] Solch ein normwidriges Funktionärsverhalten erfolgt entgeltlich und bleibt dabei geheim. Was unter Normwidrigkeit verstanden werden kann, hängt von derjeweiligen Perspektive ab.[24] Scheuch[25] weist darauf hin, dass in hochindustrialisierten Ländern wie Deutschland ein strengeres Verständnis von legaler politischer Einflussnahme herrsche, als etwa in Schwellen- oder Entwicklungsländern. Der private Profit kann nach Scheuch u.U. als „Korruption zum Wohle der Korporation“ verstanden werden, wenn man berücksichtigt, dass länderspezifisch unterschiedliche Maßstäbe angewandt werden müssen. Damit kann die Vorteilsannahme bei bestimmten Gruppen als nicht-korruptes Verhalten eingestuft werden.
2.2.5 Die rechtswissenschaftliche Sichtweise
In der Rechtswissenschaft stellt sich das Problem des Fehlens eines strafrechtlichen terminus technicus für den Begriff der Korruption, was zur Folge hat, dass dieser nur vereinzelnd in Stichwortverzeichnissen oder Kommentaren gefunden wird.[26]
Häufig wird Korruption mit Bestechung gleichgesetzt, weshalb Ausgangspunkt juristischer Definitionsversuche (seit den Änderungen durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz) folgende Straftatbestände im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) sind:
- die Amtsdelikte der §§ 331-335 StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung und besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung),
- Wettbewerbsdelikte nach § 298 StGB(Submissionsabsprache),
- die §§ 299,300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108b StGB (Wählerbestechung) sowie
- § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung).[27]
Strafrechtlich wird nur ein Teil dessen erfasst, was unter Korruption verstanden wird. Vielmehr ist man sich darüber einig, dass auch nicht strafbare Verhaltensnormen herangezogen werden sollten, die sozial-ethischer Natur sein können. Aus diesem Grunde wird häufig der Bericht der kriminologischen Forschung des BKA herangezogen. Sie definiert Korruption als:
- „Missbrauch einer amtlichen Funktion, einer vergleichbaren Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats;
- auf Veranlassung oder eigeninitiativ;
- Erlangung bzw. Anstreben eines persönlichen Vorteils;
- Eintritt eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion):
- Geheimhaltung bzw. Verschleierung dieser Machenschaften.“[28]
2.2.6 Die wirtschaftswissenschaftliche Sichtweise
Die ökonomische Perspektive konzentriert sich auf Korruption in der Privatwirtschaft. Rein ökonomisch handelt es sich um einen illegalen Markt im Sinne eines Tausches und stellt damit einen einfachen Anwendungsfall der Preistheorie dar. Mindestens eine Seite des Tausches verstößt gegen geltende Gesetze oder allgemein anerkannte Verhaltensnormen.[29] Ökonomisch betrachtet ist Korruption somit die Einführung eines freien Marktes mit rein marktwirtschaftlichen Gesetzen. Unter Anwendung dieser Gesetze ist sie ein Mittel, um knappe Güter wie Einfluss oder Macht zu verteilen. Dabei müssen zusätzliche Aufwendungen erbracht werden, um den Tausch geheim zu halten bzw. Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Daher handelt es sich um eine suboptimale Vorgehensweise, die jedoch gewählt wird, um in den Markt eintreten zu können.[30]
Das Modell des Homo Oeconomicus begründet den Hang zu korrupten Handlungen darin, dass der Mensch ausschließlich an der Maximierung des Eigennutzes interessiert ist und er sich somit nicht an Werten einschließlich einer Rechtsordnung ausrichtet. Der illegale Markt kann daher durchaus die einzige Handlungsvariante darstellen.[31]
Straffhorst[32] konkretisiert den Begriff der Korruption noch weiter und unterscheidet zwischen einer Belastungs- und einer Entlastungskorruption.
Die Belastungskorruption, welche sich im Gebiet der Erpressung ansiedelt, fußt auf ein Machtungleichgewicht. Dabei wird der Interaktionspartner zu Zusatzleis- tungenjeglicher Art motiviert.
Die Entlastungsfunktion hingegen, die von Interaktionspartnern häufig als ,,win- win“ Situation wahrgenommen wird, kann als ein Tausch betrachtet werden, aus welchem zunächst beide einen Vorteil für sich ziehen können. Häufig haben die Akteure dabei ein fehlendes Unrechtsbewusstsein oder andere Neutralisationstechniken, die der Akteur bei der begangenen Tat entwickelt.
Während die Belastungsfunktion häufig in Entwicklungs- und Schwellenländern praktiziert wird, findet die Entlastungsfunktion häufig in Rechtsstaaten wie Deutschland Anklang.
In den Wirtschaftswissenschaften wird Korruption vor allem mit Bestechung gleichgesetzt, da die Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt werden.[33]
2.3 Eigene Definition für Zwecke dieser Arbeit
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass trotz gemeinsamer Basispunkte keine allgemeingültige Begriffsdefinition gefunden werden kann. Es gibt viele Ursachen und Faktoren, die Korruption begünstigen, insbesondere dann, wenn sie zusammentreffen und sich gegenseitig verstärken.[34] Entscheidend bei einer Begriffssuche kann daher nur die Zweckmäßigkeit sein.
Für die Zwecke dieser Arbeit bieten die Definitionsansätze aus den verhaltenswissenschaftlichen und der theologischen Perspektive einen ersten Eindruck. Solch ein umfassendes kulturkritisches Verständnis von Korruption würde jedoch den Rahmen dieser Untersuchung sprengen, da auch Erscheinungsformen erfasst werden, welche rechtlich wertfrei sind.
Der ökonomische Ansatz ist nützlich für das Verständnis der Korruptionsumgebung und kann durch Ursachenforschung erste Erkenntnisse liefern.
Die strafrechtliche Perspektive bietet einen guten Ansatz, jedoch wird die Privatbestechung als Hauptbestandteil meiner Arbeit nur teilweise erfasst.
2.3.1 Unterscheidung in aktiver und passiver Bestechung
Korruption wird nach § 299 StGB als Bestechung interpretiert und unterscheidet sich in aktiver (§ 299 II StGB) und passiver (§ 299 I StGB) Bestechung.
Die aktive Bestechung bezeichnet die Vorteilsgewährung bzw. -versprechung in unlauterer Weise. Die passive Bestechung bzw. Bestechlichkeit meint die Vorteilsannahme, -forderung oder -Versprechung für pflichtwidrige Handlungen.
2.3.2 Prinzipal - Agent Theorie
Um die Bedeutung des § 299 StGB sowie der sonstigen Korruptionsdelikte (§§ 108e, 331 ff. StGB) verstehen zu können, müssen zunächst die strukturellen Merkmale der Beziehung zwischen der Führungskraft / dem Amtsträger und dem Unternehmen bzw. dem Staat geklärt werden.
Entscheidend für das Verständnis der Korruption ist demnach die PrinzipalAgent-Beziehung. Bei der Angestelltenbestechung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Unternehmen (Prinzipal), seinem Angestellten (Agent als Täter i.S.d. §299 I StGB) und - auf der Marktgegenseite - dem Bestechenden (Klient als Täter i.S.d. §299 II StGB) handelt. Abbildung 1 veranschaulicht diese Beziehung für die Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Prinzipal-Agent Beziehung:
Quelle: Eigene Darstellung
Die Dreiecksbeziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Prinzipal ein Vertragsverhältnis mit dem Agenten eingeht und ihm hierfür Aufgaben überträgt. Dafür erhält er entsprechende Vollmachten. Diese können sich in der Privatwirtschaft beispielsweise auf finanzielle Entscheidungsspielräume des Managers beziehen, der für Investitionen bis zu einem bestimmten Betrag zeichnungsberechtigt ist.[35]
Durch die Vollmacht kann ein Interessenskonflikt zwischen Prinzipal und Agent entstehen, wenn der Agent nicht den Nutzen des Prinzipals, sondern den eigenen maximiert.[36] So ist es möglich, dass der Agent durch seine Position Vorteile (z.B. Schmiergelder) vom Klienten annimmt, um ihn als Gegenleistung den Zuschlag oder Auftrag zu erteilen.[37]
Wann solche Vorteilsannahmen vorliegen bzw. wo die rechtliche Grauzone liegt, soll im Rahmen dieser Untersuchung geklärt werden.
3 Erscheinungsformen der Angestelltenbestechung
Wie in Kapitel 2.3 gezeigt, ist für die Bedeutung der Angestelltenbestechung die Prinzipal-Agent Beziehung entscheidend. Im Folgenden werden darauf aufbauend Erscheinungsformen und gefährdete Bereiche aufgezeigt, in denen sich der Agent bestechlich zeigt.[38]
3.1 Vorfelderscheinungen der Korruption
Bereits vor der tatsächlichen korrupten Handlung bestehen besondere Tatanbahnungen, die für das Verständnis der Angestelltenbestechung von besonderer Bedeutung sind.[39]
3.1.1 Die Funktion des sog. Anfütterns
Bei diesem Vorgang handelt es sich um die scheinbar unverfängliche Gewährung von Vorteilen. Dabei erfolgt eine Steigerung von Quantität und Qualität der Leistungen. Angefangen von kleinen Geschenken geringen oder mittleren Werts, ohne dafür zunächst eine Gegenleistung zu fordern. Damit will der Geber eine Verstrickung des Korrumpierten in das bestehende System gegenseitiger Abhängigkeiten erreichen.[40]
3.1.2 Die Funktion von Vermittlern
Je höher eine korrupte Tat anzusiedeln ist, desto höher ist auch der Vorteil des Agenten, weshalb die Wahrscheinlichkeit besonders groß ist, dass ein Mittelsmann involviert wird.[41] Beispiele ergeben sich aus Fällen von Evobus, oder der Firma in Troidorf[42] Aus dem Dreiecksverhältnis (Prinzipal-Agent-Klient) entsteht dann ein Vierecksverhältnis, wodurch der Agent im Hintergrund bleibt und die Tat selbst nicht ausführt. Man spricht somit von einer indirekten Korruption oder Korruption zweiten Grades.[43]
Vermittler bringen Geber und Nehmer zusammen und schaffen eine Atmosphäre von gegenseitigem Vertrauen. Sie bieten rechtlich durchsetzbare vertragliche Regelungen an und schaffen damit korrupte Transaktionen mit einem legalen Anschein. Im Falle der Veröffentlichung sorgen sie für Sündenböcke, die für die Tat verantwortlich gemacht werden können.[44]
Mittelsmänner holen beispielsweise auch Informationen darüber ein, ob für die Tat Kontrollinstanzen ebenfalls bestochen werden müssen.[45]
Im Extremfall können ganze Netzwerke korrupter Handlungen entstehen bis hin zu sog. „Korruptions-Kartellen“, in denen mehrere Unternehmen involviert sind und gemeinsame Absprachen treffen.[46]
Die Viereckskonstellation ist in Abbildung 2 visualisiert.
3.2 Besonders betroffene Branchen
Aus dem Bundeslagebericht geht hervor, dass die Privatwirtschaft mit fast vierzig Prozent die korruptionsanfälligste Branche darstellt[47]. Bezogen auf die passive Korruption sind nach einer aktuellen eingeleiteten Fallrecherche einige Branchen besonders aufgefallen:
- Automobilbranche
- Bank- und Finanzbranche
- Elektronikbranche
- Energiebranche
- Forschung und Entwicklung
- Immobilienwirtschaft
- Stahl- und Rüstungsindustrie
3.3 Gefährdete Wirtschaftsbereiche und -Positionen
Im Folgenden soll untersucht werden, welche Unternehmensbereiche besonders von passiver Korruption betroffen sind. Wie bereits in der Definition darauf hingewiesen wurde, erhält ein Entscheidungsträger als Gegenleistung für die Ausübung seiner Entscheidungsmacht von einem Klienten einen Vorteil. Wesentlich für die Korruptionsanfälligkeit sind daher Positionen, die dem Klienten eine besonders wertvolle Entscheidungskompetenz des Agenten vermitteln.
3.3.1 Einkauf bzw.Auftragsvergabe
Besonders in Erscheinung tritt der Einkauf. Neben dem Einkauf von Handelswaren (z.B. teure Markenartikel) ist auch der Bezug von Betriebsmitteln (z.B. Maschinen) betroffen. Im Fall von BMW [48] hatte sich der Einkäufer nicht nur für die Auftragsvergabe an Zulieferer eingesetzt, sondern zudem die Einkaufspläne vom Unternehmen verraten.
3.3.2 Vertrieb eigener Waren bzw. Leistungen
Die Bestechung wird nicht nur eingesetzt, um Unternehmen mit überteuerten Waren bzw. Dienstleistungen zu beliefern. Vielmehr werden Angestellte auch bei der sog. „umgekehrten Lieferrichtung“ bestochen, d.h. die Bevorzugung eines Nachfragers nach einer Ware oder Leistung.[49]
Wie aus der Fallrecherche ersichtlich, ist diese Konstellation seltener als die Bestechlichkeit im Einkauf, da z.B. das Unterschreiten der eigenen Verkaufspreise durch Kontrollinstanzen eher entdeckt wird als überhöhte Gewinnmargen beim Einkauf. Allerdings sind auch hier Fallkonstellationen denkbar, in denen Kontrollinstanzen fehlen oder an der Tat selbst beteiligt sind.
Eine besondere Bedeutung haben die Kreditvergabe durch Banken und Mergers & Akquisitions-Geschäfte.
3.3.2.1 Kreditvergabe durch Banken
Dieser Bereich ist besonders korruptionsanfällig, da Kredite ein knappes und sehr begehrtes Gut darstellen. Besonders in Krisen sind Kapital und Liquidität rar, so- dass selbst große Unternehmen den Zugang zu Krediten und zum Kapitalmarkt schwerer haben.[50] Hier ist der Anreiz, Banker zu bestechen, größer als gewöhnlich. Ein Beispiel dafür zeigt die Pooth-Affäre im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Sparkasse von 2008.[51]
3.3.2.2 Mergers & Akquisitions-Geschäfte (M&A)
Besonders von Korruption betroffen in den Fällen der sog. „umgekehrten Lieferrichtung“ sind auch M&A Geschäfte wie der Verkauf ganzer Unternehmen, Firmenfusionen und -übernahmen.[52]
Beispielsweise gibt es für den Verkauf eines profitablen Unternehmens mehrere Interessenten und der Klient mit dem zweithöchsten Angebot erhält den Zuschlag, da er dem Agenten Schmiergeld gezahlt hat.[53]
Insbesondere für Kapitalgesellschaften ist es gefährlich, wenn Angestellte in diesem Bereich korrumpieren, da die Verbundenheit des Vorstands bzw. von Führungskräften zum Unternehmen geringer ist wie etwa bei mittelständischen Unternehmen.
Dies wird gerade in der Branche der Investmentbanken deutlich, die M&A als ein Teilbereich der Corporate Finance behandeln. Sie erhalten durch ihre Beratung beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen (M&A) Vermittlungsleistungen. Liegen die Vollmachten für den Verkauf bei einer einzigen Führungskraft, so ist der Anreiz für Bestechlichkeit groß.
Derjüngst aufgetauchte BayernLB-Skandal zeigt, dass es nicht auszuschließen ist, dass der Agent Unternehmensanteile unter dem Marktpreis an einen Klienten verkauft und dafür Schmiergelder erhält.[54]
3.3.2.3 Real Estate Bereich
Auch im Real Estate Bereich können in den Fällen der „umgekehrten Lieferrichtung“ korrupten Handlungen auftreten.
Ein Beispiel dafür zeigt der Nospa-Skandal.[55]
3.4 Grundformen der Korruption
Wie in Kapitel 3.1 bis 3.3 gezeigt, kommen mehrere Branchen in Betracht, in denen im Vorfeld Tatanbahnungen in Erscheinung treten bis schließlich die tatsächliche Korruption in den gefährdeten Wirtschaftsbereichen auftrifft.
Im Folgenden können nun die Grundformen der Korruption erläutert werden, die als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung bzw. Unterlassung in Frage kommen.
3.4.1 Spenden / Sponsoring
Zuwendungen dieser Art treffen eher in der Form auf, dass Unternehmen Organisationen Spenden gewähren. Es ist jedoch auch denkbar, dass ein Unternehmen (z.B. als Zulieferer) an ein anderes herantritt und Spenden oder Sponsorengelder anbietet, die jedoch eher unüblich sind und von Unternehmen in der Regel nicht geduldet werden.[56] In Zweifelsfällen sollten Mitarbeiter an ihre Vorgesetzten oder einem Compliance Beauftragten herantreten.
3.4.2 Geschenke
Im Gegensatz zu Spenden sind Geschenke die häufigste Grundform der Korruption. Sie können als legitimes Ziel von „Geschäftsgeschenken“ als Anbahnung von Geschäften und Pflege zu Geschäftskontakten gesehen werden. Soweit das Geschenk in einem angemessenen Rahmen beim Beschenkten nicht die Erwartungshaltung einer Verpflichtung oder eines Handlungszwangs darstellt, sind sie üblich und akzeptiert.[57]
Vorteilszuwendungen hingegen, als eine unzulässige Zuwendung im Sinne der Korruptionsdelikte (§§ 331ff., § 299 StGB) ohne eine konkrete Gegenleistung sind sowohl für den Agenten als auch für den Klienten strafbar.[58] Solche unspezifischen Zuwendungen können als imperfekte bzw. unechte Geschenke bezeichnet werden. Sie kommen zumeist auf Initiative des Klienten zustande, der an einer langjährigen Diensttätigkeit des Agenten bzw. an einem Aufbau eines Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses interessiert ist.[59] Neben dem Tatbestandsmerkmal des Vorteils[60] ist zu prüfen, ob die Zuwendungen sozialadäquat sind, d.h. als gewohnheitsrechtlich anerkannt gelten.[61] Ab wann ein Geschenk als Bestechung anzusehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt.[62] Ein schwieriges Problem besteht somit in der Abgrenzung von imperfekten und potenziell strafbaren Geschenken zu den echten, straflosen Geschenken.[63] In der Praxis sieht man die rechtliche Grauzone dann überschritten, „wenn das Geschenk objektiv geeignet ist, das geschäftliche Urteilsvermögen und die professionelle Unabhängigkeit des Beschenkten zu beeinträchtigen“.[64] Dabei ist irrelevant, ob die Vorteilsgewährung tatsächlich zu einer Schädigung des Prinzipals geführt hat. „Vielmehr reicht es aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der [Agent] werde nicht mehr alleine im Interesse des [Prinzipals] handeln.“[65] Dies zeigt sich auch in dem Fall des geschenkten Fußballtickets [66] mit dem ein Personalleiter zwar nicht strafrechtlich belangt wurde, jedoch zivilrechtliche Konsequenzen (Kündigung) hatte.
Dabei ist zu beachten, dass in der freien Wirtschaft mehr zulässig ist, als im Kontext der Amtsträgerkorruption, da das Vertrauen der Allgemeinheit hierbei viel empfindlicher ist als bei der Angestelltenkorruption.[67] Dem Grundsatz nach ist im öffentlichen Bereich jede Zuwendung zu genehmigen.[68] Die Bandbreite in der Privatwirtschaft liegt zwischen 30€ bis 100€ pro Jahr des entscheidungsbefassten Angestellten.[69] Keinesfalls dürfen Geldzuwendungen wie Bargeld, Darlehen, Wertpapiere, Schecks und sonstige anstößige Produkte und Dienstleistungen angenommen werden sowie Sachzuwendungen wie beispielsweise Karten für ein Fußballballspiel und Nutzzuwendungen wie Reisen oder „Gefälligkeiten“ z.B. in Form von Werks- und Dienstleistungen.[70] Ebenfalls zu vermeiden sind „Geschenke, die in direktem Zusammenhang mit einer Geschäftsentscheidung zugunsten des Schenkenden stehen“.[71]
Bei Unsicherheiten mit dem Umgang von Geschenken sollten auf Compliance- Regelungen zurückgegriffen werden können. Im Zweifelsfall kann sich der Beschenkende mit seinem Vorgesetzen abstimmen.[72]
3.4.3 Bonusprogramme
Bonusprogramme, beispielsweise in Form von Vielflieger Programmen sind üblich und haben sich eingebürgert. Sie stellen jedoch im Gegensatz zu Geschenken eine rechtliche Grauzone dar, wenn sie Mitarbeitern eines Unternehmens offenstehen.
Werden sie durch die Gewährung von Bonus-Leistungen in Versuchung geführt, ihre eigenen Interessen über die des Prinzipals zu stellen, kann dies problematisch sein. Beispielsweise könnte ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft die Auswahl eines Dienstleisters danach treffen, bei wem er die meisten Meilengutschriften erhält.[73] Rechtlich steht auf der Seite des Agenten der Tatbestand der Bestechlichkeit, der in § 299 I StGB geregelt ist.[74] Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2006 dürfen Arbeitnehmer gutgeschriebene Meilen nur noch zu dienstlichen Zwecken nutzen, sofern die private Nutzung nicht arbeitsvertraglich gestattet worden ist.[75] Bei Vorständen, Aufsichtsratsmitgliedem und Geschäftsführern muss das für die Vergütungsentscheidung zuständige Organ entscheiden.[76]
3.4.4 Kick-Back Zahlungen
Kick-Back-Zahlungen („Provision“, „Rückvergütung“) sind eine Stufe höher als Spenden, Geschenke oder Bonusprogramme anzusiedeln. Sie werden für erbrachte Leistungen in Form von erhöhten Rechnungen ausgestellt. Ein Teil davon kommt dann dem Agenten zugute.
Der Ablauf einer Kick-Back Zahlung erfolgt dabei in zwei Schritten:
Zunächst sorgt der spätere Schmiergeldempfänger für einen Abfluss von Vermögenswerten und überweist diesen an einen Geschäftspartner, der in einem zweiten Schritt die Vermögenswerte an den Schmiergeldempfänger zurücküberweist. Der Vorgang des Hin- und Rückflusses von Vermögenswerten wird im englischen als Kick-Back bezeichnet. Ein klassisches Beispiel ist der Einkauf. Dort werden im Rahmen von Kick-Back Zahlungen Güter zu überhöhten Preisen eingekauft und mit einem Rückvergütungsrabatt rückvergütet[77]. Dies wird in Abbildung 3 deutlich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Durch Kick-Back verursachter Rückvergütungsrabatt
Quelle: In Anlehnung an Szebrowski (2004), S. 2.
Problematisch am Phänomen des Kick-Backs ist, dass der Abfluss der Werte aus dem Vermögen des Geschäftsherrn innerhalb eines nach außen normalen Austauschgeschäftes geschieht und die Schädigung daher nur schwer erkennbar ist.[78]
3.4.5 Schmiergeldzahlungen
Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die mit einer konkreten, pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Agenten als Gegenleistung verbunden sind.[79]
4 Schäden durch passive Korruption
Die in Kapitel 3 aufgezeigten Erscheinungsformen haben deutlich gemacht, dass Korruption in verschiedenen Bereichen vielfältig auftreten kann, wodurch hohe Schäden verursacht werden.
Einer PricewaterhouseCoopers (PWC) Studie zufolge verursachte jedes aufgedeckte Wettbewerbsdelikt[80] in 2009 4,3 Mio. Euro Schaden, während der Vergleichswert für 2005-2007 bei 1,7 Mio. Euro lag.[81] Die Schäden, die durch die Angestelltenbestechung entstehen, sind jedoch aufgrund eines großen Dunkelfeldes bislang noch weitgehend unerforscht. Eine konkrete Feststellung oder Schätzung des Schadens ist in der Regel nicht möglich.[82] Generell kann jedoch zwischen unternehmensinternen Schäden und der Außenwirkung unterschieden werden. Allerdings lässt sich nicht immer eine klare Grenze zwischen beiden ziehen.[83] Daher wird im Folgenden untersucht, inwieweit unternehmensinterne und - externe Schäden auftreten.
4.1 Unternehmensinterne Schäden
Die Schäden, die der Agent beim Prinzipal auslöst, lassen sich in materiellen und immateriellen Schäden unterscheiden.
4.1.1 Materielle Schäden
Die materiellen Schäden differieren hinsichtlich der Größe des aufgedeckten Fallkomplexes, der Struktur und der Dauer der Korruption sowie der Branche.[84] Erhebliche materielle Schäden entstehen im Bereich des Einkaufs bzw. der Auftragsvergabe sowie im Vertrieb.[85]
4.1.1.1 Schäden beim Einkauf bzw. in der Auftragsvergabe
Schäden entstehen in diesem Bereich dadurch, dass der Agent nicht mehr nach qualitativen Kriterien vorgeht, sondern denjenigen Anbieter auswählt, der ihm den größtmöglichen persönlichen Vorteil anbietet oder verspricht. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, da entweder eine minderwertige Materialqualität in Kauf genommen wird oder der Prinzipal die Kosten, die sich aus dem Vorteil ergeben, zu tragen hat.[86]
Weitere Schäden entstehen auch dadurch, dass übermäßige Mengen oder Waren überteuert eingekauft werden.[87] Langfristig kann dies dazu führen, dass das Unternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig ist und vom Markt verdrängt wird.[88]
Die Gründe für die überteuerten Waren liegen in der erstrebten Gewinnmaximierung sowie an den Transaktionskosten, die der Klient hervorruft. Führt der Agent keinen Preisaufschlag durch, so muss er in der Folge minderwertige Qualität anbieten.[89]
Die Kosten, die dem Prinzipal durch Bestechung entstehen, sind meistens höher als die Höhe der Schmiergelder. Dies liegt daran, dass der Klient an langfristigen Geschäftsbeziehungen mit dem Agenten und somit einer dauerhaften Gewinnmaximierung interessiert ist. Die dadurch erreichten Zusatz- oder Monopolprofite des Klienten sind um ein Vielfaches höher als der Wert der Vorteile.[90]
Diese Erkenntnisse zeigen sich auch im aktuellen Ford-Skandal [91]
Dieses Fallbeispiel stellt keine Ausnahme dar. Bannenberg[92] untersuchte bereits in 2002 Korruptionsfalle, in denen jahrelange Geschäftsbeziehungen entstanden und immense Preisaufschläge die Folge waren. Ein extremes Fallbeispiel dafür zeigt der folgende Skandal: Durch jahrelange Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angestellten einer bayrischen Flughafen GmbH und einem Elektrounternehmen konnten die Täter zunächst 30% und dann später 900% auf die Rechnungssummen aufschlagen und später sogar nicht erbrachte Leistungen abrechnen.
Die materiellen Schäden belaufen sich nicht nur auf die Üherteuerung, sondern auch auf Schäden, die durch den Bezug überflüssiger Waren bzw. Leistungen entstehen, wie beispielsweise der Daimler-Fall von 2008 zeigt.[93]
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im Bereich des Einkaufs bzw. der Auftragsvergabe durch Preiserhöhungen, durch die Gewinnmaximierung und durch Fehlallokationen dem Unternehmen hohe wirtschaftliche Schäden entstehen.
4.1.1.2 Schäden beim Vertrieb eigener Waren und Leistungen
Schäden im Falle der umgekehrten Lieferrichtung[94] entstehen zum einen dadurch, dass Waren bzw. Dienstleistungen einem bestimmten Anbieter zu einem Preis unter dem Marktpreis verkauft werden. Im Nospa-Fall lag der Schaden im zweistelligen Millionenbereich[95].
Besonders in der Finanzbranche können hohe Schäden entstehen, wie der Pooth- Fall im Zusammenhang der Sparkasse in Düsseldorf zeigte.[96] Die Bank hatte dadurch insgesamt 9,3 Millionen Euro Kreditausfälle.
Noch extremer sind die Schäden, wenn der Verkauf ganzer Unternehmen durch Bestechung vorangetrieben wurde.
4.1.2 Immaterielle Schäden
Die durch Korruption entstandenen immateriellen Schäden lassen sich nicht in Geld quantifizieren.[97]
Wie Abbildung 4 aus der PWC-Studie[98] zeigt, entstehen dem Unternehmen durch Wirtschaftsdelikte immense immaterielle Schäden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Indirekte Schäden durch Wirtschaftskriminalität
Quelle: Vgl. PricewaterhouseCoopers (2009), S.13.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Schäden durch Image- und Vertrauensverluste der Shareholder und Stakeholder, sowie die Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen - mit dem ein Unternehmen als Konsequenz aus Korruptionsskandalen zu kämpfen hat - am größten.[99]
In diesem Zusammenhang ist die Erpressbarkeit[100] des Unternehmens zu berücksichtigen und die damit einhergehenden möglichen Verluste an unternehmerischer Freiheit. Droht der Bestochene mit der Veröffentlichung, so muss das Unternehmen zwischen der Veröffentlichung des Skandals und den Schäden, die daraus resultieren, abwägen. Im Falle der Nichtveröffentlichung kann die Unternehmensleitung in ihren Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt sein, wie beispielsweise derNichtgeltendmachung von Schadensersatzansprüchen.[101]
4.2 Unternehmensexterne Schäden
Nicht nur das betroffene Unternehmen selbst erleidet durch Korruption Schäden. Auch konkurrierenden Unternehmen entstehen dadurch hohe Schäden. Hier kann ebenfalls zwischen materiellen und immateriellen Schäden unterschieden werden.
4.2.1 Materielle Schäden
Schmiergelder verhindern den freien Wettbewerb und behindern das Wirtschaftswachstum.[102]
Die Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens für Aufträge und sonstige Leistungen hat für die Mitbewerber die Folge, dass ihnen durch das Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses der mögliche Gewinn entgeht. Allerdings stellt sich hierbei die Frage, welcher Konkurrent ohne Bestechung bestimmt worden wäre.[103] Daher lässt sich allgemein nur eine Wettbewerbsverzerrung und Benachteiligung der gewerblichen Wirtschaft feststellen.[104]
Neben dem entgangenen Gewinn kommen auch nutzlose Aufwendungen als Folge der Bestechung in Frage. Diese können beispielsweise durch ein Ausschreibungsverfahren entstehen, an dem sich die Konkurrenten aufgrund der bestechungsbedingten Bevorzugung umsonst bewerben. Nach Koepsel[105] gehören zu diesen Aufwendungen Kosten, die sich auf folgende Sachverhalte beziehen:
- Beschaffung derVerdingungsunterlagen,
- Stellung des Teilnahmeantrags,
- Eignungsnachweis,
- Angebotsausarbeitung,
- Ausarbeitung von Unterlagen,
- Ortsbesichtigungen,
- Sicherheitsbeschaffung sowie
- die Abgabe des Angebots.
4.2.2 Immaterielle Schäden
Mitbewerbern können auch immaterielle Schäden zugefügt werden. Bestehen über einen längeren Zeitraum bestechungsbedingte Beziehungen, korruptive Netzwerke, Korruptionskartelle oder gar monopolartige Organisationen, so führt dies zur vollständigen Verdrängung des beeinträchtigten Unternehmens am Markt.[106] Beispiele für Fälle mit korruptiven Netzwerken sind z.B. der Frankfurter Immobilienskandal oder BASF.[107]
Dies kann einen allgemeinen Sittenverfall herbeiführen und somit in einer Gefährdung der gesamten Wirtschaftsmoral münden, wenn durch die sog. Sogwirkung Mitbewerber zu ähnlichen Mitteln greifen um wettbewerbsfähig zu bleiben.[108]
Eine Stufe höher als die durch die Sogwirkung verursachte Nachahmung entsteht mit der Spiralwirkung, wenn das wirtschaftskriminelle Verhalten z.B. in Form von Netzwerkstrukturen oder gewachsenen Beziehungen weiter ausgedehnt wird.[109]
Beide Wirkungen beruhen auf fehlenden Kontrollinstanzen, z.B. wenn das interne Kontrollsystem durch höhere Hierarchieebenen - die ebenfalls in korrupten Verhaltensweisen eingebunden sind - ausgeschaltet wird oder weil unabhängige Kontrollsysteme nicht existieren.
Problematisch an solchen Netzwerkstrukturen ist das fehlende Unrechtsbewusstsein, wenn bei jahrelangen Bestechungen weitere Personen in Teilabwicklungen eingebunden werden und ebenfalls Bestechungsgelder und -leistungen erhalten, die häufig von ihrem bestochenen Vorgesetzten zugeteilt werden.[110]
Dies zeigt, dass es durch kriminelle Machenschaften Einzelner unter Umständen zu erheblichen negativen Auswirkungen sämtlicher Marktteilnehmer und der Wirtschaft insgesamt kommen kann. Wie die rechtlichen Rahmenbedingungen im
Einzelnen aussehen und gegen welche Gesetze bei Korruption verstoßen wird, soll im Folgenden untersucht werden.
5 Rechtliche Rahmenbedingungen der Korruption
Antikorruptionsgesetze stellen für den Prinzipal einen bedeutenden Risikofaktor (z.B. im Hinblick auf Schäden) dar. Umso wichtiger ist es für Unternehmen und Führungskräfte sich zu fragen, wo normaler Geschäftsverkehr endet und Korruption anfängt. Mit dieser Frage beschäftigt sich die vorliegende Arbeit und zeigt Gesetzesüberschneidungen bei passiver Korruption auf.
Um diese jedoch nachvollziehen zu können, muss zunächst der § 299 Abs. 1 StGB (Bestechlichkeit) mit seinen Tatbestandmerkmalen verstanden werden. Im Folgenden wird daher eingehend auf die einzelnen Merkmale eingegangen.
5.1 § 299: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Im Kern verstoßen Führungskräfte bei passiver Korruption gegen den § 299 Abs. 1 StGB. Beispiele für einen einfachen Bestechlichkeitsfall finden bei der Iveco Magirus oder der Deka Bank}11 Um die Komplexität dieser Norm zu verstehen, ist es unabdingbar, zunächst die Entstehungsgeschichte der Angestelltenbestechung zu erläutern und im Anschluss auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale einzugehen.
5.1.1 Entstehungsgeschichte
Korruptionen im Wirtschaftsverkehr wurden seit 1909 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 12 UWG) erfasst.[111] [112] Wie eingangs bereits erwähnt, weist Bestechung auch eine ethisch-moralische Dimension auf. Nach Ansicht des Gesetzgebers sollte das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Korruption im Geschäftsverkehr nicht nur in der Wirtschaft ein betreffendes Unrecht darstellt, sondern allgemein sozialethisch zu missbilligen ist.[113]
Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 wurde durch Art. 1 Nr. 3 die Norm hierfür ins StGB aufgenommen. § 299 StGB entspricht weitgehend § 12 UWG.[114]
Wesentliche Unterschiede in der Norm liegen zum einen in der Reihenfolge der Absätze, sodass sie jetzt dem Aufbau der Korruptionstatbestände im Amtsträgerbereich (§§ 331 ff. StGB) entsprechen: In § 299 Abs.l StGB wird die passive und in § 299 Abs. 2 StGB die aktive Angestelltenbestechung geregelt. Des Weiteren wurde der Kreis der Vorteilsempfänger auf sog. Drittvorteile erweitert, sodass auch Verträge zugunsten Dritter zwischen Bestochenen und Bestechenden erfasst werden. Der Regelstrafrahmen wurde aufgehoben, jedoch wurde in § 300 StGB ein erhöhter Strafrahmen für besonders schwere Fälle von 5 Jahren festgelegt. In der alten Norm durfte bislang die Angestelltenbestechung nur auf Antrag verfolgt werden. § 301 StGB hingegen ermöglicht nun auch die Strafverfolgung von Amts wegen bei besonderem öffentlichen Interesse. In Abs. 3 wird zudem der Schutzbereich auf alle Märkte der Welt ausgedehnt.[115]
Problematisch ist jedoch, dass die Angestelltenbestechung nun im StGB geregelt ist, während die übrigen Gesetze zum Schutz des lauteren Wettbewerbs im UWG verbleiben.
5.1.2 Geschütztes Rechtsgut
Die Grundlagen einer strafrechtlichen Norm sind stets das zu schützende Rechtsgut und nicht ethische oder moralische Aspekte.[116]
Der Begriff des Rechtsguts ist jedoch in der Literatur und der Rechtsprechung umstritten.[117] Zunächst wird zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Schutz unterschieden. Die herrschende Meinung (h. M.) geht beim unmittelbaren Schutz davon aus, dass die Rechtsgüter den freien, lauteren Wettbewerb, sowie die Vermögensinteressen der Mitbewerber und deren Chancengleichheit betreffen. Letzteres wird entweder gleichrangig neben dem Schutz des Wettbewerbs oder diesem gegenüber als nachrangig betrachtet. Die Mehrheit der Meinungen betrachtet auch die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn als geschützt, jedoch eher nachrangig.[118]
[...]
[1] Publius Cornelius Tacitus (55 - 120 n. Chr.).
[2] Vgl. Transparency International (2010), Korruptionswahrnehmungsindex, S. 7.
[3] Vgl. Transpareny International (2005), Highlights from the Transparency International Global Corruption Report 2005, S. 1. Die Korruptionsschäden beziehen sich dabei ausschließlich auf den Bausektor und betragen zwischen 5 - 7 % des BIP in den entwickelten Ländern und 2 - 3 % in den unterentwickelten Ländern. Die Korruptionsschäden in diesem Bereich lagen bei einem geschätzten Wert von 3,2 Mrd. USD. Der gesamte Schaden für alle Branchen dürfte somit weitaus höher liegen.
[4] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2009), S. 29. Insgesamt wurden 500 Unternehmen in Deutschland befragt.
[5] Siehe dazu Grafik im Anhang 10.1.
[6] Pertsch (1984), S. 282
[7] Dudenredaktion (2000), S. 571
[8] Vgl. Transparency International - Definition Korruption. TI ist ein eingetragener Verein und verfolgt das Ziel das öffentliche Bewusstsein über die schädlichen Folgen der Korruption zu schärfen und Transparenz zu schaffen. TI arbeitet daher mit den beteiligten Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zusammen und organisiert öffentliche Veranstaltungen, Seminare und Einzelgespräche.
[9] Vgl. Rennstich (1990), S. 38.
[10] Vgl. Rotter (1981), S. 106-108.
[11] Vgl. Rennstich (1990), S. 201f.
[12] Vgl. Freisitzer (1981), S. 152.
[13] Zitiert nach Fleck/Kuzmics (1985), S.13. Im Original Nye (1967), S.419.
[14] Vgl. Fleck/Kuzmics (1985), S. 13-16.
[15] Vgl. Hacker (1981), S. 140.
[16] Vgl. Illies (1981), S. 123.
[17] Vgl. Hacker (1981), S. 141f.
[18] Vgl. Bellers (1989), S.3.
[19] Im Detail siehe auch AbschnittV: Wirtschaftliche Grundlagen bei passiver Korruption
[20] Vgl. Alemann/Kleinfeld (1992), S. 278f.
[21] Zitiert nach Smelser (1985), S. 207
[22] Vgl. Gerlich (1981) S. 169
[23] Vgl. Smelser (1985), S. 208
[24] Vgl. Gerlich (1981), S. 168f.
[25] Scheuch (2002), S.81.
[26] Vgl. Hellmann/Beckemper (2008), S. 279.
[27] Vgl. Bannenberg (2007), 10. Kapitel, Rn.9.
[28] Vahlenkamp (1995), S. 20.
[29] Vgl. Streissler (1981), S. 300.
[30] Vgl. Berg (2004), S. 15.
[31] Vgl. Fellmann (2010), S. 33
[32] Vgl. Straffhorst (2010), S. 29f.
[33] Vgl. Streissler (1981), S. 300. Bestechung wird in der ökonomischen Literatur zur Korruption behandelt. Siehe dazu auch Schmidt, Kurt (1969): Zur Ökonomik der Korruption
[34] Vgl. Rotter (1981), S. 107.
[35] Vgl. Pragal (2006), S. 5; Alparslan (2006), S. 13; S. 5; Fellmann (2010), S. 34;
[36] Alparslan (2006), S.17.
[37] Vgl. Pragal (2006), S. 5; Fellmann (2010), S. 34.
[38] Detaillierte Informationen zu typischen Formen im öffentlichen Bereich siehe hierzu Dieners (2007), S.206-212
[39] Es sei darauf hingewiesen, dass die passive Korruption dabei im Mittelpunkt der Untersuchung steht.
[40] Vgl. Vahlenkamp/Knauß (1995), S. 64; Dölling (1996), S. C22.
[41] Vgl. Androulakis (2007), S. 54.
[42] Ausführlich im Anhang unter 10.6.1.
[43] Vgl. Androulakis (2007), S. 60.
[44] Vgl. Transparency International vom 03.03.2006: „Corruption Perceptions Index 2006”
[45] Vgl. Pragal (2006), S. 55.
[46] Höffling (2002), S. 45-48.
[47] Vgl. Bundeskriminalamt (2009), S. 10. 100% umfassen die gesamten aufgedeckten Korruptionsdelikte, 40% davon siedeln sich in der Privatwirtschaft an.
[48] Vgl. im Anhang unter 10.6.1.
[49] Vgl. Rönnau (2008), III 2, Rn. 29.
[50] Vgl. Kloepfer in Frankfurter Allgemeine vom 22.03.2009 („Kampf ums Überleben - Banken gegen Unternehmen).
[51] Vgl. im Anhang unter 10.6.1.
[52] Es sei daraufhingewiesen, dass auch Unternehmen „Waren“ i.S.d. § 299 StGB sind. Vgl. auch Pragal (2006), S. 49.
[53] Vgl. Rönnau (2008), III 2, Rn. 29.
[54] Vgl. im Anhang unter 10.6.3.
[55] Vgl. im Anhang unter 10.6.3.
[56] Vgl. z.B. Adidas (2006), S. 6; Daimler (2007), S. 10.
[57] Vgl. Haas (2010), S. 492
[58] Vgl. Androulakis (2007), S. 48; Dieners (2007), S. 206.
[59] Vgl. Androulakis (2007), S. 48.
[60] Vgl. dazu 10.2.1.1(B) Vorteil
[61] Vgl. Dieners (2007), S. 206. Im Detail siehe dazu 10.2.1.1(B.c) Sozialadäquate Zuwendungen
[62] Vgl. Sicherheit.info (2010), S.1.
[63] Vgl. Androulakis (2007), S. 49.
[64] Haas (2010), S. 492.
[65] Haas (2010), S. 494.
[66] Details dazu im Anhang unter 10.7.
[67] Vgl. Heine (2010), Dreizigster Abschnitt Straftaten im Amt , § 331 Rn. 3. 20; Dannecker (2010), Rn. 39.
[68] Vgl. Dieners (2007), S. 207.
[69] Vgl. Koepsel (2006), S.131.
[70] Vgl. Haas (2010), S. 493;Sichheit.info (2010), S. 2, vgl. auch Sievers (1963), S. 31.
[71] Haas (2010), S. 493.
[72] Vgl. Haas (2010), S. 493.
[73] Vgl. Weitnauer (2010), S. 2560.
[74] Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen siehe Kapitel 5.
[75] Rechsprechung Bundesarbeitsgericht (2006), S. 3803.
[76] Vgl. Weitnauer (2010), S. 2562.
[77] Vgl. Szebrowski (2004), S. 1f.
[78] Vgl. Szebrowski (2004), S. 2.
[79] Vgl. Androulakis (2007), S. 53.
[80] Wettbewerbsdelikte wie Betrug, Spionage, Korruption und andere Straftaten.
[81] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2009), S. 13.
[82] Vgl. Bannenberg (2002), S. 240; Bannenberg/Schaupensteiner (2007), S.40: Korruptionsfahnder gehen von einem Dunkelfeld von mind. 95% aus.
[83] Vgl. Vahlenkamp, Knauß (1995), S.48.
[84] Bannenberg (2002), S. 240.
[85] Zitiert nach Pragal (2006), S. 64. Korruption und Schäden sind auch in Sicherungs- und Kont- rollbereichen denkbar, jedoch wurde kein konkreter Fall der Bestechlichkeit auf Leitungsebene gefunden.
[86] Vgl. Vahlenkamp/Knauß (1995), S. 48f; Pragal (2006), S.65.
[87] Vgl. Bannenberg (2002), S.241.
[88] Vgl. Vahlenkamp/Knauß (1995), S. 49.
[89] Vgl. Pragal (2006), S. 65.
[90] Vgl. Rügemer (1996), S. 81.
[91] Vgl. im Anhang unter 10.6.3.
[92] Vgl. Bannenberg (2002), S.126.
[93] Vgl. im Anhang unter 10.6.3.
[94] Vgl. 3.3.2 Vertrieb eigener Waren bzw. Leistungen.
[95] Vgl. im Anhang unter 10.6.3.
[96] Vgl. im Anhang unter 10.6.1.
[97] Vgl. Bannenberg (2007), S. 44.
[98] Vgl. PricewaterhouseCoopers (2009), S. 13: Wirtschaftsdelikte beziehen sich auf Betrug und Unterschlagung 41%, Korruption 13%, 61% andere Strafbarkeitsdelikte (Mehrfachnennungen waren möglich).
[99] Vgl. Vahlenkamp/Knauß (1995), S. 51; PricewaterhouseCoopers (2009), S. 13.
[100] Erpressung nach § 253 StGB steht oft in Überschneidung an § 299 StGB.
[101] Vgl. Pragal (2006), S. 73f.
[102] Vgl. Tulloch in: Sicherheit.info vom 26.11.2010 („Die Raubritter der Moderne“)
[103] Vgl. Koepsel (2006), S. 52f.
[104] Vgl. Vahlenkamp/Knauß (1995), S. 48.
[105] Vgl. Koepsel (2006), S. 53.
[106] Vgl. Koepsel (2006), S. 54; Höffling (2002), S. 45-48.
[107] Vgl. im Anhang unter 10.6.1 und 10.6.3.
[108] Vgl. Weber (2000), § 19 Rn. 15. Siehe dazu auch das Gerichtsurteil BGH GRUR (1911), 619 (621)
[109] Vgl. Bannenberg (2002), S. 310;(Winkelbauer 2004)
[110] Vgl. Bannenberg (2002), S. 311f.
[111] Vgl. im Anhang unter 10.6.1.
[112] Vgl. Koepsel (2006), S. 27.
[113] Vgl. Schönke/Schröder (2010), Rn. 1.
[114] Vgl. Momsen (2010), Rn. 1.
[115] Vgl. Schönke/Schröder (2010), Rn. 1.
[116] Zitiert nach Koepsel (2006), S. 62.
[117] Zum ausführlichen Meinungsstand der Diskussion zum Rechtsgut siehe Pragal (2006), S. 107159.
[118] Vgl. Koepsel (2006), S. 64; Momsen (2010), Rn. 2.
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