Artikel 5 GG in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes am Beispiel des „Soldaten sind Mörder- Urteils“
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Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung 2
2. Der Artikel 5 GG. 3
2.1 Wortlaut. 3
2.2 Interpretation. 4
2.3 Beschränkungen. 5
3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes. 5
3.1 Allgemeine Prinzipien. 6
3.2 Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und
Tatsachenbehauptung. 6
3.3 Der Begriff „allgemeine Gesetze“ 8
3.4 Der Jugendschutz. 11
3.5 Der Ehrenschutz. 11
4. Das „Soldaten sind Mörder-Urteil“ 12
4.1 Die Vorgeschichte. 12
4.2 Das Urteil. 16
4.3 Die Reaktionen. 19
5. Ist das „Soldaten sind Mörder-Urteil“ mit der
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
vereinbar?........................................................................... 21
Literaturverzeichnis 22
Was für eine Zeit für das Bundesverfassungsgericht! Kaum jemals zuvor standen die Hüter der Verfassung so stark im Blickpunkt der Öffentlichkeit wie in den vergangenen Monaten und Jahren. Seien es Auslandeinsätze der Bundeswehr oder die „Homo-Ehe“, es gab kaum eine gewichtiges Thema in der deutschen Politik, dass nicht in irgendeiner Form in den vergangenen Jahren Gegenstand von Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht war.
Dabei wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes keineswegs immer zustimmend in der deutschen Öffentlichkeit aufgenommen. An Stammtischen aber auch unter Juristen und Wissenschaftlern waren viele Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Paradebeispiele waren in der nicht allzu fernen Vergangenheit das Zuwanderungsgesetz oder einige Jahre zu-vor das Sitzblockadenurteil.
Ein Thema aber beschäftigte die deutsche Gesellschaft über sechs Jahrzehnte und endete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht: Das berühmte Zitat von Kurt Tucholsky „Soldaten sind Mörder“. Nach diesem Urteil, das möchte ich an dieser Stelle bereits vorwegnehmen, endete die Diskussion über diesen Sachverhalt keineswegs, sondern heizte sich sogar zusätzlich an. Ansonsten ruhige Zeitgenossen warfen der Verfassungsjustiz ideologische Verblendung vor. Bezeichnend für die damalige Stimmung ist ein Kommentar des FDP-Verteidigungsexperten Jürgen Koppelin: „Wenn das Bundesverfassungsgericht es zulässt, dass Soldaten als Mörder bezeichnet werden können, dann muss es auch möglich sein, dass Soldaten Bundesrichter als Rufmörder bezeichnen können“ (Koppelin 1995, zit. n. Hepp / Otto 1996, S. 213). Aber war diese Kritik wirklich gerechtfertigt oder war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine logische Konsequenz der Interpretation des Artikel 5 GG und der bisherigen Rechtssprechung? Dieses Frage versuche in der hier vorliegenden Hausarbeit zu beleuchten.
Um dies zu erreichen ist es zuerst notwendig, dass wir uns in Kapitel 2 und 3 die nötigen Grundkenntnisse verschaffen, indem wir uns zunächst mit der allgemeinen
- 3 -Interpretation des Artikel 5 GG auseinandersetzen (Kapitel 2) und anschließend die bisherige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes bezogen auf den erwähn-ten Artikel betrachten (Kapitel 3). In Kapitel 4 wenden wir uns schließlich dem ei-gentlichen „Soldaten sind Mörder-Urteil“ zu, um danach im abschließenden Kapitel unsere Fragestellung unter dem Gesichtspunkt der bis dorthin neu gewonnen Infor-mationen näher betrachten zu können.
2. Der Artikel 5 GG
Im nun folgenden Kapitel soll die Grundlage für die Beantwortung unserer Fragestellung gelegt werden. Daher soll nun zuerst der genaue Wortlaut des Artikels 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) vorgestellt werden (Kapitel 2.1), um anschließend die unter Juristen gängige Interpretation dieses Artikels kurz darlegen zu können (Kapitel 2.2 und 2.3).
2.1 Wortlaut
„Artikel 5 GG [Meinungsfreiheit]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
- 4 -(Seifert / Hömig 1999, S. 88 f.)
Da für unsere weitere Bearbeitung der konkreten Fragestellung der Absatz 3 unerheblich ist, soll dieser Absatz in der nun folgenden Interpretation und auch im Kapitel 3 keine weitere Beachtung finden. Besonders wichtig für die Beantwortung unserer Fragestellung sind die Absätze 1 und 2, auf denen daher in den nun folgenden Kapiteln der Schwerpunkt dieser Ausarbeitung liegen wird. Dabei soll im Kapitel 2.2 der Absatz 1 besondere Beachtung finden und im Kapitel 2.3 der Absatz 2.
2.2 Interpretation
Der Artikel 5 Grundgesetz schützt einige essentielle Bestandteile unserer demokratischen Verfassung, die sich unter dem Oberbegriff „Meinungsfreiheit“ subsumieren lassen. Diese Unterbegriffe gehen aus Absatz 1 hervor und sind die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (Satz 1), die Pressefreiheit und die Freiheit von Rundfunk und Film (Satz 2). In Satz 3 werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Freiheitsrechte durch das Zensurverbot nochmals verstärkt (vgl. Hesse 1955, S. 169). Die hier aufgeführten Rechte gehören zu den Menschenrechten. Das bedeutet, dass jeder Mensch, egal ob Deutscher oder Ausländer, egal ob Minderjährig oder nicht, der sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befindet, sich auf den Artikel 5 Grundgesetz berufen kann (vgl. Hitschold 2003, S. 151). In Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung war die Meinungsfreiheit in sogenannten Not- und Ausnahmezuständen nicht geschützt. Dies bedeutete, dass der Artikel 48 WRV für bestimmte Zeit außer Kraft gesetzt werden konnte. Artikel 5 Grundgesetz ist allerdings gegen eine Aufhebung in Not- und Ausnahmezuständen geschützt (vgl. Blank 1966, S. 43).
Die in Absatz 1 erwähnten Recht sind aber auch in der Bundesrepublik nicht völlig ohne Einschränkungen geblieben. Diese Beschränkungen werden in Absatz 2 geregelt.
Schaut man sich Absatz 2 etwas genauer an, so findet man 3 Sachverhalte, die die in Absatz 1 aufgeführten Rechte einschränken. Dies sind zum einen Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. Bieler 1997, S. 20). Allerdings sind Beschränkungen der Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze nur recht eingeschränkt möglich, wie wir noch in Kapitel 3.3 anhand der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes sehen werden.
Die beiden anderen Tatbestände, durch die die Meinungsfreiheit ihre Schranken finden kann, sind zum einen der Schutz der Jugend und zum anderen das Recht zum Schutze der persönlichen Ehre (vgl. Rohr 2001, S. 147). Besonders auf das Recht zum Schutz der persönlichen Ehre wird im Kapitel 3.5 noch genauer einzugehen sein, da dieser Sachverhalt eine wichtige Bedeutung zur Klärung unserer Problemstellung darstellt.
3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
Im 3. Kapitel soll dargelegt werden, wie das Bundesverfassungsgericht selbst den Artikel 5 Grundgesetz in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgelegt hat. Diese Betrachtung ist für unsere Fragestellung besonders wichtig, da wir nur so an späterer Stelle eine Beurteilung darüber treffen können, ob die von unterschiedlichen Seiten geäußerte Kritik bezüglich des „Soldaten sind Mörder-Urteils“ tatsächlich gerecht- fertigt war oder nicht.
Arbeit zitieren:
Markus Baldus, 2003, Artikel 5 GG in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes am Beispiel des 'Soldaten sind Mörder-Urteils', München, GRIN Verlag GmbH
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Kai Bieler
Bezug zu meiner Hausarbeit?.
Hallo Markus,
bei der Recherche nach meinen Arbeiten bin ich auch auf Deine Arbeit zum Artikel 5 GG un dem Tucholsky-Urteil des BvfGG gestoßen. Beziehst Du dich darin auf meine Arbeit? (oder ist es nur ein datenbank-fehler?) Wenn ja, wäre ich interessiert, sie zu lesen.
Gruß
Kái
am Saturday, April 24, 2004-