Inhalt
1. Einleitung ------------------------------------------------------------------------------ 1
2. Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ----------------- 1
2.1. Allgemeines-------------------------------------------------------------------------- 1
2.2. Aufbau der Charta ------------------------------------------------------------------ 1
2.3. Anwendung der Charta in Spanien ----------------------------------------------- 5
3. Theoretische Analyse der Anwendung der Europäischen Charta der Regional-
und Minderheitensprachen -------------------------------------------------------------- 1
3.1. Status und Ausbau ------------------------------------------------------------------ 1
3.2. Benutzung im Nähe- und im Distanzbereich ------------------------------------ 1
4. Schlussbetrachtung -------------------------------------------------------------------- 13
5. Bibliographie -------------------------------------------------------------------------- 1
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1. Einleitung
Am 05. November 1992 unterzeichnete Spanien als eines der ersten Europäischen Länder die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Als ein Land mit hoher sprachlicher Dichte und Komplexität auf der einen und einer diskriminierenden, sogar feindlichen Sprachenpolitik bis zum Ende der Franko-Diktatur auf der anderen Seite ist es für Spanien besonders wichtig, die dort gesprochenen Mundarten zu schützen und zu fördern.
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen soll diesen Schutz durch die Umsetzung konkreter Maßnahmen gewährleisten. Die Anwendung eines rechtlichen Dokuments mit festgelegten Formulierungen und Anwendungsbereichen auf etwas so Vitales wie eine Einzelsprache kann, wie im Folgenden gezeigt werden wird, zu einigen Problemen führen. Durch die Anwendung eines statischen Dokumentes auf eine Einzelsprache, die doch immer eine gewisse Dynamik beinhaltet, wird vorausgesetzt, dass in die Sprache eingegriffen und somit die Sprache womöglich sogar verändert wird. Zudem basiert ein rechtliches Dokument auf Definitionen, die bestimmte Gegebenheiten voraussetzen: Der Gegenstand einer Charta oder Konvention muss klar und deutlich benannt werden, damit keine thematischen Zweifel bestehen bleiben. Inwiefern die von der Charta genannten Definitionen auf linguistischen Kriterien beruhen und wo auch hier eventuelle Schwachstellen liegen, soll in der vorliegenden Arbeit beleuchtet werden. An welchen Stellen kann es bei der Anwendung eines rechtlichen Dokuments auf eine Sprache aus linguistischer Sicht zu Problemen kommen? Wo sind die Berührungspunkte eines rechtlich propagierten Soll-Zustandes einer Sprache und eines linguistischen Ist- Zustandes, und wo finden sich diesbezüglich Schwachstellen?
Als Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen dienten die Theorien der Linguisten Heinz Kloss, Einar Haugen und Charles A. Ferguson. Sie beschrieben alle bestimmte Zustände von Einzelsprachen in ihrer Wechselwirkung mit der Gesellschaft. Die folgende theoretische Analyse der Europäischen Charta der Regional-oder Minderheitensprachen bezieht deshalb sowohl die linguistische, als auch die gesellschaftliche Ebene in die Betrachtung mit ein.
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2. Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
2.1. Allgemeines
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen („European Charter for Regional or Minority Languages“) ist eine Konvention, die am 25. Juni 1992 vom Ministerkomitee des Europarates verfasst wurde und ab dem 5. November 1992 in Straßburg unterzeichnet werden konnte. Erst am 1. März 1998 trat die Charta offiziell in Kraft.
Ziel der Charta ist es, den Schutz der historischen Regional- oder Minderheitensprachen in Europa als Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des kulturellen Erbes Europas und seiner Traditionen zu gewährleisten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Charta nur den Schutz der entsprechenden Sprachen, nicht aber der die Sprachen sprechenden Bevölkerungsgruppen zum Ziel hat. Trotz dieser Eingrenzung werde die Anwendung der Charta sich auf die betreffenden Gemeinschaften auswirken:
Nevertheless, the obligations of the parties with regard to the status of these languages
and the domestic legislation which will have to be introduced in compliance with the
charter will have an obvious effect on the situation of the communities concerned and
their individual members (Explanatory Report 2000: Artikel 11).
Die Charta beruft sich in ihrer Präambel auf den „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ der Vereinten Nationen von 1966, sowie auf die „Europäische Menschenrechtskonvention“ von 1950 und bezeichnet das Sprechen einer Regional- oder Minderheitensprache als unveräußerliches Recht. Ausgehend von der Forderung der Beratenden Versammlung und ihrer Entschließung 136 aus dem Jahre 1957, in der ein sogenannter „positiver Schutz“ für Minderheitensprachen und die sie benutzenden Gemeinschaften verlangt wurde, legte 1988 schließlich die Ständige Konferenz den Text für eine Charta vor, die als Konvention angelegt war.
Ende 1989 begann dann ein eigens ins Leben gerufener Sachverständigenausschuss für die Regional- oder Minderheitensprachen in Europa mit der Ausarbeitung der Charta unter Berücksichtigung des Textes der Ständigen Konferenz. In beratender Funktion waren auch die Komitees des Europarats für Kultur, Erziehung, Menschenrechte, juristische Zusammenarbeit, Kriminalitätsprobleme, Gemeinden und Regionen und Medien an der Ausarbeitung beteiligt. Zur Unterzeichnung wurde die Charta am 5. November 1992 in Straßburg aufgelegt (vgl. Explanatory Report 2000: Artikel 3-9).
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Arbeit zitieren:
Antonia Lilie, 2011, Die Anwendung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, München, GRIN Verlag GmbH
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