Gliederung
1.Einleitung S. 1
2.Jugendkriminalität S. 4
2.1. Definition und Funktion des Begriffes „Jugendkriminalität“ 4
2.2. Sozialisatorische und entwicklungspsychologische 6
Erkl ärungsansätze
2.3. Anomietheorie 9
2.4. Episodencharakter von Jugendkriminalität 10
2.5. Zusammenhang von Sozialstruktur und Jugendkriminalität 11
2.6. Jugendkriminalität in der Gruppe 13
2.7. Sprach- und Interaktionskompetenz delinquenter 13
Jugendlicher
2.8. Die Labeling - Theorie 15
3.Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) 19
3.1. Historische Entwicklung des Jugendkriminalrechts 19
3.2. Sanktionszwecke des Jugendgerichtsgesetzes 20
3.2.1. Das Schuld - Sühne - Prinzip 21
3.2.2. Funktion und Bedeutung von Strafe 23
3.2.3. Prävention als Sanktionszweck im 25
Jugendkriminalrecht
3.2.4. Verhaltensändernde Wirkung von Sanktionen 27
3.3. Das Diversionsverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz 28
4.Die jugendstrafrechtlichen Sanktionsformen 32
4.1. Das Sanktionensystem 33
4.1.1. Erziehungsmaßregeln 33
4.1.1.1. Weisungen 34
4.1.1.2. Hilfe zur Erziehung 35
4.1.2. Zuchtmittel 38
4.1.2.1. Verwarnung 39
4.1.2.2. Auflagen 39
4.1.2.3. Jugendarrest 41
4.1.3. Jugendstrafe 42
4.2. Auswahl und Bemessung der Sanktionsform S 43
4.3. Der Erziehungsgedanke 44
5.Die Neuen Ambulanten Maßnahmen (NAM) 47
5.1. Allgemeine Betrachtung 47
5.2. Adressaten der Neuen Ambulanten Maßnahmen 52
5.3. Arbeitsweisung und Arbeitsauflage 54
5.3.1. Allgemeine Betrachtung 54
5.3.2. Zielgruppe 56
5.3.3. Durchführung 57
5.3.4. Mindeststandards 62
5.4. Betreuungsweisung 63
5.4.1. Allgemeine Betrachtung 63
5.4.2. Zielgruppe 65
5.4.3. Durchführung 67
5.4.4. Mindeststandards 70
5.5. Sozialer Trainingskurs (STK) 71
5.5.1. Allgemeine Betrachtung 71
5.5.2. Zielgruppe 76
5.5.3. Durchführung 77
5.5.4. Mindeststandards 80
5.6. Täter - Opfer - Ausgleich (TOA) 81
5.6.1. Allgemeine Betrachtung 81
5.6.2. Zielgruppe 89
5.6.3. Durchführung 89
5.6.4. Mindeststandards 93
6.Schlussbemerkung S. 95
7. Abkürzungsverzeichnis 97
8.Literaturverzeichnis S. 98
9.Eidesstattliche Erklärung S 103
1.Einleitung
Jugendkriminalität steht heute zunehmend im Blick der Öffentlichkeit. Aus einer Südthüringer Tageszeitung vom 05.05.2003 lässt sich entnehmen, dass der Anteil junger Menschen an der Gesamtbevölkerung zwar abnimmt, die Jugendkriminalität jedoch gleichzeitig ansteigt.
Prof. Christian Pfeiffer vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen gibt an, dass die Kriminalstatistik 2002 die höchste je in Deutschland gemessene Jugendkriminalitätsrate ausweist (vgl. Freies Wort 05.05.2003 „Immer mehr junge Kriminelle bewaffnen sich“). Auch der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter, Holger Bernsee, verweist auf einen Anstieg der
Jugendkriminalität, wobei gerade junge Männer im Bereich der Gewaltkriminalität immer stärker ins Rampenlicht rücken (vgl. ebda.).
Berlins Innensenator Erhart Korting (SPD) sieht diese Entwicklung ebenfalls mit großer Besorgnis.
Die Zahl der von Jugendlichen verübten Raubtaten in der Bundeshauptstadt stieg im Jahr 2002 um mehr als zehn Prozent, bei zunehmend brutaler Vorgehensweise der jungen Täter (vgl. ebda.).
Angesichts dieser Entwicklung ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Stimmen laut werden, die das gegenwärtige Jugendkriminalrecht als unwirksam und zu milde betrachten und statt dessen schärfere und härtere Reaktionen und Strafen für jugendliche Delinquenten fordern.
Es gibt aber hierzu auch eine gegensätzliche Auffassung, die etwas ganz Anderes für notwendig hält, nämlich bereits im Bereich der Prävention eine bessere, frühzeitigere und somit wirksamere Zusammenarbeit von staatlichen Stellen, Erziehern und Eltern.
Diese Diskussion beschäftigt die verschiedensten Personenkreise, wie beispielsweise Politiker, Juristen, Eltern, Lehrer und Sozialarbeiter gleichermaßen. Es wird versucht, die Ursachen und Entstehungszusammenhänge, den Umfang, die Erscheinungsformen und Entwicklungstendenzen der Jugendkriminalität zu erkennen und zu erklären, was allerdings bei sich ständig verändernden gesellschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht einfach ist. Über das große Ziel, Jugendkriminalität zu vermindern oder am besten gar nicht
erst entstehen zu lassen, sind sich alle einig. Auch darüber, dass ein junger Mensch, der dennoch eine Verfehlung begangen hat, durch Einflussnahmen verschiedenster Art dazu bewegt werden muss, in Zukunft ein normtreues und straffreies Leben zu führen. Diesbezüglich stehen jedoch einige Fragen im Raum. Wie wirkt man am besten präventiv auf Jugendliche und Heranwachsende ein, damit diese nicht durch kriminelles Verhalten mit dem Gesetz in Konflikt kommen? Welche Ursachen gibt es für d ie Begehung von Straftaten und lassen sie sich beheben? Wenn ja, wie?
Was ist die geeignete Reaktion auf kriminelles Verhalten und Straffälligkeit eines jungen Menschen? Welche Verfahrensweise kann in der Art auf ihn einwirken, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begeht?
Wie reagiert man angemessen, ohne ihm Möglichkeiten und Perspektiven für sein weiteres Leben zu verbauen und wie befähigt man ihn stattdessen, wichtige Kompetenzen zu erkennen oder zu entwickeln und Chancen zu ergreifen? Es existieren die verschiedensten Antworten auf diese Fragen, welche jedoch nicht immer für alle Experten, Interessierten oder Betroffenen befriedigende Lösungen darstellen.
Der Grund für die Themenwahl zu meiner Diplomarbeit ist der, dass ich während meines ersten praktischen Studiensemesters einen Einblick in die Arbeit des Weissen Ringes erhielt.
„Weisser Ring e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten. Es war für mich sehr interessant zu erfahren, wie Menschen, die durch eine Straftat geschädigt wurden, nach diesem traumatischen Erlebnis durch die Hilfe des Vereins unterstützt, beraten und begleitet wurden. Die Opfer erhielten Beistand verschiedenster Art, um den Vorfall schnellst- und bestmöglich v erarbeiten zu können und um die negativen Folgen der erlebten Straftat zu beseitigen und auszugleichen. So erhalten sie beispielsweise therapeutische, finanzielle oder rechtliche Unterstützung. Ich konnte also verfolgen, wie die Opfer einer Straftat durch diesen Verein notwendiger- und gerechtfertigterweise betreut und unterstützt wurden, um sich mit dem Geschehenen so auseinanderzusetzen, dass dies auf ihr zukünftiges Leben
möglichst keine negativen Auswirkungen hat.
Hier stellte sich für mich allerdings die Frage, wie eigentlich mit den entsprechenden Tätern, insbesondere den Jugendlichen, nach einer Straftat weiter verfahren wird.
Wie ist es ihnen möglich ihre Tat, die höchstwahrscheinlich mit zahlreichen Konflikten verbunden war und ist, konstruktiv aufzuarbeiten? Welche Folgen kommen nun auf sie zu und welche Auswirkungen haben diese auf ihr zukünftiges Leben? Aus welchen Motiven heraus haben sie die Straftat begangen? Haben sie jetzt überhaupt noch eine Chance, ein sozial adäquates und straffreies Leben zu führen, oder sind sie auf eine Zukunft als Krimineller festgelegt? Wie geht es weiter für einen jungen Menschen, der gegen gesetzliche Regelungen und soziale Normen verstoßen hat?
Bekommt auch er Unterstützung und Beistand oder ist alles was er verdient hat ein Strafverfahren?
Diese und andere Fragen haben mich bewogen, mich mit dem Jugendstrafrecht und den Folgen jugendlicher Kriminalität auseinanderzusetzen. Aufgrund der Entwicklung im Jugendkriminalrecht, welche den zunehmenden Ersatz strafrechtlicher Sanktionen durch sozialpädagogisch orientierte und erzieherisch geprägte Maßnahmen anstrebt, habe ich mein besonderes Augenmerk auf die Neuen Ambulanten Maßnahmen gelegt. Da diese Alternativen zur Jugendstrafe auch besonders für das Berufsfeld der Sozialarbeiter/ Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialpädagogen/ Sozialpädagoginnen von Interesse sind, war es mein Anliegen, im Folgenden einen Einblick in die Ursachenforschung für Jugendkriminalität, in das Jugendgerichtsgesetz und in die entsprechenden Sanktionsformen zu geben.
Außerdem möchte ich in meiner schriftlichen Ausarbeitung einen Überblick über die einzelnen ambulanten Maßnahmen geben und aufzeigen, in welchen Fällen sie geeignet sind, wie sie durchgeführt werden und was sie gegebenenfalls bewirken können.
2.Jugendkriminalität
2.1. Definition und Funktion des Begriffs “Jugendkriminalität” Die Bezeichnung Jugendkriminalität unterscheidet sich vom allgemeinen Kriminalitätsbegriff lediglich durch den Täterkreis, welcher in diesem Fall Jugendliche und Heranwachsende umfasst.
Unter Jugendkriminalität versteht man also alle Straftaten, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen wurden (vgl. Fachlexikon der sozialen Arbeit 1997, S. 523).
“Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.” (§ 1 Abs. 2 JGG)
Von dieser Tatsache abgesehen, lässt sich der Begriff der Jugendkriminalität vom allgemeinen Kriminalitätsbegriff ableiten.
Es gibt eine Reihe von Normen, welche die Gesellschaft als besonders wichtig ansieht. Deren Einhaltung versucht sie zu erreichen, indem sie mißbilligte Verhaltensweisen mit einem spezifischen Unwerturteil belegt und in einen strafrechtlichen Katalog aufnimmt. Im e inzelnen sind die strafbaren, normwidrigen Handlungen im besonderen Teil des Strafgesetzbuches in den §§ 80 bis 358 aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Normverletzungen, also der Rechtsbrüche, wird als Kriminalität bezeichnet (vgl. Pfeiffer 1989, S. 5).
Die Strafgesetze stellen unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten als Reaktion auf abweichendes Verhalten zur Verfügung. Allen voran die Freiheitsstrafe, welche an Härte, Intensität und dem mit ihr verbundenen Stigmatisierungseffekt unübertroffen ist.
Indem d er Staat mit Hilfe des Strafverfahrens Konfliktregelungen formalisiert hat, will er erreichen, dass unkontrollierte Privatjustiz verhindert und dennoch dem Strafbedürfnis der Gesellschaft genügt wird. Eine weitere Funktion ist die durch Kriminalisierung v on Sachverhalten
geschaffene Möglichkeit des Staates, für wichtig erachtete Rechtsgüter mit Mitteln des Strafrechts zu verteidigen, unabhängig davon, ob auch das Opfer ein Interesse an der Bestrafung des Täters hat.
Weil bestimmte Verhaltensweisen allgemeinhin als kriminell definiert werden, gibt dies dem Staat Einwirkungsmöglichkeiten auf den Täter. Er will ihn entweder dazu bringen, von sich selbst aus keine neuen Straftaten zu begehen oder ihm die Möglichkeit zur Begehung weiterer Straftaten zu nehmen, indem ihm die Freiheit 1 entzogen wird .
Und letztendlich hat die Tatsache, dass bestimmte Verhaltensweisen als kriminell definiert werden, eine weitere wichtige Funktion in der Gesellschaft. Die Menschen sollen erkennen, dass der Staat mit strafrechtlichen Sanktionen auf Kriminalität reagiert und bestimmte geschützte Rechtsgüter auch tatsächlich verteidigt. Durch die bestehenden gesetzlichen Strafandrohungen bei bestimmten Normverletzungen sollen potentielle Täter von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden. Dies ist auch das Grundprinzip der Generalprävention (vgl. hierzu Gliederungspunkt 3.2.3.).
Ferner wird in der Psychoanalyse die Begründung angeführt, dass sich die Gesellschaft selbst stabilisiert, indem sie Straftäter kriminalisiert, ihnen ausschließlich schlechte Eigenschaften zuschreibt und sie durch Bestrafung brandmarkt. Dadurch werden wiederum jene, die sich unter Kontrolle haben und sich durch Normtreue auszeichnen, belohnt (vgl. Fromm 1954, S. 158 ff.). Die soziale Kontrolle von Kriminalität in allen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist sowohl gegenüber Erwachsenen als auch gegenüber Jugendlichen gültig. Bei Letzteren wird allerdings die Tatsache berücksichtigt, dass sie sich in einer Phase der Reifung, Entwicklung und Erziehung befinden, während der sie erst in die bestehende Rechtsordnung hineinwachsen sollen. Dem versucht das Jugendgerichtsgesetz Rechnung zu tragen. Unter anderem durch den Versuch, die öffentliche Missbilligung von kriminellem Verhalten Jugendlicher zu reduzieren, zum Beispiel durch Ausschluss der Öffentlichkeit bei Strafverfahren gemäß § 48 JGG oder durch Nichteintragung von Geld- oder kurzen Freiheitsstrafen in das Strafregister. Außerdem sollen im Jugendgerichtsgesetz, im Gegensatz zum Strafgesetzbuch, die Täterorientierung und der
Erziehungsgedanke verstärkt betont werden (vgl. z.B. § 10 Abs. 1 JGG: “..., welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.”).
1 beides sind Aspekte der Spezialprävention; vgl. hierzu Gliederungspunkt 3.2.3.
2.2. Sozialisatorische und entwicklungspsychologische Erklärungsansätze
Wenn man sich mit Jugendkriminalität und den zur Verfügung stehenden Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten - insbesondere jene mit erzieherischem Charakter - befasst, kann man die möglichen Ursachen von kriminellem Verhalten nicht außer Acht lassen. Möglicherweise liefern diese nämlich Informationen und eröffnen Aspekte, welche zur Auswahl der geeigneten und angemessenen Strafe oder erzieherischen Maßnahme als Folge von jugendlicher Delinquenz behilflich sein können. Weiterhin ist denkbar, dass derartige Erklärungsmodelle zu einer Prognose über den Erfolg einer angedachten strafrechtlichen Maßnahme beitragen können.
Vor allem solche Sanktionen, welche erzieherisch auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden einwirken wollen, finden mit Verweis auf Ursachen von kriminellem Verhalten, die in der Entwicklung, Sozialisation und Erziehung des Betreffenden liegen, ihre Rechtfertigung.
Bis zum Anfang der sechziger Jahre sah man die Gründe für Jugendkriminalität vorwiegend als Resultat von Sozialisationsdefiziten, also vor allem als Ausdruck von Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen (vgl. Pfeiffer 1989, S. 10). Eine solche tiefgreifende Störung kann beispielsweise der häufige Wechsel von Bezugspersonen sein, wie es vor allem bei der Heimerziehung oder dem ständigen Wechsel von Heim- bzw. Pflegestellen der Fall ist. Des weiteren kann es sich auf die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen nachteilig auswirken, wenn diese mit einem ständig wechselnden, unberechenbaren Erziehungsstil konfrontiert sind. So zum Beispiel das ständige Schwanken zwischen Härte und Verwöhnung oder eine Erziehung, die zu nachlässig ist und dem Kind keine festen Grenzen aufzeigt. Auch wenn die kommunikative u nd emotionale Beziehung zwischen beiden Elternteilen schwer gestört ist, kann dies negative Folgen für das Kind haben. Es kann sich in dem Fall nicht ausreichend mit der Familie, vor allem den Eltern, identifizieren und wird zunehmend orientierungslos. Ebenso stellt ein genereller Mangel an Aufsicht, elterlicher Aufmerksamkeit, sowie geistiger und emotionaler Zuwendung eine schwerwiegende Störung im Sozialisationsprozess dar (vgl. 2 Pfeiffer 1989, S. 18) .
2 bezugnehmend auf Wilson H. 1942, Delinquency an Child Neglect, London
Verschiedene psychologische Strömungen versuchen die Folgen der oben genannten Störungen aufzuzeigen.
Aus psychoanalytischer Sicht wird angeführt, dass dem Heranwachsenden dann der “innere Halt” fehle, also ein Gefühl der Ausgeglichenheit, Orientierung und Zugehörigkeit. Ferner sei das Über-Ich nur unzureichend entwickelt. Das heißt, die innere Kontrollinstanz, welche zwischen gut und böse, richtig und falsch unterscheidet sowie das Verhalten im Sinne der geltenden Moral reguliert, funktioniert nur mangelhaft (vgl. Lamnek 1979, S. 80 f.). Die Perspektive der Lerntheorie geht davon aus, dass infolge von Sozialisationsstörungen bei Kindern oder Jugendlichen angepasste
Verhaltensweisen nicht ausreichend konditioniert worden sind. Die jungen Menschen haben also nicht gelernt, sich im Allgemeinen oder in bestimmten Situationen der Norm entsprechend zu verhalten (vgl. Breland 1975, S. 58). Die Sozialpsychologie bemerkt, dass delinquente Jugendliche nicht die nötige Interaktionskompetenz erlangt haben, um in aktiver Auseinandersetzung und Wechselwirkung mit ihrer Umwelt ihre Ich-Identität ausbilden zu können. Sie haben demzufolge kein zusammenhängendes, sondern ein diffuses Selbstbild, sie können ihren Platz in der Gesellschaft nicht finden und kein angemessenes Selbstwertgefühl entwickeln (vgl. Habermas 1976, S. 67 f. und 86 ff.). Weitere Aussagen über das Jugendalter lassen sich machen, wenn man die einzelnen Entwicklungsstadien betrachtet, die ein Kind während seiner Identitätsfindung durchläuft und auf die ich im folgenden eingehen möchte. Dieses Modell wurde unter anderem von dem Soziologen Kohlberg erforscht (vgl. 3 und man unterscheidet hiernach die präkonventionelle Pfeiffer 1989, S.10 ff.)
Phase, die konventionelle Phase und die postkonventionelle Phase (auch autonome oder prinzipiengeleitete Phase).
Im präkonventionellen Stadium kann ein Kind die Bedeutung und die Inhalte von Normen und Werten noch nicht begreifen. Hier lernt es zwar, zwischen gut und böse, richtig und falsch zu unterscheiden, aber nur aufgrund der Reaktionen von Erwachsenen, wie zum Beispiel Bestrafung oder Belohnung und Zuwendung, da diese Reaktionen auf die kindlichen Handlungen einen Lerneffekt auslösen
3 bezugnehmend auf Kohlberg L. 1969: Stage and Sequence: The Cognitive-Developmental Approach to Socialisation, in Goslin (Hrsg.), S. 347 ff.
können. Demzufolge verhält sich das Kind in der Weise, wie es am besten seine Bedürfnisse befriedigen kann, Zuwendung erhält und elterliche Bestrafungen vermeidet. Es urteilt eher nach objektiven Kriterien und kann noch nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden.
Im zweiten Entwicklungsstadium, der konventionellen Phase, übernimmt das Kind herkömmliche Moralvorstellungen. Es ist bemüht, ein Rollenverhalten einzuüben, welches den Erwartungen der Autoritäten gerecht wird und nach deren Ermessen gut und richtig ist. Konventionelle Verhaltensregeln und soziale Ordnungen werden verinnerlicht. Das Kind orientiert sich in seinem Handeln an der Zustimmung anderer, an bestehende Normen, die auch rechtlich verankert sind und an festgelegten Regeln. Es kann jetzt auch die Intentionen, also Absichten, erkennen, die hinter einem bestimmten Verhalten stecken. In der postkonventionellen Phase g ewinnen die Rechte und Pflichten der Einzelnen stärker an Bedeutung. Die Normen werden nicht, wie in der vorherigen Phase, um deren selbst willen eingehalten, sondern aus moralischer Wertüberzeugung. Der junge Mensch versucht, moralische Grundsätze und ethische Prinzipien für sich zu erkennen und herzuleiten, ungeachtet der Autoritäten und Personen, welche diese Ansicht auch vertreten. Er verhält sich also entsprechend bestimmter Normen und Werte, aber nicht anderen Personen 4 zum Gefallen, sondern aus eigener Überzeugung (vgl. Pfeiffer 1989, S. 11 f.) .
Aus kriminologischer Sicht sind nun zum Beispiel diejenigen Jugendlichen interessant, die aufgrund sozialisatorischer Reifeverzögerung das Stadium der präkonventionellen Phase noch nicht überschritten haben. Sie verhalten sich nur den Regeln und Normen entsprechend, um Konflikte zu vermeiden. Sie folgen Befehlen und Anweisungen von mit Macht ausgestatteten Autoritäten. Hingegen verstoßen sie aber auch gegen Regeln und übertreten Verbote, wenn sie sich unbeobachtet glauben. Ihr moralisches Bewusstsein ist nicht umfassend entwickelt. Beim Erwachsenwerden erproben sie ihre Grenzen und Spielräume durch das Prinzip von Versuch und Irrtum. Sie erkennen erst, dass sie eine Normverletzung begangen haben, wenn Betroffene oder der Staat darauf mit Missbilligung oder Strafe reagieren (vgl. Pfeiffer 1989, S. 14). Ihr teilweise unangepasstes Verhalten erscheint als Teil eines Lernprozesses, und
4 bezugnehmend auf Kohlberg L. 1969: Stage and Sequence: The Cognitive-Developmental Approach to Socialisation, in Goslin (Hrsg.), S. 347 ff.
deshalb werden Jugendliche, die sich in dieser Phase befinden, im Gegensatz zu Gleichaltrigen, die bereits in einem anderen moralischen Entwicklungsstadium stehen, häufiger durch Delinquenz auffällig. Aber auch diejenigen jungen Menschen, welche ethische Prinzipien und moralische Wertvorstellungen bereits verinnerlicht haben, müssen sich nicht automatisch dementsprechend verhalten. Die bis hierher erlangten
Überzeugungen müssen sich erst in Konflikt- und Krisensituationen bewähren und durch Erleben und Erfahrung festigen. Hierzu gehört beispielsweise das Empfinden von Schuldgefühlen nach einer begangenen Normverletzung. Die Übergangsphase vom konventionellen zum postkonventionellen Stadium ist meist die Zeit, in der sich der Jugendliche von der Zugehörigkeit zur Familie löst und distanziert, um seine eigene Identität zu finden. In dieser Phase der Adoleszenz werden die Wertvorstellungen der bisherigen Autoritätspersonen abgelehnt und es wird gegen diese rebelliert. Der Heranwachsende testet verschiedene Rollen aus und will sich als autonomes, unabhängiges, selbständiges und selbstverantwortliches Wesen erfahren. Er will sicher sein, dass sein Denken und Handeln nicht nur aufgrund elterlicher Erwartungshaltungen so ist, wie es ist. Erst dann ist er bereit, sich auf neue Wert- und Normvorstellungen einzulassen, ohne sich in seiner Autonomie bedroht zu fühlen. Um zu dieser Selbstfindung zu gelangen, ist es aber in der Regel nötig, eine Zeit des Experimentierens zu durchlaufen, in der häufig das von den Eltern praktizierte und vorgelebte Verhalten in Frage gestellt und durch ein davon abweichendes ersetzt wird. Das Bedürfnis zu provozieren kann sich sehr unterschiedlich äußern und reicht von extrem ausgefallener Kleidung bis hin zu Ladendiebstählen. Indem der Jugendliche durch den Widerstand der Erwachsenenwelt, den er bei Verstößen gegen b estehende Regeln und Ordnungen erfährt, an seine Grenzen stößt, lotet er seine Handlungsspielräume aus.
Erst wenn der junge Mensch die letzte, die postkonventionelle Entwicklungsstufe erreicht hat, kann man davon ausgehen, dass er eigene grundsätzliche Positionen und moralische Überzeugungen gegen kriminelles Verhalten entwickelt hat und dass er sich bemüht diesen auch entsprechend gerecht zu werden.
2.3.Anomietheorie
Der Begriff der Anomie wurde bereits 1893 geprägt und meint einen Zustand der Regellosigkeit, Gesetzwidrigkeit, mangelnder sozialer Ordnung und eine unzureichende gesellschaftliche Integration innerhalb eines sozialen Gebildes, was dann meist zu Erscheinungsformen sozialer Desintegration führt (vgl. Pfeiffer 1989, 5 S. 16) .
In einigen soziologischen Erklärungsansätzen, wie beispielsweise von Durkheim und Merton, wird auch die Jugendzeit als eine Phase der Anomie gesehen. Viele der, in der Kindheit noch gültigen, Normen verlieren, aufgrund der Ablösung von Eltern und anderen Autoritäten zunehmend an Bedeutung. Außerdem ist die Identifikation mit neuen Normen oft nur unsicher, kurzfristig und schwankend. Weiterhin waren die damaligen Soziologen der Ansicht, dass Anomie besonders dann auftritt, wenn sich für Personen oder Gruppen in einer bestimmten Sozialstruktur ein Widerspruch zwischen kulturell vorgegebenen Zielen und Bedürfnissen und der legitimen Verwirklichung dieser ergibt (Pfeiffer 1989, S. 16). Wenn es erschwert oder gar unmöglich ist, auf legale Weise die vorgegebenen Erwartungen zu erfüllen, um akzeptiert zu werden, führt dies zu Orientierungslosigkeit. Da dennoch der Druck besteht, Ziele zu erreichen und Ansprüchen gerecht zu werden, kann es zu abweichendem Verhalten kommen. Viele Jugendliche und Heranwachsende fühlen sich solchen Situationen ausgesetzt.
Nach dieser Theorie werden beispielsweise Diebstahldelikte so erklärt, dass sich die jungen Menschen in einer Gesellschaft befinden, in der sie permanent einem allgemeinen Konsumzwang ausgesetzt sind. Sie verfügen aber nicht über die ausreichenden Mittel, um sich alle ihre daraus resultierenden Wünsche zu erfüllen. Weil sie ihre Bedürfnisse nicht auf legale Weise befriedigen können, kommt es zu derartigen Straftaten.
Wenn Ziele auf Dauer nicht erreicht und Wünsche und Bedürfnisse nicht erfüllt werden können, dann kommt es bei einigen Jugendlichen zu erheblichen Frustrationsgefühlen, die wiederum in mutwilliger Zerstörung von fremdem Eigentum und in irrationaler Gewalt gegen Personen und Sachen münden. Auf diese Weise werden nach jener Theorie die von Jugendlichen begangenen
5 bezugnehmend auf Merton, R.K. 1964: Anomie, Anomia and social Interaction; Contexts of Deviant Behaviour, in Clinard, M.B. (Hrsg.)
Aggressionsdelikte begründet. 2.4.Episodencharakter von Jugendkriminalität
Mit Hilfe sozialpsychologischer Theorien, die unter anderem von Merton und Habermas vertreten werden, wird versucht abzuleiten, warum Kriminalität f ür viele
Jugendliche lediglich Episodencharakter hat.
Zum einen begründet man dies damit, dass sich mit zunehmendem Alter das Einkommen und der Ausbildungsstand der Jugendlichen erhöhen. Somit sind sie eher in der Lage, sich Dinge zu leisten, die sie für wichtig und unverzichtbar halten. Oder sie können zumindest in naher Zukunft absehen, wann sie die finanziellen Mittel besitzen, um sich einen bestimmten Wunsch zu erfüllen, und sind deshalb bereit, den vorübergehenden Verzicht zu akzeptieren.
Weiterhin g eht man davon aus, dass die Jugendlichen durch die bereits erwähnte Experimentierphase eine Distanz zu früheren Autoritäten geschaffen haben, was für ihre Identitätsentwicklung von Bedeutung ist.
Wenn der junge Mensch merkt, dass er selbst in aktive Auseinandersetzung mit seiner Umwelt treten und seine eigenen sozialen Erfahrungen machen und einordnen kann, dann hat er weniger das Bedürfnis, seine Selbstfindung durch rebellisches und abweichendes Verhalten zu erreichen (vgl. Habermas 1976, S. 67).
Außerdem klären sich mit zunehmendem Alter meist die Lebensperspektiven und es erfolgt die Konzentration auf eine bestimmte Erwachsenenrolle. Wenn junge Menschen endlich nach der zunehmend länger dauernden Ausbildungszeit zu finanzieller Unabhängigkeit gelangen, verringert sich damit auch ihre Statusunsicherheit. Es werden Freundschafts-und Partnerbindungen
eingegangen, die ebenfalls zu einer Festigung und Stabilisierung beitragen. Nicht alle Jugendlichen gelangen zu einer ausgereiften inneren Selbständigkeit. Einige suchen sich statt dessen neue Autoritäten oder bleiben auf der präkonventionellen bzw. konventionellen Entwicklungsstufe stehen. Sie gelangen aber somit dennoch zurück zu einem angepassten Verhalten (vgl. Pfeiffer 1989, S. 18).
2.5.Zusammenhang von Sozialstruktur und Jugendkriminalität
Einige Autoren, wie beispielsweise Yablonsky, Short, Strodtbeck und Springer, gehen davon aus, dass eine gestörte Sozialisation und die den Jugendlichen umgebende Sozialstruktur als Faktoren voneinander abhängig sind und sich gegenseitig beeinflussen (vgl. Pfeiffer 1989, S. 20). Unterschichtsfamilien haben häufig unter schlechten Lebensbedingungen, wie knappem Wohnraum, niedrigem sozialem Status, materieller Not, schlechter Wohngegend (“sozialer Brennpunkt”) und unter einer besorgniserregenden Arbeitssituation, wie zum Beispiel einer frustrierenden Tätigkeit oder gar Arbeitslosigkeit, zu leiden. Dies wirkt sich oft auch negativ auf die Erziehung der 6 auftreten. Kinder aus und es können Sozialisationsdefizite
Die Folge sozialer Mangelsituationen kann sein, dass die betroffenen jungen Menschen nur sehr unzureichend ein angemessenes Rollenverhalten sowie Handlungs- und Interaktionskompetenz erlernen. Somit bleiben die Aussichten gering, durch eigenes Bemühen ihre ohnehin schlechten Ausgangschancen zur Verbesserung der Lebenssituation zu erhöhen. Die daraus resultierenden Machtlosigkeits- und Unfähigkeitsgefühle vergrößern ihre soziale Unsicherheit und sie versuchen, diese durch Zusammenschluss mit Jugendlichen, die von der gleichen Problematik betroffen sind, zu kompensieren. Tilmann Moser hat Untersuchungen zum Zusammenhang von Sozialstruktur und Erziehungsstil bei zur Unterschicht gehörenden Familien durchgeführt und daraus auf eine kriminalitätsfördernde Wirkung geschlossen (vgl. Moser 1975, S. 244 ff.). Danach hätten diese Familien, im Gegensatz zu denen der Mittel- und Oberschicht, meist ein härteres Erziehungsverhalten, welches sich kaum an langfristigen Zielsetzungen orientiert. Es sei dort typisch, dass zur Bestrafung häufiger geschlagen wird und dies den Eltern als emotionale Entlastung diene. Das wiederum macht die Reaktionen der Erwachsenen auf ein bestimmtes Verhalten des Kindes für dieses unberechenbar.
Dass die genannte Theorie generell so zutrifft, ist aufgrund der schweren Abgrenzbarkeit und der fließenden Übergänge zwischen den einzelnen Schichten ziemlich zweifelhaft. Aufgrund der Untersuchungen kann man lediglich von einer größeren Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieses Phänomens ausgehen, wobei auch nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass dies wiederum unausweichlich zu kriminellem Verhalten der Jugendlichen führt. Im Gegensatz hierzu sind die Folgen extremer sozialer Randständigkeit
6 vgl. hierzu Gliederungspunkt 2.2.
Jugendlicher weniger umstritten. Diese Randständigkeit ist zum Beispiel oft für verhaltensauffällige und ausgegrenzte junge Menschen oder auch für Heimzöglinge charakteristisch. Bei diesen bleibt dann häufig abweichendes Verhalten, anders als bei der Mehrheit, nicht episodenhaft, sondern verfestigt sich im Laufe der Zeit (vgl. Pfeiffer 1989, S. 21). Grund dafür ist die Tatsache, dass die Betroffenen nur wenige Chancen haben, einen guten sozialen Status zu erreichen, weil sie oft keinen Schulabschluss, somit auch keinen Ausbildungsplatz und, wenn überhaupt, nur unbefriedigende, schlecht bezahlte Arbeit bekommen. Während der Schulzeit waren sie weitgehend in der gleichen Position wie andere Jugendliche auch. Mit zunehmendem Alter wird der Unterschied zu denjenigen, die eine Berufsausbildung absolvieren und eigenes Geld verdienen, aber immer größer. Hiermit wächst gleichzeitig der Druck auf sie “mitzuhalten”. Um sich ihre aus dem gesellschaftlichen Konsumzwang entspringenden Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, brauchen sie finanzielle Mittel, über die sie aber nicht ausreichend 7 verfügen. Demzufolge stehen sie wieder vor dem Weg in die Kriminalität .
Es erhöht sich für diesen Personenkreis außerdem das Risiko, straffällig zu werden, da sie - im Gegensatz zu erfolgreicheren Gleichaltrigen - das Gefühl haben, nichts zu verlieren. Also schreckt sie ein mögliches Ertapptwerden auch nicht in gleichem Maße ab (vgl. Pfeiffer 1989, S. 21). 2.6.Jugendkriminalität in der Gruppe
In der Zeit, in der sich ein Jugendlicher von seiner Familie löst und mit neuen Normen und Verhaltensweisen experimentiert, kommt es oft dazu, dass er sich einer Gruppe Gleichaltriger anschließt. Laut Psychoanalyse kann dies sein Über-Ich, also die Gewissensinstanz, entlasten. Das heißt bei bestimmten Verhaltensweisen erlebt er keine Scham, Schuld- und Minderwertigkeitsgefühle, insofern dieses Verhalten von den anderen Gruppenmitgliedern mitgetragen wird. Indem sich Jugendliche zu einer festen Gruppe zusammenschließen, versuchen sie oft mit belastenden familiären oder sozialen Umständen besser zurechtzukommen. Hier erfahren sie Stärke und Selbstvertrauen, was sie vorher entbehren mussten (vgl. Pfeiffer 1989, S. 22).
Es kann hierbei aber auch zur Entwicklung krimineller Karrieren kommen, die Gemeinschaft kann die Hemmschwelle zu kriminellem Verhalten senken. Angst,
7 vgl. hierzu Anomietheorie; Gliederungspunkt 2.3.
Schuldgefühle und Unrechtsbewusstsein sind geringer, da sie nicht auf dem Einzelnen lasten.
Oft entwickeln solche Gruppen interne Verhaltensmuster, Tricks und Kenntnisse, die die Begehung von Delikten für sie erfolgreicher machen und sie vor Strafverfolgung besser schützen.
Gegenüber Außenstehenden treten diese Gruppen oft aggressiv und feindselig auf, da ihre Umwelt für sie mit Versagensängsten und Minderwertigkeitsgefühlen gekoppelt ist, welche sie dort als Einzelperson erfahren mussten. 2.7.Sprach- und Interaktionskompetenz delinquenter Jugendlicher Das in der Familie erlernte Sprachverhalten und die damit verbundene Interaktionskompetenz des Kindes sind Gegenstand der soziolinguistischen Forschung Bernsteins. Diese hat gezeigt, dass das verbale Ausdrucksvermögen von Kindern und Jugendlichen stark von der sozialen Schichtzugehörigkeit der Eltern abhängt. Es wird hierbei unterschieden zwischen dem “restringierten Code”, welcher typisch für Mitglieder der Unterschicht ist, und dem “elaborierten Code”, den man vorwiegend bei Vertretern der Ober- und Mittelschicht findet (vgl. Bernstein 1970, S. 101).
Junge Menschen, die lediglich über den restringierten Sprachcode verfügen, haben im Vergleich zu Altersgenossen mit dem elaborierten Code nur einen begrenzten Wortschatz und ein schlechter entwickeltes Sprachgefühl. Sie können sich deshalb nur schwer ausdrücken, wenn es um abstrakte Sachverhalte oder emotionale Vorgänge geht.
Dass eine unzureichend ausgeprägte Interaktionskompetenz im Zusammenhang mit delinquentem Verhalten stehen kann, wurde auch bereits im Gliederungspunkt 2.2. erörtert.
Eine gute Sprachkompetenz ist ein entscheidender Vorteil für den Zugang zu sozialen Chancen. So wird beispielsweise ein Jugendlicher, der sich mündlich und schriftlich gut ausdrücken kann, in einem Auswahlverfahren im Zuge einer Bewerbung deutlich bessere Voraussetzungen haben, eine Ausbildungsstelle zu bekommen. Er wird folglich später eher einen guten Beruf ergreifen können, der den Weg für materielle Sicherheit und einen angesehenen sozialen Status ebnet. Einfluss auf die Sprachentwicklung haben auch der gewählte Schultyp und die Ausbildungsgänge. Ober- und Mittelschicht legen größeren Wert auf eine weiterführende Schulbildung ihrer Kinder, was die Entwicklung der
Sprachkompetenz vorantreibt ( vgl. Pfeiffer 1989, S. 24). Bei Familien der
Unterschicht geht es primär um Daseinssicherung. Deshalb gehen Jugendliche hier frühzeitiger in eine Ausbildung, damit sie so schnell wie möglich Geld verdienen und den Lebensunterhalt bestreiten können. Meist werden hier manuelle und handwerkliche Arbeiten ausgeführt, bei denen die Sprachentwicklung eher zum Stillstand kommt.
Mangelnde Sprachkompetenz behindert Kinder und Jugendliche der Unterschicht aber nicht nur in Bezug auf das Erreichen materieller Sicherheit. Die Kommunikationsfähigkeit ist generell eingeschränkt, so dass die Verständigung mit anderen Personen, das Verständnis für Geschehnisse in der sozialen Umwelt und die Möglichkeiten für verbale Konfliktlösungen erheblich beeinträchtigt sind. Dies wiederum fördert Aggressionen, Feindseligkeit und die Unfähigkeit, sich wechselnden Bedingungen schnell anzupassen (vgl. Popitz 1967, S. 24). Eine gute Kommunikationskompetenz ist auch dann von Bedeutung, wenn es für einen straffällig gewordenen jungen Menschen gilt, sich mit dem Opfer oder gesetzlichen Kontrollinstanzen auseinanderzusetzen. Derjenige hat die besseren Chancen, der in der Lage ist, sich mit dem Geschädigten zu verständigen und mit Polizei, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwalt und anderen Beteiligten angemessen zu interagieren. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Delinquent seine Sicht der Ereignisse, seine Rechtfertigungen und Entschuldigungen in überzeugender Form vorbringen kann.
Auch bei Gerichtsverhandlungen selbst dominiert der elaborierte Code und wird zusätzlich mit juristischen Fachwörtern verfremdet. Dies macht es einigen Jugendlichen aus der Unterschicht nahezu unmöglich, dem Geschehen zu folgen oder ihren Standpunkt und ihre Sicht darzulegen.
Das wiederum erschwert es dem Richter, sich ein Bild über Motiv, Tathergang und Tatfolgen zu machen. Er wird viel eher zu einer unterstützenden, erzieherischen Maßnahme greifen, wenn ihm ein junger Straftäter glaubhaft seine Gefühle, seine Reue und Betroffenheit mit Hilfe guter kommunikativer F ähigkeiten verdeutlichen kann.
Wenn der Jugendliche hingegen nichts zur Klärung des Tatbestandes beitragen kann und seine Motive, weiteren Absichten und innere Verarbeitung nicht darlegt, dann kann der Richter ihn nicht verstehen und hält ihn vielleicht für unkooperativ, uneinsichtig und gefährlich. Dementsprechend wird er sich wohl eher für härtere strafrechtliche Sanktionen entscheiden.
Junge Menschen mit verbalen Kommunikationsschwierigkeiten können ihre Probleme meist nicht adäquat zu Gehör bringen. Es wird ihnen deshalb oft die Chance verbaut, ein klärendes, unterstützendes Beratungsgespräch mit Jugendgerichtshelfer, Bewährungshelfer oder Erziehungsbeistand zu führen. 2.8.Die Labeling-Theorie
Die Labeling-Theorie entspringt einigen sozialpsychologischen A ussagen G.H. Meads. Er geht davon aus, dass Individuen besonders durch sprachliche Kommunikation Erfahrungen mit sozialen Symbolen sammeln. Dadurch entsteht ein Selbstverständnis, welches durch Interpretation beeinflusst wird und welches diese Person anderen Menschen in Bezug auf sich selbst zuschreibt (vgl. Mead 1968, S. 25 f.).
Stark vereinfacht könnte man sagen, dass jemand so wird, wie ihn andere sehen. Insbesondere Fritz Sack hat die von Mead entwickelte Theorie dann in die kriminologische Diskussion eingeführt.
Er und einige andere Autoren sehen die Ursache für wiederholte Straffälligkeit junger Menschen als Resultat eines dynamischen Prozesses. Hierbei verursachen die sozialen Kontrollinstanzen durch Sanktionen eine immer stärker werdende Stigmatisierung, welche dann wiederum Ursache für abweichendes Verhalten ist (vgl. Sack 1969, S. 901 ff.).
Die ursprünglich von Lemert entwickelte Theorie zur Verlaufsform von abweichendem Verhalten, auch unter dem Begriff “kriminelle Karriere” bekannt, wurde von Becker weiterentwickelt. Hierbei wird betont, dass durch die öffentliche Stigmatisierung als Krimineller der soziale Handlungs- und Verhaltensspielraum 8 einer Person erheblich eingeschränkt wird (vgl. Pfeiffer 1989, S. 28) . Dies macht
sich beispielsweise bei Wohnungs- und Arbeitssuche bemerkbar. Die Stigmatisierung hat außerdem auch Auswirkungen auf die Identität des Betroffenen. Durch die mißbilligenden, abweisenden Reaktionen der Umwelt auf ihn und das Misstrauen, welches ihm entgegengebracht wird, übernimmt er diese negativen Vorstellungen in sein Selbstbild. Er nimmt also die Rolle an, die ihm seine Umgebung bereits zugeschrieben hat. Wenn sich nun die betreffende Person einer kriminellen Gruppe anschließt und das ihm anhaftende Bild des Übeltäters dort positiv bewertet wird, so wird sich dadurch sein abweichendes
8 bezugnehmend auf Becker, H.S. 1963: Outsiders, Studies in the Sociology of Deviance, New York und Lemert, E.M. 1951: Social Pathology. A Systematic Approach to the
Theorie of Sociopathic Behaviour, New York
Verhalten weiter manifestieren.
Die Labeling-Theorie weicht also grundsätzlich von den anderen Theorien ab, die versuchen, Kriminalität mit Ursachen zu erklären, die in der sozialen Umwelt oder in der Person des Betreffenden liegen.
Oft wird kritisch vorgebracht, dass man die Gründe für abweichendes Verhalten nicht isoliert betrachten darf. Es ist also nicht gesagt, dass Anomiedruck oder ein bestimmter erlebter Erziehungsstil automatisch auch zu k riminellem Verhalten führen. Eine Erklärung kann bestenfalls das Zusammenwirken verschiedener Faktoren über einen längeren Zeitraum sein. Ähnliche Überlegungen gelten für die Labeling-Theorie. Nur für einen verhältnismäßig geringen Teil der delinquent gewordenen Jugendlichen, welche einen Prozess durchlaufen haben und mit jugendrechtlichen Sanktionen nach dem JGG belegt wurden, ist dies auch tatsächlich der Beginn einer kriminellen Karriere.
Möglicherweise kann man das damit erklären, dass der Stigmatisierungseffekt für die betroffenen Jugendlichen, ausgehend von staatlichen und sozialen Kontrollinstanzen, in unterschiedlich starkem Maße wirksam wird. Faktoren, die dies beeinflussen können, erstrecken sich über das gesamte Strafverfahren und beginnen bei der Art der Behandlung des Jugendlichen durch die Polizei und deren Entscheidung über eine vorläufige Festnahme oder die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Haftrichter. Außerdem verfügt der Staatsanwalt bei der Gestaltung des Verfahrens über ein breites Ermessen und auch der Jugendrichter hat einen großen Handlungsspielraum bei der Entscheidung über mögliche Sanktionen. Dies gilt ebenfalls für die Jugendgerichtshilfe, denn diese ist nach § 38 Abs. 2 JGG im Verfahren anzuhören und äußert sich zur Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Beschuldigten und zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Wie sich diese Verfahrensbeteiligten nun verhalten und ihre Möglichkeiten angemessen, entsprechend ihrer Einschätzung der Situation, ausschöpfen, kann großen Einfluss darauf haben, wie der delinquente Jugendliche sich zukünftig selbst sieht und von anderen gesehen wird.
Auch Personen, die später an der Gestaltung einer Sanktionsmaßnahme mitwirken, seien es Sozialpädagogen, Bewährungshelfer oder
Strafvollzugsbeamte, tragen große Verantwortung und können mittels der Art ihrer
Berufsausübung Stigmatisierungseffekte begünstigen oder verhindern. Pfeiffer leitet daraus die Hypothese ab, dass der Rückfall eines straffällig gewordenen Jugendlichen um so wahrscheinlicher ist, je stärker er durch die staatliche Reaktion stigmatisiert wird (vgl. Pfeiffer 1989, S. 31). Da aber die einzelnen Jugendrichter ihren Handlungsspielraum extrem unterschiedlich nutzen, kann dies nicht der einzige Faktor sein, der über kriminelle Karriere oder einmaligen “Ausrutscher” entscheidet. Beispielsweise greift Jugendrichter A grundsätzlich eher zu erziehungs- und jugendhilfeorientierten Maßnahmen, um Stigmatisierungseffekte zu vermeiden, und Jugendrichter B tendiert vorwiegend zu härteren Strafen, die dem Abschreckungseffekt und dem Schuld-Sühne-Prinzip dienen sollen. Das würde nach oben genanntem Prinzip nun bedeuten, dass alle Jugendlichen aus dem Zuständigkeitsbereich von A den Weg zurück zu einem legalen und straffreien Leben finden. Die Jugendlichen dagegen, die von B verhandelt werden, würden demzufolge auch in Zukunft unausweichlich weiterhin durch kriminelles Verhalten auffällig.
Dieses Beispiel verdeutlicht noch einmal, dass diese These nicht allein und unhinterfragt stehen bleiben kann. Sie ist aber sicherlich ein Faktor, der im Zusammenspiel mit den anderen genannten Aspekten, wie mangelnde Interaktionskompetenz, Sozialisationsdefizite usw. wirksam werden kann. Außerdem muss bei der Annahme, dass der Labeling-Effekt zu wiederholter Straffälligkeit führt, beachtet werden, inwieweit der junge Mensch die erfahrene Stigmatisierung in sein Selbstbild übernimmt oder ob er sich dieser Etikettierung widersetzen kann. Das hängt vor allem davon ab, wie er das Geschehene und Erlebte innerlich verarbeiten kann und wie seine Umwelt darauf reagiert und mit ihm umgeht. Auch hierzu wurden Hypothesen aufgestellt, bei denen die Labeling-Theorie mit den anderen Erklärungsansätzen zusammenwirkt. So könnte man zum Beispiel davon ausgehen, dass diejenigen Jugendlichen ein ihnen auferlegtes Stigma eher verinnerlichen, die sozial randständig und ohne Zukunftsperspektive sind, die eine gestörte Sozialisation durchlaufen haben oder die sich gerade in der Übergangsphase zweier Entwicklungsstufen befinden (vgl. Pfeiffer 1989, S. 33).
Meines Erachtens ist es aber vor allem von wesentlicher Bedeutung, wie der betroffene Jugendliche nach einer Verurteilung und während einer
Sanktionsmaßnahme betreut wird. Also, ob er sich mit der Verarbeitung des Geschehenen und seiner gegenwärtigen Situation selbst überlassen bleibt oder ob er professionelle Beratung und Unterstützung bekommt. Ich bin der Ansicht, dass man hierbei oben genannte Risikofaktoren durch sozialarbeiterische und erzieherische Maßnahmen durchaus kompensieren kann.
3.Das Jugendgerichtsgesetz
2.2Historische Entwicklung des Jugendkriminalrechts
Die Bedenken, dass harte staatliche Sanktionen die Entstehung krimineller Karrieren fördern könnten, sind nicht neu. Deshalb haben sich zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts zahlreiche Kritiker, wie von Liszt, Appelius, Mittermeier, Simon und Webler, für eine Einschränkung des Strafrechts gegenüber 9 Jugendlichen eingesetzt (vgl. Pfeiffer 1989, S. 39) .
Vor 1923 galt das allgemeine Strafrecht für alle Jugendlichen ab zwölf Jahren und auch die Gefängnisse hatten kaum Sonderabteilungen für junge Straftäter. Da viele dies als untragbaren Zustand empfanden, entwickelte sich Anfang des Jahrhunderts die Jugendgerichtsbewegung und forderte ein gesondertes Jugendstrafrecht nach englischem und amerikanischem Vorbild. Es wurden eine Heraufsetzung der Strafmündigkeit auf mindestens vierzehn Jahre und verstärkte Erziehungsmaßnahmen, vor allem für die jüngeren Delinquenten gefordert.
Infolgedessen entstanden nun die ersten Jugendgerichte und Sondergefängnisse für Jugendliche.
1923 trat erstmals das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Kraft. Es regelt materiell- und formalrechtlich das deutsche Jugendstrafrecht. Falls das JGG keine Sondervorschriften vorsieht, gilt im Verfahren gegen junge Menschen das allgemeine Straf- und Strafprozessrecht. Das JGG enthält auch Normen über die Strafvollstreckung und den Jugendstrafvollzug. Dieses Gesetz sollte somit endlich den Besonderheiten des Jugendalters als Entwicklungsstadium Rechnung tragen (vgl. Resch 1992, S. 29/30). Die praktische Umsetzung des neuen Gesetzes gestaltete sich allerdings einige
9 bezugnehmend auf Appelius, H./ Krone/ v. Liszt, F. 1892: Die Behandlung der verwahr- losten und verbrecherischen Jugend und Vorschläge zur Reform; Berlin
Arbeit zitieren:
Franziska Röser, 2003, Neue Ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz als sozialpädagogisches Handlungsfeld, München, GRIN Verlag GmbH
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