I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis VI
1. Einführung 1
1.1 Bedeutung und Entwicklung der Organschaft 1
1.2 Gründe für eine Organschaft. 2
1.2.1 Wirtschaftliche Gründe 2
1.2.2 Steuerliche Gründe 2
1.3 Überblick und Eingrenzung 3
2. Voraussetzung 4
2.1 Organträger 4
2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen 4
2.1.2 Personengesellschaften 4
2.1.3 Ausländische Unternehmen 5
2.2 Organgesellschaft 5
2.2.1 Rechtsform 5
2.2.2 Doppelter Inlandsbezug und Art der Tätigkeit 6
2.3 Eingliederung 6
2.3.1 Finanzielle Eingliederung 6
2.3.2 Wirtschaftliche/ organisatorische Eingliederung 7
2.4 Gewinnabführungsvertrag 7
3. Rechtsfolgen 8
3.1 Einkommenszurechnung. 8
3.1.1 Einkommensermittlung Organgesellschaft 9
3.1.1.1 Gewinnrücklagen 9
3.1.1.2 Einzelne Regelungen nach § 15 KStG 10
3.1.1.2.1 Verlustabzug 10
3.1.1.2.2 Umgang mit Einkünften aus Kapitalvermögen 11
3.1.1.2.3 Zinsschranke 13
3.1.1.2.4 Behandlung von Dauerverlustgeschäften bei jPöR 15
3.1.2 Einkommensermittlung Organträger 17
3.1.2.1 Steuerabzug bei dem OT ( § 19 KStG ) 17
3.1.2.2 Verlustübernahme und Beteiligungsausgaben 19
II
3.1.2.3 Verlustverrechnung 20
3.1.2.4 Teilwertabschreibungen auf OG- Beteiligung 22
3.2 Mehr- und Minderabführungen 24
3.2.1 allgemein 24
3.2.2 Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen 25
3.2.2.1 Organgesellschaft 25
3.2.2.2 Organträger 25
3.2.3 vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen 29
3.3 Ausgleichszahlungen 31
4. Sonderprobleme 32
4.1 verunglückte Organschaft 32
4.1.1 Gründe 32
4.1.2 Rechtsfolgen 33
4.1.2.1 Gewinnabführung. 33
4.1.2.2 Verlustübernahme. 35
4.2 verdeckte Gewinnausschüttung 36
5. Fazit 37
Anhang 41
Literaturverzeichnis 45
1) zitierte Literatur 45
2) weiterführende Literatur 49
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz (Rechtsnorm) AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung AStG Außensteuergesetz Aufl. Auflage BB Betriebs Berater BFH Bundesfinanzhof BgA Betrieb gewerblicher Art BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BMF Bundesministerium für Finanzen BRD Bundesrepublik Deutschland BStBl Bundessteuerblatt bzw. Beziehungsweise DB Der Betrieb DBA Doppelbesteuerungsabkommen d. h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht E Enkelgesellschaft EBITDA Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization ESt Einkommensteuer EStDV Einkommensteuer- Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer- Richtlinie etc. et cetera EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EURLUmsG EU- Richtlinien- Umsetzungsgesetz EWR Europäischer Wirtschaftsraum f. folgende ff. fortfolgende
IV
GAV Gewinnabführungsvertrag GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung HB Handelsbilanz HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i. H. v. in Höhe von i. S. d. im Sinne des IStR Internationales Steuerrecht i. V. m. in Verbindung mit jPöR juristische Person des öffentlichen Rechts JStG Jahressteuergesetz KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Kapitalsteuer- Richtlinie lt. laut M Muttergesellschaft n. F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht OG Organgesellschaft OHG Offene Handelsgesellschaft OT Organträger R Richtlinie Rdnr. Randnummer RFH Reichsfinanzhof RStBl. Reichssteuerblatt S, s Seite, Satz (Rechtsnorm), siehe sog. sogenannt StB Steuerbilanz
V
SteuK Steuerrecht kurzgefasst StSenkG Steuersenkungsgesetz T Tochtergesellschaft UG Unternehmergesellschaft UmwStG Umwandlungssteuergesetz USA United States of America WG Wirtschaftsgut Wj. Wirtschaftsjahr vGA Verdeckte Gewinnausschüttung VZ Veranlagungszeitraum z. B. zum Beispiel ZG Zwischengesellschaft z. v. E. zu versteuerndes Einkommen
VI
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1 Beteiligungsmöglichkeiten 7
Abbildung 2 Berechnungsschema steuerliches EBITDA 15
Abbildung 3 Auswirkungen der Auflösung auf den Veräußerungsgewinn 27
Abbildung 4 Ausgleichspostenbildung mit Zwischengesellschaften 28
Tabelle 1 Steuerabzug nach § 19 Abs. 5 KStG 19
Tabelle 2 Teilwertabschreibung auf Beteiligung 23
Tabelle 3 Ausgleichzahlungen i. H. v. 10.000 32
Tabelle 4 Auswirkungen der Qualifizierung des abgeführten Betrages 34
Tabelle 5 Verlustübernahme bei einer verunglückten Organschaft 35
Tabelle 6 Verdeckte Gewinnausschüttung 37
Tabelle 7 Entwicklung der Abschreibung 44
1
1. Einführung
1.1 Bedeutung und Entwicklung der Organschaft
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass jede natürliche und juristische Person einzeln steuerpflichtig ist. Dieser Grundsatz wird durch die steuerliche Organschaft ausgehebelt, so dass die Unternehmen, die sich als Organschaft zusammenschließen, ein Steuersubjekt darstellen. 1 Eine Organschaft ist eine Verbindung von zwei oder mehreren Unternehmen, die in einem Unterordnungsverhältnis stehen. Das untergeordnete Unternehmen führt sein Jahresergebnis an das herrschende Unternehmen ab. Das Steuerrecht kennt die gewerbesteuerliche, körperschaftsteuerliche und die umsatzsteuerliche Organschaft.
Die wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse von Unternehmen, die sowohl auf natürlicher als auch rechtlicher Umstände beruhen können waren für den Gesetzgeber Anlass für betroffene Unternehmen auch eine einheitliche Besteuerung zu schaffen, da die beiden Ergebnisse stark mitei-nander verbunden sind. 2 Die Vorschriften für die körperschaftsteuerliche Organschaft befinden sich in den §§ 14 ff. KStG. Von der Rechtssprechung wurde sie zwar schon Anfang des 20. Jahrhunderts 3 anerkannt, aber erst mit dem Gesetz vom 15.08.1969 4 wurden die Vorschriften mit der Wirksamkeit ab dem VZ 1977 gesetzlich festgehalten. 5 Seither unterliegen die Regelungen einigen Änderungen. Ebenso hat das BMF durch seine Verwaltungsanweisungen einige Regeln zur Anwendung der Vorschriften erteilt.
Zivilrechtlich bleiben die Unternehmen selbständige Rechtssubjekte. Begriffserklärung und Regelungen zu den verbundenen Unternehmen befinden sich in dem § 271 und den §§ 290 ff. HGB und in den §§ 15 ff. AktG. 6 Diese Regelungen werden nicht vertieft, da sie keinen Einfluss auf die kö- 1 Klarmann, KörperschaftsteuerlicheOrganschaft, S. 8.
2 Müller/ Stöcker, Die Organschaft, Rdnr. 8.
3 Die gewerbesteuerliche Organschaft im Jahr 1902 und die körperschaftliche Organschaft durch den RFH in seinem Urteil vom 11.11.1927, RStBl. 1928, 52. Herzig, Organschaft, S 4.
4 BStBl I 1969, 1182 ff.
5 Müller/ Stöcker, Die Organschaft, Rdnr. 2.
6 Schierenbeck, Betriebswirtschaftslehre, S. 61.
2
perschaftsteuerliche Organschaft haben. Lediglich die §§ 291 ff. AktG sind für den Abschluss und Durchführung des GAV wichtig.
1.2 Gründe für eine Organschaft
1.2.1 Wirtschaftliche Gründe
Wirtschaftliche Motive warum sich Unternehmen verbinden sind vielschichtig. Ein Hauptgrund ist es Kosten zu sparen. Durch die Verbundenheit ergeben sich günstigere Einkaufspreise bzw. Verrechnungspreis und die Verwaltungen können zusammengelegt werden. Denkbar wäre auch die Lieferanten an sich zu binden oder den Marktanteil zu vergrößern, um den Markt besser durchdringen zu können oder ihn zu beherrschen. Durch Unternehmensverträge wird die Leitung der verbundenen Unternehmen oft vom herrschenden Unternehmen übernommen. Das beherrschte Unternehmen verpflichtet sich seinen Gewinn an das herrschende Unternehmen abzuführen, jenes verpflichtet sich gleichzeitig eine Verlustübernahme sicher zu stellen. 7
1.2.2 Steuerliche Gründe
Durch den GAV, der die körperschaftsteuerliche Organschaft charakterisiert, ist es möglich, dass nach der Einkommensberechnung der einzelnen Unternehmen das Einkommen zusammengefügt und erst dann beim Organträger, dem herrschenden Unternehmen, der Besteuerung unterworfen wird. Gewinne und Verluste von verschiedenen Unternehmen können so im gleichen VZ miteinander verrechnet werden, im Gegensatz zur Gewinnausschüttung, die im darauffolgenden VZ anfällt. 8 Ebenso wird einer steuerlichen Doppelbelastung, wie sie durch eine Gewinnausschüttung entstehen würde, umgangen. 9
Seit dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren hat die körperschaftsteuerliche Organschaft einen höheren Stellenwert, da durch den Wechsel Verluste zwischen verbundenen
7 Schumacher, Die Organschaft im Steuerrecht, S. 24.
8 BFH BStBl. II 200, 632, 632.
9 Emmerich/Habersack, Konzernrecht, S. 15.
3
Unternehmen nur noch durch das Vorliegen einer Organschaft verrechnet werden können. 10
1.3 Überblick und Eingrenzung
In der folgenden Ausarbeitung soll nur auf die körperschaftsteuerliche Organschaft eingegangen werden. Beginnend mit den Voraussetzungen, unter welchen eine körperschaftsteuerliche Organschaft anerkannt wird. Danach wird erläutert, welche Änderungen die Organschaft bei der Einkommensermittlung mit sich bringt. Im Abschnitt Sonderprobleme wird die Be-handlung einer verunglückte Organschaft und der vGA geklärt. Zuletzt werden im Fazit die Vor- und Nachteile der Organschaft durch die derzeitigen Regelungen dargestellt. Außerdem werden kurz die am häufigsten geforderten Änderungen der körperschaftlichen Organschaft durch die geplante Gruppenbesteuerung 11 aufgezeigt.
Im Grundfall wird angenommen, dass es sich um eine unmittelbare Beteiligung von 100 % an der OG handelt und sich die Beteiligung während des GAV nicht ändert. Die Wj. der beiden Unternehmen, deren Sitz und Geschäftsleitung sich im Inland befinden, unterscheiden sich nicht und entsprechen dem Kalenderjahr. Außerdem wird keines der beiden Unternehmen neu gegründet. Ebenso wird keine Umwandlung des OT oder der OG vorgenommen, da im Frühherbst 2011 ein neuer Unwandlungssteuererlass erwartet wird, durch den sich vermutlich auch einiges in Bezug auf die Organschaft ändern wird. 12
10 Erle, Sauter/ Erle, § 14 KStG, Rdnr. 574.
11 Im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und FPD wurde „die Einführung einer moderne Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen Gruppenbesteuerung“ vereinbart. s. Koalitionsvertrag 17. Legislaturperiode, I. 1.2, Mittelfristige Ziele für die Unternehmensbesteuerung.
12 Burwitz NZG 2011, 742; Entwurf zum Umwandlungssteuererlass BMF vom 02.05.2011 IV C 2 - S XXXX; IV C 6 - S XXXX.
4
2. Voraussetzung
2.1 Organträger
2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Der OT muss nach § 14 Abs.1 Nr. 2 KStG entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 KStG sein. Nur ein Unternehmen kann gemäß § 14 Abs.1 S.1 KStG als OT fungieren, da ab dem VZ 2003 eine Mehrmütterorganschaft steuerlich nicht mehr anerkannt ist. 13 Seit dem VZ 2001 muss sich lediglich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland befinden, der OT kann seinen Sitz (§ 11 AO) auch im Ausland haben. 14
Außerdem muss der OT ein gewerbliches Unternehmen sein, § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Gewerblichkeit wird bejaht, wenn die Voraussetzungen des § 2 GewStG vorliegen. 15 Problematisch wird dies nur, bei Personengesellschaften, da die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften laut § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelten.
2.1.2 Personengesellschaften
Für Personengesellschaften gelten zusätzlich folgende besondere Bestimmungen: § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG besagt, dass auch eine Personengesellschaft OT sein kann, wenn sie eine Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist und eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine Gesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur gewerblich geprägt ist, kommt nicht als OT in Betracht. 16 Soweit die eigene gewerbliche Tätigkeit nicht nur geringfügig 17 ist, liegt die Voraussetzung der Gewerblichkeit vor und somit ist eine Personengesellschaft, die durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG von der Gewerblichkeit infiziert wird, ein möglicher OT. Ebenso wird der Besitzpersonengesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung
13 BMF vom 10. 11. 2005 IV B 7 - S 2770 - 24/05, BStBl. I S. 1038.
14 BMF vom 26. 08. 2003 IV A 2 - S 2770 - 18/03, BStBl. I S. 437.
15 BMF vom 26. 08. 2003 IV A 2 - S 2770 - 18/03, BStBl. I S. 437.
16 BMF vom 10. 11. 2005 IV B 7 - S 2770 - 24/05, BStBl. I S. 1038.
17 Bei einem Anteil von 1,25 v. H. der originär gewerblichen Tätigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein. BFH NJW 2000, 312, 312.
5
die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet. Eine Holding hingegen kann nur OT sein, wenn sie selbst gewerblich tätig ist. 18
2.1.3 Ausländische Unternehmen
Ausländische gewerbliche Unternehmen können OT sein, wenn die Voraussetzungen des § 18 KStG vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. 19 Ebenso muss diese die erforderlichen Anteile an der OG im Betriebsvermögen halten. 20 Nach herrschender Ansicht muss der ausländische OT, nicht wie dem Wortlaut des Gesetzes nach gewerblich tätig sein, viel mehr ist auf die Zweigniederlassung abzustellen, da so das gewerbliche Einkommen steuerlich im Inland erfasst wird. 21 Außerdem muss der GAV unter der Firma der Zweigniederlassung geschlossen sein, so dass das Einkommen der Organgesellschaft an die beschränkt steuerpflichtige Zweigniederlassung zuzurechnen ist.
2.2 Organgesellschaft
2.2.1 Rechtsform
Als OG kommen die in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG genannten Gesellschaften in Betracht. Eine andere Kapitalgesellschaft nach § 17 KStG kann eine GmbH sein, dazu müssen die Voraussetzungen nach R 66 KStR vorliegen. Ebenso kann eine Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft eine OG sein. 22 Ob eine UG (haftungsbeschränkt) eine OG sein kann ist nicht geklärt, da sie durch die gesetzliche Thessaurierungspflicht nicht den ganzen Gewinn an den OT abführen kann. 23 Andere halten diese Pflicht nur für eine andere Art der gesetzlichen Rücklage, die dann im Rahmen des
18 BMF vom 10. 11. 2005 IV B 7 - S 2770 - 24/05, BStBl. I S. 1038.
19 Genaueres §§ 13 ff. HGB sowie § 12 S 2 Nr. 2 AO.
20 Gosch/ Neumann, § 18 Rdnr. 34.
21 Gosch/ Neumann, § 18 Rdnr. 14. Blümich/ Danelsing, § 14 Rdnr. 6.
22 Kessler /Kröner/ Köhler, Konzernsteuerrecht, Teil1, § 3 laufende Besteuerung, Rdnr. 156.
23 Blümich/ Danelsing, § 14 Rdnr. 50.
Arbeit zitieren:
Lisa Landerer, 2011, Die körperschaftsteuerliche Organschaft, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Steuerrecht: Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Steuerrecht: neuer Titel erschienen: Die körperschaftsteuerliche Organschaft
Lisa Landerer hat einen neuen Text hochgeladen
Perspektiven der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Fortentwicklung zu einer Grupp...
Christoph Niehren
Körperschaftsteuerrecht, Gewer...
Thomas Müller, Ernst-Erhard Stöcker, Bettina Lieber
Fallsammlung Körperschaftsteuer
Für angehende Steuerprofis.
Josef Köllen, Stefan Schönwald, Edmund Wagner
0 Kommentare