„Es gibt in jedem Staat drei Arten von Vollmachten: die legislative Befugnis, die exekutive Befugnis in Sachen die vom Völkerrecht abhängen, und die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Zivilrecht abhängen.
Auf Grund der ersten schafft der Herrscher oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für die Dauer, ändert geltende Gesetze oder schafft sie ab. Auf Grund der zweiten stiftet er Frieden oder Krieg, sendet oder empfängt Botschaften, stellt die Sicherheit her, sorgt gegen Einfälle vor. Auf Grund der dritten bestraft er Verbrechen oder sitzt zu Gericht über die Streitfälle der Einzelpersonen. Diese letztere soll richterliche Befugnis heißen, und die andere schlechtweg exekutive Befugnis des Staates.‟ 3
Montesquieu nennt also die legislative Gewalt als Gesetzgeber, weiter unterteilt er die Exekutive in eine außenpolitische Exekutive, die für Krieg, Frieden, Diplomatie und Verteidigung zuständig ist, und eine innenpolitische Exekutive. Letztere nennt er Judikative, sie ist sowohl für die Rechtsprechung im Privat- und Staatsrecht, als auch für den Vollzug von Gesetzen und Urteilen zuständig. 4
Entscheidend für die politische Freiheit des Einzelnen ist, dass es keine personellen Überschneidungen zwischen diesen Einheiten gibt:
„Sobald in ein und derselben Person oder derselben Beamtenschaft die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden ist, gibt es keine Freiheit [...] Freiheit gibt es auch nicht, wenn die richterliche Befugnis nicht von der legislativen und von der exekutiven Befugnis geschieden wird.‟ 5 Betrachten wir zunächst die legislative Befugnis Montesquieus. Die zu Grunde liegende Gesellschaft für sein Konzept war zweitgeteilt: zum Einen gab es das gemeine Volk, zum Anderen die privilegierten Adligen. Montesquieu - selbst ein Baron - gesteht den Adligen ihre Privilegien ein. Daraus ergibt sich seine Forderungen nach einem Zwei-Kammer-System, in dem die Kammer der gewählten Volksvertreter der Kammer der Adligen, die ihren Sitz erben, gegenüber steht. Montesquieu tritt also für ein allgemeines Wahlrecht ein, aber nicht für ein gleiches Wahlrecht. 6 Die Gefahr für die Freiheit der Bürger sieht er in der Legislative, deshalb soll sie nicht dauernd tagen, da sie damit die Exekutive vom Regieren abhielte. Die beiden Kammern binden sich gegenseitig durch ein wechselseitiges Veto-Recht. Auch bei der Konzeption der Exekutive finden wir Forderungen, die nicht ganz in unsere Zeit passen wollen. Ein parlamentarisches Regierungssystem ist nach Montesquieu abzulehnen, weil dort die Legislative und die Exekutive verschmelzen. Nur eine Monarchie sei den Anforderungen der exekutiven Befugnis gewachsen, die schnelles Handeln fordert. Außerdem spricht er der Exekutive ein Vetorecht in der Gesetzgebung zu. 7
3 Montesquieu, Charles-Louis (2006): Vom Geist der Gesetze. Buch XI. Kapitel 6. Übersetzung von Weigand Kurt. Ditzingen, S. 216.
4 Thiele, Ulrich (2008): Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Wiesbaden, S. 132-133.
5 Montesquieu, Charles-Louis (2006): Vom Geist der Gesetze. Buch XI. Kapitel 6. Übersetzung von Weigand Kurt. Ditzingen, S. 216-217.
6 Thiele, Ulrich (2008): Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Wiesbaden, S. 135.
7 Montesquieu, Charles-Louis (2006): Vom Geist der Gesetze. Buch XI. Kapitel 6. Übersetzung von Weigand Kurt. Ditzingen, S. 222.
2
Die Judikative ist bei Montesquieu keine ständige Einrichtung, er bevorzugt ein periodisch eingesetztes Geschworenengericht:
„Die Richterliche Befugnis darf nicht einem unabsetzbaren Senat verliehen werden, vielmehr muss sie von Personen ausgeübt werden, die nach einer vom Gesetz vorgeschriebenen Weise zu gewissen Zeiten im Jahr aus dem Volkskörper ausgesucht werden. Sie sollen ein Tribunal bilden, das nur so lange besteht, wie die Notwendigkeit es verlangt.‟ 8
Zwar soll die Judikative getrennt von der Legislative arbeiten, allerdings erlaubt Montesquieu drei Ausnahmen: Adelige dürfen nur von der Adelskammer des Parlaments gerichtet werden, da sie im Volk gewiss Neider haben, die ein faires Urteil verhinderten. Außerdem befürchtet er, dass das Gesetz von den herkömmlichen Richtern zu rigoros angewandt werden könnte, da die „Richter der Nationen lediglich der Mund sind, der den Wortlaut des Gesetzes spricht, Wesen ohne Seele gleichsam, die weder die Stärke noch die Strenge des Gesetzes mäßigen können.‟ 9 Hierzu soll wieder ein Gericht durch die Adelskammer eingerichtet werden, das nach Gerechtigkeitsgesichtspunkten richtet. Die dritte Ausnahme betrifft den Fall, dass die Exekutive die Rechte der Bürger verletzt, auch hier gilt die Adelskammer als letzte Instanz. 10
3. Der Vertrag von Lissabon
Der 2007 ratifizierte und 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon war ein umfangreiches Reformprogramm. Einer der wichtigsten Punkte war jedoch die Neustrukturierung der Organe der Europäischen Union. Die wichtigsten Organe der neuen Struktur möchte ich in den folgenden Zeilen kurz erläutern, soweit das für ein grundlegendes Verständnis im Rahmen dieses Essays notwendig ist. Der Europäische Rat (ER) setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen. Dazu kommt der Präsident des ER, er wird vom gleichen für zweieinhalb Jahre gewählt, leitet den ER und übernimmt die Außenvertretung der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
Der ER übernimmt die politische Gesamtleitung der Union und personalpolitische Entscheidungen, wie die Nominierung des Kommissionspräsidenten, die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, die Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Der ER kann Beschlüsse fassen, die zwar keinen Gesetzescharakter haben, aber ggf. trotzdem Rechtswirkung gegenüber Dritten haben (hierzu zählen z.B. Die Bestimmung über die zusätzlichen Ratsformationen, die Festlegung der Rotation in der Kommission, die genaue Zusammensetzung des Parlaments, etc.). Alle Leistungspolitischen Entscheidungen liegen beim Europäischen Rat. Dagegen tritt der Rat vermehrt nur noch als ausführendes Organ auf.
8 Montesquieu, Charles-Louis (2006): Vom Geist der Gesetze. Buch XI. Kapitel 6. Übersetzung von Weigand Kurt. Ditzingen, S. 218.
9 Montesquieu, Charles-Louis (2006): Vom Geist der Gesetze. Buch XI. Kapitel 6. Übersetzung von Weigand Kurt. Ditzingen, S. 225.
10 Thiele, Ulrich (2008): Die politischen Ideen. Von der Antike bis zur Gegenwart. Wiesbaden, S. 136.
3
Der Rat (der europäischen Union) übt zusammen mit dem Europäischen Parlament (EP) die legislative Funktion aus. Neben der gesetzgebenden Funktion hat der Rat aber auch eine ausführende Funktion, die ihn an der politischen Leitung der EU teilhaben lässt. Die Mitglieder des Rates setzen sich aus jeweils einem Minister pro Mitgliedsland zusammen. Er tritt regelmäßig in fachlich gegliederten Formationen zusammen, ist also keine homogene Einheit. Vertraglich sind zwei „Ressorts‟ festgelegt: das für „Allgemeine Angelegenheiten‟ und das für „Auswärtige Angelegenheiten‟, weitere können per Beschluss des ER eingesetzt werden. Ersteres ist mit dem EP für die Gesetzgebung zuständig, letzteres kümmert sich gemeinsam mit dem Hohen Vertreter der Union um die GASP.
Das Europäische Parlament ist nach dem Lissabon-Vertrag nahezu gleichberechtigter Gesetzgeber neben dem Rat, außerdem für den Haushalt, die politische Kontrolle der Kommission, für Beratungsfunktionen und die Wahl des Präsidenten der Kommission zuständig. Es setzt sich aus 751 direkt gewählten Vertretern der Bürger der EU-Mitgliedsstaaten zusammen, die auf fünf Jahre gewählt werden. Für das Gesetzgebungsverfahren hat das Parlament kein Initiativrecht, sie kann lediglich die Kommission auffordern, Vorschläge vorzulegen. Diese Aufforderung kann die Kommission ablehnen, muss das aber begründen. Die Europäische Kommission hat weitestgehend exekutive Befugnisse. Sie setzt den beschlossenen Haushalt um und sorgt für die Einhaltung der beschlossenen Richtlinien etc. Zur Not kann sie dafür vor dem Europäischen Gerichtshof Klage einreichen. Außerdem besitzt sie das Initiativrecht für Gesetzesvorhaben. Ihre Mitglieder werden von den Mitgliedsstaaten nominiert und vom Europäischen Parlament bestätigt. Der Kommisionspräsident wird vom vom ER nominiert, EP gewählt und von der Kommission bestätigt. Der Hohe Vertreter der Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitk nimmt quasi die Aufgaben eines Außenministers wahr. Er leitet die GASP. Er ist stimmberechtigtes Mitglied der Komission und nicht-stimmberechtigtes Mitglied des Rates in dem Bereich „Auswärtige Angelegenheiten‟. Außerdem nimmt er an der Arbeit des Europäischen Rates teil, von dem er auch ernannt wird. Obwohl auch die Europäische Zentralbank zu den Organen der EU zählt, kann man sie als weitestgehend autonom einstufen. Sie ist in der Frage der Gewaltenteilung von geringerer Bedeutung. Der Europäische Rechnungshof berichtet über die Verwendung der Gelder der EU und ist somit eine Art Kontrollorgan. Auch er hat nur eine geringe Bedeutung für die Gewaltenteilung.
Als letztes Organ der EU bleibt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu nennen. Er ist im Wesentlichen für die Auslegung des Europäischen Rechts und des Rechts der Europäischen Atomgemeinschaft zuständig. Der EuGH besteht aus je einem Richter je Mitgliedstaat. 11
11 Literatur: - Streinz Rudolf u.a. (2008): Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU: Einführung mit Synopse (Aktuelles Recht für die Praxis.
- Schoo, Johann (2009): Das neue institutionelle Gefüge der EU. In Schwarze, Jürgen u.a. (Hrsg.): Europarecht. Beiheft 1. Der Reformvertrag von Lissabon. Baden-Baden, S. 51-68.
- Ruffert Matthias: Institute, Organe und Kompetenzen - der Abschluss eines Reformprozesses als Gegenstand der Europarechtswissenschaft. In Schwarze, Jürgen u.a. (Hrsg.): Europarecht. Beiheft 1. Der Reformvertrag von Lissabon. Baden-Baden, S. 31-49.
4
Arbeit zitieren:
Patrice Wangen, 2010, Der Vertrag von Lissabon und Montesquieus Gewaltenteilung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union: neuer Titel erschienen: Der Vertrag von Lissabon und Montesquieus Gewaltenteilung
Patrice Wangen hat einen neuen Text hochgeladen
Die Europäische Union: Geschichte, Institutionen, Recht, Politiken.
The European Union: History, I...
Martin Helmuth Ruelling, Karin Ioannou-Naoum-Wokoun
Die erweiterte Europäische Union
Die Europäische Union, Russland und Eurasien
Die Rückkehr der Geopolitik
Winfried Schneider-Deters, Peter W. Schulze, Heinz Timmermann
Die offene Flanke der Europäischen Union
Russische Föderation, Belarus,...
Ernst Piehl, Peter W. Schulze, Heinz Timmermann
Erweiterung als Überinstrument der Europäischen Union?
Zur Europäisierung des westlic...
Oliver Schwarz
0 Kommentare