Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt 4
2.1. Souveränität in der klassischen Theorie 4
2.2. Ausnahmezustand 5
2.3. Schmitts Freund-Feind-Schema 8
2.4. Politische Theologie 9
3. Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt 11
3.1. Paradoxon der Souveränität 11
3.2. zoé und bíos 12
3.3. Bio-Macht und Biopolitik 13
3.4. Bann und nomós 14
4. Fazit 16
5. Literatur- und Quellenverzeichnis 19
2
2
1. Einleitung
Mit dieser einprägsamen Formulierung beginnt Carl Schmitt sein 1922 erstmals erschienendes und viel diskutiertes Werk „Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität“. Im selben Werk hält er fest, dass Souveränität „nicht als Zwangs- oder Herrschaftsmonopol, sondern als Entscheidungsmonopol“ zu definieren sei 1 . Dieses Entscheidungs-
monopol scheint drei Generationen später, im weltweiten Kampf gegen den Terrorismus eine Renaissance zu erfahren.
Als der amerikanische Präsident Goerge W. Bush nach den Anschlägen vom 11. September 2001 die westliche Welt hinter sich rief und eine „Achse des Bösen“ definierte, teilte er die Welt - ganz in schmittscher Tradition - in Freund und Feind. Nicht nur die heraufbeschworene Bipolarität wurde seither weiter gefestigt, auch der symbolische Ausnahmezustand den George W. Bush schuf als er sich, seine Nation und eine „Koalition der Willigen“ dem Kampf gegen den internationalen Terrorismus verschreib, scheint längst ein juristischer geworden zu sein. Weltweit opfern Nationen ihre Freiheitsrechte der Sicherheit und die Suche nach inneren und äußeren Feinden hat ein Ausmaß erreicht, in dem sie das Leben nahezu aller berührt.
In diesem Zusammenhang scheint sich die Formel der Souveränität, wie sie Schmitt anbietet, als eine postmoderne Lehre zu etablieren, die uns wieder näher beschäftige sollte. Es bietet sich also an, den Souveränitätsbegriff Schmitts näher zu beleuchten, um die politische Welt unserer Zeit besser zu verstehen.
1 Schmitt, Carl (1922), S. 19
Dieser Aufgabe widmete sich Giorgio Agamben in der Trilogie „homo sacer“ (Einaudi 1995ff.) bereits vor den Anschlägen vom 11. September 2001, in der er eine Philosophie von rechtsfreien Räumen entwickelt, die in einen permanenten Ausnahmezustand und der Reduzierung von Menschen auf ihr „nacktes Leben“ 2 münden. Diese Hausarbeit versucht
im Folgenden die Parallelen und Unterschiede in den Thesen und Theorien zur Souveränität und zum Ausnahmezustand von Schmitt und Agamben herauszustellen und deren Gegenwartsbezug zu verdeutlichen.
2. Souveränität und Ausnahmezustand bei Carl Schmitt
Im Wesentlichen wird der Souveränitätsbegriff, oder das was die Souveränität für Carl Schmitt ausmacht, durch die folgenden Faktoren beeinflusst oder bestimmt:
1. Souveränität in der klassischen Theorie
2. Ausnahmezustand 3. Schmitts Freund-Feind-Schema 4. Politische Theologie
Die Unterpunkte beziehungsweise Einfluss- oder Bestimmungsfaktoren sollen im Folgenden im kausalen Zusammenhang dargestellt werden.
2.1. Souveränität in der klassischen Theorie
Der Begriff der Souveränität wird in der klassischen Theorie vom Prinzip des Herrschers und Beherrschten bestimmt. Bis ins 18. Jahrhundert hatte der Herrscher oder Souverän die Macht über das Leben und den Tod des ihm Untergebenen zu entscheiden.
2 Vgl. Agamben, Giorgio (2002)
Jean Bodin entwickelte den Begriff der Souveränität erstmals klar und mit erschöpfender Fülle. Die Souveränität wird von ihm als „absolute und zeitlich unbegrenzte Gewalt“ 3 verstanden. Es geht Bodin vorrangig
darum, eine mit höchster Gewalt ausgestattete staatliche Autorität zu legitimieren. Ohne diese absolute Gewalt wäre eine dauerhafte Ordnung des Gemeinwesens für ihn undenkbar. Diese Konstruktion hatte in Bodins Zeiten seinen konkreten politischen Sinn. Es sollte dem vom konfessionellen Bürgerkrieg zerrissenen Frankreich Frieden und Einheit zurückbringen, indem es die Bürgerkriegsparteien neutralisierte und den König absolut über allen Parteien ansiedelte. Bei seinen Entscheidungen ist der Inhaber der obersten Gewalt nicht an die Entscheidungen anderer Gewaltinhaber (zu Bodins Zeit: Kaiser und Papst) gebunden. Dieser Gedanke markiert in der Ideengeschichte den endgültigen Bruch mit der mittelalterlichen Staatsidee. Kirche, Klerus und übernationale Organisationen wird jedes Mitspracherecht verweigert. Der Souverän, also der französische König, besitzt das Monopol, Gesetze zu geben und aufzuheben. Alle gesetzgeberischen Akte hängen nur vom Willen des Souveräns ab.
2.2. Ausnahmezustand
Carl Schmidt orientiert sich in seiner Souveränitätsdefinition an Bodin. Ähnlich wie bei Bodin schafft und garantiert der Souverän in Schmitts Denken die Ordnung und ist die „höchste, nicht abgeleitete Herrschermacht“ 4 . Dabei ist Schmitts Definition der Souveränität vom
Dezisionismus geprägt. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, versteht Schmitt die Souveränität „nicht als Zwangs- oder Herrschaftsmonopol, sondern als Entscheidungsmonopol“.
3 Bodin, Jean (1981), S. 205
4 Schmitt, Carl (1922), S. 12
Die eigentliche Bedeutung der souveränen Macht, kann für Schmitt nur anhand einer Ausnahmesituation konkret dargestellt werden. „Daß der Ausnahmezustand im eminenten Sinne für die juristische Definition der Souveränität geeignet ist, hat einen systematischen, rechtslogischen Grund. Die Entscheidung über die Ausnahme ist nämlich im eminenten Sinne Entscheidung. Denn eine generelle Norm, wie sie der normal geltende Rechtssatz darstellt, kann eine absolute Ausnahme niemals erfassen und daher auch die Entscheidung, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, nicht restlos begründen.“ 5
Für Schmitt stellen die Bürgerkriegssituationen 6 , die es bei Bodins zu
beenden gilt, einen Ausnahmefall dar. Mit blick auf diesen Aspekt gleichen sich die Definitionen der Souveränität bei Schmitt und Bodin stark. Die Absichten beider Theoretiker, die sie mit ihren gleichartigen Definitionen herauszustellen suchten, münden dann ebenfalls in gleicher Schlussfolgerung: der Legitimierung der territorialen Staatsgewalt in der Hand eines dem Recht entbundenen, übergeordneten Herrschers zum Zwecke der Wiederherstellung von Ordnung und Einsetzung von Recht.
Nicht die Frage nach dem Souveränitätsbegriff oder dessen Geschichte ist für Schmitt relevant, sondern die konkrete Anwendung der Souveränität. Und das bedeute, wer im Ausnahmefall entscheide. Das interessante daran ist für Schmitt, dass die Rechtsordnung den Ausnahmefall nicht tatbestandsmäßig umschrieben kann. „Es kann weder mit subsumierbarer Klarheit angegeben werden, wann ein Notfall [Anm. d. Verf.: oder eine Ursache des Ausnahmezustands] vorliegt, noch kann inhaltlich aufgezählt werden, was in einem solchen Fall geschehen darf, wenn es sich wirklich um den extremen Notfall und um seine Beseitigung handelt.“ 7 In einer solchen Situation würden die Rolle
und die Notwendigkeit eines Souveräns deutlich. „Die Verfassung kann
5 Schmitt, Carl (1922), S. 11
6 Hier sind vor allem die konfessionellen Bürgerkriege des 16. und 17. Jahrhunderts gemeint.
7 Schmitt, Carl (1922), S. 12
Arbeit zitieren:
Boris Wesemann, 2007, Der Souverän und die Ausnahme, München, GRIN Verlag GmbH
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