2
1. Einleitung
Die Geschichte der Stadt hat seit jeher die Aufmerksamkeit der Historiographie gefunden. 1 Nachdem in früherer Zeit - oft aus der Zielsetzung heraus, die "Modernität" der bürgerlichen Gesellschaft bis in die Städte des Mittelalters zurückzuverfolgen - manche einseitig behandelten Phänomene wie die Rolle der Kaufmannschaft oder regionale Erscheinungen auf die Entwicklung des gesamten deutschen Städtewesens verallgemeinert wurden, setzt sich inzwischen eine zunehmend differenzierte Sichtweise durch. 2 Ein Vergleich der Verfassung verschiedener Städte sollte sich daher auf Beispiele beschränken, die aufgrund ähnlicher Strukturen tatsächlich vergleichbar sind. Die allmähliche Herausbildung der Stadt im Sinne eines Lebensraumes mit besonderen rechtlichen und politischen Strukturen kann besonders gut aufgezeigt werden am Beispiel der rheinischen Bischofsstädte, die als "gewachsene" Städte nicht fertige Modelle von außen übernahmen, sondern sämtliche Entwicklungsschritte eigenständig und in ihren eigenen Mauern vollzogen. Innerhalb dieser großen Gruppe wiederum seien hier Worms und Speyer ausgewählt, die durch ihre räumliche Nähe beinahe identische Ausgangsvoraussetzungen mitbringen.
Die in der Geschichte der beiden Städte deutlich werdenden Entwicklungslinien überschneiden sich zum Teil, müssen der besseren Übersicht halber in der folgenden Darstellung aber getrennt behandelt werden. Etwa im Laufe des 10. Jahrhunderts bildete sich zunächst die Herrschaft der Bischöfe über ihre Städte im weltlichen Bereich heraus. In der Salierzeit entstand dann die Bürgergemeinde als eigenständiger, vom Umland getrennter Rechtsbereich; diese Entwicklung kam erst in der Stauferzeit gegen Ende des 12. Jahrhunderts zum Abschluß. Vor allem aber war die Stauferzeit die Phase der Entwicklung der städtischen Unabhängigkeit vom Stadtherrn. Dazu gehörten die Entstehung des Stadtrates, die Übernahme der zuvor bischöflichen Ämter in der Stadt und schließlich d ie eigene, städtische Gesetzgebung. In der späten Stauferzeit endlich kam es zu teilweise schweren Auseinandersetzungen mit den Bischöfen um die Stadtherrschaft, die nicht zuletzt
1 Einen ersten größeren Überblick gaben Planitz, Stadt, und Ennen, Stadt. Der neueste, ganz Europa umfassende Überblick für die Zeit von der Spätantike bis ins 11. Jahrhundert: Pitz, Städtewesen. Eher systematisch orientiert: Schulze, Grundstrukturen, S. 127-205.
2 Vgl. Opll, Stadt, S. 11-16; Ennen, Stadt, S. 110-144.
3
auch mit den reichspolitischen Kämpfen dieser Zeit zusammenhingen. Dieser Aspekt städtischer Geschichte in der Stauferzeit, die sich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts vollziehende verfassungsrechtliche und politische Emanzipation der Stadtgemeinde von ihrem bischöflichen Stadtherrn, ist das zentrale Thema der vorliegenden Arbeit.
Beide Städte sind, eben aufgrund ihres Beispielcharakters für die frühe Stadtentwicklung, hinsichtlich des Mittelalters relativ gut erforscht. 3 Für beide Städte von Interesse sind die in vielen Dingen gegensätzliche Standpunkte vertretenden Werke von Koehne und Schaube. 4 Zu Speyer ist an aktueller Literatur vor allem die Anfang der achtziger Jahre erschienene dreibändige, umfassende Stadtgeschichte zu nennen. 5 Zum hier in erster Linie interessierenden Komplex der städtischen Verfassungsgeschichte haben vor allem Doll und in jüngster Zeit Voltmer Wichtiges beigetragen. 6 Wie für viele andere Städte beschränkt sich auch im Falle Speyers das Quellenmaterial gerade für die hier zu behandelnde Zeit des Hochmittelalters fast ausschließlich auf Urkunden, die zudem erst im Laufe des 13. Jahrhunderts beginnen zahlreicher vorzuliegen; chronikalische Aufzeichnungen sind nur in Bruchstücken überliefert. 7
Eine moderne, umfassende Stadtgeschichte für Worms fehlt, so daß hier weiterhin auf die umfangreichen Werke von Boos und Arnold zurückzugreifen ist. 8 Gerade zur Verfassungs- und politischen Geschichte des 13. Jahrhunderts muß aber auch die vor einigen Jahren erschienene Dissertation von Keilmann als zentral
3 Einen ersten Überblick bieten die auf die beiden Städte bezogenen Artikel im Städtebuch und im Handbuch der historischen Stätten, für Speyer von Doll und für Worms von F. Illert (im Städtebuch) bzw. G. Illert (im Handbuch), außerdem die für ein breiteres Publikum bestimmten Darstellungen von Klotz, Speyer, und F. Illert, Worms im wechselnden Spiel; auf sie wird im folgenden im allgemeinen nicht weiter verwiesen.
4 Koehne, Ursprung; Schaube, Stadtverfassung; ders., Rat Worms; ders., Stadtrat Speyer.
5 Eger, Geschichte.
6 Doll, Stadtrecht; Voltmer, Ministerialität; ders., Reichsstadt. Eine weitere Arbeit von Doll, Verfassungsentwicklung, die für unser Thema zentral wäre, liegt leider nicht gedruckt vor und konnte daher hier nicht verwendet werden.
7 An Urkundeneditionen zu Speyer sind hier vor allem Hilgards städtisches Urkundenbuch (im folgenden zitiert als UBS) sowie dasjenige von Remling zur Geschichte der Bischöfe (im folgenden zitiert als UBSB) zu nennen. Zur recht sparsamen chronikalischen Überlieferung vgl. Wattenbach/Schmale, Geschichtsquellen, S. 128f.
8 Boos, Geschichte; Arnold, Verfassungsgeschichte.
4
gelten; 9 für die Untersuchung der Sozialstruktur, vor allem für das Verhältnis von Bürgertum und Ministerialität, haben die Arbeiten von Schulz, Zotz und Seider neue Erkenntnisse g ebracht. 10 Die Quellenlage ist etwas besser, da im Wormser Urkundenbuch von Boos für die frühe Zeit wesentlich mehr Urkunden publiziert sind als im Speyerer Urkundenbuch; 11 zusätzlich kann auf die umfangreiche Wormser Chronistik z urückgegriffen werden, die im dritten Band des Urkundenbuches veröffentlicht ist. 12
Wenn auch die Quellen für Worms und Speyer zweifellos reichlicher fließen als für viele andere Städte, so geben sie doch auf viele Fragen nur unzureichend oder gar nicht Antwort. "Weitgehend im Dunkel bleiben (...) die entscheidenden Phasen der Stadtentstehung und der Bildung der Bürgergemeinde". 13 Dennoch Annäherungen an die Geschehnisse der damaligen Zeit zu finden, so weit es die Quellen zulassen, ist das Ziel dieser Arbeit.
2. Vorgeschichte: Die Entwicklung bis zum 12. Jahrhundert
2.1. Die Herausbildung der bischöflichen Stadtherrschaft
Von großer Bedeutung für die Entwicklung der beiden Städte war ihre Lage am Rhein als einer der zentralen mitteleuropäischen Verkehrsadern und damit auch als Träger des Fernhandels. Beide Siedlungen lagen linksrheinisch dicht am Strom auf überschwemmungssicherem Hochufer und wiesen damit eine günstigere Lage zum Fluß auf als die meisten anderen Orte der Region. Vorteile ergaben sich außerdem
9 Keilmann, Kampf. Interessant wäre auch die Arbeit von Seider, Stadtverfassung, die als maschinenschriftliche Dissertation leider auch über Fernleihe nicht erhältlich war.
10 Schulz, Ministerialität in rheinischen Bischofsstädten; ders., Ministerialität als Problem; Zotz, Herrschaft; Seider, Ministerialität.
11 Urkundenbuch der Stadt Worms (im folgenden zitiert als UBW); mehrere Rezensenten haben allerdings bemängelt, daß trotz des Umfanges verschiedene wichtige Urkunden fehlen und auch der Abdruck zum Teil fehlerhaft ist; vgl. z.B. Schenk zu Schweinsberg, Rezension. - Das Speyerer Urkundenbuch weist für die uns hier interessierende Zeit bis 1255 87 Nummern auf, das Wormser 265.
12 Monumenta Wormatiensia (im folgenden zitiert als UBW III). Zur Frage der Herkunft der einzelnen Stücke vgl. vor allem Köster, Annalen; außerdem Wattenbach/Schmale, Geschichtsquellen, S. 129-131.
13 Voltmer, Bischofsstadt, S. 256.
5
durch die nahegelegene Mündung des Neckartales in die Rheinebene, das die Verbindung nach Südosten in Richtung Donau herstellte, und die Nähe der Kaiserslauterner Senke, die den Verkehr in Richtung Westen und Südwesten vermittelte. Beide Städte bildeten hier Verkehrsknotenpunkte, wenn auch Speyer insgesamt etwas weniger günstig lag, da die Anbindung nach Westen durch das Haardtgebirge erschwert wurde; das Vorhandensein von fünf Rheinfähren im engeren Umkreis der Stadt weist aber darauf hin, daß auch hier der den Rhein querende Verkehr erhebliche Bedeutung hatte. 14
Sicherlich nicht zuletzt aufgrund dieser günstigen geographischen Lage zeigt sich in der Besiedlung eine mehr oder minder deutliche Kontinuität seit der Spätantike, die auch die Umwälzungen und Zerstörungen der Völkerwanderungszeit überdauerte. Spätestens seit dem Anfang des 7. Jahrhunderts sind beide civitates zudem als Bischofssitze bezeugt; aus dieser Zeit stammen auch die ersten Kirchenbauten. Worms besaß darüber hinaus vor allem bis gegen Ende des 8. Jahrhunderts eine weit überregionale Bedeutung, da die dortige Königspfalz häufiger Aufent-haltsort der merowingischen und karolingischen Könige wie auch Schauplatz von Hoftagen war. Die Kristallisationskerne für spätere Entwicklungen waren damit gegeben. 15
Der umfangreiche fiskalische Besitz in Worms ging schon gegen Ende des 9. Jahrhunderts, nachdem die dortige Pfalz an Bedeutung verloren hatte, an den Bischof über. 16 Der Bischof kann jedoch - in Worms ebenso wie in Speyer - zunächst noch nicht als unumschränkter Stadtherr gelten, weil die Grafen im Worms- und Speyergau, Vorfahren der Salier, in den beiden Städten die Grafenrechte ausübten und gerade in Worms mit ihrem befestigten Stammsitz über eine erhebliche Macht-
14 Allgemein: Borchers, Beiträge, S. 64-66; Rütimeyer, Stadtherr, S. 8f. Auf die im Vergleich zu Worms ungünstigere Lage Speyers weist vor allem hin: F. Metz, Bistum, S. 73-75. Für Speyer allgemein: Grafen, Speyerer, S. 98f.; Doll, Frühgeschichte, S. 136-142. Für Worms: Dambmann, Stadtgeographie, S. 13f., 95f.; Schaab, Diözese, S. 103-106; Seiler, Hochstift, S. 11-
15; Büttner, Stadtentwicklung, S. 390; Berendes, Bischöfe, S. 17; F. Illert, Reichsbedeutung, S. 197-200; ders., Forum, S. 110.
15 Allgemein vgl. Merzbacher, Bischofsstadt, S. 8-15; Schulze, Grundstrukturen, S. 135-140. Für Worms: Dambmann, Stadtgeographie, S. 21-26; Boos, Geschichte I, S. 173-212; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 3-12; Büttner, Bistum, S. 9f.; ders., Stadtentwicklung, S. 390f.; Weckerling, Geschichte, S. 8-11. Für Speyer: Doll, Fragen, S. 58-61; ders., Frühgeschichte, S. 144-150, 156, 172f.; ders., Handel, S. 9f.; Staab, Speyer; Klotz, Speyer, S. 11-17.
16 MGDD Arn. 158 = UBW I 27 (897 VIII 7), MGDD Arn. 166 = UBW I 28 (898 X 14, verunechtet). Vgl. Büttner, Stadtentwicklung, S. 393f.
6
stellung verfügten. Die im Laufe des 10. Jahrhunderts folgenden heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Bischöfen und den Grafen führten schließlich dazu, daß erstere die bisherigen gräflichen Hintersassenverbände mit ihren eigenen vereinigen und sämtliche Grafenrechte an sich ziehen konnten. 17 Sie waren nun die eigentlichen Stadtherren, denen die Verfügung über das Münzrecht, die Zoll- und Markteinnahmen 18 wie auch die gesamte Gerichtsbarkeit zustand. Da sie die weltliche Herrschaft, insbesondere die hohe Gerichtsbarkeit über Leib und Leben, aufgrund ihres geistlichen Amtes nicht selbst ausüben durften, wurde sie einem Vogt (advocatus) übertragen. Wenn auch die Gerichtsgewalt des Vogtes letztendlich auf der vom König verliehenen Bannleihe beruhte, so darf doch dessen Einfluß auf die Entwicklung nicht überbewertet werden, denn das Amt tendierte sehr schnell zur Erblichkeit und damit zur Verselbständigung. 19
2.2. Die Anfänge der Bürgergemeinde
Die Lage der beiden Städte am Rhein führte dazu, daß der Fernhandel mit Wein und Tuchen schon früh erhebliche Bedeutung gewann. Für Worms sind in der Stadt ansässige friesische Kaufleute und ein Hafen schon im 8. und 9. Jahrhundert nachgewiesen, während Speyer in seiner Entwicklung etwas zurücklag. Wesentliche Impulse ergaben sich hier erst, als die Salierkönige Speyer zu ihrem Hausbistum und zur Familiengrablege auszubauen begannen. 20 Die damit verbundenen Schen-
17 Hierzu zuletzt Grafen, Speyerer, S. 103-114, 142. Für Speyer: UBS 4 (946 III 13), 5 = MGDD O.I 379 (969 X 4); vgl. Voltmer, Reichsstadt, S. 18f.; ders., Bischofsstadt, S. 252-254, 259f., 268f.; Doll, Frühgeschichte, S. 159-163; ders., Handel, S. 10f.; Koehne, Ursprung, S. 142-146; Gelbach, Verfassungsgeschichte, S. 42-45; Korz, Schultheißengericht, S. 1-3; Rau, Regiments-Verfassung, S. 5f.; Riedner, Offizialatsgericht, S. 6-8; Wagner, Münzwesen, S. 19-23; Weiss, Geschichte, S. 15-17. Für Worms: UBW I 34 (973 VII 1), 35 = MGDD O.II 199 (979 [VIII 11]), 39 = MGDD H.II 20 (1002 X 3), 42 = MGDD H.II 319 (1014 VII 29); vgl. Lechner, Königsurkunden, vor allem S. 382-401, 546-571; Merzbacher, Bischofsstadt, S. 18-25; Weinfurter, Herrschaft, S. 15-21; Keilmann, Kaiserurkunde, S. 16; Reuter, Worms, S. 9f.; Büttner, Stadtentwicklung, S. 398-400; ders., Bistum, S. 21-24; Koehne, Ursprung, S. 146-151; Boos, Geschichte I, S. 194-200, 226-231, 244-249; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S.
18-48; Seiler, Hochstift, S. 26, 32-36; Wekerling, Geschichte, S. 11-14.
18 Vgl. Borchers, Beiträge, S. 70; dies., Untersuchungen, S. 34-40, 92; Schulze, Grundstrukturen, S. 145-147; Voltmer, Bischofsstadt, S. 262f.
19 Opll, Stadt, S. 559; Rietschel, Burggrafenamt, S. 301-303; Herold, Königtum, S. 5f.; Gelbach, Verfassungsgeschichte, S. 47; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 454f.; ders., Stadtverfassung, S. 48f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 19; ders., Bischofsstadt, S. 269; Weckerling, Geschichte, S. 14; Boos, Geschichte I, S. 293; Koehne, Ursprung, S. 163, 197.
20 Hierzu zuletzt Weinfurter, Herrschaftslegitimation.
7
kungen und der Dombau bedeuteten auch einen entscheidenden Aufschwung für die Wirtschaft der Stadt, was sich besonders deutlich zeigt an der in salischer Zeit ausgeführten Stadterweiterung, die die Fläche von rund acht auf 60 Hektar vervielfachte. Ähnliches gilt aber auch für Worms, wo i m 11. Jahrhundert gleichfalls umfangreiche Kirchenbauten entstanden. Die mit 45 Hektar ohnehin schon große Fläche der ummauerten Stadt wurde zwar erst im 13./14. Jahrhundert von einem wesentlich größeren Mauerring umgeben, doch Siedlungen vor der Mauer entstanden auch hier relativ früh. 21 Die Einwohnerzahlen beider Orte werden für die hier behandelte Zeit auf etwa sechs- bis zehntausend geschätzt. Worms und Speyer sind damit zu den größeren Städten des Reiches zu rechen. 22
Ein Zeichen der mit diesem wirtschaftlichen Aufschwung gewachsenen Bedeutung der Städte war, daß ihre Bewohner - zuerst in Worms, dann auch in Speyer - gegen Ende des 11. und zu Beginn des 12. Jahrhunderts erstmals unabhängig von den Bischöfen und zum Teil gegen sie politisch aktiv wurden. 23 Parallel dazu trugen vor allem die Privilegien der salischen und staufischen Herrscher dazu bei, die Städte nun auch zu eigenen, deutlich abgegrenzten Rechtssphären zu entwikeln; von nun an genossen die Bürger schon allein durch die Tatsache, daß sie Stadtbewohner waren, erhebliche Vorteile. Dies gilt für den wirtschaftlichen Bereich, für eine wesentlich verbesserte persönliche Rechtsstellung sowie für die Verankerung erster Mitspracherechte der Bürger innerhalb der civitas. 24
In Worms stellten die Bürger sich schon 1073 offen in Opposition zu ihrem Bischof und Stadtherrn, der zu den Trägern des Aufstandes gegen König Heinrich IV. gehörte. Während sich Bischof Adalbert durch Flucht vor der Gefangennahme retten konnte, vertrieb die Wormser Bürgerschaft die bischöflichen Ministerialen aus der Stadt und gewährte dem zu dieser Zeit sehr bedrängten König Zuflucht. Ihre Unter-
21 Allgemein: Weinfurter, Herrschaft, S. 36-40, 69-71; Planitz, Stadt, S. 198-204. Für Worms: Boos, Geschichte I, S. 181, 354f.; Büttner, Stadtentwicklung, S. 394f.; Schaube, Rat Worms, S. 257f. Für Speyer: Doll, Handel, S. 11-14; ders., Frühgeschichte, S. 134, 169-175; Klotz, Speyer, S. 18-21; Voltmer, Reichsstadt, S. 18-20; ders., Bischofsstadt, S. 265, 269-272; Weiss, Geschichte, S. 28.
22 Dambmann, Stadtgeographie, S. 32f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 14.
23 Vgl. Schulze, Grundstrukturen, S. 148-150.
24 Die einschlägigen Urkunden, auf die im folgenden immer wieder verwiesen wird, sind für Worms: UBW I 56 = MGDD H.IV 267 (1074 I 18), 61 (1112 X 16), 62 (1114 XI 30), 89 = MGDD F.I 828 (1182 V 31), 90 = MGDD F.I 853 (1184 I 3); für Speyer: UBS 13 = MGDD H.IV 466 (1101 IV 10), 14 (1111 VIII 14), 18 = MGDD F.I 827 (1182 V 27), 25 (1208 XII 2).
8
stützung belohnte Heinrich mit dem bekannten Zollprivileg, der ersten Königsurkunde, die in Deutschland der Bürgerschaft einer Stadt und nicht dem Stadtherrn verliehen wurde. In diesem Privileg befreite er die Wormser vom Zoll an sämtlichen königlichen Zollstätten, von denen mehrere am Rhein und in Westfalen gelegene explizit genannt werden. 25 Wenngleich die Zollbefreiung formal für alle Bewohner von Worms galt, so kam sie doch in der Praxis allein den im Reich tätigen Kaufleuten aus der Stadt zugute. 26 Die Herrschaftsrechte des Bischofs in der Stadt wurden damit in keiner Weise angetastet; sie kamen allerdings in den folgenden Jahrzehnten nur eingeschränkt zur Geltung, denn der aus der Stadt vertriebene Adalbert konnte sich ihrer nur für jeweils kurze Zeitspannen bemächtigen, während die Bürgerschaft die Gelegenheit zweifelsohne zum Ausbau ihrer eigenen Position zu nutzen wußte. 27
Die Speyerer zogen in dieser Hinsicht mit den Wormsern gleich durch das Privileg Kaiser Heinrichs V. von 1111, 28 das unter anderem eine Befreiung vom Zoll im Bistum und an allen königlichen Zollstätten brachte. 29 Dazu kam 1182 oder spätestens 1208 das Verbot, außerhalb der Stadt von liegender oder fahrender Habe eines Speyerer Bürgers irgendwelche Abgaben zu erheben. 30 Die Urkunde enthält aber auch verschiedene im folgenden näher zu erläuternde Bestimmungen, die wesentlich weiter gingen als fünfzig Jahre zuvor diejenigen für Worms, und insofern ist
25 MGDD H.IV 267 = UBW I 56 (1074 I 18). Vgl. UBW III, Beilage E, S. 231f.; Wibel, Stadtprivilegien, S. 237-243; Diestelkamp, König, S. 264, 269; Reuter, Zollfreiheit, S. 11-14; ders., Worms, S. 11; Rütimeyer, Stadtherr, S. 96f.; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 148-151.
26 Die Zollfreiheit war im Frühmittelalter ein wesentlicher Bestandteil des Kaufmannsrechts, das einzelnen, unter Königsschutz stehenden Kaufleuten als persönliches Recht verliehen wurde; dazu vgl. Planitz, Stadt, S. 100, 332-336; Schulze, Grundstrukturen, S. 155f.
27 Opll, Stadt, S. 172; Keilmann, Kaiserurkunde, S. 17f.; Diestelkamp, König, S. 282; Koehne, Ursprung, S. 205-207; Schaube, Rat Worms, S. 263-265; Boos, Geschichte I, S. 324-328, 337, 357, 361-363; Berendes, Bischöfe, S. 19, 33-36; Büttner, Stadtentwicklung, S. 401f.; Seider, Ministerialität, S. 3-6; Weckerling, Geschichte, S. 15, 18.
28 UBS 14 (1111 VIII 14). Vgl. Doll, Speyer (Handbuch), S. 351, 354; ders., Speyer (Städtebuch), S. 385, 404; Klotz, Speyer, S. 24f. Zur höchst umstrittenen Frage der Überlieferung vgl. Müller, Urkundeninschriften, S. 23-33, 43-48; außerdem UBS, S. 19; Bendel, Privilegium; Hafen, Überlieferungsgeschichte; Wibel, Stadtprivi legien, S. 245-261; Berthold, Freiheitsbrief.
29 Opll, Stadt, S. 146; Koehne, Ursprung, S. 222f.; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 458f.
30 UBS 18 = MGDD F.I 827 (1182 V 27), 25 (1208 XII 2). Die Bestimmung wurde im Diplom Barbarossas mit Hilfe eines Verweisungszeichens eingefügt, 1208 findet sie sich dann im laufenden Text der Urkunde Ottos IV. Während es in der älteren Literatur mehrfach hieß, der Nachtrag stamme von späterer Hand und sei insofern nicht originaler Bestandteil der Urkunde von 1182 (so Berthold, Freiheitsbrief, S. 42-44; UBS, S. 22 Anm. 1), heißt es in der Monumenta-Edition (aaO., S. 34) nur, er stamme von anderer Hand und scheine auf einem Versehen zu beruhen. Eine genaue Datierung ist damit schwierig.
9
sie auf Reichsebene die erste eines völlig neuen Typs von Privilegierungen, die neben Handelsvergünstigungen auch Einschränkungen der bischöflichen Herrschaftsrechte mit sich brachten. 31
Ursprünglich stammten die Stadtbewohner aus völlig verschiedenen Rechtskreisen und genossen dementsprechend einen sehr unterschiedlichen persönlichen Rechtsstatus. Einen ersten Ansatz zur Vereinheitlichung ergab schon die Vereinigung der bischöflichen und gräflichen Hintersassenverbände im 10. Jahrhundert. 32 Dieser Prozeß setzte sich im 11. Jahrhundert fort mit der allmählichen Herauskristallisierung eines eigenständigen Gewohnheitsrechtes für den Bereich "Stadt", das sich von dem der Hofrechtsverbände unterschied. 33 Die jeweilige Anwendung dieses Rechtes hing nun nicht mehr von der persönlichen Herkunft des Betroffenen ab, sondern von seinem Wohnort.
Während sich erste Ansätze dazu im Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms finden, 34 tritt uns dieser neue städtische Rechtsbereich deutlich erstmals in einem Privileg Kaiser Heinrichs IV. entgegen, das 1101 erlassen wurde und eigentlich in erster Linie der Wahrung der Rechte und Besitzungen der Speyerer Domkirche und ihrer Kleriker gewidmet war. 35 Immerhin erwähnt es nebenbei erstmals die Speyerer Marktleute (forenses) bzw. Bürger (cives), die eine gegenüber den Angehörigen des Domklerus und dessen Dienern rechtlich deutlich abgegrenzte Gruppe in der Bevölkerung bildeten. Die Entwicklung der Bürgerschaft war hier schon so weit fortgeschritten, daß sich ein eigenes, als ius civile oder commune civium ius der lex immunitatis gegenübergestelltes Rechtssystem für sie gebildet hatte und der Klerus sich gezwungen sah, den eigenen Rechtsbereich deutlicher von diesem abzugrenzen. Als Mitglied der bischöflichen Immunitätsgemeinde galt dabei,
31 Vgl. Diestelkamp, König, S. 270.
32 Siehe oben.
33 Vgl. Stoob, Formen, S. 425.
34 MGConst I 438 = UBW I 48 ([1023 XII - 1025 VIII]). Einige Artikel betreffen speziell die Stadt (civitas) im Unterschied zur umfassenderen familia, z.T. konstituieren sie einen besonderen, geschützten Stadtfrieden; so besonders § 30, außerdem §§ 20, 26-28. Vgl. Büttner, Stadtentwicklung, S. 400f.; Koehne, Stadtrechtsreformation, S. 41f.; Köbler, Civis, S. 17-19; Weckerling, Geschichte, S. 14f.; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 62-64; Ennen, Stadt, S. 123f.
35 MGDD H.IV 466 = UBS 13 (1101 IV 10).
10
wer dort wohnte und der Kirche täglich in eigener Person diente. 36 Die Fortsetzung dieser Entwicklung fand sich dann in dem genannten Privileg von 1111, das für sämtliche Speyerer Einwohner das Stadtgericht als ausschließlichen Gerichtsstand festlegte und insofern die Anwendung eines spezifisch städtischen Rechtes implizierte, auch wenn dieses Gericht wie bisher vom bischöflichen Vogt geleitet wurde. 37
Darüber hinaus gelang es den Bürgern, immer mehr der bisher noch dem Bischof zu leistenden Abgaben und Dienste abzuschütteln, die aus ihrer früheren Unfreiheit resultierten. Seit 1111 war es den bischöflichen Amtsträgern in Speyer verboten, ohne Zustimmung des Besitzers ein Schiff eines Bürgers für den Bischof in Anspruch zu nehmen. Eine in der Zielsetzung vergleichbare Bestimmung findet sich in dem Privileg, das Kaiser Heinrich V. 1114 für die Wormser Bürger erließ. 38 Darin erklärte er, daß n iemand gegen seinen Willen auf Befehl der bischöflichen Amtsträger in der Stadt die Aufsicht super theloneum navium, also das Zöllner- oder Schiffszöllneramt, übernehmen müsse; um aber zu verhindern, daß durch die Nichtbesetzung die Zolleinnahmen g emindert würden, übertrug er dem jeweiligen Inhaber dieses Amtes den Ertrag des Zolles auf eine bestimmte Tuchsorte. 39
Als der zentrale Punkt in dieser Reihe von Privilegien gilt die Einführung des freien Erbrechts und der freien Verfügung über das Eigentum. Schon im Laufe des 11. Jahrhunderts hatten Teile der bischöflichen familia aus der ursprünglichen Hörigkeit zu Zensualenrecht aufsteigen können, so daß sie persönlich weitgehend frei wurden, beschränkte Freizügigkeit genossen und keine Frondienste mehr zu leisten hatten. Dem Bischof hatten die Zensualen einen jährlichen Kopfzins zu
36 Grafen, Speyerer, S. 115f.; Zotz, Herrschaft, S. 123f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 21; ders., Bischofsstadt, S. 274f.; Doll, Altpörtel, S. 20; ders., Handel, S. 14; Duggan, Bishop, S. 13f.; Rietschel, Burggrafenamt, S. 127; Köbler, Civis, S. 16f., 82-85; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 268f.; Schaube, Stadtverfassung, S. 50f. - Eine ähnliche Gegenüberstellung findet sich in einem Urteil Kaiser Friedrichs I. von 1182 für die Wormser Domkirche; MGDD F.I 828 = UBW I 89 (1182 V 31). Vgl. dazu Opll, Stadt, S. 175f.; Schulz, Ministerialität als Problem, S. 215; ders., Patriziergesellschaften, S. 326f.
37 Vgl. Ebel, Leistung, S. 252; Koehne, Ursprung, S. 226; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 458f.; ders., Stadtverfassung, S. 53; Diestelkamp, König, S. 285-287.
38 UBW I 62 (1114 XI 30). In jüngster Zeit wurde dieses Privileg als "Fälschung nach einer echten Vorlage" (Grafen, Speyerer, S. 116 Anm. 175) bezeichnet; genauere Untersuchungen stehen aber noch aus. Ähnlich schon Hausmann, Reichskanzlei, S. 45, 80f.; Wibel, Stadtprivilegien, S. 244.
11
entrichten; außerdem stand ihm das Hauptrecht (auch Besthaupt oder ius capitale) zu, eine Abgabe in Form des besten Stückes Vieh oder Kleidung, die beim Tod eines Zensualen fällig wurde. Starb ein Zensuale, der ein Mitglied eines fremden Hof-rechtsverbandes geheiratet hatte, fielen zudem zwei Drittel des gesamten Besitzes an den Bischof zurück; diese "Buteil" genannte Abgabe galt angesichts ihrer einschneidenden Wirkung als besonders drückend und mußte vor allem in den aufstrebenden Städten, deren Bewohner offenbar zu einem nicht geringen Teil zensualischen Status hatten und häufig aus unterschiedlichen Hofrechtsverbänden stammten, erhebliche Bedeutung besitzen. 40 Es stellte daher eine wesentliche Erleichterung für die Stadtbevölkerung dar, wenn die Privilegien von 1111 für Speyer sowie 1114 für Worms sie von der Zahlung des Buteils befreiten. 41
Hauptrecht und Kopfzins waren von den Zensualen im Prinzip weiterhin zu leisten. Die Speyerer Bürger nahmen jedoch die etwas mißverständliche Formulierung der Urkunde, durch die Befreiung vom Buteil sollten sie liberam potestatem (...) suis (...) heredibus relinquendi erhalten, offenbar zum Anlaß, die Zahlung des Hauptrechtes zu verweigern. Legitimiert wurde dies erst durch das Privileg Friedrich Barbarossas von 1182, dessen Bestimmungen in die analoge Urkunde für Worms von 1184 übernommen wurden. 42 Ob der Kopfzins als die dritte von Zensualen zu leistende Abgabe weiter gezahlt werden mußte, kann hier nicht entschieden
39 Vgl. Opll, Stadt, S. 173-175; Büttner, Stadtentwicklung, S. 403; Schaube, Rat Worms, S. 272-275; Rütimeyer, Stadtherr, S. 93; Koehne, Ursprung, S. 64.
40 Festlegungen des Zensualenrechts finden sich beispielsweise in UBW I 37 ([ca. 1000]), 45 (1016 VI 29), 51 ([1033]), außerdem im Wormser Hofrecht, MGConst I 438 = UBW I 48 ([1023 XII - 1025 VIII]). Für Speyer: MGDD Ko.II 41 = UBSB 27 (1025 VII 14). Vgl. Schulz, Problem, v.a. S. 106-115; Droege, Einfluß, S. 60, 63f.; Keilmann, Kaiserurkunde, S. 16-18; Voltmer, Reichsstadt, S. 20f.; ders., Bischofsstadt, S. 273f.; Koehne, Ursprung, S. 35-37.
41 UBS 14 (1111 VIII 14); UBW 62 (1114 XI 30). Dazu vor allem Grafen, Speyerer, S. 116-118; Schulz, Problem, S. 121-127; Opll, Stadt, S. 145f., 173. Außerdem Keilmann, Kaiserurkunde, S. 18f.; Koehne, Ursprung, S. 37, 223-225; Voltmer, Reichsstadt, S. 21f.; ders., Bischofsstadt, S. 266; Büttner, Stadtentwicklung, S. 402-404; Doll, Handel, S. 14-17; Boos, Geschichte I, S. 384-387; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 195f.; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 457; ders., Rat Worms, S. 272; ders., Stadtverfassung, S. 52f.; Korz, Schultheißengericht, S. 3-5; Rau, Regiments-Verfassung, S. 8f.; Remling, Geschichte, S. 349-351 mit Anm. 676; Weiss, Geschichte, S. 17.
42 Speyer: MGDD F.I 827 = UBS 18 (1182 V 27). Vgl. Opll, Stadt, S. 147f.; Voltmer, Reichsstadt, S. 23; ders., Bischofsstadt, S. 275; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 460; Bendel, Privi legium, S. 25; Rau, Regiments-Verfassung, S. 10f.; Geissel, Kaiserdom, S. 65f.; Remling, Geschichte, S. 399; Weiss, Geschichte, S. 24. Worms: MGDD F.I 853 = UBW I 90 (1184 I 3). Zur Überlieferungsgeschichte vgl. Fuchs, Inschriften, S. 27-34; Müller, Urkundeninschriften, S. 67-70. Allgemein vgl. Keilmann, Kaiserurkunde, S. 15f., 19; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 248f.; Büttner, Stadtentwicklung, S. 404; Voigt, Charakter, S. 29f.
12
werden; 43 immerhin aber werden noch 1225 abgabepflichtige bischöfliche Zensualen in der Stadt Speyer erwähnt. 44 Nach Droege war "der Zins als Abgabe an den Herrn in der Form eines Kopfzinses oder eines Bodenzinses von der hereditas (...) Zeichen für die Freiheit des Zahlenden." 45 Die Befreiung von den Abgaben bedeutete daher nicht unbedingt die Befreiung aus dem Status der Hörigkeit bzw. Zensualität, beseitigte aber dessen wesentliche Merkmale und Lasten. "Der Fortfall dieser Abgabeverpflichtungen macht zu einem erheblichen Teil die bürgerliche Freiheit aus." 46 Die große Bedeutung des durch die Befreiung vom Buteil und Hauptrecht errungenen freien Erbrechtes ergibt sich daraus, daß in allen Stadtrechten "jeweils das Innehaben von Erbe bzw. überhaupt erst die Verleihung der Erblichkeit das vornehmste rechtliche Kriterium des Stadtbürgers, nicht des Stadtbewohners ist; denn dadurch besitzt er rechtliche Handlungsfähigkeit". 47
Doch nicht nur die einzelnen Bewohner der beiden Städte erhielten eine bessere Rechtsstellung; auch die Bürgerschaft als Ganzes begann, sich als Gemeinde zu organisieren und erlangte seit Anfang des 12. Jahrhunderts erstmals Möglichkeiten, bei der Verwaltung der Stadt in einzelnen Fragen mitzuwirken. 48 Eine den Wormsern 1112 verliehene Urkunde brachte neben einer Bestätigung des Zollprivilegs von 1074 auch eine Befreiung vom Wachtgeld, das bisher für den Schutz der Stadt gezahlt werden mußte. Aus dem Zusammenhang geht nicht hervor, ob dieses Wachtgeld dem König oder dem Bischof zu zahlen war, aber es ist in jedem Fall davon auszugehen, daß die Bürger von nun an die Bewachung ihrer Stadt selbst übernehmen sollten. Die damit übertragene Wehrhoheit war ein wichtiger Bestandteil der städtischen Selbstverwaltung. 49
43 Die Regelung Herzog Philipps von Schwaben in seinem Vertrag mit der Stadt Speyer (MGConst II 447 = UBS 22, 1198 I 21), von den Bürgern dürfe keine Abgabe gefordert werden preter censum, si quis ex eis debetur, kann sich sowohl auf einen Kopfzins als auch auf eine Abgabe von Grund und Boden beziehen.
44 UBSB 164 (1225 III 4).
45 Droege, Einfluß, S. 58.
46 Schulz, Problem, S. 125. Vgl. Diestelkamp, König, S. 284f.
47 Droege, Einfluß, S. 63. Vgl. aaO. S. 69; Koehne, Ursprung, S. 35. - Der Zielsetzung einer möglichst freien Verfügbarkeit des Eigentums diente auch die Speyerer Regelung von 1111, daß Hofbesitz in der Stadt nach Jahr und Tag nicht mehr angefochten werden könne. Vgl. Doll, Speyer (Städtebuch), S. 396; Koehne, aaO., S. 225f.
48 Vgl. Planitz, Stadt, S. 101f.
49 UBW I 61 (1112 X 16). Vgl. Planitz, Stadt, S. 114f., 316-318; Opll, Stadt, S. 547f.; Diestelkamp, König, S. 264f.; Rütimeyer, Stadtherr, S. 133; Arnold, Verfassungsgeschichte I,
13
Schon etwa sechs Jahre zuvor hatte Bischof Adalbert eine Genossenschaft von Fischhändlern eingerichtet, die in seinem Auftrag auch gewisse Aufsichtsrechte im Bereich des Fischmarktes ausübte und deren Mitgliedschaft erblich war. Starb einer der Genossen ohne Erben, so sollte ein neues Mitglied urbanorum communi consilio bestimmt werden. 50 Eine fast gleichlautende Formulierung, wenn auch in anderem Zusammenhang, findet sich im genannten Speyerer Privileg von 1111. Dort heißt es, der Bischof dürfe keine Münzverschlechterung veranlassen nisi communi civium consilio. 51 Beide Formulierungen verleiteten in der Vergangenheit mehrere Forscher, aus ihnen das Bestehen eines Stadtrates schon zu dieser ausgesprochen frühen Zeit anzunehmen. 52 Diese Auffassung gilt inzwischen als widerlegt; es ist in beiden Fällen eher davon auszugehen, daß die Bürgerschaft als Ganzes diese Mitbestimmungsrechte wahrnahm.
Bis um 1200 hatten sich also in Worms wie in Speyer Bürgerschaften entwickelt, die zwar rechtlich vom übrigen Bistum getrennt und mit eigenem, jeweils für den größten Teil der Stadtbewohner geltenden "Burgrecht" ( Doll) ausgestattet waren, die aber weiter dem Bischof als ihrem Stadtherrn unterworfen waren. "Das Burgrecht des 10. bis 12. Jahrhunderts (...) ist nichts anderes als die Vorform des Stadtrechts des 12./13. Jahrhunderts, jene Vorform, die noch keine gefreite Bürgergemeinde, sondern nur die unter dem Stadtherrn stehende kennt." 53
S. 195; Berendes, Bischöfe, S. 39; Isele, Wehrwesen, S. 2-4; Koehne, Ursprung, S. 229; Schaube, Rat Worms, S. 271f.; Doll, Altpörtel, S. 20; Maschke, Städte, S. 61; Wibel, Stadtprivilegien, S. 243.
50 UBW I 58 ([1106/07]). Zu der hier gegebenen, von Boos' Regest abweichenden Datierung vgl. Koehne, Fischmarktsordnung, besonders S. 384f. Die Oberhoheit des Bischofs über den Markt wurde damit nicht angetastet, so standen ihm beispielsweise zwei der drei durch die Fischergenossenschaft zu liefernden Lachse zu. Zu der Urkunde allgemein vgl. Koehne, Ursprung, S. 57-60; Keutgen, Fischhändler-Urkunde; Büttner, Stadtentwicklung, S. 402; Berendes, Bischöfe, S. 38; Rütimeyer, Stadtherr, S. 22f., 44f.; Boos, Geschichte I, S. 379f.; Schaube, Rat Worms, S. 262f., 268-271.
51 Vgl. Voltmer, Bischofsstadt, S. 275; Wagner, Münzwesen, S. 23, 28-30; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 458f.; ders., Stadtverfassung, S. 43f.; Doll, Handel, S. 16f.; Ehrend, Münzgeschichte, S. 78f.
52 So vor allem Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 170-172, 176-178; Koehne, Ursprung, S. 279f.
53 Doll, Altpörtel, S. 20. Vgl. Ennen, Stadt, S. 111; Seider, Ministerialität, S. 7.
14
3. Die Entstehung der städtischen Selbstverwaltung
3.1. Der Stadtrat
Ob und inwieweit die eingeschränkten Mitbestimmungsrechte, wie sie den Wormsern in der Fischhändlerurkunde von ca. 1106 und den Speyerern bezüglich der Münzverschlechterung im Privileg Heinrichs V. verliehen worden waren, tatsächlich ausgeübt werden konnten, ist unklar. Für Speyer beispielsweise entschied Kaiser Heinrich VI. noch 1196 einen Rechtsstreit zwischen Bischof und Domkapitel über das Münzrecht dahingehend, daß die Zustimmung des letzteren bei Münzverschlechterungen erforderlich sei, während von der Bürgerschaft überhaupt nicht die Rede ist. 54 Die Rechte des bischöflichen Stadtherrn betonte eine weitere Urkunde Heinrichs VI. für Speyer, die den Bürgern verbot, in einem beim bischöflichen Stadtgericht anhängigen Verfahren vor einer Fällung des Urteils an den Kaiser zu appellieren. 55
Doch diese Reglementierungen konnten die zunehmende Verselbständigung der Bürgerschaften nicht mehr aufhalten. In Worms wie in Speyer entstand um die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert der Stadtrat, "Kern- und Sammelpunkt der städtischen Freiheit und Autonomie", 56 der als Selbstverwaltungsorgan zunächst neben den Bischof und später an seine Stelle als Stadtherr trat, so daß gegen Ende des 13. Jahrhunderts in seinen Händen die Leitung sämtlicher die Bürgerschaft betreffenden Angelegenheiten und Geschäfte lag. "Der Rat ist die oberste Kommunalbehörde. Ihm obliegt die gesamte Stadtverwaltung; er gibt Satzungen, er vertritt die Stadt nach außen; er hat die Wehr- und Steuerhoheit; vor allem übt er eine genaue Aufsicht über den städtischen Markt, das Gewerbe und die Münze." 57
54 UBS 20 = MGConst I 374 (1196 VI 26), 21 (1196). Auch die nächste Regelung des Speyerer Münzwesens nimmt 1226 nur Bezug auf diese Urkunde und gibt keinen Hinweis auf die Mitwirkung der Bürgerschaft, wenngleich zwei ihrer Vertreter anwesend waren; UBS 38 (1226 II). Eine Neufestsetzung des Wertes der Speyerer Pfennige erfolgte 1238 erneut ohne Beteiligung der Bürgerschaft; UBS 60 (1238 V). Vgl. Voltmer, Reichsstadt, S. 31f.; ders., Bischofsstadt, S. 279; Duggan, Bishop, S. 33f.; Rütimeyer, Stadtherr, S. 67; Ehrend, Münzgeschichte, S. 103f.; Wagner, Münzwesen, S. 31-33; Remling, Geschichte, S. 417f.; anders Mazzetti, Stellung, S. 26, 32f.
55 MGConst I 335 = UBS 19 ([1191 IV 15 - 1194 XII 25]). Vgl. Duggan, Bishop, S. 33; Korz, Schultheißengericht, S. 7; Rütimeyer, Stadtherr, S. 162; Rau, Regiments-Verfassung, S. 11; Remling, Geschichte, S. 416; Schaube, Stadtrat Speyer, S. 460.
56 Rütimeyer, Stadtherr, S. 194. Vgl. Schulze, Grundstrukturen, S. 161.
57 Ennen, Stadt, S. 143. Vgl. Schulze, Grundstrukturen, S. 163f.
15
Den genauen Hergang der Entstehung dieses Gremiums in den beiden Städten zu ermitteln, erweist sich trotz scheinbar guter Quellenlage als recht schwierig.
Für Worms ist eine in diesem Zusammenhang zentrale Urkunde überliefert, die angeblich von Kaiser Friedrich I. am 20. Oktober 1156 ausgestellt wurde. 58 Es heißt dort, er verleihe den Bürgern als Belohnung für ihre Treue pacem nostram imperialem. In erster Linie handelte es sich um Maßnahmen, die den Stadtfrieden sichern und die persönliche Sicherheit der Wormser in der Stadt und im Reich verbessern sollten. Zur Durchführung dieser Bestimmungen sollte ein Gericht, bestehend aus zwölf Ministerialen und 28 Bürgern, eingesetzt werden, das die Urteile auf der Grundlage des städtischen Rechts mit Mehrheitsentscheidung fällte und gegen dessen Urteilssprüche keine Appellation an höhere Gerichte - wie beispielsweise das des Bischofs oder des Kaisers - möglich war. 59 Die Richter wurden darauf vereidigt, gerecht und unparteiisch zu handeln; taten sie es nicht, entfernte man sie aus dem Amt und verurteilte sie zu einer Geldbuße von sieben Pfund Wormser Münze.
In der älteren Forschung wurde die Urkunde kritiklos als echt betrachtet und als Beweis für die frühe Entwicklung der städtischen Selbstverwaltung in den rheinischen Bischofsstädten gewertet, gelegentlich sogar in den historischen Kontext des Jahres 1156 eingeordnet. 60 Dann allerdings hat Stumpf sehr nachdrücklich darauf hingewiesen, daß das Diplom aus paläographischen, formalen, itinerar- und personengeschichtlichen Gründen in dieser Form nicht echt sein kann. 61 Nicht
58 UBW I 73 (1156 X 20), dazu Lesartenverbesserungen Bd. II, S. 717f. Ausführlich zu dieser Urkunde Keilmann, Kampf, S. 12-18; Schaube, Rat Worms, S. 276-287; Stumpf, Kritik, passim; Koehne, Ursprung, S. 257-271; Arnold, Verfassungsgeschichte I, S. 213-224; Boos, Geschichte I, S. 419-424; Rütimeyer, Stadtherr, S. 170f.
59 Item si quis burgensis suum conburgensem super aliqua causa voluerit inpetere, coram iudicibus hoc faciat et eo iure contentus sit, quod ei iudices per sententiam secundum iura civitatis dictaverint et non appellet ad maiorem audientiam. Ad confirmationem iamque predicte pacis ex mandato imperiali XII ministeriales ecclesie Wormatiensis et XXVIII burgenses statuentur, qui de invasione ledentium et lesorum a testibus testimonium audiant et secundum veritatem testium discernant, et si predicti XL iudices in aliquo discordaverint, standum erit iudicio partis maioris. Vgl. AW, S. 145; CW, S. 170f.; ZWC, S. 61f.; UBW III, Beilage A 1, S. 203f.
60 So Rütimeyer, Stadtherr, S. 169f.; Schaube, Stadtverfassung, S. 34f.; ders., Rat Worms, S. 281.
61 Stumpf, Kritik, passim. Dazu zuletzt Keilmann, Kampf, S. 13-16. Allein Schaube, Rat Worms, S. 283-287, und ders., Stadtverfassung, S. 31-34, versuchte die Echtheit insofern zu retten, als er eine nachträglich von der kaiserlichen Kanzlei beglaubigte Abschrift eines Originals an- nahm, doch ist er mit dieser Auffassung nicht durchgedrungen.
16
geklärt werden konnte bisher allerdings, wann genau und vor allem warum die Bürgerschaft diese Fälschung herstellte. Daß der Anstoß von den Wormser Bürgern ausgegangen ist, e rscheint sicher, denn die Bestimmungen begünstigten bzw. legitimierten ihre Selbständigkeitsbestrebungen. 62
Der Terminus ante quem für die Erstellung der Urkunde ergibt sich recht eindeutig daraus, daß sie zusammen mit den übrigen Privilegien der Stadt Worms im Jahre 1208 von König Otto IV. bestätigt wurde. 63 Der Terminus post quem ist schwerer zu bestimmen, da es beispielsweise kein einziges Jahr gibt, in dem alle Zeugen in den für sie genannten Funktionen nachweisbar sind oder ein Zusammentreffen auch nur möglich wäre. Der "jüngste" der angeführten Zeugen, der Protonotar Konrad von Scharfenberg, späterer Bischof von Speyer, fungierte in diesem Amt zwischen Juni 1198 und März 1200. Die Urkunde kann also nicht vor 1198 hergestellt worden sein, wobei eine genauere Eingrenzung kaum möglich sein dürfte. 64 Mit der Datierung auf die Jahre zwischen 1198 und 1208 wird es recht wahrscheinlich, daß die Urkunde die nachträgliche Legitimation eines schon bestehenden Zustandes darstellt, denn noch 1198 endet die umfangreiche Zeugenreihe einer von Bischof Lupold von Worms ausgestellten Urkunde mit dem Zusatz: et de quadraginta iudicibus in Wormatia; ein Stadtgericht in der im angeblichen Barbarossa-Privileg angeführten Form hat also schon zu diesem Zeitpunkt bestanden. 65
Dennoch bleiben weiter entscheidende Fragen offen. Im allgemeinen wird angenommen, aus dem hier angeführten Richterkollegium hätte sich durch allmähliche Usurpation weiterer Kompetenzen der Wormser Stadtrat entwickelt. 66
62 Hier darf allerdings nicht übersehen werden, daß die Urkunde auch dem Reichsministerialengeschlecht Bolanden, das enge Beziehungen zu Worms hatte, Einflußmöglichkeiten in der Stadt verschaffte, denn die Bolander fungierten - so noch in der Bestätigung der Fälschung durch Friedrich II. (UBW I 124, 1220 IV 20) - als Garanten des Stadtfriedens. Vgl. Koehne, Ursprung, S. 261-267; ders., Übersicht, S. 76-80; Schaube, Rat Worms, S. 282f.
63 UBW I 110 (1208). Dort heißt es: privilegia a divis augustis nostris predecessoribus eis (i.e. den Wormser Bürgern) concessa, tam de pacis ipsorum confirmatione quam etiam de thelonei exemptione, (...) confirmamus. Vgl. Herold, Königtum, S. 39f.
64 Keilmann, Kampf, S. 14; Koehne, Ursprung, S. 259f.; Bienemann, Conrad von Scharfenberg, S. 7, 8 mit Anm. 2. Noch Stumpf, Kritik, S. 625, ging hinsichtlich des Protonotars von einer Erfindung des Urkundenschreibers aus.
65 UBW I 103 = SVD 27 (1198).
66 So beispielsweise Keilmann, Kampf, S. 16f.; Rütimeyer, Stadtherr, S. 171f.; Seider, Ministerialität, S. 10f.; Büttner, Stadtentwicklung, S. 406f.; Foltz, Beiträge, S. 65-67; Schaube, Rat Worms, S. 292.
17
Diese Auffassung ist aus verschiedenen Gründen problematisch. In den folgenden Jahrzehnten erscheinen die iudices als Gremium nur noch 1220, als ministeriales, iudices et consiliarii Wormacienses eine Verordnung gegen Gaukler und üppige Leichenfeiern erlassen. 67 Es handelt sich hier um die erste nachgewiesene Wormser städtische Gesetzgebung, die durchaus in einem Zusammenhang mit der in der Fälschung niedergelegten Friedensgerichtsbarkeit gesehen werden kann. Da aber als Zeugen ausschließlich die beiden Bürgermeister genannt werden, die als die Vorsteher des Stadtrates gelten müssen, erscheint es wahrscheinlicher, daß der Name iudices nicht als ein neben den consiliarii bestehendes Gremium eingefügt wurde, sondern eher als zweiter Begriff für die gleiche Institution, um der Verordnung durch den Rückgriff auf die Friedensgerichtsbarkeit eine größere Legitimation zu verschaffen. 68
Hinzu kommt - und das ist in diesem Zusammenhang noch bedeutsamer -, daß neben der Urkunde von 1198, in der die vierzig Richter genannt werden, aus dem gleichen Jahr ein weiteres Dokument vorliegt, in dem die Zeugenliste der laici mit dem Zusatz et alii de quadraginta consiliariis endet. 69 Daraus ergibt sich, daß ein Stadtrat - und nicht nur das Friedensgericht - schon 1198 bestand. Abgesehen von diesem terminologischen Unterschied sind die beiden Urkunden weitestgehend vergleichbar; in beiden Fällen beurkundet Bischof Lupold von Worms als Aussteller einen privatrechtlichen Akt. 70 Beide sind unter anderem vom Bischof besiegelt. Die iudices-Urkunde trägt außerdem das Siegel der Stadt, so daß angenommen werden muß, daß die iudices hier als städtische Siegelführer auftraten. 71 Die Zeugenliste ist
67 UBW I 126 (1220 VIII 23).
68 Spätere Nachweise der iudices Wormatienses scheinen sich auf ein Gremium der geistlichen Gerichtsbarkeit zu beziehen und dürfen daher nicht als Belege für die Existenz des städtischen Friedensgerichtes herangezogen werden; so erstmals in UBW I 205 (1243).
69 HUB I 7 (1198). - Da die Urkunde unverständlicherweise nicht in das Wormser Urkundenbuch aufgenommen wurde, ist sie der Aufmerksamkeit der Geschichtsschreibung häufig entgangen.
70 Keilmann, Kampf, S. 16f., weist richtig darauf hin, daß eine Hinzuziehung der iudices zu dieser Beurkundung verfassungsrechtlich gar nicht notwendig gewesen wäre.
71 Vgl. Seider, Ministerialität, S. 10. Das Wormser Stadtsiegel wird von Diederich, Städtesiegel, S. 48, 353-357, aufgrund der kunsthistorischen Einordnung auf die 1180er, spätestens 1190er Jahre datiert; es zählt damit zu den ältesten deutschen Stadtsiegeln. - Durch die Führung des Stadtsiegels legitimierte die Stadtgemeinde sich auch nach außen als rechtlich handlungsfähige Körperschaft. Vgl. aaO., S. 66f.; Planitz, Stadt, S. 115; Brandt, Werkzeug, S. 163-165; Maschke, Welt, S. 14; ders., Städte, S. 70; Ebel, Leistung, S. 254.
18
bei der consiliarii-Urkunde zwar wesentlich kürzer, enthält aber ausschließlich Namen, die auch in der iudices-Urkunde genannt werden.
Die angenommene Entwicklung, die das Richtergremium in Richtung eines Ratskollegiums durchgemacht haben soll, muß damit als unwahrscheinlich gelten, denn zeitliche oder inhaltliche Unterschiede im Auftreten sind bei genauerer Betrachtung der Urkunden nicht nachzuweisen. 72 Das der Fälschung zugrundeliegende Motiv allerdings liegt damit weiter im Unklaren. Wenn die Wormser sich zum Zeitpunkt der Fälschung schon längst einen Stadtrat geschaffen hatten, warum beschränkten sie sich in der Legitimierung auf den Begriff und die Funktionen eines Friedensgerichts? 73 Auch kann es ihnen kaum darum gegangen sein, Ansprüche auf Selbstverwaltung gegenüber irgend jemandem mit Hilfe der Fälschung durchzusetzen; der einzige mögliche Ansprechpartner wäre hier der Bischof als Stadtherr, und die Entwicklung des Rates geschah offensichtlich mit seinem Wissen und Willen. 74
Beinahe ebenso große Unklarheiten ergeben sich im Falle Speyers. Im Jahre 1198 bestätigte Herzog Philipp von Schwaben als Vormund Friedrichs II. im Rahmen eines Vertrages mit der Stadt unter anderem eine Bestimmung seines Vorgängers Heinrich VI., daß den Speyerer Bürgern das Recht zugestanden werden solle, zwölf Personen aus ihrer Mitte zu wählen und per Eid zu verpflichten, die nach bestem Wissen und Vermögen für die Belange der Bürgerschaft zu sorgen hätten und mit deren Hilfe die Stadt regiert werden sollte. 75 Da hier nur die Rede ist von H. felicis memorie imperator und man dieses Privileg gerne in einer Reihe sehen wollte mit der großen Urkunde von 1111, wurde die zugrundeliegende Regelung in früheren Zeiten manchmal Kaiser Heinrich V. zugeschrieben. 76 Schaube hat aber gezeigt, daß es sich hier um Heinrich VI. handeln muß, weil der gleiche H. imperator in der Urkunde
72 Dies scheint der Forschung bisher entgangen zu sein; auch Keilmann, Kampf, S. 16f., bleibt in diesem Punkt sehr undeutlich.
73 So beispielsweise Schaube, Rat Worms, S. 277-281, der daraus allerdings fälschlicherweise den Schluß zieht, die Urkunde sei echt.
74 Siehe unten.
75 MGConst II 447 = UBS 22 (1198 I 21). Preterea secundum ordinationem H. felicis memorie imperatoris augusti civitati tam auctoritate domini regis quam nostra indulsimus, ut libertatem habeat XII ex civibus suis eligendi, qui per iuramentum ad hoc constringantur, ut universitati, prout melius possint et sciant, provideant et eorum consilio civitas gubernetur.
76 So vor allem Koehne, Ursprung, S. 256, 276f., 282; Rau, Regiments-Verfassung, S. 10; Weiss, Geschichte, S. 17f.
19
von 1198 auch als Bruder Philipps bezeichnet wird und vor allem, weil für das gesamte 12. Jahrhundert der Bischof allein die Stadtherrschaft ausübte und keinerlei städtische Behörde im engeren Sinne bekannt ist. 77
Dennoch bleiben bedeutsame Fragen offen. Philipp spricht in seiner Urkunde nur sehr unklar von der ordinatio seines Vorgängers und nicht etwa von einem Privileg; zudem ist nichts von einer - womöglich verlorengegangenen - Urkunde Heinrichs VI. bekannt, auf die sich der Herzog hätte beziehen können. Die Historiographie nimmt daher, soweit sie sich überhaupt mit der Frage der Überlieferung beschäftigt hat, an, der Akt der Ratseinsetzung sei nur mündlich erfolgt. 78 Angesichts der Bedeutung des Vorgangs für die Stadt erscheint dies befremdlich, zumal wenn er womöglich in Speyer selbst stattgefunden hat. 79 Insofern ergibt sich die Frage, ob die von Philipp beurkundete Einsetzung des Speyerer Stadtrates auf falschen Behauptungen der Bürgerschaft beruhte. Kaiser Heinrich VI. folgte während seiner kurzen Regierungszeit in der Städtepolitik der Linie seines Vorgängers Friedrich Barbarossa, der den Städten wirtschaftliche Vorteile zugestand, Tendenzen der Selbstverwaltung aber eher ablehnte und unterband. 80 Gerade den Speyerern verbot Heinrich die direkte Appellation an das Königsgericht am bischöflichen Stadtherrn vorbei, betonte also des letzteren Rechte gegenüber der Stadt. 81 Warum also sollte er ihnen einen Stadtrat als das deutlichste Zeichen städtischer Selbstverwaltung verleihen? Immerhin wäre dies "eines der frühesten nachweisbaren städtischen Führungsgremien nördlich der Alpen". 82 Das bleibt der Stadtrat allerdings
Schaube, Stadtrat Speyer, S. 445-453. Allerdings nimmt Schulz, Wahlen, S. 325-327, und ders., Patriziergesellschaften, S. 314f., generell für die rheinischen Bischofsstädte einen "Bischofsrat" als Vorläufer des Stadtrates an.
78 So Töpfer, Stellung, S. 14 mit Anm. 8, S. 42.
79 Voltmer, Bischofsstadt, S. 276, nimmt an, daß Heinrich diese Bestimmung während seines Aufenthaltes in der Stadt im Jahre 1193 getroffen habe.
80 Zur Städtepolitik Heinrichs vgl. Maschke, Stadt, S. 315f.; ders., Städte, S. 62; Voigt, Charakter, S. 36f. Siehe unten.
81 MGConst I 335 = UBS 19 ([1191 IV 15 - 1194 XII 25]). Siehe oben.
82 Voltmer, Bischofsstadt, S. 276. Ähnlich ders., Reichsstadt, S. 23; Herold, Königtum, S. 18f. Auch Maschke, Stadt, S. 315, kann kein Motiv für die Ratseinsetzung nennen. - Die beiden anderen Belege für Stadträte vor 1200 stammen aus Basel (1185-90) und Utrecht (1196). Das Baseler consilium war zeitweise umstritten (vgl. Rütimeyer, Stadtherr, S. 196-200; Voigt, Charakter, S. 36 mit Anm. 77), wird aber jetzt wieder für einen städtischen Rat in Anspruch genommen; vgl. Patemann, Stadtentwicklung, S. 447-451. Für eine Einsetzung dieser Räte durch Heinrich VI., wie von Planitz, Stadt, S. 300, angenommen, gibt es jedoch keinerlei Hinweis. Dazu außerdem Stoob, Formen, S. 435f.; Jakobs, Stadtgemeinde, S. 54; Ennen, Stadt, S. 141.
Arbeit zitieren:
Sabine Schleichert, 1992, Die Stadtverfassung von Speyer und Worms in staufischer Zeit. Ein Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Chemische Elemente der Erde und ihre Verteilung im Erdkörper und in de...
Geowissenschaften / Geographie - Phys. Geogr., Geomorphologie, Umweltforschung
Hausarbeit (Hauptseminar), 26 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Sabine Schleichert hat den Text Die Stadtverfassung von Speyer und Worms in staufischer Zeit. Ein Vergleich veröffentlicht
Sabine Schleichert hat einen neuen Text hochgeladen
Twentieth-Century European Paintings. A. James Speyer Twentieth-Centur...
A. James Speyer, Art Institute of Chicago
Die Stadtgeschichte von Dresden
Von den ersten Anfängen bis zu...
Michael Schmidt, Gregory Bond
Abenteuerliche Zeiten - Die Mannheimer Stadtgeschichte
Illustrierte Mannheimer Stadtg...
Volker Keller, Christoph Clasen
Die Statthalter Von Gypten Zur Zeit Der Chalifen Die Statthalter Von G...
Ferdinand Wstenfeld
Ich hab den Durchblick 2 Uhr und Zeit
2. Klasse Volksschule
Henrietta Bacovsky, Christine Drexler, Petra Schiller, Katrin Wolff
0 Kommentare