Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................................... II
Literaturverzeichnis. IV
A. Einleitung. 1
B. Die Qualifikation. 2
I. Der Begriff der Qualifikation. 2
II. Die Probleme der Qualifikation. 4
1. Der Gegenstand der Qualifikation. 4
2. Verschiedenheit von Systembegriffen. 5
a) Differenz zwischen zwei verschiedenstaatlichen Sachrechten 6
b) Differenz zwischen nationalem materiellen Recht und internationalem
Kollisionsrecht eines Landes 6
c) Fremde, nicht bekannte Rechtsinstitute 7
III. Die Geschichte der Qualifikation und ihrer Theorien. 7
C. Die Theorien 9
I. Sachrechtliche Theorien 9
1. Qualifikation nach der lex fori. 9
2. Qualifikation nach der lex causae. 12
3. Falllösung nach der lex fori und nach der lex causae. 14
a) lex fori. 15
b) lex causae 16
II
c) Ergebnis 17
4. Gegenüberstellung der Qualifikation lege fori und lege causae. 17
a) Für und Wider der Qualifikation lege fori 18
b) Für und Wider der Qualifikation lege causae 19
c) Wertung der Theorien 20
II. Autonome Theorien 21
1. Qualifikation im Rahmen der Rechtsvergleichung 21
2. Qualifikation mit funktionellem Hintergrund. 23
D. Zusammenfassung. 25
E. Die Praxis der Qualifikation 26
I. Reichsgericht 26
II. Bundesgerichtshof. 27
F. Ergebnis 27
III
Literaturverzeichnis
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IV
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V
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VI
A. Einleitung
Das Internationale Privatrecht, so wie man es in seiner heutigen Gestalt kennt, hat sich über viele Jahrhunderte geformt und weiterentwickelt. Seinen Ursprung findet dieser Prozess zur Zeit der Glossatoren und Postglossatoren. Mit der Begründung der Statutenlehre zu Anfang des 13. Jahrhunderts begann die Entwicklung und Bearbeitung des internationalen Privatrechts. 1 Auf Grundlage dieser Lehre hat sich das moderne Internationale Privatrecht herausgebildet. Schließlich wurde bis Ende des 19. Jahrhunderts der Grundstein für das heutige IPR gelegt. Daran waren vornehmlich, und vor allem im 19. Jahrhundert, Carl Georg von Wächter, Friedrich Karl von Savigny und Pasquale Stanislao Mancini beteiligt.
Jedoch wurden bis dahin, sei es durch die Suche nach dem Sitz des Rechtsverhältnisses 2 oder durch die Ablehnung der Statutenlehre unter anderem wegen ihrer Unbestimmtheit, 3 nur grundlegende Fragen des Internationalen Privatrechts geklärt. Die genauere Ausgestaltung und eine Entwicklung im Detail fanden indes noch nicht statt. So gab es bis 1890 weder die Entwicklung, noch eine Konstruktion heute anerkannter und bedeutsamer Rechtsinstitute des Internationalen Privatrechts, wie der Vorfrage oder der Verweisung. Diese heute im Allgemeinen Teil der IPR-Gesetze verorteten Begriffe wurden in den 90er Jahren des 19. Jahrhundert und im frühen 20. Jahrhundert geschaffen und entwickelt. Dazu gehört ebenso die Qualifikation mit den ihr zugehörigen Problemen.
Die internationalprivatrechtliche Qualifikation birgt viele Konflikte in sich. So stößt man bei anfänglicher Sichtung der Dogmatik auf Meinungsverschiedenheiten jedweder Art, wie in Bezug auf den Gegenstand der Qualifikation und auf die Methoden der Qualifikation. Nun lautet das Thema dieser Seminararbeit „Die Theorie der Qualifikation“ und umfasst somit all diese Aspekte. Jedoch sollen hier
1 von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, § 2 Rn. 10 ff.; Kegel/Schurig, Internationales
1 Privatrecht, S. 166; Weber, Die Theorie der 1 Qualifikation, S. 7.
2 Savigny, System des heutigen römischen Rechts Bd. 8, S. 108.
3 Wächter, AcP 24 (1841), S. 286.
1
neben einer Einführung in die Qualifikationsproblematik, vor allem die verschiedenen Ansätze bzw. Theorien bestimmte Sachverhalte im internationalen Privatrecht zu qualifizieren, sowie deren Abgrenzung, gegenständlich sein.
B. Die Qualifikation
Bevor man sich dem Schwerpunkt dieser Arbeit - den Qualifikationstheorien - widmet, müssen zuvor einige Grundlagen gelegt werden. Diese werden im Folgenden durch eine Begriffsklärung und einen einleitenden geschichtlichen Überblick geschaffen.
I. Der Begriff der Qualifikation
Der Begriff der Qualifikation ist aus dem innerstaatlichen Recht, insbesondere aus dem Strafrecht bereits bekannt. Jedoch ist dieses Verständnis der Qualifikation grundlegend von demjenigen des internationalen Privatrechts verschieden. Der Verständnisunterschied, auch innerhalb des internationalen Privatrechts, ist, wie sich im weiteren Verlauf zeigen wird, auch das Hauptproblem der Qualifikationsdogmatik. Dasjenige, was man im internationalen Privatrecht unter Qualifikation versteht, ist ebenfalls nicht eindeutig zu beantworten. Nach einer Ansicht ist die Qualifikation ein Vorgang bei dem ein Lebenssachverhalt unter den tatbestandlichen Anknüpfungsgegenstand einer Kollisionsnorm subsumiert wird. 4 Eine andere Ansicht versteht unter dem Begriff der Qualifikation einen Vorgang der Auslegung der Kollisionsnorm. 5 Für die Annahme, dass die Qualifikation ein Subsumtionsvorgang ist, spricht vor allem seine Herkunft, denn jedenfalls die ursprüngliche Aufgabe der Qualifikation ist nach ihrem Namensgeber Etienne Bartin die
Subsumtion. 6 Das wird durch seine Wortwahl deutlich. Bartin spricht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht von „Auslegung“ (franz.:
4 von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, § 6 Rn. 1; Koch/Magnus/Winkler von
4 Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, S. 17 f.; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 429;
4 Sonnenberger in: Münchener Kommentar [BGB], Einl IPR Rn. 494; Hebert, 4 JuS 4 2000, 254
4 (255); Dörner, StAZ 1988, 345 (348) mwN.
5 von Bar/Makowski, Internationales Privatrecht I, S. 636; Ferid, Internationales Privatrecht,
5 Rn. 4-6; Grundmann, Qualifikation gegen die Sachnorm, S. 4.; Hohloch in: Erman [BGB], Einl
5 Art 3 Rn. 38; Dörner, StAZ 1988, 345 (348) mwN.
6 Picone/Wengler, Internationales Privatrecht, S. 349.
2
interprétation) 7 , sondern von „Subsumtion“ und „subsumieren“ (franz.: qualification/appliquer). 8 Beide Ansichten kommen letztlich zum selben Ergebnis. Sie ordnen nach ihrer jeweiligen Methode, ob nun durch Auslegung oder Subsumtion, den Sachverhalt einer bestimmten Kollisionsnorm zu und wenden diese an. Es sind also beide Meinungen
in derselben Weise legitim vertretbar. 9 Vermittelnd kommt hier jedoch eine dritte Ansicht zum Tragen, welche die Auslegung und Subsumtion
gleichermaßen als Teil eines Gesamtprozesses beachtet. 10 Diese Ansicht ist gegenüber den beiden erstgenannten aufgrund ihres umfassenden Charakters vorzugswürdig.
In der Praxis qualifiziert man vielerorts. Im Strafrecht qualifiziert man denjenigen, der eine Sache beschädigt, als Sachbeschädiger i.S.v. § 303 StGB, im nationalen Privatrecht qualifiziert man einen Vertrag, der die Herstellung eines Werkes zum Gegenstand hat, als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB und im internationalen Privatrecht qualifiziert man die unerlaubte Handlung als außervertragliches Schuldverhältnis i.S.v. Art. 40 EGBGB. Bei all diesen Vorgängen, die meist unterbewusst erfolgen, wird zunächst die Norm ausgelegt und anschließend der konkrete Sachverhalt darunter subsumiert. Beide Teilvorgänge sind dabei notwendig, um ein abschließendes Ergebnis zu erhalten. Ohne die Auslegung der Begriffe der Norm, ist eine Subsumtion nur eingeschränkt möglich, da ihr der Beurteilungsspielraum fehlt, der für eine effektive Subsumtion essentiell ist.
Feststeht, dass schon der Begriff der Qualifikation umstritten ist und im Ergebnis eine Ansicht vorzugswürdig ist, die sowohl die Subsumtion als auch die Auslegung in einem Gesamtprozess berücksichtigt, sich also der Vorteile beider bedient. Letztlich dient die Qualifikation einem Ziel, der
7 Köbler, Rechtsfranzösisch, S. 18.
8 Köbler, Rechtsfranzösisch, S. 138.
9 Mistelis, Charakterisierung und Qualifikation im internationalen Privatrecht, S. 30; Lüderitz,
9 Internationales Privatrecht, Rn. 125.
10 Mistelis, Charakterisierung und Qualifikation im internationalen Privatrecht, S. 30 f.;
10 Bernasconi, Der Qualifikationsprozess im Internationalen Privatrecht, S. 26; Weber, Die
10 Theorie der Qualifikation, S. 220; Sonnenberger in: Münchener Kommentar [BGB], Einl IPR
10 Rn. 500; Kropholler, Internationales Privatrecht, S. 114.
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Maximilian Silm, 2009, Die Theorie der Qualifikation, München, GRIN Verlag GmbH
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