Inhaltsverzeichnis
1. Hinführung und Erläuterungen der Fragestellung 1
2. Grundsatz der Unteilbarkeit und Primogenitur im Hause Brandenburg vor 1608. 2
3. Die Vorgänger des Großen Kurfürsten 1608 - 1640 4
3.1 Johann Sigismund (1608 - 1619) 4
3.2 Georg Wilhelm (1620 - 1640) 6
4. Der Große Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg 7
4.1 Der Große Kurfürst und der geraische Hausvertrag 9
5. Die Nachfolger des Großen Kurfürsten 11
5.1 Friedrich III./ I. : Kurfürst von Brandenburg / König von Preußen 11
5.2 Friedrich Wilhelm I. 13
5.3 Friedrich II. - Der Große 14
6. Fazit. 16
7. Quellen- und Literaturverzeichnis 17
1. Hinführung und Erläuterungen der Fragestellung
Wenn ich ein Haus baue, reise ich es nicht ein, wenn ich erfahre, wer nach meinem Tod darin einziehen wird.
Friedrich Wilhelm von Brandenburg gilt als der Begründer des preußischen Staates. Groß geworden in einer von den Wirren des 30-jährigen Krieges erschütterten brandenburgischen Mark, schaffte er es ohne staatsmännische Erziehung durch seinen Vater, das Hause Brandenburg wirtschaftlich und militärisch zu reformieren. Durch den Beginn dieser Reformen konnte er die schwache Stellung der Mark Brandenburg im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation verbessern und sogar ein souveränes Königreich in Preußen erreichen. Der Große Kurfürst kümmerte sich immer selbst um die Regierungsgeschäfte und arbeitet intensiv an einer Vergrößerung seiner Besitztümer und wird als „praktischer Absolutist“ 1 beschrieben, dem es schwer fiel philosophische Theorien seiner Staatsform in Worte zu fassen. Doch mindert dies seine Stellung in der preußischen Geschichte keineswegs. Sein Urenkel Friedrich bestätigt ihm „viel für das Land getan zu haben“ 2 und schreibt über ihn: „Die Talente eines großen Königs waren bei ihm an das bescheidene Los eines Kurfürsten gebunden.“ 3 Ein großes Lob von einem noch größeren König.
Es stellt sich nun die Frage, nach all den Loblieder auf den großen Kurfürsten und seiner Rezeption als großen Staatsmann und absoluter Herrscher, der seine Besitzungen immer weiter vergrößern wollte und die Macht als alleiniger Herrscher in Händen hielt, wieso er bei der Vererbung seiner Besitztümer an jedem seiner noch lebenden Söhne einen Teil seiner Lande verteilt hat. Seit der Goldenen Bulle von Karl IV. galt es als kurfürstliche Regel dem Erstgeborenen all seine Besitzungen zu vermachen und die Kurfürstlichen Lande nicht aufzuteilen. Diese Reichsgesetze der Unteilbarkeit und der Primogenitur wurden von dem Großen Kurfürsten missachtet, was zur Folge den Verlust des Kurfürstentitels haben müsste, hätte nicht sein ältester Sohn Friedrich die Annullierung des Testamentes erwirkt. Es wird nun betrachtet, ob der Große Kurfürst eine Ausnahme in der seiner Ahnenreihe war oder er nur eine Tradition fortführte. Dazu wird zu Beginn der Arbeit der Grundsatz der Unteilbarkeit und Primogenitur im Hause Brandenburg nachgegangen und geschaut, welche
1 Baumgart, Peter: Der Große Kurfürst. Staatsdenken und Staatsarbeit eines europäischen Dynasten. In: Ein
sonderbares Licht in Teutschland: Beiträge zur Geschichte des Großen Kurfürsten von Brandenburg (1640 -
1688).Hrsg. Heinrich, Gerd: Zeitschrift für Historische Forschung: Beiheft 8. Berlin, 1990. S.35.
2 Ebd. S. 34.
3 Dietrich, Richard (Hg.): Die politischen Testamente der Hohenzollern. Wien, 1986 (Veröffentlichungen aus
den Archiven Preußischer Kulturbesitz, Bd. 20).
1
Hausgesetze galten im kurfürstlichen Umfeld. Danach werden die beiden direkten Vorgänger des Großen Kurfürsten Johann Sigismund und Georg Wilhelm betrachtet. Nach einer biographischen Einleitung wird ein Einblick in die Familienverhältnisse und eventuellen Besonderheiten der Erbfolge gelegt, um genau zu erkennen, welche Kenntnisse der Große Kurfürst von seinen beiden direkten Vorfahren erhalten hat. Darauf wird des Kurfürsten eigene Biographie durchleuchtet, sein Konflikt mit dem geraischen Hausvertrag aufgezeichnet und versucht Erklärungen dafür zu finden. Des Weiteren soll analysiert werden, welche Folgen dem Hause Brandenburg durch diese Erbfolge entstanden und ob seine Nachfahren die Ansichten des Großen Kurfürsten teilten oder sie sich streng an die Hausgesetze hielten. Am Ende wird noch eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse stehen, um abschließend das Wirken des Großen Kurfürsten zu beurteilen.
Die Quellenlage ist zum Großen Kurfürsten sehr gut. Durch die zahlreichen Testamente und anderen Dokumente, kann man ein genaues Bild von seiner Person zeichnen. Außerdem kann man auf einen großen Fundus ausgewählter Literatur zurückgreifen, da zum 300. Jubiläum seines Todes im Jahr 1988 eine große Reihe neuer Werke erschienen sind. Doch muss man den Blick auch auf die älterer Literatur legen, um zu sehen welche Forschungsstand es heute gibt und wie er sich im letzten Jahrhundert entwickelt hat. Ob Opgenoorth, Baumgart, Oestreich, Beuys oder Hüttl, viele bekannte Autoren haben über den Großen Kurfürsten geschrieben und es wird durch die bloße Anzahl an Werken schwieriger werden die richtigen Texte, die die Entwicklung dieser Arbeit fördern, auszusuchen.
2. Grundsatz der Unteilbarkeit und Primogenitur im Hause Brandenburg vor 1608 4 Die Erbfolge im Hause Brandenburg wurde vor 1608 entscheidend durch drei Beschlüsse geprägt. Zum einen wäre da die Goldene Bulle Karls IV. von 1356, die bis zum Ende des Alten Reiches 1806 bestand hatte. Daneben gab es noch die dispositio Achilleia und den geraischen Hausvertrag. Diese beiden Schriftstücke haben die Vorgaben der Goldenen Bulle noch einmal erweitert.
4 Klank, Wilhelm: Die Entwicklung des Grundsatzes der Unteilbarkeit und der Primogenitur im Kurfürstentum
Brandenburg. Erlangen, 1908. Da dieser Text in Altdeutsch verfasst wurde, ist mir bewusst, dass sich durch das
Zitieren vielleicht einige Fehler eingeschlichen haben. Ich bitte dies zu entschuldigen.
2
Jahrzehnte lang wurde durch die Goldene Bulle Karls IV. die Erbfolge des Hauses Brandenburg bestimmt. Neben den verschiedenen Reichsgesetzen und Bestimmungen zur Wahl des Kaisers, wird in ihr auch die Aufteilung eines Kurfürstentums verboten: „Nie sollte ein Stück vom Kurlande getrennt, geschweige denn dieses geteilt werden können; und falls auf irgendeine Weise eine Lostrennung eines Teiles vom Kurlande oder gar eine Teilung des Kurlandes selbst erfolge, so sollte dies ohne jede rechtliche Wirkung sein.“ 5
Außerdem wird darin festgelegt, dass „jeweils der älteste Sohn eines Kurfürsten und nach dessen Tode wieder dessen ältester Sohn der Nachfolger in das ungeteilte Kurland und die damit untrennbar verknüpften Rechte“ 6 werden sollte. Durch die Verbindung des kurfürstlichen Rechts mit der Vollständigkeit des kurfürstlichen Erblands konnte Karl IV. fast sicher sein, dass kein Kurfürst sein Erbe aufteilen würde, da seine Nachkommen somit ihre Rechte verlieren würden.
Die Goldene Bulle bezieht sich zwar auf die kurfürstlichen Lande, aber eben nur auf diese und nicht auf alle Besitzungen eines Kurfürsten. In der Forschung gab es darüber eine Debatte inwiefern der Text der Goldenen Bulle sich nun auf alle Besitzungen eines Kurfürsten bezieht oder eben nicht. Schultze, Häberlin, Eichhorn und andere Schriftsteller vertraten darin verschieden Positionen, wobei sie hier nicht näher dargelegt werden sollen. Die Erbfolge im Hause Brandenburg wurde durch weitere Verträge noch detaillierter festgelegt. In der dispositio Achillea (1473) legte der damalige Kurfürst Albrecht Achilles in Absprache mit seinen beiden ältesten Söhnen fest, dass unter anderem die Gebiete der Altmark, Uckermark und der Neumark zu den kurfürstlichen Landen der Kur Brandenburg hinzugefügt werden. Diese sollte sein ältester lebender Sohn erben. Neben der Kurmark besaß der Kurfürst aber noch andere Besitzungen, die er seinen andern Söhnen per Los vermachen wollte. Außerdem wurde darin festgelegt, dass nach dem Tod der Söhne jeweils nur ihre ältesten Söhne das Erbe antreten durften und sie ihre Besitzungen nicht weiter aufteilen durften. Albrecht Achilles umging also die Goldene Bulle, da er seine Besitzungen außerhalb der Kurlande an seine anderen Söhne aufteilte und für sie sogleich das Erstgeburtsrecht einführte, um weiteren Teilung einen Riegel vorzuschieben.
5 Klank, S. 4.
6 Klank, S. 7.
3
Da gegen die dispositio Achilleia trotzdem einige Fürsten verstießen (Joachim I. und Johann Georg) wurde zehn Jahre vor dem Regierungsantritt Johann Sigismunds wurde der geraische Hausvertrag (1598) von seinem Vater und dessen Brüdern nach dem Tod des Großvaters Johann Sigismunds eingeführt.
Darin wurde noch einmal die Unteilbarkeit der brandenburgischen Lande und aller kurfürstlichen Besitzungen bestärkt. „So haben wir alle […] dafür geachtet, dass Kurfürst Alberti Achilles Verordnung von uns und unseren Nachkommen, von nun an zu ewigen Zeiten zu halten“ 7 sind. Nach dem Tode des Kurfürsten wurde der Vertrag am 11.6.1603 beschlossen.
3. Die Vorgänger des Großen Kurfürsten 1608 - 1640
Um die Zahl der zu analysierenden Personen klein zu halten, werden hier nur seine beiden letzten Vorgänger näher erläutert. Johann Sigismund, Kurfürst von Brandenburg zwischen 1608 und 1619 und sein Sohn, der Vater des Großen Kurfürsten Georg Wilhelm, der von 1619 bis 1640 Kurfürst war. Nach kurzen biographischen Ausführungen wird ein Auge auf die Weitergabe des Erbes gelegt, um zu untersuchen, wie sie gewöhnlich vor der Regierung des Großen Kurfürsten war.
3.1 Johann Sigismund (1608 - 1619) 8
Johann Sigismund wurde 1572 in Halle geboren und wurde im Alter von 16 Jahren von seinem Vater zum Studium nach Straßburg geschickt. Er verlobte sich 1591 mit der 14jährigen Anna von Preußen verlobt, die gleichzeitig Erbin der Jülicher Lande war. 9 Er wird als sehr selbstbewusst, leicht aufbrausend, als lebens- und genussfreudig beschrieben. Durch ungesundes Essen und Trinken kam es, dass er eine nicht unbeträchtliche Körperfülle erlangte, die ihn wohl „schwerfällig und zur Tätigkeit unlustig machte.“ 10 In seinen jungen Jahren als Kurprinz begann er eigenwillig, entgegen des Vaters Prinzipien, Politik zu betreiben. Unterstützt durch seinen Privatsekretär Reichart Beyer und den Geheimrat Freiherr von Rehydt, führte er Verhandlungen mit der Kurpfalz und den Niederlanden wegen des Erbanspruches seiner Frau auf die Jülicher Lande. Außerdem plante er die Hochzeit seines 10-jährigen Sohnes mit der 8-jährigen Pfalzgräfin Elisabeth Charlotte.
7 Klank. S. 16.
8 Vgl. Schultze, Johannes: Johann Sigismund. In: Neue Deutsche Biographie 10 (1974), S. 475 f..
9 Ebd. S. 475.
10 Ebd. S. 475.
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Marius Kurschus, 2011, Primogenitur im Hause Brandenburg, München, GRIN Verlag GmbH
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