Inhaltsverzeichnis
1. Hinführung zum Thema und Erläuterung der Fragestellung 1
2. Betrachtung der Canones 331 und 336. 2
3. Grundauffassungen der kirchlichen Höchstgewalt. 5
3.1 Erste Auffassung: Papst als einziger Träger der Höchstgewalt. 5
3.2 Zweite Auffassung: Bischofskollegium als einziger Träger der Höchstgewalt
6
3.3 Dritte Auffassung: Papst und Bischofskollegium sind Träger der Höchstgewalt
8
4. Schlussbetrachtung. 10
5. Literaturverzeichnis 11
1. Hinführung zum Thema und Erläuterung der Fragestellung
Am 25. Januar 1959 gab Papst Johannes XXIII. vor 17 Kardinälen im Kapitelsaal der Patriachalbasilika St. Paul vor den Mauern völlig überraschend bekannt, dass er ein Konzil für die Weltkirche einzuberufen beabsichtige. Sein Plan wurde umgesetzt und das 21. Ökumenische Konzil, auch bekannt unter dem Namen 2. Vatikanisches Konzil, begann am 11. Oktober 1962. Ein Ergebnis dieses Konzils war die dogmatische Kirchenkonstitution „Lumen Gentium“(LG) mit seiner Erläuternden Vorbemerkung(„Nota Explicativa Praevia“ 1 ), die am 21. November 1964 beschlossen wurde. Unter anderem wird in ihr die Struktur und Sendung der Kirche festgelegt.
Um die Ergebnisse des 2. Vatikanischen Konzils in den kirchlichen Alltag zu übertragen, wurde der Codex Iuris Canonici(CIC) von 1917 erneuert und von Papst Johannes Paul II. promulgiert. Der Codex von 1983, der auf die Kirchenkonstitutionen des 2. Vatikanischen Konzils und dem CIC/1917 aufbaut, enthält Gesetztestexte, die in Canones eingeteilt sind. Zwei dieser Canones, Canon 331 und 336, benennen die Träger der höchsten kirchlichen Autorität. Mit Hilfe dieser beiden Canones und der dogmatischen Kirchenkonstitution „Lumen Gentium“ 2 wird der Frage nach der rechtlichen Autorität des Bischofskollegiums auf den Grund gegangen.
Ist das Bischofskollegium Träger der höchsten kirchlichen Autorität?
In der Arbeit soll dieser Frage unter Beachtung verschiedener Gesichtspunkte nachgegangen werden. Am Anfang steht eine Betrachtung von c.331 und c.336 aus dem CIC von 1983. Diese wird danach unter Zuhilfenahme von Lumen Gentium weiter erläutert. Dabei wird die Beziehung der beiden genannten Träger der höchsten kirchlichen Autorität, Papst und Bischofskollegium diskutiert. Zum Abschluss richtet sich das Augenmerk auf drei Grundauffassungen oder Grundthesen der Auslegung der zuvor erläuterten Beziehung beider kirchlicher Organe. Aus diesen Auffassungen lässt sich konkret die Frage nach der Höchstgewalt des Bischofskollegiums beantworten.
1 Die „Nota Explicativa Praevia“, übersetzt vorausgeschickte, erläuternde Notiz, wurde in den Konzilsakten
direkt im Anschluss an „Lumen Gentium“ publiziert.
2 Im Folgenden wird „Lumen Gentium“ als feststehender Ausdruck vorausgesetzt und daher wie folgt
verwendet: Lumen Gentium, bzw. LG.
2. Betrachtung der Canones 331 und 336
In den beiden oben genannten Canones werden die beiden Träger der höchsten Autorität der Kirche genannt und Aussagen über deren Verfügungsgewalt gemacht. Canon 331 beschreibt dabei die höchste Autorität des Papstes. In Canon 336 wird die Stellung des
Bischofskollegiums festgelegt. Die Betrachtung beginnt mit Canon 331 und wird dann bei Canon 336 3 fortgesetzt werden.
„Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.“
Der Canon 331 benennt nach einigen Titeln des Papstes seine autoritäre Macht. Er verfügt „kraft seines Amtes“ über „höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“. Der Papst, als „Stellvertreter Christi […] hier auf Erden“ hat demnach volle Entscheidungsgewalt über die gesamte Kirche. Man darf sich nun zu Recht fragen welche Gewalt noch für das Bischofskollegium bleibt, wenn der Papst schon über solch ein hohes Maß an Gewalt verfügt und sie frei ausüben kann. Dazu dient Canon 336:
„ In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.“
Der Canon macht zu Beginn eine Aussage über den Aufbau des Bischofskollegiums. Es besteht aus einem „Haupt“, dem Papst, und seinen „Gliedern“, den Bischöfen. Die Bischöfe werden durch die Bischofsweihe und die „hierarchische Gemeinschaft“ mit dem Papst und
3 Zitiert nach: Deutsche Bischofskonferenz: Canon Iuris Canonici. 5. Auflage. Butzon & Bercker, Kevelaer, 1983.
Arbeit zitieren:
Marius Kurschus, 2008, Das Bischofskollegium - Träger höchster kirchlicher Gewalt?, München, GRIN Verlag GmbH
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