Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 32 - 51 des zehnten Teils des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes leitet man fünf Voraussetzungen ab:
1. Maßnahme einer Behörde → eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2. Einzelfall → es muss eine konkrete sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehende individuelle sich an eine bestimmte Person richtende Regelung sein.
3. Regelung → Der Verwaltungsakt will unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses feststellen.
4. Rechtliche Außenwirkung → Die Rechtsfolge des Verwaltungsaktes muss an eine Person außerhalb der Behörde gerichtet sein 5. Hoheitliche Maßnahme → Hoheitlich handelt eine Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt
Die Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Häufig werden Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung versehen. Diese dienen dazu, Gründe ausräumen, die einem Bescheid zugunsten des Antragstellers entgegenstehen. Geregelt werden die Nebenbestimmungen im § 32 SGB X. Am häufigsten werden Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen beigefügt da dies bei gebundenen Entscheidungen (vgl. Fahrtkostenerstattung Hartz IV gem. § 81 SGB III) nur begrenzt möglich ist. Eine Nebenbestimmung ist also eine Einschränkung des Verwaltungsakts.
Das SGB unterscheidet zwischen unselbständigen (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, modifizierte Auflage) und selbständigen (Auflage,
Auflagenvorbehalt) Nebenbestimmungen. Letztere sind isoliert anfecht- und aufhebbar. Diese werden im Folgenden näher erläutert.
1. Die Befristung gem. § 32 Abs. Nr.1
Bei der Befristung geht es um einen Verwaltungsakt bzw. eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet
oder eine bestimmte Laufzeit hat. Das bedeutet, er hat nur in diesem festgelegten Zeitfenster seine Wirksamkeit. Die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts hängen also von einem zukünftigen Zeitpunkt ab.
Beachte: Durch eine Befristung wird die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht berührt. Eine Anfangsbefristung schiebt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht hinaus (vgl. §39 (1) SGB X: „Ein Verwaltungsakt wird … in dem Zeitpunkt wirksam, in der er … bekanntgegeben wird“). Durch diese Befristung wird lediglich die im Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsfolge hinausgeschoben welche bei der Endbefristung dagegen aufgehoben wird.
Ein charakteristisches Kennzeichen einer Befristung ist, dass der Zeitpunkt oder Zeitraum in dem die Rechtsfolge gültig wird in jedem Fall eintreffen werden. Beispiele:
- Die Anfangsbefristung: Die Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb einer Würstchenbude in einer Fußgängerzone soll ab 01.03.2012 gelten. - Die Endbefristung: Die Erlaubnis erlischt mit dem Tode des Inhabers. - Anfangs- und Endbefristung: Für die Dauer des diesjährigen Weinfestes wird der Betrieb einer Straußwirtschaft genehmigt (wobei die Dauer des Weinfestes bei Bekanntgabe bereits eindeutig festliegt; sonst läge eine Bedingung vor). Die Befristung ist ein integrierter Bestandteil des Verwaltungsakts zu dem sie erlassen wurde, d.h. der Verwaltungsakt ist ohne Befristung von der Behörde nicht gewollt. Beide sind untrennbar miteinander verbunden.
Ein weiteres typisches Beispiel ist der Bafög - Bescheid. Diesen erhält man in der Regel für 12 Monate. Man bekommt die Leistung nur in diesem Zeitraum und muss sie nach Ablauf der Frist neu beantragten.
2. Die Bedingung gem. § 32 Abs. 2 Nr.2
Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses
abhängt. Der Unterschied zur Befristung besteht darin, dass bei der Bedingung die Rechtsfolgen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen.
Beispiel: Ein Schwerbehinderter bewirbt sich um einen Platz in einer Einrichtung zur Berufsförderung. Da diese Einrichtung 400 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt liegt, beantragt er vorsorglich die Übernahme der Reisekosten bis zu dieser Einrichtung und wieder nach Hause, obwohl er noch nicht sicher ist, ob er überhaupt einen Platz bekommt. Die zuständige Arbeitsagentur kann eigentlich die Reisekosten nicht übernehmen, solange noch nicht feststeht, dass diese Reise überhaupt stattfinden muss. Um den Antrag auf Übernahme der Reisekosten mangels konkret feststehender Reise nicht ablehnen zu müssen, erklärt sich die Arbeitsagentur unter der Bedingung zur Kostenübernahme bereit, dass dem Antragsteller ein Platz in der Einrichtung zugewiesen wird.
Man unterscheidet zwischen einer aufschiebenden und einer auflösenden Bedingung.
- Die Aufschiebende Bedingung: Hier erlangt der Verwaltungsakt seine Wirksamkeit erst wenn die Bedingung erfüllt ist. Auf das Fallbeispiel bezogen bedeutet dies, dass der Schwerbehinderte die Fahrtkosten erstattet bekommt, wenn er einen Platz in der Einrichtung erhält. - Auflösende Bedingung: Man spricht von einer auflösenden Bedingung, wenn die Leistungen mit dem Eintritt der Bedingung wegfallen, das heißt der Verwaltungsakt verliert seine Wirksamkeit wenn eine Bedingung erfüllt wird. Beispiel für eine auflösende Bedingung: Ein ausländischer Student hat eine Aufenthaltserlaubnis als Student immer nur für ein Jahr (Befristung). Er macht im Sommersemester seinen Abschluss. Wenn er seine Prüfung abgelegt hat, erlischt sein Aufenthaltsrecht da sein Aufenthaltsgrund entfällt.
Arbeit zitieren:
Rebecca Kahl, 2011, Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt §32 SGB X, München, GRIN Verlag GmbH
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