Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Geheimnisverrat und Pressefreiheit 4
2.1. Das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit und das
Zensurverbot 4
2.2. Geheimnisverrat im deutschen Recht 10
3. Wikileaks 12
3.1. Phänomen Wikileaks 12
4. Diskussion um Wikileaks 21
4.1. Rechtliche Dimensionen im deutschen Recht 21
4.2. Andere Fallbeispiele 25
5. Zusammenfassung und Ausblick 27
6. Literaturverzeichnis 32
2
1. Einleitung
Wikileaks ist derzeit eines der am meisten diskutierten Medienphänomene. Dabei geht es oft um die Frage, ob Wikileaks und dessen Unterstützer bei Veröffentlichungen strafrechtlich relevanten Geheimnisverrat begehen oder durch die Pressfreiheit geschützt sind.
In dieser Arbeit möchte ich dieser Frage nachgehen. Dazu soll einführend den Begriffen Meinungs- und Pressefreiheit sowie Geheimnisverrat eine Kontur verliehen werden. Im Anschluss erfolgt eine Betrachtung des Phänomens Wikileaks vor dem Hintergrund der Frage, wie es in seiner journalistischen und gesellschaftlichen Bedeutung einzuordnen ist. Dem angeschlossen soll bestimmten rechtlichen Fragen nachgegangen werden, um das Phänomen in der Debatte um Geheimnisverrat und Pressefreiheit zu verorten. Die daraus gezogenen Schlüsse sollen zusammenfassend dargestellt werden. Darüber hinaus will ich Aussagen dazu treffen, ob und inwieweit sich Wikileaks auf die Pressefreiheit berufen kann, auch wenn es sich zuletzt nicht ausreichend um die Belange von Informanten und Quellen gekümmert hat. In einem abschließenden Ausblick sollen neue Gesetzesinitiativen zur Stärkung der Pressefreiheit und dessen Gegenargumente vorgestellt werden.
Die Veröffentlichung geheimer Dokumente im Internet gibt es beinahe so lang wie das Internet selbst. Bekannte Beispiele sind seit 1991 das CL-Netz 2 und seit 1996, cryptome.org. Wikileaks trat im Jahre 2006 in deren Fußstapfen und schaffte es sehr schnell mit spektakulären Veröffentlichungen auf sich aufmerksam zu machen. Der Einschlag in das breite öffentliche Bewusstsein begann im Jahr 2010 mit der Veröffentlichung des Videos „Collateral Murder“, dass die willkürliche Erschießung von 12 Zivilisten, darunter 2 Reuters-Journalisten, während eines amerikanischen
2 Vgl.: Wikipedia: CL-Netz, URL:http://de.wikipedia.org/wiki/CL-Netz , [Stand: 20.09.2011].
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Luftangriffs auf Bagdad minutiös dokumentiert. Dieses Kriegsverbrechen wurde von den USA nicht etwa geahndet und die Welt um Entschuldigung gebeten, sondern es begann die Suche nach dem Verräter in den eigenen Reihen, nach dem sogenannten Whistleblower, aber auch der Kampf gegen Wikileaks als „virtueller Pranger“ dieser Menschenrechtsverletzung. Im Spannungsfeld Geheimnisverrat oder Pressefreiheit bezichtigen konservative Kräfte Wikileaks eher der Sabotage und Spionage, während aus den Reihen derer, die sich für liberalere Informationspolitik stark machen, Wikileaks und dessen Beitrag zur Demokratie Zuspruch und Unterstützung entgegengebracht wird.
2. Geheimnisverrat und Pressefreiheit
2.1. Das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit und
das Zensurverbot
Meinungsfreiheit
Die Freiheitsrechte wie die Freiheit auf Meinungsäußerung und -verbreitung, die Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Film- und Zensurfreiheit haben Ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Artikel 5 des Grundgesetzes der BRD. Es ist ein unmittelbar geltendes und allen Gesetzen und Verordnungen vorangehendes Recht, an das alle staatliche Gewalt gebunden ist. Alle Gesetze und Verordnungen und jedes staatliche Handeln, sei es auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene, müssen sich deshalb an Art. 5 GG messen lassen.
Die Meinungs- und Pressefreiheit gilt allgemein als eine der wichtigsten Errungenschaften freiheitlich demokratischer Staatsordnungen. Sie gilt als
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Garant von Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Prinzips einer demokratischen Gesellschaft (Art. 20 GG). Politisch ist sie ein Gradmesser für den inneren freiheitlichen Zustand von Staaten. Zudem ist sie in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte garantiert. Die europäische Kommission wacht darüber, dass alle Mitgliedsstaaten der Konvention das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beachten.
Grenzen der Meinungsfreiheit:
Die Meinungs- und Pressefreiheit wird durch die allgemeinen Gesetze beschränkt. Art. 5 Abs. 2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit. Repressionen und Sanktionen nach erfolgter
Meinungsäußerung, sind nur zum Schutze höher- oder gleichrangiger Güter erlaubt, aber nur auf Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes. Einschränkungen der Meinungsfreiheit ergeben sich wie folgt 4 :
3 Vgl.: Dr. Munk, Nicole: Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Zensurverbot, URL:
http://www.munkgroup.com/we_demo_2/6_Publikationen/Grundrecht_der_Meinungs_und_P ressefreiheit.php, Stand [20.09.2011].
4 Vgl. im Folgenden: Wikipedia: Meinungsfreiheit, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit , Stand [20.09.2011].
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Bei der Abwägung, welches Recht den Vorrang hat, wird die sog. Ausstrahlungswirkung des Grundrechtes Art. 5 GG auf nachrangige Gesetze und die Bedeutung beachtet, die einer freien Rede und einem offenen Kampf um die bessere Meinung in einer lebendigen Demokratie zukommt 5 .
Zensurverbot
Die Staatsorgane müssen sich zwingend jeder Einflussnahme auf die Presseberichterstattung durch Zensur enthalten. Art. 5 GG beinhaltet ein unmittelbar wirkendes Zensurverbot. In der verfassungsrechtlichen Literatur gilt daher die einhellige Auffassung, dass jede Form der Beeinträchtigung
5 Vgl.: Dr. Munk, Nicole: Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Zensurverbot, URL:
http://www.munkgroup.com/we_demo_2/6_Publikationen/Grundrecht_der_Meinungs_und_P ressefreiheit.php , Stand [20.09.2011].
6
und Hemmung der freien Meinungsäußerung gegen das Zensurverbot verstößt 6 . Auch die Ausübung wirtschaftlichen Drucks ist verboten, wenn damit das Nichterscheinen einer bestimmten Tageszeitung oder die Veröffentlichung einer bestimmten politischen Meinung erreicht werden soll 7 .
Pressefreiheit
Mit dem Reichspressegesetz von 1874 wurde die Pressefreiheit in Deutschland erstmals einheitlich gesetzlich geregelt, anschließend allerdings wieder eingeschränkt. Sie wurde erst nach Beendigung der Besatzungszeit nach dem zweiten Weltkrieg wieder hergestellt 8 .
Die Pressefreiheit bezeichnet das Recht von Rundfunk, Presse und anderen Medien auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, v.a. das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen. Die Pressefreiheit soll die freie Meinungsbildung gewährleisten und leitet sich ebenfalls aus Artikel 5 des Grundgesetzes ab. In Deutschland ist das Pressewesen der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten. Somit ergibt sich das Presserecht für jedes einzelne Bundesland aus den jeweiligen Landespressegesetzen 9 .
Die Freiheit der Presse meint zunächst nicht nur das Recht zur freien
6 Vgl.: Dr. Munk, Nicole: Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Zensurverbot, URL:
http://www.munkgroup.com/we_demo_2/6_Publikationen/Grundrecht_der_Meinungs_und_P ressefreiheit.php , Stand [20.09.2011].
7 Vgl.: Dr. Munk, Nicole: Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Zensurverbot, URL:
http://www.munkgroup.com/we_demo_2/6_Publikationen/Grundrecht_der_Meinungs_und_P ressefreiheit.php , Stand [20.09.2011].
8 Vgl.: Wikipedia: Pressefreiheit, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Pressefreiheit, [Stand 20.09.2011].
9 Vgl.: Wikipedia, Presserecht, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Presserecht .
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Arbeit zitieren:
Guido Plonski, 2011, Pressefreiheit versus Geheimnisverrat , München, GRIN Verlag GmbH
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