1.Einleitung
Betriebsräte sind in der Regel keine juristisch ausgebildeten Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wird, wird von ihm innerhalb von kurzer Zeit ein fundiertes Wissen u.a. über das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz verlangt, um eine vertrauensvolle und fachgerechte Arbeit ausführen zu können.
Welche Möglichkeiten haben Betriebsratsmitglieder zur Qualifizierung für die unterschiedlichen Aufgaben, die in ihrem zukünftigen Berufsalltag auf sie zukommen werden? Wer trägt für die Qualifizierung die Kosten? Auf diese Fragen wird unter anderen die folgende Seminararbeit eingehen und die Rechte und Pflichten von Betriebsratsmitgliedern und des Arbeitgebers hinsichtlich des Schulungsanspruchs des Betriebsrates erarbeiten.
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwei Arten von Fortbildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder:
§ 37 Abs. 6 BetrVG gilt für die Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse für die Betriebsratstätigkeit vermitteln und
§ 37 Abs. 7 BetrVG erfasst allgemeine Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit nach amtlicher Feststellung geeignet sind.
§ 37 Abs.6 BetrVG ist ein sogenannter Kollektivanspruch des Betriebsrats, während §37 Abs.7 einen Individualanspruch der einzelnen Betriebsratsmitgliedern bezeichnet. Die Unterscheidung spielt für die Dauer der Arbeitsfreistellung und die Kostenerstat- tungspflicht des Arbeitsgebers i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG eine entscheidende Rolle.
2. Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Mit § 37 Abs.6 hat der Gesetzgeber 1972 dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf Qualifizierung eingeräumt, der die „strukturellen Nachteile, die der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber vorfindet“ 1 , egalisieren soll. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, um den Tätigkeiten im Betriebsrat ordnungsgemäß nachzugehen.
§ 37 Abs. 6 bezieht sich auf Abs. 2 und konkretisiert, dass ein Betriebsratsmitglied für Schulungsveranstaltungen freizustellen ist, wenn die erworbenen Kenntnisse für die Arbeit im Betriebsrat unerlässlich sind. Eine zeitliche Dauer ist nicht vorgeschrieben, sondern richtet sich nach der Erforderlichkeit. Der Fortbildungsanspruch ist somit zeitlich als auch auf die Zahl der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder unbegrenzt. Das heißt, der Anspruch auf Schulung hat nicht das einzelne Betriebsratsmitglied, sondern zunächst der gesamte Betriebsrat. Der Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes entsteht erst durch den gefassten Beschluss des Betriebsrats, dieses Mitglied auf eine Schulung zu entsenden.
Vom zeitlichen Umfang her kann sich die Einführung in die Betriebsverfassung auf vier Wochen und mehr erstrecken. 2 Das einzelne Seminar kann bis zu zwei Wochen dauern, i.d.R. dauern die Veranstaltungen fünf Tage.
2.1. Pflicht des Betriebsrates zur Teilnahme an Schulungen
Durch die Übernahme eines Betriebsratsamtes übernehmen die Betriebsratsmitglieder neben ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht unerhebliche Amtspflichten. Um diese Amtspflichten verantwortungsvoll und ordnungsgemäß durchführen zu können, benötigen die Betriebsratsmitglieder umfassende Kenntnisse der Betriebsverfassung und des Arbeitsrechts. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Amt vorzubereiten und kann diese Kenntnisse durch den Besuch von entsprechenden Schulungen sich aneignen. Diese Kenntnisse benötigt der Betriebsrat um mit dem Arbeitgeber über geplante Maßnahmen
1 Dr.Peter, G. (2010): Qualität in den Betriebsrat bringen, Arbeitsrecht im Betrieb, Ausgabe 12, S.727
2 LAG Nürnberg v. 28.05.2002
verantwortungsvoll verhandeln und die Interessen der Arbeiternehmer im Betrieb durchsetzen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat die Aneignung von den erforderlichen Kenntnissen in seinem Urteil vom 21.04.1983 als verpflichtend festgelegt. 3
2.2. Der Begriff der Erforderlichkeit
Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist dann erforderlich, wenn dem Betriebsrat in der Schulung Kenntnisse vermittelt werden, die notwendig sind, um die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben in der Betriebsratsarbeit „sach-und fachge- recht“ 4 erfüllenzu können. Die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt dem Betriebsrat. 5 Hierbei sollte die Erforderlichkeit durch den Standpunkt eines vernünftigen, fiktiven Dritten aus gesehen werden, der die Interessen des Betriebes und des Betriebsrats abwägt. 6 In der Regel sind für neugewählte Betriebsratsmitglieder Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht notwendig, um die zukünftige Betriebsratsarbeit fachgerecht erfüllen zu können. 7
Bei Schulungsveranstaltungen, die sowohl erforderliche als auch gelegentlich für die Betriebsratsarbeit unwichtige Gegenstände beinhaltet, bleibt im Ganzen erforderlich. Wenn erforderliche und nicht erforderliche Teile der Schulung klar voneinander abzugrenzen sind, besteht der Freistellungsanspruch nur für die erforderlichen Gegenstände der Schulung. Kann keine klare Abgrenzung festgestellt werden, so gilt die Schulung als erforderlich, wenn überwiegend notwendige Themen behandelt werden.
Gilt eine Schulung als erforderlich, ist der Betriebsrat für die Zeit der Schulung unter Fortzahlung seines Lohns freizustellen. Desweiteren sind die Teilnahmegebühren, sowie die Reisekosten durch den Arbeitgeber zu zahlen.
Der Betriebsrat hat einen Beschluss zu fassen, ob ein Mitglied an einer Schulung teilnimmt. In diesem Beschluss wird ebenfalls der Termin der Schulung, welche Schulungsveranstaltung besucht wird und welches Mitglied zu einer Schulung entsendet
3 BAG v. 21.04.1983, 6 ABR 70/82
4 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2010), S.368 (4/202)
5 BAG vom 21.06.2001, 2 AZR 137/00
6 BAG v. 07.Mai 2008, DB 2008 S. 2659
7 Vgl. Hromadka, W. , Maschmann, F. (2007): Kollektivarbeitsrecht + Arbeitsstreitigkeiten, Arbeitsrecht
Band 2 S. 304
wird, festgelegt. Besucht ein Betriebsratsmitglied eine Schulung ohne vorherigen Beschluss, so ist der Arbeitgeber von der Übernahme der Schulungskosten befreit. 8 Der beabsichtigte Entsendungsbeschluss muss als Punkt in der Tagesordnung der Betriebsratssitzung aufgenommen werden. 9
2.3. Grundlagenseminare
Nach Aufnahme der Betriebsratstätigkeit muss jedes Mitglied über umfassende Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes und im Arbeitsrecht verfügen. Ebenso sind meist Kenntnisse über die geltenden Tarifverträge, sowie der Arbeitssicherheit erforderlich. Diese können durch sogenannte Grundlagenseminare erlangt werden. Bei Grundlagenseminaren handelt es sich um Seminare, auf denen Wissen vermittel wird, das für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich ist. Der Betriebsrat sollte umgehend nach der Wahl seine Mitglieder auf Grundlagenseminare entsenden. Dort können die Mitglieder sich mit ihren zukünftigen Aufgaben vertraut machen.
Der Betriebsrat muss nicht begründen, weshalb das auf der Schulung vermittelte Wissen für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist, vielmehr wird unterstellt, dass dieses für die Betriebsratsarbeit zwingend notwendig ist. 10
Der Arbeitgeber darf bei Grundlagenseminaren die Kostenübernahme nicht verweigern. Nach der Rechtsprechung des BAG kann grundsätzlich jedes Mitglied des Betriebsrates Grundlagenschulungen besuchen. Problematisch kann allerdings die Durchsetzung eines Grundlagenseminarbesuchs bei langjährigen Mitgliedern des Betriebsrats werden. Die Gerichte berücksichtigen teilweise praktische Vorkenntnisse und Erfahrungswissen, die das langjährige Mitglied während seiner Amtszeit bereits gesammelt haben dürfte. Da die Rechtsprechung sehr unterschiedlich ist, sollte der Schulungsanspruch für neugewählte Betriebsräte in Anspruch genommen werden.
Grundlagenseminare werden von Gewerkschaften, Verbänden und privaten Veranstaltern angeboten.
8 BAG v. 08.03.2000, DB 2000 S.579
9 BAG v. 28.10.1992, DB 1993 S.580
10 BAG v. 19.07.1995, 7 ABR 49/94 und BAG v. 16.10.1986, 6 ABR 14/84
Arbeit zitieren:
Manuela Gönsch, 2011, Der Schulungsanspruch der Betriebsrat-Mitglieder, München, GRIN Verlag GmbH
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