Unternehmensberatung von Wirtschaftsprüfern
Kristina Schwarzbach
INHALTSVERZEICHNIS II
1 EINLEITUNG 1
2 BERUFSSTAND DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS 2
2.1 Ausbildung von Wirtschaftprüfern 2
2.2 Wirtschaftsprüferexamen 3
2.3 Wirtschaftsprüferkammer 4
2.4 Standorte der Wirtschaftsprüfer 5
3 TÄTIGKEIT DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS 6
3.1 Inhalt der Tätigkeit 6
3.2 Tätigkeitsgebiete 6
3.3 Berufspflichten 8
4 UNTERNEHMENSBERATUNG VON WIRTSCHAFTSPRÜFERN 10
4.1 Beratungsgebiete 10
4.2 Vorteile der Verbindung von Prüfung und Beratung 11
4.3 Gefahren der Verbindung von Prüfung und Beratung 12
5 ZUSAMMENFASSUNG 13
PRAXISBEISPIEL : PWC DEUTSCHE REVISION 15
1. Standorte 15
2. Unternehmensstruktur 16
3. Mitarbeiter 17
4. Umsatz 18
5. Leistungen 19
6. Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung 19
ABBILDUNGS - UND TABELLENVERZEICHNIS III
SCHRIFTTUMSVERZEICHNIS IV
Dokumentation zum Referat am 13 Dezember 2001
ge und komplizierte Rechtsvorschriften und durch den zunehmenden Wettbewerbsdruck auf den nationalen und internationalen Märkten, stellen eine große Herausforderung für die Mitarbeiter und die Leitung eines Unternehmens dar. Leider verfügen die Firmen selbst nur selten über entsprechendes Wissen, um diese Herausforderungen des Marktes zu meistern und somit den Unternehmenserfolg auch zukünftig zu sichern. Darüber hinaus fehlen auch die personellen Kapazitäten, die sich neben dem Tagesgeschäft mit speziellen Problemstellungen wie beispielsweise Rechts-formwahl, internationale Standortwahl oder geplantem Börsengang beschäftigen können.
Vor diesem Hintergrund fassen Unternehmen in vielen Fällen den Entschluss, eine Unternehmensberatung zu beauftragen. Die engagierten Berater verfügen genau über das dringend benötigte Expertenwissen, das zur Lösung der individuellen Probleme oder zur Entscheidungsfindung der Unternehmensleitung beitragen kann.
Während der Auseinandersetzung mit dem Schwerpunkthema "Unternehmensberatung" fällt auf, dass neben den Unternehmensberatern auch andere Berufstände im Rahmen ihrer Berufsausübung beratend tätig sind. Angehörige dieser Berufsstände verfügen ebenso über spezialisiertes Wissen. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können neben ihrer eigentlichen Berufstätigkeit ein Unternehmen bei entsprechenden Problemstellungen beraten.
Sie werden somit auch als Unternehmensberater tätig und helfen Unternehmen mit ihrem Spezialwissen, Entscheidungsalternativen zu beurteilen oder neue zusätzliche Handlungsalternativen aufzuzeigen. Im nun folgenden soll näher auf den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers und die gesetzlichen Bestimmungen für die Berufsausübung eingegangen werden. Dabei soll überprüft werden, ob eine Verbindung von Prüfung und Beratung grundsätzlich zulässig ist und welchen Regeln sie unterliegt.
Im Gegensatz zu Unternehmensberatern, deren Berufsbezeichnung nicht geschützt ist und somit von jedermann geführt werden kann, setzt der Titel Wirtschaftsprüfer eine besondere Ausbildung, Prüfung und Zulassung voraus. Diese geschützte Berufsbezeichnung führt gesetzliche Bestimmungen mit sich, die Beraufsausübung, Tätigkeitsgebiete und Berufspflichten regeln. Sie lassen sich finden in der Wirt-schaftsprüferordnung (WPO) und der Berufssatzung. Diese Gesetze binden den Wirtschaftsprüfer bei der Beraufsausübung in öffentliches Recht ein.
2.1 Ausbildung von Wirtschaftprüfern
"Die Ausbildung des Wirtschaftsprüfers lässt sich grundsätzlich in drei Phasen unterteilen: 1.
2. 3. Hochschulstudium:
Der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung beendet die erste Ausbildungsphase. In manchen Fällen kann ein fehlender Hochschulabschluss durch den Nachweis einer mehrjährigen Berufstätigkeit ersetzt werden (§8 Abs. 1 und 2 WPO).
Tabelle 1: Vorbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer (Stand 1.7.2001)
1 Lück, W.: Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen, 2. Auflage, 1991, S.40.
und davon mindestens 4 Jahre in Form von Prüfungstätigkeit abgeleistet haben ( § 8 Abs. 1 WPO).
Berufliche Weiterbildung während der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer: Die ständig wechselnde Rechtslage aufgrund von Gesetzesänderungen oder Verabschiedung von neuen Gesetzen, wie kürzlich die Einführung des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) zwingt Wirtschaftsprüfer sich ständig fortzubilden, um immer in der Lage zu sein, ihren Beruf professionell auszuüben.
2.2 Wirtschaftsprüferexamen
Kann ein Bewerber die geforderte Vorbildung und Praxistätigkeit nachweisen darf er sich um Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen bewerben. Hierbei wird nicht nur seine fachliche sondern auch seine persönliche Eignung geprüft. "Das Wirtschaftsprüferexamen selbst hat den hat den Zweck, festzustellen, ob der Bewerber nach fachlichem Können sowie als Persönlichkeit befähigt ist, die beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, namentlich bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, zu erfüllen. Die Prüfung soll dem Bewerber die Gelegenheit geben, zu beweisen, dass er Aufgeben aus der Berufsarbeit eines Wirtschaftprüfers mit Verständnis für das fachlich wesentliche und unter Beachtung der Berufspflichten zu lösen vermag." 2
Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil mit Aufgaben der Wissensgebiete wirtschaftliches Prüfungswesen, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Zunächst werden schriftlich sieben Aufgaben in jeweils vier bis sechs Stunden bearbeitet. Darauf folgt der mündliche Teil der Prüfung, der mit einem kurzen Vortrag des Bewerbers beginnt und einer Befragung zu den genannten Wissengebieten nach zwei Stunden endet. 3
War der Bewerber den hohen Ansprüchen der Prüfung gewachsen wird er von der obersten Landesbehörde zum Wirtschaftsprüfer bestellt und leistet einen Berufseid.
2 Lück, W.: 1991, S.42.
3 vgl. ibid., S. 42 ff.
zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet 4 .
2.3 Wirtschaftsprüferkammer
Die Wirtschaftsprüferkammer ist Träger der beruflichen Selbstverwaltung aller Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland. Ihre Aufgaben umfassen (§ 57 WPO) u.a. die Beratung und Belehrung ihrer Mitglieder, die Ausübung der Berufsaufsicht über ihre Mitglieder und die Vertretung des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit. Außerdem ist sie zuständig für die Zulassungs-, Prüfungs- und Bestellungsverfahren. Nebenbei befasst sie sich mit der Förderung der beruflichen Fortbildung der Mitglieder und der Ausbildung des Berufsnachwuchses. 5
Insgesamt hat die Wirtschaftsprüferkammer 13.931 Mitglieder (Stand 1.7.2001). Der Mitgliedsbestand setzt sich aus Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften zusammen.
4 vgl. ibid., S. 36.
5 vgl. Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer, www.wpk.de, 12.12.2001.
2.4 Standorte der Wirtschaftsprüfer
Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer verteilen sich wie folgt auf die deutschen Bundesländer. Dabei fällt auf, dass sich die meisten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Nordrein-Westfalen befinden. Untersucht man die Verteilung der deutschen Unternehmen auf die Bundesländer, erklärt sich diese Auffälligkeit dadurch, dass dort auch die meisten Unternehmen niedergelassen sind.
Diagramm 1: Verteilung der Wirtschaftsprüfer auf die deutschen Bundesländer
in der Wirtschaftsprüfungsordnung zum anderen in der Berufssatzung geregelt. Zusätzlich betreffen ihn auch noch die Bestimmungen z.B. des Handelsgesetzbuches bezüglich der Prüfung von Jahresabschlüssen.
3.1 Inhalt der Tätigkeit
§ 2 Inhalt der Tätigkeit (WPO)
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt
1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3. zur treuhänderischen Verwaltung.
3.2 Tätigkeitsgebiete
Aus dem in der Wirtschaftsprüferordnung definierten Tätigkeitsinhalt leiten sich folgende gleichwertige Aufgabengebiete eines Wirtschaftsprüfers ab.
Prüfung: •
Prüfung bzw. Erstellung von Jahresabschlüssen für Unternehmen unterschiedlichster Rechtsform und Größe (z. B. GmbH, AG, KG), Prüfung bzw. Erstellung von Konzernabschlüssen, Prüfung bzw. Erstellung von Abschlüssen von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges (z. B. Kreditinstitute, Versicherun-
Prüfung von Kapitalerhöhungen/Sacheinlagen, Gründungsprüfung, Prüfung bei Umwandlung und Verschmelzung, Prospektprüfung), Unternehmensbewertungen, Untersuchungen bei Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf.
Steuerberatung: •
Erstellung von Steuerbilanzen und Steuererklärungen für juristische und natürliche Personen, Unterstützung bei steuerlichen Außenprüfungen sowie das Führen von Korrespondenz mit den Finanzämtern und die Einlegung von Rechtsbehelfen, Steuerplanungs-, Wirkungs- und Gestaltungsberatung im nationalen wie internationalen Recht, Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen, Gesellschaftsverträgen, Satzungen, Anstellungs- und sonstigen Verträgen unter steuerlichen Gesichtspunkten bzw. dem Aspekt der Steuerbelastungsminimierung, Wahl der Unternehmensrechtsform, Unternehmenszusammenschlüsse, Steuergestaltungsberatung im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen und Gestaltung der Unternehmensnachfolge, Aufbau von nationalen und internationalen Holdinggesellschaften, Betriebsstätten, Tochtergesellschaften usw. unter steuerlichen Aspekten,
Beratung bei Fragen des Zoll- und Abgabenrechts, · steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Investitions- und Finanzierungsentscheidungen (Leasing, Fac-toring, Derivate).
Treuhandtätigkeit: •
Verwaltung fremden Vermögens (z. B. Gesellschafterrechte und Gesellschafteranteile, Betreuung von Kreditsicherheiten), Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Vormund, Nachlasspfleger, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Liqui-dator.
Wirtschafts- und Unternehmensberatung. 6
•
Die Wirtschaftsprüfungsordnung erlaubt ausdrücklich eine Betätigung als Unternehmensberater. Dabei soll sich der Wirtschaftsprüfer auf Beratungsfelder beschränken, auf denen er als Experte oder Sachverständiger angesehen werden muss. Auf die Wirtschafts- und Unternehmensberatung soll im folgenden näher eingegangen werden.
6 vgl. Dienstleistungen der Mitglieder, www.wpk.de, 12.12.2001.
und der Berufssatzung gebunden ist, auf die er sogar einen Berufseid geleistet hat. Die Einhaltung dieser Berufspflichten wird durch die Wirtschaftsprüferkammer überprüft.
3.3 Berufspflichten
"Zu den allgemeinen Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers gehört, dass er seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben hat." 7 Die allgemeinen sind ebenfalls in der Wirtschaftsprüferordnung geregelt. Weitere besondere Berufspflichten finden sich in der Berufssatzung, die auf der Wirt-schaftsprüferordnung basiert. Für die beratende Tätigkeit spielen die folgenden Berufspflichten eine besondere Rolle:
§ 20 Unbefangenheit und Unparteilichkeit
WP/vBP haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO). Sie haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht (§ 49 2. Halbsatz WPO). § 21 Besorgnis der Befangenheit
(1) Besorgnis der Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn nahe Beziehungen des
WP/vBP zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand der Beurteilung bestehen, die geeignet sein könnten, die Urteilsbildung zu beeinflussen.
(2) Nahe Beziehungen bestehen insbesondere 1. zwischen Angehörigen im Sinne des § 15 AO, 2. bei finanziellen oder kapitalmäßigen Bindungen gegenüber dem zu prüfenden, dem zu begutachtenden oder dem den Auftrag erteilenden Unternehmen, einem an der Sache Beteiligten oder einem widerstreitend Interessierten, 3. bei Gefahr einer Interessenkollision, zum Beispiel bei Wahrnehmung der Interessen von Vertragspartnern des zu prüfenden, des zu begutachtenden oder des den Auftrag erteilenden Unternehmens gegenüber diesem.
(3) Besorgnis der Befangenheit kann weiter vorliegen, wenn Personen im Sinne von § 3 Abs. 2, Arbeitnehmer, soweit letztere mit der Auftragsdurchführung be-
7 Lück,W.: 1991, S.40.
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Kristina Schwarzbach, 2001, Unternehmensberatung von Wirtschaftsprüfern, München, GRIN Verlag GmbH
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