souveränen Staat unter Einschränkung der Souveränität zu entwickeln. Auf Grund der geringen Fortschritte bei der Ausbildung stabiler staatlicher Strukturen wurde der Hohe Repräsentant, der zunächst nur als zentrale Koordinationsinstanz vorgesehen war, 4 zur entscheidenden Position im bosnischen Staatsapparat. Er bekam ab 1997 weitreichende exekutive und legislative Vollmachten und sollte durch diese den Staatsbildungsprozess vorantreiben. Dies könnte als eine Verletzung der Souveränität des Staates Bosnien und Herzegowina angesehen werden. Ob dem wirklich so ist, soll in dieser Hausarbeit überprüft werden. Dabei soll versucht werden, die Forschungsfrage „Schränkt die Position des Hohen Repräsentanten die Souveränität des Staates Bosnien und Herzegowina ein?“ umfassend zu beantworten. Zunächst muss dafür der Begriff „State-Building“ und die, sich aus diesem ergebenden, Begriffe „Staat“ und „Souveränität“ geklärt werden. Dabei ist besonders die Souveränitätsdebatte von zentraler Bedeutung. Schließlich sollen im zweiten Teil die Kriterien für Einschränkungen der Souveränität eines Staates durch State-Building auf die empirischen Gegebenheiten des gewählten Fallbeispiels angewendet werden.
State-Building ist zu einem zentralen Instrument der westlichen Politik geworden, um den staatlichen Verfalls- und Degenerierungsprozessen entgegenzuwirken. Der innere Widerspruch der eingeschränkten Souveränität ist dabei in der deutschen Diskussion durchaus bekannt, er findet sich zum Beispiel bei Eliasberg 5 , Schoch 6 und Stütz 7 . Bei Eliasberg wird am Beispiel Afghanistans, mit verstärktem Blick auf die Einschränkung der Demokratie durch internationale Verwaltung, eine ähnliche Diskussion wie in dieser Hausarbeit geführt. Die Einschränkung der Souveränität steht bei den meisten Autoren jedoch nicht im Vordergrund, deswegen bietet sich das Thema mit dem gewählten repräsentativen Fallbeispiel an, um die Thematik näher zu beleuchten und vorhandene Problematiken zu analysieren.
4 vgl. Stütz 2008: 260.
5 vgl. Eliasberg 2009.
6 vgl. Schoch 2007: 63ff.
7 vgl. Stütz 2008: 138-141.
2
2. Durch State-Building zum souveränen Staat und der darin inhärente Widerspruch
2.1. Der Staat
In Krisen der Staatlichkeit, zum Beispiel während oder nach innerstaatlichen Kriegen, wird deutlich, wie wichtig das Konstrukt Staat ist. Ihm kommt als wesentliche Aufgabe zu, das Überleben der Gesellschaft zu sichern. Dies leistet er, indem er die Bevölkerung vor Bedrohungen von außen schützt und im Innereren den Frieden sichert. 8 Ohne diese grundlegende Funktion werden alle weiteren staatlichen Funktionen, wie die ökonomische, die soziale und die kulturelle, 9 unerheblich. Ein staatliches Konzept, das die Bevölkerung und deren Schutz nicht ins Zentrum stellt, ist nicht praktikabel. Nachdem die Wichtigkeit des staatlichen Funktionierens verdeutlicht wurde, muss geklärt werden, was der Staat überhaupt ist.
Festgehalten werden kann, dass der Begriff Staat eine menschliche Organisationsform ist, das Konstrukt einer politischen Ordnung. Diese Organisationsform wird nach Jellineks Drei-Elemente-Lehre 10 durch das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt charakterisiert. Alle drei sind nur in Beziehung zueinander zu verstehen und nur in Beziehung zueinander vorhanden. Das Staatsgebiet ist eine territoriale Abgrenzung, die verdeutlichen soll, dass jede andere staatliche Macht auf diesem Gebiet negiert wird. Der Begriff beschreibt „das Land, auf welchem der staatliche Verband sich erhebt.“ 11 Allein das Staatsvolk hat in diesem Staatsgebiet die Staatsmacht inne. Das Staatsvolk entsteht dabei durch den subjektiven Willen der Staatsangehörigen ein solches zu sein. Es ist gleichzeitig Subjekt und Objekt der Staatsgewalt. 12 Einerseits muss es, nach demokratischem Verständnis, Träger der Staatsgewalt sein und hat damit einhergehende Rechte, andererseits ist es in der
8 vgl. Benz 2008: 127.
9 ebd.
10 vgl. Jellinek 1966.
11 Jellinek 1966: 394.
12 vgl. Schliesky 2004: 30.
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Herrschaftsbeziehung der Staatsgewalt Untertan. 13 Die Staatsgewalt ist das wesentliche Element des konstituierten Staates. Sie ist das organisatorische Element, welches die beiden natürlichen Elemente des Staats, Volk und Gebiet, zu einer Wirkungseinheit zusammenfasst. 14 Staatsgewalt bezeichnet dabei eine in einer Organisation konzentrierte ursprüngliche und unwiderstehliche Herrschaftsgewalt. Deshalb ist für sie essentiell, dass sie effektiv ist, auf Dauer angelegt ist und in einer gewissen Ordnung, 15 daher durch Institutionen, vorhanden ist. Da sie sich auf Volk und Gebiet bezieht ist sie völkerrechtlich „Personalhoheit und Gebietshoheit“ 16 .
2.2. Souveränität
„Der Staat […] ist eine souveräne Gebietskörperschaft.“ 17 In dem Satz des Staatsrechtlers Carl Schmidt zeigt sich, dass Souveränität, wenn auch nicht konstituierendes Merkmal des Staates nach der Drei-Elemente-Lehre ist, diese mit ihm jedoch einhergehend ist. Souveränität ist kein viertes Staatsmerkmal, sondern eine Eigenschaft des Staates. Wohl die wichtigste und die einzige, die allen modernen Staaten anheim ist. Sie allein macht aus einem besiedelten Landstrich ein Subjekt mit eigenem politischem Willen und den Mitteln, diesem Willen Geltung zu verschaffen. Souveränität ist dabei nicht gleichzusetzen mit Staatsgewalt, denn Souveränität ist die Unabhängigkeit einer Staatsgewalt von einer außerhalb stehenden, höheren Staatsgewalt und somit Eigenschaft von Staatsgewalt und nicht Staatsgewalt selbst. 18
Souveränität hat zwei Dimensionen. Grundsätzlich „unterscheidet man die innere Souveränität von der äußeren Souveränität“. 19 Bei der Inneren hat der Staat die letzte Entscheidungskompetenz und die Durchsetzungsgewalt für deren Umsetzung. Daher gibt es eine volle Selbstregierung des Staates, die sich in der Bestimmung über innere Ordnung ausdrückt. 20 Sie ist in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft verankert, wobei der Staat die oberste Organisationsform
13 vgl. ebd.: 30f.
14 vgl. Schweisfurth 2006: 12.
15 vgl. Krajewski 2009: 15.
16 Schweisfurth 2006: 12.
17 Schmitt 1995: 241.
18 vgl. Zippelius 2007: 59.
19 Schweisfurth 2006: 12.
20 vgl. ebd.: 14.
4
des sozialen, politischen und ökonomischen Lebens darstellt. Die äußere Souveränität meint, dass der „Staat in seinem Gebiet unabhängig von anderen Staaten und kraft der durch ihn selbst gesetzten Kompetenzordnung seine Angelegenheiten bestimmt.“ 21 Dass nur das Völkerrecht eine höhere rechtliche Grundlage als das nationalstaatliche Recht hat, ist exemplarisch für die äußere Souveränität eines Staates. Schließlich sind Staaten als souveräne Einheiten nicht an Weisungen von außen gebunden. Einzig die gegenseitige Anerkennung ist von Bedeutung, ansonsten gilt das Prinzip der Nicht-Einmischung in die nationalstaatlichen Angelegenheiten. Somit hat Souveränität zwei Seiten, die sich, wie die unterschiedlichen Seiten einer Münze, gegenseitig bedingen. 22 Denn „wer sich in einem Gebiet durchsetzt, wird von anderen, die sich durchgesetzt haben, als Gleicher anerkannt. Wer von den anderen als Gleicher anerkannt wird, kann sich besser im Inneren durchsetzen […].“ 23
Souveränität ist der Anspruch des Staates, als Träger der Staatsgewalt, „verbindliche, anderen gesellschaftlichen Regelungen übergeordnete Gesetze zu erlassen und deren Geltung durchzusetzen.“ 24 Der Staat hat eine „Machtvollkommenheit, Gesetze für alle […] zu erlassen […], ohne daß irgendjemand […] zustimmen müsste.“ 25 Daher ist Souveränität das „Letztentscheidungsrecht“ 26 in politischen Konflikten im Kompetenzbereich des Staatsgebiets und des Staatsvolks. 27
Die Problematik des Begriffs Souveränität ist, dass dieser heute ein eingeschränkt gültiges Konzept ist. Er ist jedoch noch immer von immanenter Wichtigkeit, 28 auch wenn Teile der Wissenschaft davon ausgehen, dass der Begriff überholt sei. 29 Es wird immer wieder die These aufgestellt, dass es souveräne Staaten heute nicht mehr gebe. Die Verflechtungen zwischen den Staaten untereinander und/oder mit internationalen oder supranationalen Organisationen wären so vielfältig, dass die staatliche Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sei. 30 Die Diskussion über die
21 Benz 2008: 129.
22 Vgl. Quaritsch 1986: 62.
23 Barbato 2003: 26.
24 Benz 2008: 130.
25 Bodin 2005: 42.
26 Benz 2008: 130.
27 vgl. Abromeit 1995: 50.
28 vgl. Garwich 2005.
29 vgl. Krasner 2005a.
30 vgl. Seidelmann 2007.
5
Auswirkungen von staatlichen Interdependenzen war zunächst geprägt von dem Einfluss von wechselseitigen Abhängigkeiten auf die externe Souveränität eines Staates. 31 Besonders im Zusammenhang mit der Europäischen Union gibt es eine Debatte um die Einschränkung der Souveränität der klassischen, daher der europäischen, 32 Staaten. 33 Jedoch zeigt sich beispielsweise an den Vereinten Nationen, dass sich staatliche Souveränität bei gleichzeitiger Beteiligung an internationalen Organisationen nicht ausschließt, denn „[d]ie Souveränität des Staates ist die ihm durch die Verfassung der internationalen Gemeinschaft, vornehmlich die UN-Charta, eingeräumte und garantierte Autonomie“. 34 Zudem ist auch der Beitritt zu einer internationalen oder supranationalen Organisation Ausdruck von staatlicher Souveränität. 35 Gleichzeitig gibt es auch Einschränkungen der Souveränität in Folge der internationalen Verflechtung in der UN. Besonders im R2P-Konzept spiegelt sich dies wieder. 36 Bei diesem wird Souveränität mit Verantwortung verknüpft. „Wenn ein Staat die Sicherheit seiner Bevölkerung nicht gewährleisten kann oder will, ist eine Verletzung nationalstaatlicher Souveränität zugunsten einer wirksamen Intervention geboten, aus Mangel an Erfolg versprechenden Alternativen.“ 37 Die Staatsgewalt muss für das Staatsvolk handeln und dieses schützen, ansonsten hat die internationale Gemeinschaft das Recht zu humanitären Interventionen. Hier zeigt sich wieder die Wichtigkeit der Sicherungsfunktion des Staates. Letztlich kann festgehalten werden, dass Souveränität in grundlegender Form immer noch eine Eigenschaft von Staatlichkeit ist, auch wenn sie in gewissem Maße eingeschränkt ist.
2.3. State - Building durch internationale Verwaltung
In Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen gibt es oft eine Fragilität der institutionellen Strukturen, wodurch eine dauerhafte Befriedung latent gefährdet ist. Um eine Stabilisation eines ehemaligen Krisengebiets nach dem Friedensschluss zu erreichen, wird oft auf ein Konzept zurückgegriffen, dass seit
31 vgl. Keohane/ Nye 2000.
32 vgl. Schweisfurth 2006: 13.
33 vgl. Kratochwil 2002: 30.
34 Fassbender 2004: 11.
35 vgl. Schweisfurth 2006: 15
36 vgl. International Commission on Intervention and State Sovereignty 2001.
37 von Gienanth 2006: 1.
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Arbeit zitieren:
Christoph Czychun, 2011, Das Souveränitätsparadoxon des State-Building, München, GRIN Verlag GmbH
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