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Inhalt
Deckblatt 1
Inhaltsverzeichnis 2
Abk ürzungsverzeichnis 3-4
A. Einleitung 5
B. Hauptteil 6
I. Gesellschaftspolitische Bedeutung der §§ 89a, b 6
1. Funktion der Antiterrorgesetzgebung 6-7
2. Terrorismus als Herausforderung für den Gesetzgeber 7-8
II. Entwicklungsgeschichte der §§ 89a, b 8-9
1. Europäische Anstöße und Vorgaben 9
2. Gesetzesentwurf des BRs 9-10
a) Begründung 10-11
b) Einwände gegen den Entwurf des BRs 11-12
c) Stellungnahme 12-15
3. RefE des BMJ und die Entwürfe von CDU/CSU und SPD 15
sowie der BReg
a) RefE des BMJ 15
aa) Verhältnis zum Entwurf des BRs 15-17
bb) Begründung 17-19
b) Die Entwürfe der CDU-/CSU-/SPD-Fraktion und 19-20
der BReg
aa) Verhältnis zu den vorherigen Entwürfen 20-21
bb) Begründung 21-22
c) Einwände gegen die Entwürfe des BMJ und 22-26
CDU /CSU und SPD sowie der Bundesregierung
d) Stellungnahme 26-36
4. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die heutige Fassung 36-37
der §§ 89a, b
C. Schlusswort 38
Literaturverzeichnis 39-52
Anhang 1: Zeitstrahl zur Entwicklungsgeschichte der §§ 89a, b 53
Anhang 2: Entwurfsfassungen der einschlägigen Normen 54-59
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A. Einleitung
Die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus haben nicht nur zu einer grundlegenden Änderung der weltweiten politischen Situation geführt, sondern haben auch im dt. Strafgesetzbuch ihren Niederschlag gefunden.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Entwicklungsgeschichte der §§ 89a, b 1 und ihre gesellschaftspoltische Bedeutung. Zunächst wird auf die gesellschaftspolitische Bedeutung letzterer einzugehen sein, um im Anschluss ihre Entwicklungsgeschichte aufzuzeigen. Im Rahmen der Betrachtung der Entwicklungsgeschichte soll auf die europäischen Anstöße, die verschiedenen Gesetzesentwürfe und die Einwände der Literatur eingegangen werden sowie eine Stellungnahme der Verfasserin erfolgen. Die Darstellung der Einwände und die dazugehörige Stellungnahme erfolgt dabei für den zweiten bis vierten Entwurf gemeinsam. Den Abschluss der Arbeit bilden die Beantwortung der Frage, wieso sich der Gesetzgeber für die heutige Fassung der §§ 89a, b entschieden hat, sowie ein Fazit.
1 Nicht anders bezeichnete Paragraphen sind solche des dt. Strafgesetzbuches.
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B. Hauptteil
I. Gesellschaftspolitische Bedeutung der §§ 89a,b
„Nach dem 11.9.2001 ist die Welt nicht mehr wie sie vorher war“ 2 ist ein viel zitierter, aber dennoch zutreffender Satz. Die Anschläge vom 11.9.2001 und die nachfolgenden Ereignisse führten zu einem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung 3 und einer Neubeurteilung des Begriffes der inneren Sicherheit 4 . Insbesondere die vereitelten Anschläge der Kofferbomber von Köln und der „Sauerland-Gruppe“ haben nachdrücklich gezeigt, dass der Terrorismus nicht an Landesgrenzen Halt macht und auch die BRD sich mit dem Phänomen des Terrorismus zu befassen hat.
Im Laufe der Untersuchung der gesellschaftspolitischen Bedeutung der §§ 89a, b wird zunächst auf die Funktion der Antiterrorgesetzgebung einzugehen sein und anschließend auf die Frage, inwieweit der Terrorismus eine Herausforderung für den Gesetzgeber darstellt.
1. Funktion der Antiterrorgesetzgebung
Die Antiterrorgesetzgebung dient einerseits der Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Regierung. So belegen empirische Studien, dass nachdem infolge der Ereignisse vom 11.9.2001 das Thema Terrorismusbekämpfung in die politische Agenda aufgenommen wurde, eine allgemeine Steigerung des Vertrauens in die Regierungen festzustellen war 5 . Daher erscheinen die teilweise als politischer Aktionismus anmutenden Reformbestrebungen aus gesellschaftspolitischer Sicht plausibel, um das Vertrauen der Bevölkerung zu erhalten oder zu stärken 6 . Andererseits sind in letzter Zeit zugleich Gegenentwicklungen zu beobachten, die sich darin äußern, dass angesichts der zunehmenden staatlichen Überwachung und den ständigen neuen Gesetzbestrebungen ein erheblicher Teil der Bevölkerung dem Staat misstrauisch gegenübersteht und eine Beschnei-
2 Schaefer, NJW2001, 3755 (3755).
3 Sieber, NJW 2009, 353 (353).
4 Isensee/Kirchhof-Kirchhof, § 85 Rn. 1; Radke/Steinsiek, ZIS 2008, 383 (383).
5 Chanley, Political Psychology 2002, 469; Davis/Silver, American Journal of Politicial Science 2004, 28 (38 ff.); Lüdemann/Schlepper, Kriminalistik 2010, 570 (571).
6 Lüdemann/Schlepper, Kriminalistik 2010, 570 (574).
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dung seiner Grundrechte fürchtet 7 . Allerdings haben diese Gegenbestrebungen noch kein hinreichendes Gewicht erreicht, um Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess zu erlangen 8 .
Andererseits hat die Antiterrorgesetzgebung die Funktion einer „politischen Absicherung für den Anschlagsfall“ 9 . Die Politik möchte sich im Falle eines Anschlages nicht dem Vorwurf aussetzen, nicht alles Notwendige für die Sicherheit ihrer Bevölkerung getan zu haben und somit leichtfertig mit dieser umgegangen zu sein 10 .
2. Terrorismus als Herausforderung für den Gesetzgeber
Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus stellt den Gesetzgeber gleich vor mehrere Herausforderungen.
So hat die Gefahr des internationalen Terrorismus in den letzten Jahren nicht nur rasant zugenommen, sondern auch die Vorgehensweise der Terroristen hat sich gewandelt. Während Terrorgruppen früher häufig organisierte, hierarchisch gegliederte Strukturen verwendeten, zeichnen sie sich heute durch nur locker miteinander verbundene, halbautonome Zellen aus 11 . Mit diesem Strukturwandel ging zugleich eine schwerere strafrechtliche Fassbarkeit einher, wobei auch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel eine wesentliche Rolle spielt 12 . Der Gesetzgeber musste daher neue Wege gehen, um den Gefahren gerecht zu werden und muss mit dem fortschreitenden Wandel stetig die Wirksamkeit seiner Instrumentarien überprüfen.
Entscheidet sich der Gesetzgeber im Rahmen der Terrorismusbekämpfung - wie im Falle der heutigen §§ 89a, b - die Strafbarkeit durch die Kriminalisierung von Vorfeldhandlungen auszuweiten und zugleich eine strafanwendungsrechtliche Erweiterung auf Sachverhalte mit Auslands-
7 Lüdemann/Schlepper, Kriminalistik2010, 570 (574).
8 Lüdemann/Schlepper, Kriminalistik 2010, 570 (574).
9 So ebenfalls Deckers/Heusel, ZRP 2008, 169 (169); Schönke/Schröder-Sternberg- Lieben, §89a Rn. 1; Weißer, ZStW 121 (2008), 131 (154); Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 586.
10 Deckers/Heusel, ZRP 2008, 169 (169); Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 587; Zöller, GA 2010, 607 (619).
11 Deckers/Heusel, ZRP 2008, 169 (170).
12 Bader, NJW 2009, 2853 (2853, 2855).
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bezug vorzunehmen, ist eine besondere Diszipliniertheit seinerseits er-forderlich, um nicht verfassungsrechtliche Wertungen zu unterlaufen 13 . Zudem muss er trotz aller Eile, die im Gesetzgebungsverfahren angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und des Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung geboten erscheinen kann, die Reichweite seiner Reformvorschläge erkennen und darauf achten, durch die Neuregelungen nicht bereits bestehende Regelungen und die hierzu entwickelte Dogmatik zu unterlaufen.
Des Weiteren darf sich der Gesetzgeber aber nicht zu einem rechtsstaatlich nicht legitimierbarem Handeln hinreißen lassen, da es gerade auch Sinn des Terrorismus ist, harte Reaktionen zu provozieren, um die Grenze zwischen Täter- und Opferrolle zu verwischen 14 .
II. Entwicklungsgeschichte der §§ 89a, b
Sowohl der Entwurf der BReg, der in Form der heutigen §§ 89a, b in das Gesetz Eingang gefunden hat, als auch die Vorgängerentwürfe haben es sich zum Ziel gesetzt, den Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus entgegenzuwirken. Die Normen dienen also dem Vorfeldschutz der durch die geplante Tat betroffenen Individual- und Staatsschutzrechtsgüter 15 .
Während die vor Einführung der §§ 89a, b vorhandenen repressiven Strafvorschriften primär auf „herkömmliche Tätertypen“ ausgelegt waren 16 , wollten die Entwürfe den besonderen Anforderungen der Gefahren des internationalen Terrorismus gerecht werden. Denn insbesondere religiös motivierte Täter zeichnen sich durch eine extrem große Gewaltbereitschaft aus und lassen sich durch weltliche Strafe nicht wirksam von
13 Vgl. insofern Stein, GA 2005, 433 (433) seinerzeit zu der Einführung der §§ 129a, b.
14 Von Bubnoff, NJW 2002, 2672 (2672).
15 So zu § 89a : Von Heintschel-Heinegg/Bange-von Heintschel-Heinegg, § 89a Rn. 3; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593 (593 f.). So zu § 89b: BT-Drs. 16/ 11735, S. 14 f.; BT-Drs. 16/12428, S. 16; LPK-StGB, § 89b Rn. 1.
16 Kauffmann, Jura 2011, 257 (258).
Vgl. zu dem Unterschied zwischen einem „normalen“ Straftäter und einem Terroristen: Herzog, Terrorismus, S. 93 ff.; Kühne, FS Schwind, S. 103 (103); Spinellis, GS Schlüchter, S. 823 (829); Symeonidou-Kastanidou, Europeon Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 2004, 14 (22); Weigend, FS Nehm, S. 151 (162 f.); Zöller, GA 2010, 607 (611).
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der Begehung von Straftaten abhalten 17 , sodass die bisherigen primär repressiven Strafnormen dem Gesetzgeber nicht mehr ausreichend erschienen.
1. Europäische Anstöße und Vorgaben
Der Anstoß zu den Entwürfen ging nicht nur von den bereits dargestellten gesellschaftspolitischen Hintergründen aus, sondern wurde gleichfalls durch europarechtliche Anstöße vorangetrieben. Die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens zur Verhütung des Terrorismus vom 16.5.2005 18 sahen es vor, die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke sowie die öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten nach inländischem Recht unter Strafe zu stellen.
In Folge des Übereinkommens des Europarates kamen die Justizminister der EU-Länder am 18.4.2008 darin überein, den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Verhütung des Terrorismus vom 13.6.2002 zu ändern 19 . Der modifizierte Rahmenbeschluss vom 28.11.2008 griff dabei auf die Vorschläge aus dem Übereinkommen des Europarates zurück, was insbesondere in den Art. 3 II a)-c) i.V.m. I a)-c) zum Ausdruck kommt.
2. Gesetzesentwurf des BRs
Der Gesetzesentwurf des BRs vom 20.12.2007 20 stellte auf Bundesebene den ersten Versuch einer Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen dar und legte somit den gesetzgeberischen Grundstein für die heuti-
17 Sieber, NStZ2009, 353 (353); Weißer, JZ 2008, 388 (393).
18 Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus vom 16.5.2005, abrufbar unter: http://conventions.coe.int/Treaty/Ger/Treaties/Html/196.htm.
19 Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28.11.2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI, abrufbar unter:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/r ahmen-beschluss_rat2.pdf;jsessionid=2577DA572051DA9BC726E1AFC9012848.1_cid183?_ _blob=publicationFile.
20 BR-Drs. 827/07, abrufbar unter:
http://www.bundesrat.de/nn_1934482/SharedDocs/Drucksachen/2007/0801-900/827-07_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/827-07(B).pdf. Der Text der einschlägigen und nach Ansicht des BRs zu reformierenden Normen findet sich unter Berücksichtigung der Reformvorschläge in Anhang 2.
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gen §§ 89a, b.
Der Entwurf des BRs enthielt im Wesentlichen drei Reformpunkte. Als ersten Punkt sah er die Erweiterung des Strafanwendungsrechts in der Hinsicht vor, dass der Schutzgrundsatz des § 5 auf die §§ 129a, b erstreckt werden sollte, wenn ein Inlandbezug gegeben ist 21 .
Zweitens befürwortete der Entwurf die Wiedereinführung der Strafbarkeit der 2002 im Zuge des 34. StrÄndG für straflos erklärten Sympathiewerbung für kriminelle oder terroristische Vereinigungen 22 . Zur Umsetzung des Reformanliegens sollten in den §§ 129 I, 129a V 2 jeweils die Wörter „um Mitglieder oder Unterstützer“ gestrichen werden.
Ferner sollte die Strafbarkeit nach § 129a V durch die Einführung eines neuen Satzes 3 auf den Fall der Wahrnehmung von Ausbildungsangeboten von terroristischen Vereinigungen, also insbesondere den Besuch sog. Terror-Camps, erstreckt werden 23 .
a) Begründung
Die Reformbedürftigkeit des § 5 wurde vom BR durch das Vorliegen einer Lücke des Strafanwendungsrechts begründet. Nach der damals wie heute h.M. in Rspr. und Literatur findet das dt. Strafrecht auf die Tat-handlungen der § 129a, b nämlich nur nach Maßgabe der §§ 3-7 Anwendung 24 , was dazu führt, dass eine solche im Ausland begangene Tat nur bestraft werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind, d.h. die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Allerdings ist dies bei terroristischen Vereinigungen mit Sitz im außereuropäischen Ausland nicht immer der Fall, sodass dt. Strafrecht keine Anwendung findet 25 . Diese straf-
21 BR-Drs.827/07, S.1 f., 7 f.; vgl. hierzu auch Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben,
§ 89a Rn. 1.
22 BR-Drs. 827/07, S.1 f., 8 f.
23 BR-Drs. 827/07, S. 1 f., 9 f.; vgl. hierzu auch Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben,
§ 89a Rn. 1.
24 So Alvater, NStZ 2003, 179 (179); Fischer, § 129b Rn. 4; LPK-StGB, § 129b Rn. 5 ff.; MK-Miebach/Schäfer, § 129b Rn. 9, 17 ff.; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, S. 240; OLG München, Beschl. v. 8.5.2007 - 6 St 1/07 = NJW 2007, 2786 (2787); SK-Stein, § 129b Rn. 3 f.; Stein, GA 2005, 433 (455 f.).
25 BT-Drs. 827/07, S. 9.
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anwendungsrechtliche Lücke sei durch die Einfügung einer neuen Nr.5a in § 5 zu schließen.
Die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sympathiewerbung stützt der BR darauf, dass diese den „Nährboden für terroristische Gewalt“ 26 bereite und den Strafverfolgungsbehörden angesichts ihrer Straflosigkeit wichtige Ermittlungsansätze entzogen würden 27 . Eine zu große Ausweitung des Anwendungsbereiches der Norm könne durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Werbens verhindert werden 28 .
Die Ergänzung des § 129a V begründete der BR mit der Notwendigkeit eines möglichst frühzeitigen und effektiven Eingreifens sowie der Schließung einer Strafbarkeitslücke 29 . So ist und war nach der Rspr. für die Erfüllung des Begriffs des Unterstützens i.S.d. § 129a eine Förderung des Fortbestandes oder der Ziele der Vereinigung erforderlich 30 , was bei dem „bloßen“ Besuch eines Terror-Camps nicht immer der Fall ist, da der Besucher auch eigene, von einer bestehenden Vereinigung losgelöste Ziele verfolgen kann. Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen und das enorme Gefährdungspotential, das den Teilnehmern sog. Terror-Camps innewohne, effektiv bekämpfen zu können, sei es nötig einen Tatbestand einzuführen, der unabhängig davon eingreift, ob sich der Besucher bereits eine konkrete Vorstellung davon gebildet hat, was er mit dem im Terror-Camp erworbenen Wissen anfangen möchte. Die damit einhergehende Vorverlagerung der Strafbarkeit sei durch die Bedrohung der inneren Sicherheit, die von terroristischen Vereinigungen ausgehe, gerechtfertigt, welche unabhängig davon bestehe, ob der Besucher des Terror-Camps bereits den Fortbestand oder die Ziele der Vereinigung fördert 31 .
b) Einwände gegen den Entwurf des BRs
Der Entwurf des BRs ist in der Literatur kaum kommentiert worden, sodass an dieser Stelle nur wenige Einwände dargestellt werden können.
26 BT-Drs. 827/07, S. 9.
27 BT-Drs. 827/07, S. 9.
28 BR-Drs. 827/07, S. 9.
29 BR-Drs. 827/07, S. 7, 9.
30 BR-Drs. 827/07, S. 9.
31 BR-Drs. 827/07, S. 9.
12
Gegen den Entwurf des BRs wurde vorgebracht, dass er zu großen Nachweisschwierigkeiten führen würde, da bewiesen werden müsse, dass eine bestimmte Vereinigung i.S.d. § 129a ein bestimmtes Terror-Camp betreibt und der Täter in Kenntnis dieses Umstandes das Ausbildungsangebot wahrnimmt 32 . Diese Nachweisschwierigkeiten würden auch dadurch verstärkt, dass sich die Terror-Camps regelmäßig im Ausland befänden und von außen zunächst nicht als solche zu erkennen seien 33 .
Die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sympathiewerbung sei wegen der fehlenden praktischen Bedeutung gleichfalls abzulehnen 34 . So seien bisherige Wiedereinführungsbestrebungen richtigerweise daran gescheitert, dass der von der Strafverfolgung zu leistende Aufwand in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen solcher Strafverfahren stünde, wobei der hohe Ermittlungsaufwand auch in Hinblick auf die schwierige Abgrenzung zwischen strafbarer Sympathiewerbung und von Art. 5 GG umfassten Meinungsäußerungen gemehrt werde 35 .
c) Stellungnahme
Bedenklich erscheint an dem Entwurf des BRs die enorme Erweiterung des Strafanwendungsrechts über § 7 hinaus, deren prozessualer Anwendungsbereich zwar durch §153c StPO eingeschränkt werden könnte, die aber trotzdem die Gefahr begründet, dass dt. Strafverfolgungsbehörden in ausländische Konflikte hineingezogen werden 36 . Ferner könnte diese Ausweitung des ohnehin bereits sehr weitgreifenden dt. Strafanwendungsrechts von anderen Staaten als Anmaßung empfunden werden.
Gegen die Wiedereinführung der Strafbarkeit der Sympathiewerbung sprechen im Wesentlichen die gleichen Bedenken, die bereits vor dem 34. StrÄndG gegen eine Strafbewehrung der Sympathiewerbung erhoben
32 Wasser/Piaszek, DRiZ 2008, 315 (320).
33 Wasser/Piaszek, DRiZ 2008, 315 (320).
34 Wasser/Piaszek, DRiZ 2008, 315 (320).
35 Wasser/Piaszek, DRiZ 2008, 315 (320).
36 So auch zum nachfolgenden RefE des BMJ: BRAK-Stellungnahme-Nr. 13/2009, S. 6. Die BRAK-Stellungnahme ist abrufbar unter:
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-
deutschland/2009/april/stellungnahme-der-brak-2009-13.pdf.
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