Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Der Adel als Herrschaftsstand 4
2.1 Privilegien und Selbstverständnis des Adels 4
2.2 Grund- und Gutsherrschaft: Formen adeliger Herrschaftsausübung 5
3. Adelskritik im 18. Jahrhundert 7
3.1 Die Aufklärung als Grundlage gesellschaftlicher Kritik 7
3.2 Zeitgenössische Adelskritik 8
4. Fazit 12
5. Quellen- und Literaturverzeichnis 14
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1. Einleitung
Wie bereits im Mittelalter, so war auch die Gesellschaft der Frühen Neuzeit ständisch gegliedert. Man unterscheidet gemeinhin zwischen Klerus, Adel und bäuerlichem Stand. Der Begriff „Stand“ selbst bezeichnet eine „in rechtlicher und sozialer Hinsicht abgeschlossene Schicht identischer Herkunft und Abkunft“. 1 Das bedeutet, dass eine Schicht nicht nur durch spezifische soziale Strukturen (wie zum Beispiel bestimmte Verhaltensnormen) gekennzeichnet ist, sondern sich unter anderem auch durch rechtliche Privilegierung von anderen Schichten unterscheiden kann. Begründet wird diese gesellschaftliche Einteilung noch im 18. Jahrhundert durch die Annahme, dass Menschen von Natur aus ungleich seien und jedem ein fester Platz im Leben zugeteilt ist. 2
Eine Besonderheit innerhalb der Stände stellte der Klerus dar. Dieser erste Stand war, bezugnehmend auf die eingangs angeführte Definition, eben nicht von identischer Herkunft. Man spricht hier von einem Berufsstand, da ihm sowohl Vertreter des Adels als auch Mitglieder bürgerlicher, ja sogar bäuerlicher, Schichten angehören konnten. 3 Adel und Bauern- bzw. Bürgertum dagegen waren Geburtsstände.
Trotz eines Anteils an der Gesamtbevölkerung des Alten Reichs im 18. Jahrhundert von ungefähr 1 Prozent 4 bildete der Adel die gesellschaftliche und politische Elite, deren herausgehobene Stellung durch zahlreiche Privilegien und Vorrechte unterstrichen wurde und sich überdies in einem ganz besonderen Selbstverständnis der Angehörigen dieses „Herrschaftsstandes“ niederschlug. Ziel dieser Arbeit wird es daher sein, den Adel als herrschende Schicht durch Darlegung wichtiger Sonderrechte und dessen Selbstauffassung als privilegierten Stand zu charakterisieren sowie die Grundlagen seiner Herrschaftsausübung darzustellen. Im zweiten Teil schließlich soll erörtert werden, welche adeligen Rechte in besonderem Maße von der Adelskritik des 18. Jahrhundert betroffen waren. Darüber hinaus sollen aber auch die Grundzüge der Aufklärung auf
1 Horst Möller: Fürstenstaat oder Bürgernation. Deutschland 1763-1815, Berlin 1994, S. 94-95.
2 Michael Sikora: Der Adel in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2009, S. 1-2.
3 Möller: Fürstenstaat, S. 104.
4 Ebd.: S. 100.
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politischem, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Gebiet, auf denen diese Kritik beruht, vorgestellt werden.
2. Der Adel als Herrschaftsstand
2.1 Privilegien und Selbstverständnis des Adels
„Adel, Ist ein Ehrenstand, welcher um vorhergehender Tugenden und Verdienste willen von der höchsten Obrigkeit verliehen wird, und auf die Nachkommen erbet.“ 5 Diese Definition aus Zedlers Universal-Lexikon ist beispielhaft für die Wahrnehmung des Adels im 18. Jahrhundert. Sie lässt nicht nur auf die herausgehobene und elitäre Stellung dieses Standes in der Gesellschaft schließen, in weit höherem Maße noch bringt dieser eine Satz die Grundlagen des Selbstverständnisses und somit der Identität des Adels zum Ausdruck. Ein Fundament adeliger Selbstdefinition sind Ehre und Tugend. Eigenschaften, die diesem Stand in besonderem Maße zugesprochen wurden und die gleichzeitig eine ganz besondere Standesmoral schufen. So beanspruchte man nicht nur für sich, dass „Ehre“ im realen gesellschaftlichen Leben eine dem Adel vorbehaltene Eigenschaft war, sondern man war außerdem verpflichtet, diese Ehre durch angemessene (tugendhafte) Taten ständig zu bestätigen. 6 Hierbei unterschied sich der adelige Begriff der Tugend aber durchaus von dem bürgerlichen. Da der Adel in der Geschichte auch immer ein Kriegerstand gewesen war, äußerte sich Tugend vornehmlich in körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten wie Mut, Scharfsinn, Gewandtheit, aber auch im Umgang mit den schönen Künsten. 7 Das zweite Fundament der Selbstwahrnehmung dieses Standes besteht in der adeligen Geburt. Das bedeutet, dass man nicht nur in diesen Stand hineingeboren sein muss, um wirklich adelig zu sein, man verfügt auch gleichzeitig über die dem Adel zugesprochenen Eigenschaften. Die daraus abgeleitete biologisch-soziale Sonderexistenz betrachtete man als natur- bzw. gottgegeben. 8
5 Johann Heinrich Zedler: Art. Adel, in: Großes vollständiges Universal-Lexikon, 1, Sp. 467.
6 Johannes Rogalla von Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland, Limburg a. d.
Lahn 3 1998, S. 167.
7 Ebd.: S. 165.
8 Ebd.: S. 178.
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Entsprechend seinem sozialen und gesellschaftlichen Status verfügte der Adel über zahlreiche Vorrechte und Privilegien. Diese äußerten sich unter anderem durch die Vergabe hoher Positionen bei Hofe, in der Staatsverwaltung, der Kirche und dem Militär bevorzugt an Mitglieder des Adelsstandes. 9 Des Weiteren verfügten Adelige über persönliche Privilegien auf dem Gebiet des Rechts. Bezeichnend sind hierfür der ihnen zugestandene Gerichtsstand, der lediglich ein Verfahren vor besonderen Gerichten erlaubte, 10 sowie das Recht auf Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit im Falle des landsässigen Adels. 11
Ökonomische Vorrechte besaß dieser Stand in Form verschiedener Nutzungs- und Monopolrechte unter anderem auf dem Gebiet der Jagd oder auch im Zoll- und Mautwesen. Das Recht, welches den Adel aber in besonderem Maße aus der Masse der Gesellschaft heraushob, war das der Steuerbefreiung auf adelige Güter. Zurückzuführen war dieses Privileg auf die ursprüngliche Pflicht zum persönlichen Kriegsdienst durch den Adel, der diesem durch das Einkommen aus seinen als Lehen übertragenen Ländereien ermöglicht wurde. 12 Da diese Verpflichtung im Verlauf der Frühen Neuzeit aber zunehmend wegfiel, entzündete sich besonders an diesem Vorrecht die Adelskritik im 18. Jahrhundert (vgl. Kap. 3.2).
2.2 Grund- und Gutsherrschaft: Formen adeliger Herrschaftsausübung
Der Anspruch des Adels auf soziale Autorität und gesellschaftliche Exklusivität stützte sich in bedeutendem Maße auf seine autonomen Herrschaftsrechte. 13 Diese übte er in Form von Grundherrschaft oder, was besonders im ostelbischen Raum verbreitet war, in Form von Gutsherrschaft aus. Beide Herrschaftsarten definieren sich durch eine Bündelung verschiedener Herrschaftsrechte in Verbindung mit
9 Ebd.: S. 13.
10 Sikora: Adel, S. 5.
11 Rudolf Endres: Adel in der Frühen Neuzeit (EdG 18), München 1993, S. 3-4.
12 Vgl. Carl Friedrich Häberlin: Etwas über die Steuerfreyheit des Adels in Deutschland, in: Deutsche
Monatsschrift 1 (1793), 257-267.
13 Ronald G. Asch: Der Adel als Herrschaftsstand zwischen Dreißigjährigem Krieg und Französischer
Revolution, in: H. Düselder (Hg.): Adel auf dem Lande. Kultur und Herrschaft des Adels zwischen
Weser und Ems, 16. bis 18. Jahrhundert, Cloppenburg 2004, S. 280.
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Arbeit zitieren:
Oliver B., 2011, Adelige Herrschaftsausübung im 18. Jahrhundert und Adelskritik im Zuge der Aufklärung, München, GRIN Verlag GmbH
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